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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 08.04.2005
Aktenzeichen: 14 U 200/03
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 17 Abs. 2 Satz 1
InsO § 131 Abs. 1
InsO § 140 Abs. 1
Entsteht eine dem Kreditinstitut im Rahmen einer Globalzession sicherungshalber abgetretene künftige Forderung in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist der Forderungserwerb nach Maßgabe des § 131 InsO anfechtbar, weil das Kreditinstitut vor Entstehung der Forderung noch keinen hinreichend bestimmten, zur Kongruenz führenden Anspruch auf ihre Abtretung hatte.
Oberlandesgericht Karlsruhe 14. Zivilsenat in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 14 U 200/03

Verkündet am 08. April 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 18.03.2005 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Bauer Richter am Oberlandesgericht Dr. Krauß Richterin am Oberlandesgericht Dr. Bauer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 30.09.2003 - 2 O 248/03 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.277,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.04.2003 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH.

Die H. GmbH unterhielt bei der beklagten Bank mehrere Konten. Auf dem Kontokorrentkonto war ihr ein Kreditlimit von 200.000,00 € eingeräumt. Bereits am 12.02.1996 hatte die GmbH einen Globalabtretungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen und ihr zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis Z, abgetreten. Am 02.10.2002 bestand auf dem Konto ein Soll von 263.276,09 €. Am 22.10.2002 hat die Beklagte einen Lastschrifteinzug der Bauberufsgenossenschaft nicht mehr eingelöst. Mit Schreiben vom 27.12.2002 hat die Beklagte alle Konten gekündigt und zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt; das Kontokorrentkonto wies zu diesem Zeitpunkt ein Soll von 299.650,38 € auf. Am 30.12.2002 hat die GmbH Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt; die Beklagte ist am gleichen Tag hierüber informiert worden. Am 13.01.2003 ging eine Zahlung der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes in Höhe von 1.238,41 € auf dem Kontokorrentkonto ein; es handelte sich um restliche Urlaubsvergütung für November 2002. Am 23.01.2003 ging eine weitere Zahlung der Zusatzversorgungkasse in Höhe von 19.038,75 € auf dem Konto ein; hierbei handelte es sich um Urlaubsvergütung und Lohnausgleich für Dezember 2002. Die Beklagte hat die Zahlungseingänge verrechnet. Durch Beschluß des Amtsgerichts O. vom 01.02.2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

Der Kläger hat behauptet, daß die GmbH jedenfalls seit dem 01.11.2002 im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig war. Er hat die Ansicht vertreten, daß die Verrechnungen auf dem Girokonto nach § 130 Abs. 1 Ziff. 2 InsO anfechtbar seien. Die Beklagte habe auch kein Absonderungsrecht auf Grund der Globalzession gehabt. Die Globalzession habe nur Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr und nicht solche gegen die Zusatzversorgungskasse umfaßt. Jedenfalls sei die Abtretung anfechtbar. Die Forderung auf Erstattung von Urlaubsvergütung und Lohnausgleich für den Monat Dezember sei erst im Dezember 2002 - also im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - entstanden (§ 131 Abs. 1 Ziff. 1 InsO). Die Abtretung sei als in diesem Monat erfolgt anzusehen. Eine Vorverlagerung der anfechtungsrechtlichen Wirkung auf den Zeitpunkt der früheren allumfassenden Vereinbarung scheide nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.03.2002, BGHZ 150, 122) aus. Die Abtretung des Erstattungsanspruchs für den Monat November 2002 sei als in diesem Monat vorgenommen anzusehen. Sie sei nach § 131 Abs. 1 Ziff. 2 InsO anfechtbar, weil die GmbH zu dieser Zeit schon zahlungsunfähig gewesen sei.

Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, daß die GmbH seit dem 01.11.2002 zahlungsunfähig war. Sie hat die Ansicht vertreten, daß die Ansprüche gegen die Zusatzversorgungkasse unter die Globalzession fielen. Sie habe ein Absonderungsrecht hinsichtlich der eingegangenen Zahlungen gehabt. Die Entscheidung des BGH vom 07.03.2002 sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der Anspruch gegen die Kasse entstehe auch nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem Mitarbeiter Urlaub nähmen oder schlechtwetterbedingt nicht arbeiten könnten; zu diesem Zeitpunkt werde der Anspruch nur fällig. Er basiere jedoch auf den Beitragszahlungen, die die GmbH von Januar bis Dezember 2002 geleistet habe.

Wegen des weiteren Parteivortrags und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 30.09.2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Verrechnungen auf dem Girokonto nicht anfechtbar seien. Die Forderungen gegen die Sozialkassen seien von der Globalzession erfaßt worden; es handele sich um Forderungen "aus dem Geschäftsverkehr" im Sinn des Globalzessionsvertrags, der gerade nicht nur Zahlungsansprüche gegen Kunden erfasse. Mit der Abtretung erwerbe der Abtretungsempfänger die volle Gläubigerstellung. Die Einzahlung erfolge unmittelbar in das Vermögen des Berechtigten; das Kreditinstitut sei nach § 667 BGB zur Herausgabe des Erlangten an seinen Kunden verpflichtet. Dadurch, daß die Beklagte den ihr zustehenden Betrag vereinnahmt und durch Erteilung einer Gutschrift ihre Forderung gegen die Gemeinschuldnerin verringert habe, sei nichts in anfechtbarer Weise aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin geflossen.

