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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 30.03.2004
Aktenzeichen: 14 U 63/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 516
ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 524 Abs. 1
ZPO § 524 Abs. 4
Wird die Berufung durch Beschluß nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, so hat der Berufungskläger die Kosten der Anschließung, die damit ihre Wirkung verliert, jedenfalls dann nicht zu tragen, wenn die Anschließung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand unbegründet war.
Oberlandesgericht Karlsruhe 14. Zivilsenat in Freiburg Beschluss

Geschäftsnummer: 14 U 63/02

30. März 2004

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Kehl vom 05. März 2002 - 4 C 552/01 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.729, 67 € festgesetzt (Berufung: 1.364,84 €, Anschlussberufung: 1.364,83 €).

4. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe:

Der Kläger hat die Beklagten auf Ersatz von 75 % des materiellen Schadens in Anspruch genommen, der ihm durch einen Verkehrsunfall am 18.01.2001 entstanden ist. Das Amtsgericht Kehl hat dem Kläger nur 50 % des materiellen Schadens zugesprochen und ausgeführt, daß keine Seite eine Unabwendbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG nachgewiesen habe. Die Beweisaufnahme habe auch nicht ergeben, ob sich die Kollision auf der rechten oder auf der linken Fahrspur ereignet habe und durch den einen oder den anderen Fahrer verursacht worden sei. Deshalb sei eine hälftige Schadensverteilung vorzunehmen (§§ 17 Abs. 1 S. 1, 2, 18 StVG). Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Ansicht, daß die Beklagten 75 % seines Schadens zu ersetzen haben. Die Berufungsbegründung wurde den Beklagten am 12.04.2002 zugestellt. Am 06.05.2002 haben sich die Beklagten der Berufung des Klägers angeschlossen. Sie begehren, das amtsgerichtliche Urteil aufzuheben, soweit sie verurteilt worden sind, mehr als 25 % des Schadens zu ersetzen.

Durch Beschluß vom 29.12.2003 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, daß er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28.01.2004 Stellung genommen.

Wegen der Gründe für die Zurückweisung der Berufung wird auf den Senatsbeschluß vom 29.12.2003 verwiesen. Die Stellungnahme des Klägervertreters vom 28.01.2004 gab Anlaß zu einer eingehenden erneuten Prüfung der Auffassung des Senats. Diese führte indessen zu keiner anderen Beurteilung als bisher. Die Voraussetzungen für eine Wiederholung der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz sind nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 a Abs. 1 analog, 92 Abs. 1 ZPO.

Wird durch Urteil über eine Berufung und eine Anschlussberufung entschieden, richtet sich die Kostenentscheidung nach §§ 91, 92, 97 ZPO. Soweit die Anschlussberufung keinen Erfolg hat, trägt der Berufungsbeklagte die durch sie verursachten Kosten unabhängig davon, ob die Berufung begründet oder unbegründet ist.

Wird die Berufung zurückgenommen und verliert die Anschließung damit ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO), hat der Berufungskläger nach herrschender Meinung (vgl. schon BGHZ 4, 229; zum neuen Recht OLG Oldenburg, NJW 2002, 3555; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 24. Aufl. § 524 Rdn. 43; Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl. § 97 Rdn. 2; Rimmelspacher in MüKo-ZPO Aktualisierungsband ZPO-Refom 2. Aufl. § 524 Rdn. 64) gemäß § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht nur die durch sein Rechtsmittel, sondern auch die durch die Anschließung entstandenen Kosten zu tragen. Dies wird damit begründet, dass der Berufungskläger dem Gegner durch seine freie Entschließung die Möglichkeit zur Durchführung des Verfahrens nehme.

Nach § 524 Abs. 4 ZPO verliert die Anschließung auch ihre Wirkung, wenn die Berufung durch Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird. Das Gesetz regelt nicht, wer in diesem Fall die durch die Anschließung verursachten Kosten zu tragen hat.

