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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 17.05.2002
Aktenzeichen: 14 U 48/01
Rechtsgebiete: GG, BGB, StGB


Vorschriften:

GG Art. 5 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 1004
StGB §§ 185 ff.
1. Zur Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für presserechtlichen Unterlassungsanspruch.

2. Die in einer Presseveröffentlichung enthaltene Aussage, jemand habe "die Kassen betrogen", stellt dann eine Tatsachenbehauptung dar, wenn der Vorwurf im Kontext durch Mitteilung der Vorgehensweise konkretisiert wird. Sie ist unwahr, solange es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Betrugs gekommen ist. Bei Veröffentlichungen in einem Anzeigenblatt reicht es zur Kennzeichnung, daß hinsichtlich einer apodiktisch behaupteten Straftat erst ein Verdacht besteht, nicht aus, daß im Kontext von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen die Rede ist.

3. Jedenfalls für Unterlassungs- und Widerrufsansprüche ist für die Qualifizierung einer Tatsachenbehauptung als wahr oder unwahr der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich. Hat sich der mitgeteilte Sachverhalt bis dahin zur Gänze verwirklicht, so werden diese Ansprüche gegenstandslos.

4. Berichte über strafprozeßuale Maßnahmen dürfen nur dann in einer die Identität des Betroffenen preisgebenden Weise veröffentlicht werden, wenn an der Herausstellung der Person des Tatverdächtigen ein besonderes und das des Betroffenen überwiegendes Interesse besteht.

5. Besteht zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der dringende Verdacht, der Betroffene habe die ihm in einer Presseveröffentlichung zur Last gelegte Straftat begangen, so kann der Betroffene nicht Widerruf in vollem Umfang, sondern nur die Klarstellung verlangen, daß lediglich dringender Tatverdacht bestehe.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Zivilsenat in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil

14 U 48/01

Verkündet am: 17. Mai 2002

In Sachen

wegen Widerrufs u.a.

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2002 durch

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 25.01.2001 - 1 O 347/00 - abgeändert:

a) Den Beklagten Nr. 1 und Nr. 2 wird verboten, wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptungen aufzustellen oder aufstellen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

Der Kläger habe die Krankenkassen betrogen.

b) Die Beklagte Nr. 1 wird verurteilt, die in Nr. 1 a) genannte Behauptung dahingehend richtigzustellen, daß die dem Kläger zugeschriebene Verhaltensweise nicht feststehe, sondern daß insoweit lediglich ein dringender Verdacht bestehe. Diese Richtigstellung hat in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe des Freiburger Wochenberichts auf der Titelseite zu erfolgen. Die Richtigstellung hat schlagwortartig in gleicher Schriftgröße wie die Überschrift der Erstmitteilung und im übrigen in gleicher Aufmachung wie diese zu erfolgen.

c) Für jede Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen gemäß Nr. 1 a) wird den Beklagten Nr. 1 und Nr. 2 ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 255.000 € und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten angedroht.

d) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten der Nebenintervention tragen der Kläger 90 % und die Beklagte Nr. 1 und der Beklagte Nr. 2 als Gesamtschuldner 10 %.

Die Streithelferin trägt die Kosten der Nebenintervention, soweit sie nicht vom Kläger zu tragen sind.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrag abwenden, wenn nicht die Beklagten und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Beklagten können die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revison wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist Pharmagroßhändler mit Wohnsitz auf der in der Irischen See gelegenen "Isle of Man". Er ist Anteilseigner und Geschäftsführer eines deutschlandweit tätigen Unternehmens mit einem Büro in M. Auf dem Gelände des dortigen Schlosses hatte der Kläger bis Frühjahr 1998 seinen Wohnsitz, seine Kinder wohnen auch jetzt noch dort.

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen einen Artikel, der in dem von der Beklagten Nr. 1 verlegten, mit einer Auflage von 117.500 Exemplaren in F. und unmittelbarer Umgebung - unter anderem auch in M. - einmal wöchentlich kostenlos verteilten Anzeigenblatt "F. W." erschienen war. Verfasser des Artikels war der Beklagte Nr. 2, bei dem es sich um einen Mitarbeiter der dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite beigetretenen Nebenintervenientin handelt. Der Artikel war der Beklagten Nr. 1 aufgrund einer zwischen ihr und der Nebenintervenientin bestehenden vertraglichen Vereinbarung vorgelegt worden, wonach letztere als selbständige Dienstleisterin für den F. W. alle redaktionellen Leistungen selbst oder unter Einsatz qualifizierter Mitarbeiter zu erbringen hat.

Der inkriminierte Artikel (AH, K 1) erschien auf der Titelseite der Ausgabe vom 07.06.2000 des F. W. mit den Überschriften "Staatsanwalt und Finanzamt ermitteln gegen Apotheken und Pharmahandel

Erst die Kassen betrogen - und dann auf und davon"

Darin wird von angeblichen Machenschaften des Klägers im Zusammenhang mit einem Skandal berichtet, der die Abrechnung von Intraokularlinsen durch Augenärzte gegenüber den Krankenkassen betrifft. Dem Artikel ist folgender fett gedruckte Vorspann vorangestellt:

"Das Leben eines Pharmavertreters kann so schön sein: Ein Schloß in M., zwei Jaguare und viele dankbare Kunden. Doch dann kam die Steuerfahndung."

