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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 06.04.2001
Aktenzeichen: 14 U 202/00
Rechtsgebiete: BGB, schweiz.OR


Vorschriften:

BGB § 808
BGB § 952
schweiz.OR Artt. 976
schweiz.OR Artt. 978
schweiz.OR Artt. 979
1. Die Rechtsnatur in der Schweiz von einer schweizerischen Bank ausgestellter Sparhefte richtet sich nach schweizerischem Recht auch dann, wenn das Eigentum an ihnen zwischen Deutschen streitig ist und wenn sich die Sparhefte in Deutschland befinden.

2. Schweizerische Sparhefte sind - nicht anders als deutsche Sparbücher - qualifizierte Legitimationspapiere = hinkende Inhaberpapiere. Dies gilt auch dann, wenn sie den Kontoinhaber nicht namentlich ausweisen, sonden auf den Inhaber ausgestellt sind.

3. Schweizerische Sparhefte stehen daher - wie deutsche Sparbücher - im Eigentum des Inhabers der durch sie verbrieften Sparguthaben, welche durch Abtretung übertragen werden.

4. § 952 BGB gilt auch für im Ausland ausgestellte Sparurkunden, wenn sie sich zu dem für den Eigentumsübergang maßgeblichen Zeitpunkt im Inland befanden.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Zivilsenat in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil

14 U 202/00

Verkündet am: 06. April 2001

In Sachen

wegen Forderung

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2001 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 27.08.1996 - 3 O 425/95 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung sowie die des Revisionsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beklagte ist nicht mehr als 60.000,00 DM beschwert.

Von der Darstellung des

Tatbestand:

wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 31.08.1995 über 49.379,11 DM nebst Zinsen aufrechterhalten. Auch in der Berufungsinstanz vermag die Beklagte ihrer Zahlungsverpflichtung, die sich aus dem schriftlichen Schuldanerkenntnis vom 08.05.1995 (I 27) ergibt, nichts Durchgreifendes entgegenzusetzen.

1. Zutreffend hat das Landgericht die schriftliche Erklärung der Beklagten vom 08.05.1995, "Herrn Heinz Rahm DM 49.379,11 zu schulden", als konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB angesehen. Daß dadurch eine neue selbständige Verpflichtung unabhängig von einem bestehenden Schuldgrund geschaffen und nicht eine bereits bestehende Schuld lediglich bestätigt werden sollte, ergibt sich aus der Nichterwähnung des Verpflichtungsgrundes und wird durch die Überschrift - "Abstraktes Schuldanerkenntnis" - bestätigt. Auch die Beklagte, die erstinstanzlich noch die Auffassung vertrat, Gegenstand der Vereinbarung vom 08.05.1995 sei ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewesen (I 101), geht in der Berufungsbegründung ohne weiteres von einem abstrakten und damit konstitutiven Schuldanerkenntnis aus (vgl. II 27).

2. Die seitens der Beklagten mit Anwaltschreiben vom 24.05.1995 (I 31/33) erklärte Anfechtung führte nicht zur rückwirkenden Nichtigkeit (§ 142 Abs. 1 BGB) des Schuldanerkenntnisses, weil - auch darin ist dem Landgericht zu folgen - die behaupteten Anfechtungsgründe nicht vorliegen: Die Beklagte war zur Abgabe ihrer Erklärung vom 08.05.1995 weder durch arglistige Täuschung noch widerrechtlich durch Drohung (§ 123 BGB) bestimmt worden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ihr bestrittener Vortrag der Wahrheit entspricht, damals habe der Kläger-Vertreter ihr gegenüber erklärt, sie habe die Rechte aus den Sparbüchern nicht gutgläubig erwerben können und bei Nichtabgabe des Schuldanerkenntnisses werde gegen sie Strafanzeige erstattet werden.

a) Unstreitig ist, daß der Anwalt des Klägers die Beklagte am 08.05.1995 zur Abgabe des Schuldanerkenntnisses mit dem Hinweis veranlaßt hat, die beiden in deren Besitz gelangten und von ihr schließlich bei der Volksbank B. als Sicherheit für ein Darlehen hinterlegten streitgegenständlichen Sparbücher stünden dem Kläger zu, weil sie diesem bereits vor Jahren von Frau S. geschenkt worden seien. Für ihre Behauptung, letzteres entspreche nicht der Wahrheit, ist die Beklagte beweispflichtig (hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001, Rnr. 30 zu § 123 m. w. N.). Diesen Beweis hat die Beklagte nicht angetreten und erst recht nicht geführt. Die Aussagen der durch das Landgericht vernommenen Zeugen M. E. (I 213/217) und E. R. (I 217/219) bestätigen vielmehr die Darstellung der Klägerseite und sind deshalb - ohne daß es in diesem Zusammenhang einer Bewertung ihrer Glaubhaftigkeit bedarf - jedenfalls zum Beweis der Behauptung der Beklagten, sie sei durch den Kläger-Vertreter insoweit arglistig getäuscht worden, nicht geeignet.

