Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 30.03.2007
Aktenzeichen: 14 U 43/06
Rechtsgebiete: GG, BGB


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 3 S. 2
BGB § 667
BGB § 683
BGB § 906 Abs. 1 S. 1
BGB § 906 Abs. 2 S. 2
BGB § 1004
1. Im nachbarlichen Zusammenleben mit Pflegebedürftigen ist ein erhöhtes Maß von Toleranzbereitschaft zu fordern. Die Grenze der Duldungspflicht ist erst dann erreicht, wenn dem Nachbarn die Belästigung billigerweise nicht mehr zuzumuten ist.

2. Der Betreiber eines Pflegeheims hat als mittelbarer Störer zur Verhinderung von durch Anlieferverkehr ausgehenden Belästigungen (hier: unzulässiges Halten von Lieferwagen mit laufendem Motor) die ihm billigerweise zumutbaren Maßnahmen zu treffen. Das Maß des ihm Zumutbaren ergibt sich aus einer Gewichtung der von den Lieferanten verursachten Beeinträchtigungen der Nachbarn einerseits und der zu ihrer Abstellung erforderlichen Maßnahmen andererseits.

3. Einem sich nachts durch eine auf dem Gelände eines Pflegeheims vorhandene Lichtquelle gestört fühlenden Nachbarn ist zuzumuten, der Störung durch Schließen vorhandener Klappläden selbst abzuhelfen.

4. Die Notwendigkeit, sich vor unerwünschten Einblicken durch die Verwendung durch Sichtschutz zu schützen, stellt keine unzumutbare Beschränkung der Nutzung von in innerstädtischen Gebieten mit geschlossener Bebauung gelegenen Gebäuden und Gärten dar und rechtfertigt keinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch.

5. Einem Rechtsanwalt, der Verkehrsordnungsverstöße von Anlieferern eines benachbarten Pflegeheims zur Anzeige bringt, stehen hierfür gegen den Heimbetreiber keine Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu.


Oberlandesgericht Karlsruhe 14. Zivilsenat in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 14 U 43/06

Verkündet am 30. März 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Ausgleichsansprüche

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2007 durch Richter am Oberlandesgericht Dr. Krauß als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 30.01.2006 - 6 O 142/04 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 11.912,50 € festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger machen gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche, nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche sowie Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzansprüche geltend.

1. Die Parteien sind Nachbarn. Ihre Grundstücke liegen in der Innenstadt von X. - einer kleineren Großstadt - in einem Bereich, der im Bebauungsplan als "besonderes Wohngebiet" gemäß § 4 a BauNVO ausgewiesen ist. Dabei liegt das Grundstück der Kläger an der W-straße; das nördlich davon und sich wesentlich weiter nach Westen erstreckende Grundstück der Beklagten grenzt im Westen an den H-platz. Die Kläger nutzen das auf ihrem Grundstück gelegene Gebäude, das sie um 1999/2000 gekauft haben und in dem sie zuvor Mieter gewesen waren, als Wohn- und Geschäftshaus: Sie betreiben darin ihre Rechtsanwaltskanzlei und haben in dem Haus ihre Privatwohnung; weitere Räumlichkeiten sind vermietet. Die Beklagte hatte ursprünglich im westlichen, zum H-platz hin gelegenen Bereich ihres Grundstücks ein Altenheim betrieben, den sich darin östlich anschließenden und dirket an das Grundstück der Kläger angrenzenden Grundstücksteil hat die Klägerin im Zusammenhang mit dem Betrieb des Altenheims als Garten genutzt. Ab 1998 hat die Beklagte im ehemaligen Gartenbereich ihres Grundstücks einen voluminösen Neubau errichtet, in dem sie - was unstreitig ortsüblich ist - ein im Dezember 2000 in Betrieb genommenes und 80 Personen Platz bietendes Pflegeheim unterhält. An der zum Grundstück der Kläger gerichteten Seite des Heims befinden sich 24 Zimmer mit Fenstern. Drei an dieser Hausfront gelegene Balkone haben zur Grundstücksgrenze einen Abstand von 2,40 m und zum Haus der Kläger einen Abstand von ca. 5,50 m. Die Zufahrt zu der 12 Stellplätze umfassenden Tiefgarage des Pflegeheims liegt - westlich an die Grenze des klägerischen Grundstücks anschließend - an der W-traße; von hier aus erfolgen auch Warenanlieferungen für das Pflegeheim.