Sodann heißt es:

"Als Ermittler des Finanzamts Freiburg-Land vor zwei Jahren die Belege des umtriebigen Geschäftsmannes H.... R. untersuchten, kamen sie aus dem Staunen nicht mehr heraus. Nicht nur dass sie unversteuerte Einkünfte "im hohen einstelligen Millionenbereich" fanden, wie Oberstaatsanwalt J. erzählt. Viel erstaunlicher war die Herkunft des Geldes: Der Handel mit Intraokularlinsen kann für einen gewieften Pharmavertreter wie H.... R. unglaublich lukrativ sein - zumindest wenn er sich nicht an Gesetzen stört. Eingesetzt werden diese Linsen, wenn die natürliche Linse des Auges unheilbar geschädigt ist - zum Beispiel bei grauem Star.

Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität hat in akribischer Kleinarbeit die dubiosen Deals des H.... R. aufgedröselt. Fragen konnte die Staatsanwaltschaft den B...er Geschäftsmann indes nicht mehr: Er hatte sich rechtzeitig ins Ausland abgesetzt und wird jetzt mit internationalem Haftbefehl gesucht. Den Anfang nahm die erfolgreiche Geldvermehrung in einem guten Handel mit dem Linsenhersteller. Gegenüber dem Listenpreis von rund 400 Mark ließen sich erhebliche Rabatte erhandeln - Eingeweihte schätzen bis zu 300 Mark. Diese Linsen werden dann auf dem Papier in die Schweiz verkauft und wieder eingeführt. In Wirklichkeit wanderten sie aber direkt in eine Apotheke in F.-W. "So bringt man die Linsen in den Kreislauf", erklärt Oberstaatsanwalt J. Die Augenärzte rechneten nach der Operation mit den Kassen nun den vollen Preis ab - obwohl sie eigentlich verpflichtet sind, den Preisvorteil weiterzugeben. Den Gewinn teilten Ärzte, Apotheker und Händler untereinander auf. Gegen 20 Augenärzte in ganz Deutschland wird nun ermittelt.

Und der Anwalt von H.... R. verhandelt mit dem Finanzamt und dem Staatsanwalt - vielleicht, so hofft er, wird der Haftbefehl ja aufgehoben."

Gegen den Kläger ist bei der Staatsanwaltschaft Mannheim ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung und in Mittäterschaft (vgl. die Sachverhaltsdarstellung im Schriftsatz des erstinstanzlichen Klägervertreters vom 19.10.2000, mit dem er bei der Staatsanwaltschaft Mannheim Strafantrag wegen übler Nachrede gestellt hat [I 131]) begangenen Betrugs anhängig. Es besteht gegen ihn ein Haftbefehl. - Über den Abrechnungsskandal wurde auch in der "Ärztezeitung" vom 05.06.2000 (I 67), in der Zeitschrift "Focus" vom 05.06.2000 (I 69), sowie in der Sendung "Kennzeichen D" des ZDF vom 05.07.2000 (Manuskript I 71/79) berichtet. Dabei wurde der Kläger mit seinem Namen "H.... R...." (Ärztezeitung) bzw. mit dem Kürzel "H.... R." (Focus, ZDF) genannt.

Auf entsprechendes Verlangen des Klägers - der das Angebot, eine Gegendarstellung zu veröffentlichen, abgelehnt hatte - hatte sich die Beklagte Nr. 1 vorgerichtlich mit Telefax vom 13.06.2000 (AH, K 5) bereiterklärt, folgenden Widerrufstext abzudrucken:

"In unserem auf der Titelseite der vergangenen Ausgabe erschienenen Bericht über Ermittlungen gegen Augenärzte wurden Vorwürfe gegen den Pharmahändler "H.... R." erhoben. Darin wurde unter anderem behauptet, er habe die Krankenkassen betrogen und werde aus diesem Grunde mit internationalem Haftbefehl gesucht. Diese Vorwürfe ziehen wir mit Bedauern zurück."

Zum Abdruck dieses Textes kam es nicht, weil der Kläger auf der Erstattung von Anwaltskosten bestanden hatte.

Der Kläger fühlt sich durch den im "Freiburger Wochenbericht" vom 07.06.2000 erschienenen Artikel, der seiner Auffassung nach gegen die Unschuldsvermutung nach Art. 6 EMRK verstößt, in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und sieht dadurch erhebliche Geschäftsinteressen gefährdet.

Er hat ausgeführt, die in dem beanstandeten Artikel enthaltenen Aussagen gemäß Klageantrag Nr. 1.1 bis 1.6 seien als Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren. Diese entsprächen nicht der Wahrheit: Insbesondere bestehe gegen den Kläger kein internationaler Haftbefehl, auch würde gegen ihn nicht wegen täterschaftlichen Betrugs, sondern lediglich wegen Beihilfe zum Betrug ermittelt. Dass die Aussagen unwahr seien, habe die Beklagte Nr. 1 vorgerichtlich dadurch eingestanden, dass sie sich zum Ausdruck des von ihr selbst mit Faxschreiben vom 13.06.2000 vorgeschlagenen Widerrufstextes bereit erklärt habe. Im übrigen sei nicht vom Kläger die Unwahrheit der inkriminierten Aussage zu beweisen, sondern von den Beklagten die Wahrheit. Eine Umkehr der Beweislast gemäß § 193 StGB komme nicht in Betracht, weil die Beklagten nicht die pressemäßigen Sorgfaltsanforderungen eingehalten hätten.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne beide Beklagte auf Unterlassung und die Beklagte Nr. 1 auf Widerruf der beanstandeten Äußerungen in Anspruch nehmen. Außerdem stehe ihm gegen beide Beklagte ein Anspruch auf Ersatz seines - der Höhe nach noch nicht feststehenden - materiellen Schadens sowie eine Geldentschädigung in Höhe von 50.000,00 DM zu.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, zu unterlassen, in bezug auf den Kläger wörtlich oder sinngemäß wie folgt zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