b) Auch die von der Beklagten vorgetragene, vom Kläger aber bestrittene Äußerung des Kläger-Vertreters, die Beklagte sei auch nicht durch eine an sie erfolgte Aushändigung der Sparbücher durch Frau Stößer Inhaberin der Sparguthaben geworden, wäre nicht als arglistige Täuschung anzusehen. Denn auch insoweit hat die Beklagte nicht die Unrichtigkeit der von ihr behaupteten Sachdarstellung bewiesen.

aa) Da die hier in Rede stehenden Sparbücher in der Schweiz von einer schweizerischen Bank über gegen diese gerichtete Forderungen ausgestellt wurden, richtet sich ihre Rechtsnatur nach schweizerischem Recht als dem Schuldstatut (hierzu Raape, Internationales Privatrecht, 5. Aufl. 1961, S. 624 f.; Kreuzer, in: Münchener Kommentar BGB, 3. Aufl. 1998, Nach Art. 38 EGBGB Anh. I, Rnr. 118; Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 8. Aufl. 2000, S. 664).

Jedenfalls dann, wenn sie auf den Namen lauten, sind schweizerische Sparhefte - nicht anders als deutsche Sparbücher, bei denen es sich um Urkunden nach § 808 BGB handelt (allgemeine Meinung; vgl. Palandt/Thomas, aaO, Rnr. 3 zu § 808 m. w. N.) - qualifizierte Legitimationspapiere oder hinkende Inhaberpapiere nach Art. 976 des schweizerischen Obligationenrechts (OR). Dies entspricht der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts (z. B. BGE 116 II, 1990, S. 459 ff., 461) und ist auch in der Literatur nahezu unbestritten (vgl. etwa Guhl/Kummer/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. Aufl. 1991, S. 809; Jäggi/Druey/von Greyerz, Wertpapierrecht, 1985, S. 80; Christ, Der Darlehensvertrag, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. VII/2, 1979, S. 219 ff., 274).

Für die streitgegenständlichen Sparbücher gilt nichts anderes. Sie sind nicht etwa aufgrund des Umstandes als Inhaberpapiere nach Art. 978 OR (der inhaltlich § 793 Abs. 1 BGB entspricht) anzusehen, daß sie den Kontoinhaber nicht namentlich ausweisen, vielmehr im Adressenfeld lediglich den Vermerk "Inhaber" tragen (I 63 und I 67), und im Schreiben der Bank vom 22.08.1995 (I 157) als "Inhaber-Sparheft" bezeichnet werden. Zwar wird von der schweizerischen Lehre so gut wie einhellig die Auffassung vertreten, auf den Inhaber ausgestellte Sparhefte seien - Gutglaubensschutz genießende (Art. 979 OR; hierzu Guhl/Kummer/Druey, aaO, S. 806) - Inhaberpapiere (vgl. Jäggi/Druey/von Greyerz, aaO, S. 82; Guhl/Kummer/Druey, aaO, S. 809; wohl auch Christ, aaO, S. 274 f.). Demgegenüber ist der Senat mit dem Schweizerischen Bundesgericht (eingehend BGE 67 II, 1941, S. 30 ff., insbesondere S. 31 ff; offengelassen in BGE 107 I a, 1981, S. 117 ff., 121) der Auffassung, daß ein schweizerisches Sparheft nicht allein dadurch zum echten Inhaberpapier wird, daß darin - wie bei den streitgegenständlichen Sparbüchern - der Name des Einlegers durch das Wort "Inhaber" ersetzt ist. Das Bundesgericht hat seine Auffassung insbesondere mit der Funktion von Sparguthaben (über das auch in Teilbeträgen verfügt werden könne und das nicht dazu da sei, in den Verkehr gebracht zu werden) und Sparheft (das nach seiner Bestimmung lediglich ein Rechnungsbuch, nicht aber ein selbständig zu veräußerndes und zu verpfändendes Vermögensstück sei) begründet (aaO, S. 32 f.), sowie damit, daß die Veränderlichkeit des durch das Sparheft repräsentierten Guthabens dem Wesen eines Inhaberpapiers im Grunde widerspreche (aaO, S. 35); allein der Umstand, daß im Sparheft der Name des Einlegers durch das Wort "Inhaber" ersetzt werde, führe noch nicht zu einer Veränderung des Charakters des Sparheftes und damit auch des Sparkassengeschäfts, vielmehr komme dadurch nur die Absicht zum Ausdruck, daß der Name des Einlegers aus welchen Gründen auch immer im Sparheft nicht in Erscheinung trete, die Nummernangabe "vertrete" dann eben den Namen des Kunden (aaO, S. 33 f.). - Diesen Überlegungen des Schweizerischen Bundesgerichts, denen - soweit ersichtlich - bislang nichts entgegengesetzt worden ist, schließt sich der Senat an. Irgendwelche besonderen Umstände dafür, daß im vorliegenden Fall die Sparbücher einen vom Regelfall abweichenden Charakter haben sollten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; daß sie - im Gegenteil - gerade nicht als echte Inhaberpapiere im Sinne von Art. 978 OR zu qualifizieren sind, wird vielmehr daran deutlich, daß diesen - und anderen von Frau Stößer bei der Kantonalbank errichteten - Sparkonten bankintern und aus den "Inhaber-Sparheften" nicht ersichtlich jeweils ein bestimmter Name zugeteilt worden war (bei den streitgegenständlichen Konten der Name des Klägers [Schreiben der Schaffhauser Kantonalbank vom 22.08.1995, I 157]).