Als die Kläger das Eigentum an ihrem Grundstück erworben haben, war das Gebäude des zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht in Betrieb genommenen Pflegeheims bereits errichtet. Die Art und Weise der damals bereits angelegten Zufahrt zum Heim war den Klägern - wie überhaupt die gesamte Planung - bekannt.

Die Kläger sind der Auffassung, vom Pflegeheim gingen Beeinträchtigungen aus, die sie nicht bzw. nicht entschädigungslos hinzunehmen hätten. Sie würden durch insbesondere von den Heimbewohnern ausgehende Geräusche gestört sowie dadurch, daß vom Heim aus Einblick in ihre Geschäfts- und Privaträume genommen werde. Gestört würden sie ferner durch den Lieferverkehr zum Grundstück der Beklagten. Die Lieferwagen würden regelmäßig in der W-straße - oft vor dem Haus der Kläger - im absoluten Halteverbot parken, was mit Behinderungen sowie Geräusch- und Abgasentwicklungen verbunden sei. Der Kläger Nr. 2 habe sich deshalb veranlaßt gesehen, in der Zeit vom 28.02.2002 bis zum 12.08.2004 in 49 Fällen Anzeigen gegen Lieferanten der Beklagten zu erstatten; hierfür habe er insgesamt 12,25 Stunden seiner Arbeitszeit aufwenden müssen, was zu einem - von der Beklagten zu ersetzenden - entgangenen Gewinn von 612,50 € geführt habe.

Wegen der von den Klägern verfolgten Unterlassungs- und Zahlungsansprüche und des dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalts im einzelnen, wegen des Vorbringens der Parteien sowie wegen der gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 ZPO).

2. Nach mehrfacher Einnahme eines Augenscheins sowie der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und von amtlichen Auskünften hat das Landgericht die Beklagte durch Urteil vom 30.01.2000 verurteilt, es zu unterlassen, sich zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr von Lieferfahrzeugen über die von der W-straße zugängliche Rampe beliefern oder zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen von Fahrzeugen anfahren zu lassen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Soweit es die Klage abgewiesen hat, hat das Landgericht zur Begründung ausgeführt:

In bezug auf das Halten und Parken von Lieferfahrzeugen vor dem Anwesen der Kläger bestehe kein gegen die Beklagte gerichteter Unterlassungsanspruch der Kläger aus § 1004, weil es sich bei den gerügten Einwirkungen um unwesentliche und daher gemäß § 906 BGB zu duldende Beeinträchtigungen handele. - Aus den gleichen Gründen könnten die Kläger nicht verlangen, daß die Beklagte die Inbetriebnahme der Außenleuchten im südlichen Bereich des Gartens des Grundstücks der Beklagten unterläßt. - Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der durch den Lieferverkehr verursachten Beeinträchtigungen bestehe nicht, weil etwaige Eigentumsverletzungen nicht auf Handlungen der Beklagten, sondern auf solche der Lieferanten - die auch keine Verrichtungsgehilfen der Beklagten seien - zurückzuführen seien. - Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen wegen vom Pflegeheim ausgehender Beeinträchtigungen bestehe nicht, weil die Beeinträchtigungen unwesentlich und nicht unzumutbar seien. - Ersatz der Kosten für die Anzeigen der Falschparker könnten die Kläger weder aus Delikt noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen: Ersteres, weil die Parkverstöße nicht von der Beklagten begangen worden seien und die Falschparker nicht ihre Verrichtungsgehilfen gewesen seien, Letzteres, weil es sich bei der Anzeige der Falschparker nicht um ein Geschäft der Beklagten gehandelt habe.