1) Er habe die Krankenkassen betrogen;

2) er würde sich an Gesetzen nicht stören;

3) er sei in dubiose Deals verwickelt gewesen;

4) er habe Kontaktlinsen mit rechtswidriger Herkunft in Verkehr gebracht;

5) er hätte einen daraus resultierenden rechtswidrigen Gewinn mit Ärzten und Apothekern aufgeteilt;

6) er werde mit entsprechendem internationalem Haftbefehl gesucht, insbesondere wenn dies wie in der Ausgabe des F. W. vom 07.06.2000 geschieht;

2. die Beklagte Nr. 1 zu verurteilen,

a) die in Nr. 1 genannten Behauptungen zu widerrufen und den Widerruf in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe des F. W. auf der Titelseite in einer vom Gericht zu bestimmenden Größe und Aufmachung zu veröffentlichen;

b) hilfsweise, zu erklären, dass die in Nr. 1 genannten Behauptungen nicht aufrechterhalten werden und diese Erklärung in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe des F. W. auf der Titelseite in einer vom Gericht zu bestimmenden Größe und Aufmachung zu veröffentlichen;

3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Verbreitung der in Nr. 1 genannten Behauptungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird;

4. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zum Ausgleich des ihm durch die Verbreitung der in Nr. 1 genannten Behauptungen entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag von 50.000,00 DM zu bezahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, die geltend gemachten Unterlassungs- und Widerrufsansprüche seien unbegründet. Die abgedruckten Tatsachenbehauptungen seien nicht unwahr. Der Bericht beruhe auf durch die Staatsanwaltschaft Mannheim erteilten Informationen und habe den damaligen Ermittlungsstand wiedergegeben. In dem Anerbieten vom 13.06.2000, einen Widerruf abzudrucken, liege kein Anerkenntnis der Unwahrheit der im Antrag 1.1 und 1.6 dargestellten Tatsachen. Die inkriminierte Veröffentlichung sei in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt. Das allgemeine Interesse am behandelten Thema sei erheblich. Es sei ordentlich recherchiert worden. Eine Anhörung des Klägers vor Veröffentlichung des Artikels sei weder möglich noch erforderlich gewesen. Aus den genannten Gründen bestehe auch kein Anspruch des Klägers auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens.

Die Nebenintervenientin hat sich dem Vortrag und dem Klageabweisungsantrag der Beklagten angeschlossen. Ergänzend hat sie die Auffassung vertreten, bei den Äußerungen gemäß Nr. 1.2 und Nr. 1.3 handele es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um weder unterlassungs- noch widerrufsfähige Werturteile; auch bei der Äußerung Nr. 1.1 überwiege das Wertende der Äußerung. - Die Äußerung 1.4 des Klageantrags sei dem Artikel nicht zu entnehmen. Auch die übrigen Äußerungen gemäß Klageantrag knüpften nicht hinreichend eng an den Wortlaut des Artikels an, sondern stellten unzulässige Interpretationen oder Ergänzungen dar. - Die Äußerung gemäß 1.6 des Klageantrags entspreche der Wahrheit.

Mit Urteil vom 25.01.2001 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klageansprüche bestünden deshalb nicht, weil den Kläger die Beweislast dafür treffe, dass die in dem Artikel aufgestellten Behauptungen unwahr seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Ansprüche in zum Teil modifizierter Form weiter. Dabei wiederholt und vertieft er im wesentlichen seinen früheren Vortrag. Er beanstandet insbesondere, das landgerichtliche Urteil habe die Kriterien für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung nicht beachtet und die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ersatz des materiellen wie des immateriellen Schadens verkannt.

Der Kläger beantragt,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und

1. die Beklagten zu verurteilen, zu unterlassen, sich in bezug auf den Kläger wörtlich oder sinngemäß wie folgt zu äußern und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

a) Er habe die Krankenkassen betrogen,

b) er würde sich an Gesetzen nicht stören,

c) er sei in dubiose Deals verwickelt gewesen,

d) er habe Kontaktlinsen in Absprache mit Ärzten und Apothekern in den Kreislauf gebracht und den Gewinn mit Ärzten und Apothekern aufgeteilt,

e) er werde mit internationalem Haftbefehl wegen des Vorwurfs des Betrugs zu Lasten der Krankenkassen gesucht insbesondere wenn dies wie in der Ausgabe des F. W. vom 07.06.2000 geschieht;

2. die Beklagte Nr. 1 zu verurteilen, die in Nr. 1 genannten Behauptungen zu widerrufen und den Widerruf in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe des F. W. auf der Titelseite in einer vom Gericht zu bestimmenden Größe und Aufmachung zu veröffentlichen;

hilfsweise: zu erklären, dass die in Nr. 1 genannten Behauptungen nicht aufrecht erhalten werden und diese Erklärung in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe des Freiburger Wochenberichts auf der Titelseite in einer vom Gericht zu bestimmenden Größe und Aufmachung zu veröffentlichen;

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zum Ausgleich des ihm durch die Verbreitung der unter Nr. 1 genannten Behauptungen entstandenen immateriellen Schadens einen angemessenen, im Ermessen des Gerichts stehenden Betrag zu bezahlen;

4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Verbreitung der in Nr. 1 genannten Behauptungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Die Beklagten verteidigen - gleichfalls unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags - das landgerichtliche Urteil und beantragen Zurückweisung der Berufung.

