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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 25.10.2002
Aktenzeichen: 14 U 67/02
Rechtsgebiete: bad-württ. PresseG


Vorschriften:

bad-württ. PresseG § 11
1. Die Äußerung einer Vermutung kann Tatsachenbehauptung sein, wenn die relativierende Form der Äußerung nur ein bloßes Stilmittel darstellt. Handelt es sich dagegen erkennbar um eine Schlußfolgerung aus ebenfalls mitgeteilten Tatsachen, so liegt eine nicht gegendarstellungsfähige Meinungsäußerung vor.

2. Eine Gegendarstellung, die in einzelnen selbständigen Punkten - also Punkten mit einem eigenen, von den übrigen Punkten unabhängigen Aussageghalt - nicht den presserechtlichen Anforderungen entspricht und daher nicht wörtlich oder ungekürzt übernommen werden kann, muß grundsätzlich auch in den übrigen - gegendarstellungsfähigen - Teilen nicht abgedruckt werden.

3. Die Kürzung einer Gegendarstellung um solche selbständige Punkte, die nicht veröffentlichungspflichtig sind, darf das Gericht nur bei Vorliegen einer persönlichen Ermächtigung des Antragstellers vornehmen.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Zivilsenat in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil

14 U 67/02

Verkündet am: 25. Oktober 2002

In Sachen

wegen Gegendarstellung

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2002 durch

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 12.03.2002 - 2 O 23/02 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Gründe:

I.

Zum Sachverhalt: In einer Ausgabe der Zeitschrift "V" war von Gerüchten über eine Trennung des Sängers R B von seiner Ehefrau berichtet worden. Im Zusammenhang damit wurde erwähnt, das Haus der Eheleut in München solle verkauft werden. In Zeitungen seien Fotos aufgetaucht , die B zusammen mit einem außerehelichen Kind zeige. B zahle der Mutter dieses Kindes die Raten für ein Auto und habe ihr Möbel und ein teures Designer-Kleid gekauft.

Das Landgericht hat dem Antrag des Klägers nur teilweise stattgegeben und die Beklagte unter Abweisung des weitergehenden Antrags zum Abdruck der Gegendarstellung insoweit verurteilt, als der inkriminierte Artikel die finanziellen Zuwendungen an die Mutter des außerehelichen Kindes betrifft. Eine entsprechende Gegendarstellung ist in der Zeitschrift "V" erfolgt.

Während die Beklagte das landgerichtliche Urteil hinnimmt, verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren mit der Berufung in vollem Umfang weiter.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht einen Gegendarstellungsanspruch des Klägers gemäß Hauptantrag in vollem Umfang verneint.

Der Verleger eines periodischen Druckwerks ist gemäß § 11 bad.-württ. LPG nur dann zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet, wenn der den Abdruck Begehrende durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist (Abs. 1 S. 1), wobei die Gegendarstellung von angemessenem Umfang sein muß (Abs. 2 S. 1, 2. Alt.) und sich auf tatsächliche Angaben zu beschränken hat (Abs. 2 S. 3). Diese inhaltlichen Voraussetzungen sind jedenfalls bei der zweiten der insgesamt sechs gegendarstellenden Äußerungen nicht kumulativ gegeben. Ob dies - wie das Landgericht meint - auch für die übrigen fünf Äußerungen gilt, kann letztlich offen bleiben.

a) Nr. 2 der Gegendarstellung lautet:

"Der beabsichtigte Verkauf unseres Hauses in München hat mit unserer Ehe nichts zu tun".

Sie bezieht sich auf folgende Erstmitteilung:

"Immer häufiger tauchen Gerüchte auf, daß sie [die Ehefrau des Klägers] sich nach 37 Jahren von Ehemann R B (64) trennen will. Sie hat wohl die Nase voll. ... Der Hausverkauf - es ist wohl ein Hinweis darauf, daß Mireille nicht mehr gemeinsam mit R unter einem Dach wohnen möchte. Daß sie ihre eigenen Wege gehen möchte."

Angegriffen wird dabei mit der hier in Rede stehenden Gegendarstellungsäußerung nach deren Wortlaut weder die Mitteilung vom beabsichtigten Verkauf des Hauses noch die über eine Absicht der Ehefrau des Klägers, mit diesem nicht mehr unter einem Dach leben zu wollen. Der Kläger wendet sich mit ihr vielmehr allein gegen die Artikulierung eines Zusammenhangs zwischen dem vorgegebenen Hausverkauf und dem Zustand seiner Ehe. Dieser Zusammenhang ist in der inkriminierten Erstmitteilung indessen nicht als Tatsache behauptet, sondern als eine insbesondere durch das Partikel "wohl" als solche gekennzeichnete Vermutung. Zwar kann es sich auch bei der Äußerung einer Vermutung um eine Tatsachenbehauptung handeln. Dies gilt aber nur dann, wenn die relativierende Form, in der eine Tatsache geäußert wird, nicht ein bloßes Stilmittel darstellt. Handelt es sich dagegen - wie bei der mit der Gegendarstellungsäußerung Nr. 2 bekämpften Aussage der Erstmitteilung - erkennbar um eine Schlußfolgerung aus ebenfalls mitgeteilten Tatsachen, so liegt eine nicht gegendarstellungsfähige Meinungsäußerung vor (vgl. Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. 1998, Rdn. 320 m.w.N. in Fn. 53). Denn dann liegt der Äußerung eine nicht in die Kategorien wahr/unwahr zu fassende Bewertung zugrunde, die von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und der daher nicht mit einer Gegendarstellung begegnet werden kann.