bb) Sind die Sparhefte somit Urkunden nach Art. 976 OR, stehen sie - nicht anders als solche nach § 808 BGB (hierzu Palandt/Bassenge, aaO, Rnr. 4 zu § 952) - im Eigentum des Gläubigers, also des Inhabers der durch sie verbrieften Sparguthaben, die wiederum durch Abtretung nach Art. 164 OR übertragen werden: Das Recht am Papier folgt dem Recht auf dem Papier (Art. 170 Abs. 2 OR; vgl. Jäggi/Druey/von Greyerz, aaO, S. 81). Dabei gilt § 952 BGB auch für im Ausland ausgestellte Sparurkunden, wenn sie sich - etwas anderes kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht - zu dem für den Eigentumsübergang maßgeblichen Zeitpunkt im Inland befanden (Palandt/Bassenge, aaO, Rnr. 1 zu § 952).

cc) Daraus folgt, daß ein von der Beklagten angenommener gutgläubiger Erwerb der Sparbücher durch diese aus der Hand der Frau S. von vornherein ausschied, die dies zum Ausdruck bringende dem Schuldanerkenntnis vom 08.05.1995 angeblich vorausgegangene Erklärung des Anwalts des Klägers also zutreffend war: Auch wenn die Beklagte die Sparbücher von Frau S. zu Eigentum übergeben bekommen hätte und auch wenn sie diese dabei als Eigentümerin hätte ansehen dürfen, konnte sie das Eigentum nicht gutgläubig erwerben, weil das Eigentum an den Sparbüchern - wie ausgeführt - gemäß § 952 BGB an die Gläubigerstellung geknüpft ist und demgemäß nicht nach den §§ 929 ff. BGB übertragen wird, so daß eine Anwendung der §§ 932 ff. BGB nicht in Betracht kommt. Eine in der behaupteten Übergabe der Sparbücher möglicherweise liegende stillschweigende Abtretung der Guthaben wäre indessen unwirksam gewesen, weil - vgl. oben zu a - die Beklagte nicht bewiesen hat, daß Frau S. damals noch oder wieder Inhaberin der beiden Sparguthaben und damit Eigentümerin der Sparbücher war. Ihr Eigentum wird auch nicht vermutet, weil § 1006 BGB für durch Forderungsabtretung zu übertragende Sparbücher nicht gilt (BGH LM § 1006 BGB Nr. 13).

c) Schließlich hat die Beklagte auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer widerrechtlichen Drohung bewiesen. Dabei kann die Richtigkeit ihres bestrittenen Vortrags unterstellt werden, der Anwalt habe Strafanzeige für den Fall angekündigt, daß sie das verlangte Schuldanerkenntnis nicht abgebe. Eine derartige Drohung wäre nämlich nur dann widerrechtlich gewesen, wenn die Ankündigung einer Strafanzeige zum erstrebten Zweck als anstößig anzusehen gewesen wäre. Voraussetzung hierfür wäre, daß der Verdacht einer strafbaren Handlung damals nicht vorgelegen hätte. Auch hierfür ist die Beklagte beweispflichtig. Davon, daß dieser Beweis geführt wäre, kann keine Rede sein. Angesichts des wechselnden Vortrags zu den Umständen, unter denen sie die Sparbücher ausgehändigt bekommen haben soll, sowie zur Herkunft des von Frau Stößer angelegten Geldes ist der Verdacht, die Beklagte sei auf unlautere und mit den Mitteln des Strafprozesses aufzuklärende Weise an die Sparbücher gelangt, vielmehr durchaus naheliegend.

3. Die zwar nicht ausdrücklich, aber konkludent von ihr erhobene Einrede nach § 821 BGB greift nicht durch, weil die hierfür beweispflichtige Beklagte zwar behauptet hat, die von den beiden Sparbüchern dokumentierten Sparguthaben stünden ihr zu, hierfür aber keinerlei Beweis angetreten hat.

II.

Nach alledem hat das Landgericht den Vollstreckungsbescheid in Höhe des sich aus dem geleisteten Schuldanerkenntnis ergebenden Betrages nebst 4 % Zinsen ab Zustellung des Mahnbescheids zu Recht aufrechterhalten. Die Berufung war daher mit der

Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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