Die Nebenintervenientin verteidigt das landgerichtliche Urteil ebenfalls und stellt ebenfalls den Antrag auf Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers führt lediglich zu einem Teilerfolg in der Sache.

I.

Die Unterlassungsanträge

Der von einer zu erwartenden ehrverletzenden Presseäußerung Betroffene kann in entsprechender Anwendung der §§ 1004, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, §§ 185 ff. StGB deren Unterlassung verlangen, wenn der mit ihr verbundene Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht nicht durch die gemäß Art. 5 Abs. 1 S.1 GG (zur Maßgeblichkeit dieser Vorschrift auch für in Presseveröffentlichungen enthaltene Äußerungen vgl. BVerfGE 85, S. 1ff., 11f.) verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsäußerungsfreiheit gerechtfertigt wäre. Unterlassungsverpflichtete sind dabei die potentiellen Störer.

Daß sich etwaige Unterlassungsansprüche im vorliegenden Fall gegen die Beklagte Nr. 1 als die Verlegerin und den Beklagten Nr. 2 als den Autor richten würden, steht außer Frage (vgl. hierzu etwa Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 311, 312; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk, 2. Aufl. 2001, Rn. 585 i.V.m. Rn. 531 ff.). Indessen liegen die Voraussetzungen für derartige Ansprüche nur hinsichtlich der im Berufungsantrag Nr. 1 enthaltenen Äußerung zu a vor, nicht dagegen hinsichtlich der Äußerungen b,c, d und e.

1. Bezüglich der Äußerung zu d, der Kläger habe "Kontaktlinsen in Absprache mit Ärzten und Apothekern in den Kreislauf gebracht und den Gewinn mit Ärzten und Apothekern aufgeteilt" (es handelt sich dabei um eine mit einer unwesentlichen Modifizierung verbundene Zusammenfassung der Äußerungen gemäß Nr. 1.4 und Nr. 1.5 des Klageantrags), fehlt es bereits, wie das Landgericht - ohne seine Entscheidung darauf zu stützen - angedeutet hat, an der Begehungsgefahr. Zu Recht hat das Landgericht den entsprechenden Unterlassungsantrag zurückgewiesen.

a) Die konkrete Gefahr einer künftigen, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzenden Äußerung wird vermutet, wenn eine solche Äußerung bereits erfolgt ist und Wiederholungsgefahr nicht durch das Verhalten der Verletzer ausgeräumt ist (vgl. Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 334; Damm/Rehbock, a.a.O., Rn. 574 - jeweils m.w.N.).

Eine solche Situation liegt in bezug auf Äußerung d aber nicht vor. Die Behauptung, der Kläger habe "Kontaktlinsen in Absprache mit Ärzten und Apothekern in den Kreislauf gebracht und den Gewinn mit Ärzten und Apothekern aufgeteilt", findet sich jedenfalls dem Wortlaut nach in dem inkriminierten Artikel vom 07.06.2000 nicht und zwar unabhängig davon, daß sich diese Presseveröffentlichung nicht mit Kontaktlinsen, sondern mit Intraokularlinsen befasst. Der Durchschnittsleser eines kostenlosen Anzeigenblattes - der die im redaktionellen Teil enthaltenen Aussagen nicht tiefgründig zu analysieren pflegt - misst der in dem Artikel enthaltenen Äußerung aber auch nicht den von dem Unterlassungsantrag erfassten Sinn bei (zur Maßgeblichkeit des Verständnisses des Durchschnittslesers für die Ermittlung des Inhalts einer Aussage etwa Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl. 2000, Kap. 42, Rn. 27; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl. 1994, Rn. 12.77):

Die in dem Artikel als Äußerung eines Oberstaatsanwalts gekennzeichnete Formulierung "So bringt man die Linsen in den Kreislauf" bezieht sich - ohne weiteres erkennbar - auf die unmittelbar vorangestellte Mitteilung, daß die Linsen "auf dem Papier in die Schweiz verkauft und wiedereingeführt" wurden, in Wirklichkeit "aber direkt in eine Apotheke in F.-W." wanderten. Daß es der Kläger war, der die Linsen "in den Kreislauf" gebracht hat, oder daß er "die treibende Kraft" des Kreislaufsystems war, wird dabei auch im Kontext nicht gesagt. Und die einige Sätze später erfolgende Äußerung, "den Gewinn" hätten Ärzte, Apotheker und Händler untereinander aufgeteilt, versteht jedenfalls der vom Beitrag angesprochene Durchschnittsleser nicht i.S. des Unterlassungsantrags dahin, daß der aufgeteilte Gewinn aus dem "Kreislauf" der Linsen resultiere; er bezieht sie vielmehr auf die unmittelbar vorangehende Mitteilung, die Augenärzte hätten trotz Verpflichtung zur Weitergabe von Preisvorteilen "den vollen Preis abgerechnet".

b) Dafür, daß die Gefahr einer erstmaligen Veröffentlichung der Äußerung zu d bestünde, hat der Kläger nichts vorgetragen.

2. Die übrigen Äußerungen, deren Unterlassen der Kläger begehrt - also die Kundgaben zu a, b, c und e des Berufungsantrags Nr. 1 - sind in dem inkriminierten Artikel jedenfalls dem Sinne nach enthalten. Durch sie wird das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit herabgesetzt. Der Kläger kann daher ihre Unterlassung verlangen, soweit sie rechtswidrig sind, weil dann - vgl. oben zu 1 a) - Wiederholungsgefahr vermutet wird. Diese Voraussetzungen sind bei der Äußerung zu a, nicht aber bei den Äußerungen zu b,c und e gegeben.