b) Ob dem Landgericht in seiner Auffassung zu folgen wäre, daß auch die Gegendarstellungsäußerungen Nr. 1 und Nr. 3 - 6 des Hauptantrags des Klägers nicht gegendarstellungsfähig sind, bedarf keiner Entscheidung. Es ist anerkannten Rechts, daß eine Gegendarstellung, die in einzelnen Punkten nicht den Erfordernissen entspricht und daher nicht wörtlich oder ungekürzt übernommen werden kann, nach dem Grundsatz "ganz oder gar nicht" grundsätzlich insgesamt nicht abgedruckt werden muß (vgl. hierzu Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl. 1994, Rdn. 11.184; Sedelmeier, in: Löffler, Presserecht, 4. Aufl. 1997, Rdn. 140 und 180 zu § 11 LPG; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdn. 640 ff.; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl. 2000, Kap. 28 Rdn. 12 - jeweils m.w.N.). Da jedenfalls - wie ausgeführt - Gegendarstellungsäußerung Nr. 2 des Hauptantrags nicht veröffentlicht zu werden braucht, besteht auch bezüglich der übrigen Äußerungen nach Hauptantrag - unabhängig davon, ob sie für sich gesehen gegendarstellungsfähig wären oder nicht - keine Veröffentlichungspflicht. Allerdings wird eine Einschränkung des "Alles-oder-nichts-Prinzips" für den Fall der mehrgliedrigen - also aus mehreren voneinander unabhängigen und jeweils aus sich heraus verständlichen Punkten bestehenden - Gegendarstellung gemacht (vgl. OLG München, NJW-RR 1998, S. 1632 f.; Seitz/Schmidt/Schoener, a.a.O., Rdn. 739; Prinz/Peters, a.a.O., Rdn. 618 ff.). In solchen Fällen kann das Gericht solche Punkte der Gegendarstellung, die die gesetzlichen Voraussetzungen einer Veröffentlichungspflicht nicht erfüllen, "wegstreichen" ("selbständige Kürzung"). Hierzu bedarf es aber - weil es sich bei der Gegendarstellung um eine persönliche Erklärung des Betroffenen handelt - einer persönlichen Ermächtigung des Antragstellers (hierzu OLG München; Seitz/Schmidt/Schoener; Prinz/Peters - jeweils a.a.O.). Eine derartige Ermächtigung seitens des Klägers - etwa durch Vorlage einer entsprechenden von ihm unterschriebenen schriftlichen Erklärung - ist im hier zu entscheidenden Fall indessen nicht erfolgt.

Die in der angefochtenen Entscheidung unter - insoweit freilich nicht zutreffendem - Hinweis auf OLG München und Seitz/Schmidt/Schoener, jeweils a.a.O., zum Ausdruck kommende Auffassung, wonach das Gericht eine "selbständige Kürzung" unabhängig davon vornehmen kann, ob eine persönliche Ermächtigung des Antragstellers hierzu vorliegt oder nicht, vermag der Senat nicht zu teilen. Der Aussagegehalt einer gekürzten ist nämlich auch dann ein anderer als der einer ungekürzten Gegenerklärung, wenn die "weggestrichenen" Punkte von den anderen in der Weise unabhängig sind, daß sie aus sich heraus verständlich sind und ihre Streichung das Verständnis der anderen Punkte nicht ändert (zum Begriff der "selbständigen Kürzung" vgl. Seitz/Schmidt/Schoener, a.a.O., Rn. 707). Denn durch die Veröffentlichung einer gekürzten Gegendarstellung wird der Eindruck erweckt, der Antragsteller habe sich nicht auch gegen den übrigen Teil der inkriminierten Äußerung gewandt. Auch dadurch kann die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen beeinträchtigt werden. Daß Literatur und Rechtsprechung eine selbständige Kürzung vom Einverständnis des Antragstellers hierzu abhängig machen, hat somit seine gute Berechtigung. Dies wird im vorliegenden Fall deutlich, in dem der Antragsteller in der mündlichen Berufungsverhandlung beanstanden ließ, durch die Veröffentlichung des seine finanziellen Zuwendungen an die Kindesmutter betreffenden Teils der beanstandeten Gegendarstellung sei der falsche und ihn belastende Eindruck erweckt worden, er wende sich nicht auch gegen den seine Ehe als gefährdet beschreibenden Teil der Erstmitteilung.

2. Auch mit dem Hilfsantrag kann der Kläger in der Berufungsinstanz keinen Erfolg haben. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, daß Gegendarstellungsantrag Nr. 2 nach Hilfsantrag mit dem - wie ausgeführt - den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprechenden Gegendarstellungsantrag Nr. 2 nach Hauptantrag identisch ist. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob die übrigen Äußerungen für sich allein gegendarstellungsfähig wären und ob der Äußerung Nr. 3 und Nr. 4 in Hinblick auf die aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung - nicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung - erfolgten Veröffentlichung überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

III.

Nach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Da das Urteil rechtskräftig ist (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO), bedarf es keines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit.

Ende der Entscheidung

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