3. Soweit die Klage abgewiesen wurde, verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren mit der Berufung weiter. Sie wiederholen im wesentlichen ihr ersintanzliches Vorbringen und beantragen insoweit

a) die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es - über die erstinstanzlich ausgeurteilte Unterlassungsverpflichtung hinaus - zu unterlassen,

aa) sich von Lieferfahrzeugen beliefern oder zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen von Fahrzeugen anfahren zu lassen, die in der Wallstraße vor dem Anwesen W-straße 1 und/oder in dem sich westlich anschließenden Bereich bis zum Zebrastreifen halten oder parken;

bb) sich von Fahrzeugen beliefern oder zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen anfahren zu lassen, die anläßlich der Anlieferung/Verrichtung von Dienstleistungen Motoren oder sonstige Aggregate laufen lassen;

cc) die im südöstlichen Bereich ihres Grundstücks an der Grundstücksgrenze zum Anwesen F. montierte Außenleuchte nachts in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr in Betrieb zu nehmen;

b) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 3.212,50 € nebst Zinsen aus 2.600,00 € von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.03.2004 zu bezahlen und aus 612,20 € seit Rechtshängigkeit;

c) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zum Ausgleich der vom Pflegeheim des S-Stifts ausgehenden Beeinträchtigungen einen monatlichen Entschädigungsbetrag von 100,00 €, beginnend ab März 2004 und fällig jeweils zum Letzten eines jeden Monats, zu bezahlen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das dagegen gerichtete Berufungsvorbringen greift nicht durch.

1. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, stehen den Klägern gegen die Beklagte keine weitergehenden Unterlassungsansprüche zu, als sie ihnen erstinstanzlich bereits zuerkannt wurden.

Gemäß § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 906 BGB steht dem Grundstückseigentümer gegen den Störer in bezug auf Lärm- und sonstige Immissionen ein Unterlassungsanspruch insoweit zu, als er diese nicht zu dulden hat. Zu dulden hat er sie, soweit die Einwirkungen die Benutzung seines Grundstücks "nicht oder nur unwesentlich" beeinträchtigen (§ 906 Abs. 1 S. 1 BGB). Für die Frage, wann die Schwelle zur "Wesentlichkeit" überschritten ist, ist nach der neueren Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 120, S. 239 ff., 255 ["Froschlärm"]; BGHZ 121, S. 248 ff., 255 ["Jugendzeltplatz"]; BGHZ 144, S. 200 ff., 205 f. ["Drogenhilfezentrum"]; kritisch dazu etwa Staudinger/Roth, BGB, 13. Bearbeitung 1996, Rdn. 159 zu § 906; Jauernig, BGB, 10. Aufl. 2003, Rdn. 3 zu § 906) nicht mehr - wie früher - das Empfingen "des normalen", sondern das des "verständigen" Durchschnittmenschen maßgeblich, so daß bei der Beurteilung wertende Momente zu berücksichtigen sind. Im hier zu entscheidenden Fall ist in diesem Zusammenhang das in Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG zum Ausdruck kommende gesellschaftliche Anliegen zu berücksichtigen, hilfs- und pflegebedürftige Menschen - nicht anders als Behinderte (hierzu OLG Karlsruhe DWW 2000, S. 199 ff. = FamRZ 2001, S. 1147 f. = ZMR 2002 S. 418 ff. = OLGR Karlsruhe 2002, S. 203 f.; Horst, Behinderte und chronisch Kranke im Nachbarrecht, DWW 2001, S. 54 ff.) - ein Leben frei von - vermeidbaren - Beschränkungen zu ermöglichen. Es führt dazu, daß im nachbarlichen Zusammenleben mit pflegebedürftigen Menschen ein erhöhtes Maß von Toleranzbereitschaft zu fordern ist. Die Grenze der Duldungspflicht ist erst dann erreicht, wenn dem Nachbarn die Belästigung "billigerweise nicht mehr zuzumuten ist" (BGHZ 120, S. 239 ff.; 255; in bezug auf Belästigungen, die von Behinderten ausgehen, eingehend OLG Köln, NJW 1998, S. 763 ff.)

