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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 10.01.2000
Aktenzeichen: 14 W 71/99
Rechtsgebiete: EuGVÜ, AVAG


Vorschriften:

EuGVÜ Art. 34
AVAG § 7
AVAG §§ 11 ff.
AVAG § 25
Hat der Schuldner gegen den Beschluß , durch den der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts gem. Art. 34 EuGVÜ i.V.m. § 7 AVAG angeordnet hat, daß ein ausländisches Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist, nicht Beschwerde eingelegt (§ 11 AVAG), so ist nach Erteilung der Vollstreckungskausel und Vorlage des Zeugnisses nach § 25 AVAG die Vollstreckung unabhängig davon zulässig, ob das ausländische Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht.
Geschäftsnummer 14 W 71/99

Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg -

Beschluß vom 10. Januar 2000

wegen sofortiger weiterer Beschwerde

Tenor:

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgericht Offenburg vom 09.08.1999 - 4 T 142/99 - dahin abgeändert, daß die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Vollstreckungsgerichts - Oberkirch vom 18.06.1999 - M 238/99 - als unbegründet zurückgewiesen wird.

2. Die Schuldnerin trägt die Kosten der Beschwerde und der weiteren Beschwerde.

3. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf

50.563,23 DM

festgesetzt.

Gründe:

I.

1. Im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung wurde die in Deutschland ansässige Schuldnerin durch - noch nicht rechtskräftiges - Urteil des Conseil de Prud'hommes de Schiltigheim vom 15.03.1998 (As. 13/33; deutsche Übersetzung As. 35/59) verurteilt, an den in Frankreich wohnhaften Gläubiger insgesamt 93.158,61 DM und 1.333 FF nebst Zinsen zu bezahlen sowie die Kosten und Auslagen zu tragen. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit lautet: "Das Gericht erklärt dieses Urteil für vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der als Gehaltsforderung geltend gemachten Beträge für vollstreckbar von Rechts wegen in Anwendung der Bestimmungen des Art. R 516-37 des Arbeitsgesetzes innerhalb der Grenze von neun Monatsgehältern". Mit Beschluß vom 30.10.1998 - 3 O 280/98 - (As. 61/67) hat der Vorsitzende der 3. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg gemäß Art. 34 EuGVÜ i. V. m. § 7 AVAG angeordnet, daß das Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sei.

In Ausführung der im Beschluß vom 30.10.1998 enthaltenen Anordnung hat die Rechtspflegerin des Landgerichts am 09.11.1998 unter Bezeichnung der zu vollstreckenden Verpflichtungen Vollstreckungsklausel erteilt (§§ 3, 8 AVAG), wobei es im Eingangssatz allerdings heißt, gemäß der Anordnung des Kammervorsitzenden sei die Zwangsvollstreckung "aus dem Beschluß des Landgerichts Offenburg vom 30.10.1998" zulässig (As. 69/73). In Übereinstimmung mit § 8 Abs. 1 AVAG enthält die Klausel eine Einschränkung dahin, daß "die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen (darf), bis der Gläubiger ein Zeugnis vorlegt, daß die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf" und daß der Schuldner die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Anspruchs abwenden darf, solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln der Sicherung nicht hinausgehen darf.

Nachdem die Schuldnerin bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerde gegen den Beschluß des Kammervorsitzenden vom 30.10.1998 eingelegt hatte, hat die Rechtspflegerin des Landgerichts am 11.01.1999 in Anwendung von § 25 AVAG Zeugnis erteilt, wonach die Zwangsvollstreckung aus dem französischen Urteil unbeschränkt stattfinden darf (As. 123).

2. Auf Antrag der Gläubigerin erging durch den Rechtspfleger des Amtsgerichts Oberkirch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 06.05.1999 - M 238/99 - (As. 5/8), mit dem unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen wegen einer Restforderung von 50.563,23 DM und 23.145, 24 FF angebliche Forderungen der Schuldnerin gegen die D. Bank O. und gegen die Postbank AG gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurden.