Eine Vorausabtretung sei nur anfechtbar, wenn der Sicherungsnehmer die Zahlungseinstellung bzw. eine beabsichtigte Gläubigerbenachteiligung gekannt habe. Grundlage der Entstehung der Ansprüche gegen die Sozialkasse seien Auszahlungen der GmbH an die Arbeitnehmer gewesen. Diese Zahlungen zeigten, daß noch keine Zahlungseinstellung erfolgt war. Es sei nicht ersichtlich, daß die Erstattungsansprüche erst entstanden seien, nachdem der Beklagten die Zahlungseinstellung bekannt geworden sei. In den Zahlungen an die Arbeitnehmer, die die Erstattungsansprüche begründeten, könne schon deshalb keine Gläubigerbenachteiligung gesehen werden, weil die GmbH als Arbeitgeberin zu diesen Zahlungen verpflichtet gewesen sei.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.

Der Kläger rügt, daß sich das Landgericht nicht hinreichend mit der Entscheidung des BGH vom 07.03.2002 auseinandergesetzt habe. Die Abtretung gelte als erst im Dezember 2002 vorgenommen; auf eine solche Abtretung habe die Beklagte keinen Anspruch gehabt. Die Urlaubserstattung für November sei nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts zu verurteilen, an den Kläger 20.277,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.04.2003 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, daß die Gemeinschuldnerin am 01.11.2002 zahlungsunfähig im Sinn des § 17 Abs. 2 InsO gewesen sei. Ihr sei auch im einzelnen nicht bekannt gewesen, welche Zahlungsrückstände bei einzelnen Firmen bestanden hätten. Eine Anfechtung nach § 131 InsO komme nicht in Betracht, weil die Ansprüche unter die Globalzession fielen und diese schon 1996 erfolgt sei. Die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 130 InsO seien nicht gegeben.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Wäre die Beklagte in einer nicht der Insolvenzanfechtung unterliegenden Weise Inhaberin der Forderungen gegen die Kasse geworden, hätte die Anfechtung - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nicht darauf gestützt werden können, daß sie die bei ihr eingegangenen Zahlungen gegen Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin verrechnet hat (BGH, WM 2002, 2369). Insoweit fehlte es an einer Gläubigerbenachteiligung.

Der Erwerb der Forderungen gegen die Zusatzversorgungskasse ist jedoch anfechtbar.

Die Vorausabtretung künftiger Forderungen wird erst mit deren Entstehen wirksam. Nach § 140 Abs. 1 InsO gilt eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Auch für die Anfechtbarkeit der Vorausabtretung ist nicht auf die dingliche Einigung, sondern auf das Entstehen der Forderung abzustellen (BGH, WM 1997, 545). Ob die Bank mit der Entstehung der im voraus abgetretenen Forderung eine kongruente oder inkongruente Deckung erlangt, hängt davon ab, ob sie einen Anspruch auf den Erwerb dieser Forderung hatte. Ein Sicherungsanspruch, den die Bank erst in kritischer Zeit erlangt, macht die gleichzeitig erlangte Deckung nicht zu einer kongruenten (BGHZ 59, 230; Kirchhof in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung § 131 Rdn. 10, Rdn. 20).

Die Vereinbarung, welche die Kongruenz begründen soll, muß hinreichend bestimmt sein (Kirchhof a.a.O. § 131 Rdn. 39, Rdn. 20; Eckardt, ZIP 1999, 1417, 1418). Es bedarf eines besonderen, in hinreichend bestimmter Weise gerade auf die erlangte Sicherung gerichteten Anspruchs, der Umfang und Art der Sicherheit festlegt. Hatte die Bank nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten, ist die gewährte Sicherheit inkongruent. Denn die Inkongruenz wird nur durch einen bestimmten Sicherungsanspruch ausgeschlossen, der auf einen von vornherein individualisierbaren Gegenstand gerichtet ist (BGH, NJW 1999, 645 m.w.Nachw; Kirchhof a.a.O. § 131 Rdn. 39; Eckardt a.a.O. S. 1419; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 6. Aufl. Rdn. 6.102). Ob das AGB-Pfandrecht (Nr. 14 AGB-Banken: "Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden") im Hinblick auf Forderungen des Kunden gegen die Bank zu einem kongruenten oder inkongruenten Pfandrechtserwerb führt, ist streitig. Nach Ansicht von Eckardt (a.a.O S. 1417 ff.) legen die Bestimmungen über das AGB-Pfandrecht das Bezugssubstrat der Sicherung in hinreichend bestimmter Form fest, so daß das Pfandrecht, das die Bank mit der Entstehung der Forderung erlangt, eine kongruente Deckung ist (anderer Ansicht Kirchhof a.a.O. § 131 Rdn. 39). Der BGH ist dem nicht gefolgt (BGHZ 150, 122). Er hat ausgeführt, daß nur solche Vereinbarungen die insolvenzrechtliche Kongruenz herstellen können, die auf bestimmte, sogleich wenigstens identifizierbare Gegenstände gerichtet sind. Eine frühere pauschale Einigung dahin, daß sämtliche künftig in den Besitz der Bank kommenden Sachen oder für den Kunden entstehenden Ansprüche gegen sie verpfändet sein sollten, sei nicht ausreichend, um im voraus eine kongruente Sicherung zu begründen. Ein eventueller schuldrechtlicher Anspruch der Bank konkretisiere sich erst in demjenigen Zeitpunkt auf einen bestimmten Pfandgegenstand, in dem die Sache in den Besitz der Bank gelange oder die verpfändete Forderung entstehe. Eine Vorverlagerung der anfechtungsrechtlichen Wirkung von demjenigen Zeitpunkt, in dem die Konkretisierung eintrete, auf denjenigen der früheren allumfassenden Vereinbarung scheide aus. Das Pfandrecht sei als inkongruente Sicherung nach § 131 InsO anfechtbar.