Demgemäß muß das Unterlassungsbegehren - entgegen der Auffassung des Landgerichts - in bezug auf die Äußerung zu a Erfolg haben, so daß die Berufung insoweit begründet ist. Hinsichtlich der Äußerungen zu b,c und e dagegen hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch zumindest im Ergebnis zu Recht verneint, denn der durch sie erfolgende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist durch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) gerechtfertigt.

a) Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, daß es sich bei der Äußerung zu a um eine Tatsachenbehauptung handelt. Nicht geteilt werden kann indessen deren Beurteilung als nicht rechtswidrig.

aa) Eine Äußerung ist nur dann Tatsachenbehauptung, wenn sie im Beweisweg objektiv auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden kann. Stellt sie sich dagegen als Äußerung bloßer subjektiver Wertungen dar, die zwar "falsch" oder "richtig", nicht aber "wahr" oder "unwahr" sein können, so handelt es sich um ein Werturteil (BGH, NJW 1982, S. 2246 ff., 2247). Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich:

Die in der Überschrift des beanstandeten Artikels enthaltene Aussage zu a, der Kläger habe "die Kassen betrogen", teilt für sich allein zwar nicht mehr als eine Rechtsauffassung und damit eine Meinung mit. Indessen ist sie im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Text zu beurteilen (vgl. Damm/Rehbock, a.a.O., Rn. 330). In Verbindung mit der im letzten Teil des zweiten Absatzes des Artikels mitgeteilten Vorgehensweise - durch pflichtwidrig erfolgte Nichtweitergabe von Preisvorteilen an die Kassen erzielter Gewinn wird unter Ärzten, Apothekern und Händlern aufgeteilt - ist die Äußerung aber geeignet, auch beim flüchtigen Leser die Vorstellung von einem den Vorwurf der Täuschung begründenden Sachverhalt hervorzurufen oder zu konkretisieren. Da dieser der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich ist, ist auch die Wiedergabe der ihn näher kennzeichnenden Rechtsmeinung als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren (vgl. BGH, a.a.O., S. 2249).

bb) Mit der Folge, daß ein Unterlassungsanspruch zu bejahen ist, sind ehrverletzende Tatsachenbehauptungen jedenfalls dann nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, wenn sie unwahr sind. Bei der Äußerung zu a, mit welcher der Kläger betrügerischer Handlungen bezichtigt wird, ergibt sich die Unwahrheit und damit die Rechtswidrigkeit aus einem Fehlen des Hinweises daraus, daß es sich dabei nicht um eine feststehende Tatsache, sondern - da es noch nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen ist, das Strafverfahren sich vielmehr erst im Ermittlungsstadium befindet - lediglich um einen bislang unbewiesenen Verdacht handelt. Denn wer die Beteiligung des Betroffenen an einer Straftat behauptet, obwohl nur ein entsprechender Verdacht besteht, berichtet unwahr, trägt somit nicht zu der von Art. 5 GG geschützten Meinungsbildung bei, und kann demgemäß nicht für sich in Anspruch nehmen, in Wahrnehmung berechtigter Interessen zu handeln (hierzu Wenzel, a.a.O., Rn. 6.120; Steffen, in: Löffler, Presserecht, 4. Aufl. 1997, Rn. 210 zu § 6 LPG; Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 271 - jeweils m.w.N.). Ein hinreichender Hinweis darauf, daß gegen den Kläger bislang erst ein entsprechender Verdacht besteht, kann im übrigen nicht darin gesehen werden, daß im beanstandeten Artikel von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und davon die Rede ist, daß sich der Kläger durch die Flucht der Verantwortung entzogen hat. Denn angesichts der apodiktischen Formulierung in der Überschrift und mangels ausdrücklicher Einschränkungen im Text liegt es nahe, daß der flüchtige Durchschnittsleser die inkriminierten Äußerungen als feststehende Tatsachen versteht. Die Grenzen zulässiger Verdachtsberichtserstattung (dazu unten zu b bb) sind dabei eindeutig nicht eingehalten.

b) Offensichtlich ist, daß die Aussage nach e, der Kläger werde "mit internationalem Haftbefehl wegen des Vorwurfs des Betrugs zu Lasten der Krankenkassen gesucht", dem Beweis zugänglich ist und damit eine Tatsachenbehauptung darstellt. Der in der Veröffentlichung dieser Mitteilung liegende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist - wie das Landgericht richtig entschieden hat - durch das Recht der Pressefreiheit gerechtfertigt:

aa) Die Äußerung ist wahr. Unstreitig ist, daß der Kläger durch "Haftbefehl" gesucht wurde. Daß es sich dabei um einen "internationalen" Haftbefehl gehandelt hat, ergibt sich daraus, daß der Kläger - was in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 15.03.2002 ebenfalls unstreitig war - inzwischen in der Schweiz festgenommen und nach Deutschland überstellt worden ist. Daraus ergibt sich zugleich, daß der Haftbefehl nicht - wie der Kläger behauptet und zusammen mit seinen Anwälten, wie diese im Senatstermin vom 15.03.2002 versichert haben, auch geglaubt hat - lediglich auf Steuerhinterziehung, sondern zumindest auch wegen dringenden Betrugsverdachts ergangen war: Aufgrund eines Haftbefehls wegen Steuerhinterziehung liefert die Schweiz bekanntlich nicht aus; und daß gegen den Kläger auch wegen Betrugs in Mittäterschaft ermittelt wird, hat der Kläger in seiner an die Staatsanwaltschaft Mannheim gerichteten Strafanzeige wegen übler Nachrede (I 131) selbst vorgetragen.