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall ergibt, daß die noch den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Unterlassungsansprüche nicht bestehen. Im einzelnen:

a) Bezüglich der vom Anlieferverkehr ausgehenden Belästigungen - unzulässiges Halten der Lieferwagen mit laufendem Motor u.ä. - ist die Beklagte lediglich mittelbare Störerin. Als solche kann sie zwar für das Verhalten der Fahrer verantwortlich sein, sofern die Beeinträchtigungen, deren Unterlassung begehrt wird, durch den Betrieb des Pflegeheims veranlaßt sind - was hier außer Frage steht - und sie in der Lage ist, solche Störungen zu verhindern (BGH, NJW 1982, S. 440 f. m.w.N.). Dabei hat die Beklagte aber nur solche Maßnahmen zu treffen, die ihr billigerweise zugemutet werden können (BGH, a.a.O.). Das Maß dessen, was ihr billigerweise zuzumuten ist, ergibt sich aus einer Gewichtung der von den Klägern beanstandeten Beeinträchtigungen einerseits und den zu ihrer Abstellung erforderlichen Maßnahmen andererseits.

Im Berufungsverfahren geht es insoweit nur noch um Beeinträchtigungen am Tage, nämlich in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr, wobei die Kläger sich nicht durch Lärm, sondern durch die von den anliefernden LKWs ausgehenden Abgase belästigt fühlen. Auch wenn man diese Störungen überhaupt - und entgegen der Auffassung des Landgerichts - als die Schwelle zur Relevanz überschreitend ansehen will, ist sie jedenfalls doch als geringfügig anzusehen. Dies ergibt sich daraus, daß sie - wie die von den Klägern vorgelegten Auflistungen ergeben - täglich nur Minuten in Anspruch nehmen und daher angesichts dessen, daß das klägerische Anwesen ausweislich der nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts an einer "nicht unerheblich befahrenen innerstädtischen Straße", liegt, nur wenig ins Gewicht fallen. Unter diesen Umständen war der Beklagten nicht mehr zuzumuten, über die sich auf die Anlieferungszeiten und das auf der W-straße bestehende Halteverbot beziehende unstreitige Rundschreibenaktion hinaus auf ihre Lieferanten einzuwirken.

Soweit sich die Kläger dagegen wenden, daß die Anlieferer bisweilen die Einfahrt zu ihrem Grundstück versperren, gilt nichts anderes. Nachdem die Beklagte ihre Lieferanten durch Rundschreiben auf die Verpflichtung zur Respektierung des bestehenden Halteverbots hingewiesen hat und - unstreitig - ihnen sogar mit Abbruch der Geschäftsbeziehungen gedroht hat, hat sie das ihr Zumutbare zur Verhinderung künftigen ordnungswidrigen Verhaltens der Anlieferer und damit verbundener - in innerstädtischen Bereichen zudem nicht außergewöhnlicher - Beeinträchtigungen der Kläger getan. Die Durchsetzung ordnungsgemäßen Verhaltens im Straßenverkehr ist Sache der Ordnungsbehörden.

b) Die Kläger können von der Beklagten nicht verlangen, die im südöstlichen Bereich ihres Grundstücks vorhandene Außenleuchte in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht in Betrieb zu nehmen. Nach dem im angefochtenen Urteil sorgfältig ausgewerteten Ergebnis des vom Landgericht zur Nachtzeit im Haus der Kläger durchgeführten Augenscheins steht fest, daß von der inkriminierten Lichtquelle eine lediglich unerhebliche Störung ausgeht. Mit Recht ist das Landgericht der Auffassung, daß den Beklagten zuzumuten ist, dem durch Schließung der vorhandenen Klappläden abzuhelfen, zumal diese - unstreitig - im betreffenden Zimmer auch tagsüber teilweise geschlossen bleiben. Soweit die Berufung meint, daß etwas anderes deshalb gelten müsse, weil das Haus auch von anderer Seite - z.B. von der W-straße - her beleuchtet werde, vermag das Gericht dem nicht zu folgen.