Dieselben Grundsätze müssen auch bei einer sicherungshalber erfolgenden Vorausabtretung aller künftigen Forderungen des Kunden gelten, weil die Bank vor der Entstehung einer Forderung noch keinen hinreichend bestimmten, zur Kongruenz führenden Anspruch auf ihre Abtretung hatte. Entsteht die Forderung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, erwirbt die Bank den Anspruch zwar und konkretisiert sich ein schuldrechtlicher Abtretungsanspruch, der in der der Globalzession zugrundeliegenden Sicherungsvereinbarung zu suchen ist, auf diese Forderung. Diese Konkretisierung führt jedoch nicht zu einer Kongruenz und der Forderungserwerb ist nach Maßgabe des § 131 InsO anfechtbar.

Daher kommt es maßgebend darauf an, wann die Ansprüche gegen die Kassen des Baugewerbes entstanden sind. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft hat insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der Urlaubsvergütung zu sichern (§ 8.15.1 Bundesrahmentarif für das Baugewerbe). Nach § 18 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (TVT) hat der Arbeitgeber zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Urlaubs-, Lohnausgleichs- und Berufbildungsverfahren als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbeitrag 18,95 v.H. der Summe der Bruttolöhne der von dem Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer des Betriebs an die Kasse abzuführen. Nach §§ 13, 16 TVT erstattet die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse dem Arbeitgeber monatlich die von ihm an den Arbeitnehmer ausgezahlte Urlaubsvergütung, die ausgezahlte Urlaubsabgeltung und den von ihm gezahlten Lohnausgleich. In gewissen Fällen haben der Arbeitnehmer oder sein Erbe aber selbst einen Zahlungsanspruch gegen die Kasse, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche bereits geleistet worden sind (§ 8.6, § 8.8, § 8.9 Bundesrahmentarif, §§ 14, 15 TVT). Schon aus diesem Grund kann der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nicht schon mit der Beitragszahlung an die Kasse, sondern erst dann entstehen, wenn er die dann zu erstattenden Zahlungen an die Arbeitnehmer geleistet hat. Die im Monat Dezember 2002 geleisteten Zahlungen an die Arbeitnehmer haben den Erstattungsanspruch entstehen lassen, auf den die Zusatzversorgungskasse am 23.01.2003 19.038,75 € bezahlt hat. Die Beklagte hat den Anspruch mit seiner Entstehung im Dezember 2002 und somit im letzten Monat vor dem am 30.12.2002 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben (§ 131 Abs. 1 Ziff. 1 InsO). Daher ist die Abtretung - und die spätere Verrechung (§ 130 Abs. 1 Ziff. 2 InsO) - anfechtbar. Den Erstattungsanspruch für die im November 2002 geleisteten Zahlungen hat die Beklagte innerhalb des zweiten Monats vor dem Eröffnungsantrag erworben. Der Anfechtungstatbestand des § 131 Abs. 1 Ziff. 2 InsO setzt weiter voraus, daß der Schuldner zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO). Dies hat die Beklagte zwar pauschal bestritten. Sie hat gegen die vom Kläger aufgezählten und durch Rechnungen belegten Forderungen in Höhe von insgesamt 110.426,66 €, die zur Tabelle festgestellt worden sind, jedoch keine Einwendungen erhoben, sondern nur noch vorgetragen, daß ihr im einzelnen nicht bekannt gewesen sei, welche Zahlungsrückstände bestanden hätten. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich die GmbH, die das ihr eingeräumte Kreditlimit schon weit überzogen hatte, die erforderlichen Zahlungsmittel noch beschaffen konnte. Da die GmbH zur Zahlung der jedenfalls in Höhe von 106.647,38 € fälligen Verbindlichkeiten - die Forderungen der Fa. M. GmbH über 368,88 € und die Forderung der Fa. S. über 3.410,40 € wurden erst im Laufe des Monats November fällig - nicht mehr in der Lage war, sind die Voraussetzungen der §§ 17 Abs. 2, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfüllt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Weder besitzt die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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