bb) Für die Bewertung der hier zu beurteilenden Äußerungen als wahr ist unerheblich, ob der zum Zeitpunkt der Presseveröffentlichung vom 07.06.2000 unstreitig gegen den Kläger bestehende Haftbefehl bereits damals auch schon den Vorwurf des Betrugs - oder aber nur den der Steuerhinterziehung - umfaßt hat und ob es sich bereits damals schon um einen internationalen - oder aber nur um einen nationalen - Haftbefehl gehandelt hat: Weil bereits damals schon gegen den Kläger ein Haftbefehl bestand und gegen ihn wegen des Verdachts des Betrugs ermittelt wurde, war die beanstandete Mitteilung nach Auffassung des Senats nämlich jedenfalls in ihrem Kern richtig, was dem Wahrheitserfordernis genügt (vgl. die Nachweise bei Erman/Ehmann, BGB, 10. Aufl. 2000, Anh. § 12, Rn. 358). - Darüber hinaus entsprach die zunächst zumindest im Kern wahre Äußerung jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (Senatstermin vom 15.03.2002) auch im übrigen der Wahrheit. Jedenfalls für Unterlassungs- und Widerrufsansprüche richtet sich die Qualifizierung einer Tatsachenbehauptung als wahr oder unwahr nach diesem Zeitpunkt. Diese Ansprüche, deren Funktion in der Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen durch bereits erfolgte oder zu erwartende unwahre Tatsachenbehauptungen liegt, werden nämlich - was in der mündlichen Berufungsverhandlung angesprochen wurde - dadurch , daß sich der zunächst möglicherweise nur im Kern richtig mitgeteilte Sachverhalt zwischenzeitlich zur Gänze verwirklicht hat, gegenstandslos (vgl. für die ähnliche Problematik, welcher Zeitpunkt für die Frage maßgeblich ist, ob eine Werbeaussage irreführend ist, etwa Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. 2001, Rn. 42 zu § 3 UWG; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, Rn. 125 und Rn. 145 zu § 3).

cc) Die in der beanstandeten Äußerung liegende Mitteilung über das Bestehen eines internationalen Haftbefehls ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt rechtswidrig, daß der Kläger wegen der zu Beginn des Artikels erfolgenden Beschreibung seiner persönlichen Verhältnisse jedenfalls für die Bewohner von B. identifizierbar ist:

Der Bericht über den gegen eine Person gerichteten ehrenrührigen Verdacht kann grundsätzlich gerechtfertigt sein, denn: "Die Verdachtsberichterstattung ist der Paradefall der [einen Rechtfertigungsgrund darstellenden] Wahrnehmung berechtigter Interessen" (Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 265 m.w.N. Fn. 72), nämlich der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, durch Beschaffung und Verbreitung von Nachrichten, durch Stellungnahmen, Übung von Kritik und auf andere Weise an der Meinungsbildung mitzuwirken (§ 3 bwLPG). Dies bedeutet allerdings nicht, daß dieser Rechtfertigungsgrund schrankenlos wäre. Es ist vielmehr in zivilrechtlicher (Wenzel, a.a.O., Rn. 10.135; Steffen, a.a.O., Rn. 99 zu § 6 LPG; Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 265) wie in strafrechtlicher (etwa Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., 1999, Rn. 16 zu § 193 m.w.N.) Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß wegen der mit ehrabträglichen Verdächtigungen in der Presse verbundenen nachteiligen Belastungen des von der Berichterstattung Betroffenen die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung an spezielle, den Rechten und Interessen des Betroffenen Rechnung tragende Voraussetzungen geknüpft ist.

(1) Insbesondere dürfen ehrverletzende Verdächtigungen, insbesondere Berichte über hier in Rede stehende strafprozessuale Maßnahmen wie Haftbefehle, wegen der damit verbundenen Prangerwirkung nur dann in einer die Identität des Betroffenen preisgebenden Weise veröffentlicht werden, wenn an der Herausstellung der Person des Tatverdächtigen ein besonderes und das des Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Wenzel, a.a.O., Rn. 10.137; Steffen, a.a.O., Rn. 205 f. zu § 6 LPG; Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 272 - jeweils m.w.N.). Ein derartiges Interesse kann überhaupt nur dann gegeben sein, wenn es sich bei der im Raume stehenden Straftat um eine solche von erheblicher Bedeutung handelt, oder der Verdächtige in einer herausgehobenen Position oder in einem besonderen Verhältnis zur mutmaßlichen Tat steht (Steffen, a.a.O., Rn. 207, 208 zu § 6 LPG).

(2) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedenfalls zum - wie oben ausgeführt: für die Beurteilung maßgeblichen - Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung gegeben. Bei den Delikten, die begangen zu haben der Kläger dringend verdächtig ist - Steuerhinterziehung und Betrug zu Lasten der Krankenkasse - handelt es sich um Straftaten, die die wirtschaftlichen Grundlagen des Staates und die finanziellen Voraussetzungen für das Funktionieren des deutschen Gesundheitswesens berühren. Bei den mutmaßlichen Betrügereien zu Lasten der Versicherungen - und damit der Versichertengemeinschaft und damit der Allgemeinheit - soll der Kläger als Beschaffer der Linsen durch seine "Preisgestaltung" eine zentrale Rolle gespielt haben.