2. Mit Recht hat das Landgericht einen Ausgleichsanspruch der Kläger gegen die Beklagten aufgrund des Betriebs des Pflegeheims versagt:

Die Kläger verkennen nicht, daß sie die von dem auf dem Nachbargrundstück in unstreitig ortsüblicher Weise betriebenen Pflegeheim ausgehenden Beeinträchtigungen zu dulden haben. Ein allenfalls in Betracht kommender Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB würde voraussetzen, daß diese zu duldende Einwirkung eine ortsübliche Benutzung des beeinträchtigten klägerischen Grundstücks oder dessen Ertrag unzumutbar beschränkt (Staudinger/Roth, a.a.O., Rdn. 216 zu § 906). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor:

Das Anwesen der Kläger wird ortsüblich unabhängig von dem daneben gelegenen Pflegeheim und den damit einhergehenden Lebensäußerungen seiner Bewohner genutzt, nämlich als Wohn- und Geschäftshaus. Die Kläger haben zwar die Auffassung vertreten, die Benutzung des Hauses sei insoweit unzumutbar beschränkt, als sie sich angesichts der ihrem Grundstück zugewandten Fenster und Balkone wie auf dem "Präsentierteller", "im Glashaus" und bei "Big Brother" vorkämen und damit in ihrer Intimsphäre beeinträchtigt fühlten. Ihre Privatwohnung könne ohne Sichtschutz quasi nicht mehr genutzt werden und durch undurchsichtige Vorhänge oder Jalousien sich abzuschotten "widerspreche" ihnen; im Garten könnten sie sich nicht unbeobachtet sonnen. Indessen stellt die Notwendigkeit, sich vor unerwünschten Einblicken durch die Verwendung von Sichtschutz zu schützen, keine - erst recht keine unzumutbare - Beschränkung der Nutzung von in innerstädtischen Gebieten mit geschlossener Bebauung gelegenen Gebäuden und Gärten dar. Im vorliegenden Fall gilt dies erst recht, weil der das Pflegeheim aufnehmende Baukörper mit zahlreichen zum Grundstück der Kläger weisenden Fenstern bereits vorhanden war, als die Kläger ihr Anwesen gekauft haben. Der Hinweis der Kläger auf die Rechtsprechung zur unbefugten Beobachtung von Nachbargrundstücken durch Videoüberwachungsanlagen geht ersichtlich fehl. - Auch von einer unzumutbaren Beschränkung des Nutzungsertrags kann nicht ausgegangen werden. Für ihren bestrittenen Vortrag, sie könnten eine im Haus gelegene Wohnung nur zu einem unter dem ortsüblichen liegenden Mietzins vermieten, haben die Kläger keinen Beweis angetreten.

3. Nicht gefolgt werden kann der Berufung schließlich in der Auffassung, den Klägern stehe gegen die Beklagten ein Entschädigungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag dafür zu, daß sie wegen Verletzung des auf der W-straße bestehenden absoluten Halteverbots eine Vielzahl von Anzeigen erstattet haben. Denn bei der Anzeigenerstattung handelte es sich nicht um ein Geschäft der Beklagten, weil es nicht deren Aufgabe ist, die Einhaltung der Straßenverkehrsregeln durch ihre Anlieferer zu überwachen. Das gilt auch insoweit, als durch Falschparker die Einfahrt zum Parkplatz der Kläger erschwert oder unmöglich gemacht wurde. Der Hinweis darauf, daß Grundstückseigentümer unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz für das Abschleppen von die Einfahrt blockierenden Fahrzeugen verlangen können (vgl. etwa AG Essen, DAR 2002, S.131; Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl. 2007, Rdn. 11 zu § 677) geht schon deshalb fehl, weil die beanstandeten Behinderungen weder durch Organe oder Mitarbeiter der Beklagten noch von Bewohnern des Pflegeheims erfolgt sind. Sie sind der Beklagten auch nicht zuzurechnen, weil die Beklagte ihre Lieferanten ausdrücklich zur Einhaltung der Ordnungsvorschriften unter Androhung von Sanktionen aufgefordert hat.

III.

Nach allem hat das Landgericht richtig entschieden. Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 1 ZPO). Weder hat die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

Zurück