Da der Bestand der Anschließung in diesem Fall nicht vom Willen des Berufungsklägers abhängt, können ihm die Kosten der Anschließung nach herrschender Meinung nicht auferlegt werden (OLG Celle, NJW 2003, 2755; OLG Düsseldorf, MDR 2003, 288; ebenso Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002 § 524 Rdn. 10; Rimmelspacher a.a.O.; Musielak/Ball a.a.O. § 516 Rdn. 16; Zöller/Gummer/Heßler § 524 Rdn. 44; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 25. Aufl. § 516 Rdn. 11; Baumbach/Albers, ZPO 62. Aufl. § 524 Rdn. 22). Vielmehr sollen die Grundsätze entsprechend gelten, die der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 80, 146) für die Kosten der Anschlussrevision im Fall der Nichtannahme der Revision entwickelt hat (so insbesondere auch Pape, NJW 2003, 1150). Der Anschlussberufungskläger wisse, dass seinem Angriffsmittel durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO der Boden entzogen werden könne. Entsprechend dem kostenrechtlichen Grundprinzip, dass der Unterliegende die Kosten eines erfolglos gebliebenen Angriffsmittel zu tragen habe, müsse er - entsprechend § 96 ZPO - die kostenmäßigen Folgen seines Rechtsschutzbegehrens tragen (OLG Celle a.a.O.).

Hiergegen wird eingewandt, dass der Gesetzgeber § 556 Abs. 1 ZPO a. F. geändert habe, um zu verhindern, daß sich der Revisionsbeklagte der Hauptrevision schon zu einer Zeit anschließen muß, zu der noch ungewiß ist, ob die Hauptrevision zur Entscheidung angenommen wird (Ludwig, MDR 2003, 670). Hätte der Berufungsbeklagte die Kosten der Anschließung zu tragen, wenn die Berufung später durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen würde, würde sich für ihn das Kostenrisiko verwirklichen, das der Gesetzgeber in dem bis zum 31.12.2001 geltenden Revisionsrecht durch die Änderung des § 556 ZPO a. F. für die Anschlussrevision hatte ausschließen wollen. Es könne nicht angenommen werden, dass dies in der Absicht des Gesetzgebers des ZPO-Reformgesetzes gelegen habe. Da der Berufungskläger die Kosten der Anschlussberufung zu tragen habe, wenn er die Berufung nach einem Hinweis des Gerichts, dass eine Zurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt sei, zurücknehme, scheine es nicht gerechtfertigt, ihn anders zu behandeln, wenn er die Berufung nicht zurücknehme, sondern es auf eine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO ankommen lasse. Es scheine auch deshalb gerechtfertigt, ihm die Kosten der Anschließung aufzuerlegen, weil die Anschlussberufung möglicherweise begründet sei und durch den Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO eine Prüfung der Begründetheit der Anschlussberufung verhindert werde (im Ergebnis ebenso Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen 6. Aufl. Rdn. 383).

Für diese Meinung spricht, dass der Berufungskläger, der sich dem Hinweis des Gerichts nicht verschließen will, die Berufung zurücknehmen kann, ohne kostenrechtlich schlechter zu stehen als bei einer Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO. Auf der anderen Seite hat § 522 Abs. 2 ZPO jedoch nicht den Zweck, dem Berufungskläger Kosten aufzuerlegen, die er gemäß §§ 91, 92, 97 ZPO nicht tragen müsste, wenn aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch Urteil entschieden würde. Hätte eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO diese Konsequenz, wäre das Berufungsgericht womöglich gehalten, im Fall einer offensichtlich unbegründeten Anschließung nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Da auch dies nicht im Sinne der Einführung des § 522 Abs. 2 ZPO ist, ist bei einer offensichtlich unbegründeten Anschließung der Rechtsgedanke des § 91 a ZPO heranzuziehen und über die Kosten der Anschließung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, daß sich die unbegründete Anschließung aufgrund der Vorschrift des § 524 Abs. 4 ZPO ohne den Willen der Parteien "erledigt" hat.

Im vorliegenden Fall hatte die Anschlussberufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg. Da keine Seite den Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 7 Abs. 2 StVG a. F. geführt oder bewiesen hat, daß der Unfall vorwiegend von dem anderen Fahrer verursacht und verschuldet worden ist, hat das Amtsgericht zu Recht eine hälftige Teilung angenommen. Deshalb sind hier die Kosten des Berufungsverfahrens - auch wenn der herrschenden Meinung nicht gefolgt würde (was offen bleibt) - in jedem Fall gegeneinander aufzuheben.

Ende der Entscheidung

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