Erkennbares Anliegen der angegriffenen Berichterstattung war es, über das der Bereicherung von Ärzten, Apothekern und des Klägers als Pharmavertreter dienende System zur Schädigung der Krankenversicherungen und der Versichertengemeinschaft zu berichten. Dieses Ziel rechtfertigt nach Auffassung des Senats den Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Klägers, zumal er durch seinen auffallenden und aufwendigen Lebensstil sowie durch seine Flucht auf eine u.a. als Steuerparadies bekannte Insel selbst die Aufmerksamkeit auf sich gelenkt hat.

c) Bei den Mitteilungen zu b, der Kläger würde "sich an Gesetzen nicht stören", und zu c, der Kläger sei "in dubiose Deals verwickelt gewesen", handelt es sich zwar entgegen der Auffassung des Landgerichts jeweils nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil, eine Meinungsäußerung. Sie teilen nämlich auch unter Berücksichtigung des übrigen Textes keine auf ihre Wahrheit überprüfbaren Informationenen mit. Die Kennzeichnung, jemand störe sich nicht an Gesetzen, stellt eine allgemeine und von konkreten Verhaltensweisen losgelöste Bewertung dar. Und in gleicher Weise ist das Attribut "dubios" - anders als "betrügerisch" - nicht zum näheren Konkretisieren eines bloß skizzierten Verhaltens geeignet. Auch die Kennzeichnung eines Verhaltens - etwa ein "Deals" - als "dubios", also als zweifelhaft und fragwürdig, ist lediglich das dem Beweis nicht zugängliche Ergebnis einer Bewertung durch den sich Äußernden.

Die die diesbezüglichen Unterlassungsanträge zurückweisende Entscheidung des Landgerichts ist aber im Ergebnis richtig, so daß die Berufung insoweit erfolglos bleiben muß:

Meinungsäußerungen und Werturteile unterliegen, anders als Tatsachenbehauptungen, keiner Richtigkeitskontrolle. Ein Unterlassungs-anspruch kommt bei ihnen nur dann in Betracht, wenn sie sich nicht nur als überspitzte Polemik, sondern als Angriff auf die Menschenwürde, als Formalbeleidigung oder als bloße Diffamierung (Schmähkritik) darstellen (vgl. zu allem etwa BGH, NJW 1982, S. 2246 ff.; Steffen, a.a.O., Rn. 262 zu § 6 LPG; Seyfarth, Der Einfluß des Verfassungsrechts auf zivilrechtliche Ehrschutzklagen, NJW 1999, S. 1287 ff., 1289 f.). Davon kann bei den hier zu beurteilenden Formulierungen indessen keine Rede sein.

aa) Schmähkritik liegt nach gefestigter Rechtsprechung von BVerfG und BGH erst dann vor, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht, d.h., wenn sie nicht nur scharf, schonungslos, sogar ausfällig, dabei aber sachbezogen ist, sondern auf eine vorsätzliche und gezielte Ehrkränkung hinausläuft. Schmähkritik zeichnet sich dadurch aus, daß der Anwurf auch aus eigener Sicht des Kritikers keine verwertbare Grundlage mehr hat (vgl. die Nachweise bei Wenzel, a.a.O., Rn. 5.83 ff.; Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 91 ff.; Seyfarth, a.a.O., S. 1290).

bb) Diese Voraussetzungen sind bei den hier zu beurteilenden Formulierungen zu b und c zweifelsfrei nicht gegeben. Denn zum einen war für den Leser des Beitrags ohne weiteres erkennbarer Anlaß hierfür die mutmaßliche Verwicklung des Klägers in - die wirtschaftlichen Grundlagen des deutschen Gesundheitssystems gefährdende - Manipulationen von Abrechnungen ärztlicher Sachleistungen gegenüber den Krankenkassen. Und zum anderen kann die Bezeichnung von Verhaltensweisen, die zu einem internationalen Haftbefehl wegen dringenden Verdachts der Steuerhinterziehung und des Betrugs führen, als "dubios", und die Beurteilung, wer sich so verhalte, störe sich nicht an Gesetzen, keinesfalls als überspitzt angesehen werden.

II.

Die Widerrufsanträge

Auch in bezug auf die Widerrufsanträge führt die Berufung des Klägers lediglich zu einem Teilerfolg.

1. Ein Widerrufsanspruch kann nur wegen Tatsachenbehauptungen bestehen und zwar auch nur dann, wenn deren Unwahrheit feststeht (vgl. BGH, NJW 1982, S. 2246 ff., 2246; Palandt/Thomas, BGB, 61. Aufl. 2002, Rn. 27 vor § 823; Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 688). Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß ein Widerrufsanspruch wegen der Äußerungen zu b und c - der Kläger störe sich nicht an Gesetzen bzw. er sei in dubiose Deals verwickelt gewesen - (oben I 2 c) sowie zu e - der Kläger werde mit internationalem Haftbefehl wegen des Vorwurfs des Betrugs zu Lasten der Krankenkassen gesucht - (oben I 2 b) nicht besteht, weil diese im ersten Fall jeweils eine Meinungsäußerung und im zweiten Fall eine der Wahrheit entsprechende Tatsachenbehauptung darstellen. Wegen der Äußerung zu d - der Kläger habe Kontaktlinsen in Absprache mit Ärzten und Apothekern in den Kreislauf gebracht und den Gewinn mit Ärzten und Apothekern aufgeteilt - (oben I 1) besteht ein Widerrufsanspruch deshalb nicht, weil eine solche Äußerung der Beklagten - wie oben I 1 a ausgeführt - nicht vorliegt.

2. Ein Widerruf kommt indessen in bezug auf die Behauptung zu a - der Kläger habe die Kassen betrogen -(oben I 2 a) - in Betracht, weil diese, wie oben (I 2 a bb) ausgeführt, insofern nicht der Wahrheit entspricht, als nicht feststeht, daß der Kläger "die Kassen betrogen" hat, sondern bislang nur ein diesbezüglicher Verdacht besteht. Allerdings kann der Kläger nicht Widerruf der Äußerung in vollem Umfang verlangen, weil ihre Unwahrheit nicht in bezug auf ihren artikulierten Inhalt feststeht. Es besteht vielmehr nur ein Anspruch auf eine Klarstellung dahingehend, daß der Kläger lediglich im dringenden Verdacht steht, die mitgeteilten Handlungen begangen zu haben (vgl. BGH, NJW 1982, S. 2246 ff., 2248).

Dementsprechend ist das Widerrufsbegehren zu beschränken. Diese Einschränkung bedeutet nicht eine Verurteilung zu etwas anderem, sondern zu einem Weniger gegenüber dem Verlangten (BGH, a.a.O.).

III.

Der Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens

1. Ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens besteht wegen der Äußerung zu d schon deshalb nicht, weil sie nicht erfolgt ist, und wegen der Äußerungen zu b, c und e nicht, weil sie - wie ausgeführt - keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellen.

2. Aber auch wegen der Äußerung zu a kommt ein derartiger Schadensersatzanspruch nicht in Betracht.

a) Weiteres Erfordernis zu einem Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung ist neben einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, daß es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (vgl. etwa BGHZ 128, S. 1 ff., 12; Löffler/Ricker, a.a.O., Kap. 44, Rn. 32 ff.; Wenzel, a.a.O., Rn. 14.95; Steffen, a.a.O., Rn. 334 ff. zu § 6 LPG; Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 744 - jeweils m.w.N.). Dazu muß der Anspruchsteller substantiiert darlegen, daß und inwiefern gerade die beanstandete Veröffentlichung zu schwerwiegenden immateriellen Schadensfolgen geführt hat (vgl. Löffler/Ricker, a.a.O., Rn. 44).

b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor:

Abgesehen davon, daß der Kläger schwerwiegende immaterielle und auf die Veröffentlichung zurückzuführende Schadensfolgen nicht substantiiert dargelegt hat, fehlt es auch an einem unabweisbaren Bedürfnis für die Zahlung einer Geldentschädigung. Der hierauf gerichtete Anspruch soll dazu dienen, eine sonst verbleibende Lücke des Persönlichkeitsschutzes zu schließen und ist gegenüber anderweitigen Ausgleichsmöglichkeiten subsidiär (vgl. die Nachweise etwa bei Wenzel, a.a.O., Rn. 14.113 und Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 758). Im vorliegenden Fall ist nicht dargetan, daß der Kläger gerade durch die hier in Rede stehende Veröffentlichung in einem sich an einen örtlich begrenzten Leserkreis wendenden kostenlosen Anzeigenblatt in einem Maße belastet ist, daß Richtigstellung und künftige Unterlassung nicht genügen würden - näherliegend wäre sicherlich, daß etwaige Belastungen auf die beiden Artikel vom 05.06.2000 in dem sich an ein Fachpublikum wendenden "Ärzteblatt" und in dem Nachrichtenmagazin "Focus" und insbesondere auf die Ausstrahlung der weite Zuschauerkreise erreichenden Fernsehsendung "Kennzeichen D" des ZDF vom 05.07.2000 zurückzuführen wären. Auch der Präventionsgedanke (BGHZ 128, S. 1 ff., 15; Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 767 - jeweils m.w.N.) gebietet im vorliegenden Fall nicht die Zahlung einer Entschädigung. Denn es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß durch die in dem Artikel enthaltene unzulässige Äußerung zu a eine Steigerung des Leserinteresses am Freiburger Wochenbericht - und damit auch der Attraktivität des Blattes als Werbeträger - erzielt worden ist, so daß trotz Berichtigungs- und Unterlassungsverpflichtung mit einer Wiederholung derartiger Behauptungen zu rechnen ist.

IV.

Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zukünftigen Schadens und bereits entstandenen materiellen Schadens

1. Aus den Ausführungen zu III ergibt sich zugleich, daß der Kläger nicht die Feststellung verlangen kann, daß die Beklagten ihm aufgrund der beanstandeten Presseveröffentlichung zum Ersatz künftigen immateriellen Schadens verpflichtet sind.

2. Ein Ausspruch auf Ersatz bereits entstandenen oder künftigen materiellen Schadens aufgrund der Äußerung zu a - nur insoweit kommt ein derartiger Anspruch in Betracht - besteht nicht.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Ersatz materiellen Schadens ist, daß dem Kläger durch den Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht - also Fehlen des Hinweises, daß hinsichtlich der in der genannten Äußerung genannten Handlung lediglich ein Verdacht besteht - ein materieller Schaden entstanden ist. Weder für den Eintritt noch auch nur für die Möglichkeit eines solchen Schadens ist indessen plausibel etwas vorgetragen.

V.

Nach alledem war das landgerichtliche Urteil teilweise dahin abzuändern, daß den Beklagten verboten wird, sich künftig selbst oder durch Dritte gemäß der beanstandeten Aussage zu a zu äußern und eine solche Äußerung zu verbreiten; ferner waren sie zur Richtigstellung dahingehend zu verurteilen, daß wegen der in der Äußerung zu a genannten Verhaltensweise lediglich ein dringender Verdacht besteht. Im übrigen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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