Dagegen hat die Schuldnerin unter dem 21.05.1999 Erinnerung eingelegt (As. 9/11). Sie hat vorgetragen, das französische Urteil sei nur vorläufig vollstreckbar hinsichtlich der als Gehaltsforderung geltend gemachten Beträge und zwar bis zu einer Höchstgrenze von neun Monatsgehältern. Hinsichtlich dieses Betrages sei jedoch bereits am 04.03.1999 im Verfahren M 89/99 des Amtsgerichts Oberkirch ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ergangen. Auf diese Rechte habe der Gläubiger indessen zwischenzeitlich verzichtet, nachdem der Betrag auf einem Treuhandkonto hinterlegt worden sei. Dem ist der Gläubiger mit der Begründung entgegengetreten, das französische Urteil sei hinsichtlich der nicht vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 04.03.1999 erfaßten Beträge nicht vorläufig vollstreckbar; eine Vereinbarung, bis zur Entscheidung über die Berufung insoweit die Zwangsvollstreckung nicht zu betreiben, sei nicht getroffen worden.

3. Durch Beschluß des Amtsrichters vom 18.06.1999 (As. 133/135) wurde die Erinnerung der Schuldnerin mit der Begründung zurückgewiesen, das Urteil des Conseil de Prud'hommes sei - mit der Einschränkung hinsichtlich der Gehaltsforderung - in vollem Umfang vorläufig vollstreckbar. Die Vereinbarung über den Verzicht des Gläubigers auf seine Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 04.03.1999 bewirke nicht, daß die gesamte Zwangsvollstreckung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils unterbleiben solle.

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht mit - den Parteien lediglich formlos mitgeteiltem - Beschluß vom 09.08.1999 (As. 155/159) den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 06.05.1999 dahin abgeändert, daß die Überschrift lediglich "Pfändungsbeschluß" lautet, die Überweisung der gepfändeten Ansprüche in Höhe des Pfandbetrags an den Gläubiger entfällt und der Antrag des Gläubigers auf Erlaß eines Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen wird. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Gläubiger habe zwar einen Anspruch auf Erlaß eines Pfändungsbeschlusses, jedoch seien ihm die gepfändeten Forderungen nicht zur Einziehung zu überweisen. Dies ergebe sich daraus, daß die Vollstreckungsklausel vom 09.11.1998 dem Gläubiger nur Maßregeln zur Sicherung erlaube.

Dagegen richtet sich die am 24.08.1999 beim Landgericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers, mit der er die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 06.05.1999 begehrt (As. 171/173). Die Schuldnerin ist dem mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, daß das zu vollstreckende französische Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

II.

1. Das Rechtsmittel des Gläubigers ist statthaft (§§ 793 Abs. 2, 568 Abs. 2 ZPO) und auch sonst zulässig: Der Beschluß des Landgerichts ist zwar, obwohl dagegen sofortige Beschwerde gegeben ist, den Parteien des Vollstreckungsverfahrens nicht zugestellt worden. Dies hat indessen "nur" zur Folge, daß der Lauf der Rechtsmittelfrist nicht beginnen konnte, ändert aber nichts daran, daß der Beschluß mit Verlassen des inneren Geschäftsbetriebs des Landgerichts existent geworden ist, so daß dagegen auch Rechtsmittel eingelegt werden konnte (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl. 1999, Rnrn. 10 u. 11 zu § 577 m. w. N.).

2. Die sofortige weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, denn die vom Landgericht vorgenommene Abänderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 06.05.1999 war zu Unrecht erfolgt.

a) Die Zwangsvollstreckung aus dem in Rede stehenden französischen Urteil ist - was von der Schuldnerin nunmehr auch nicht in Abrede gestellt wird - grundsätzlich zulässig, nachdem am 09.11.1998 Vollstreckungsklausel erteilt worden ist:

Ihrem Wortlaut nach wird durch die Klausel zwar nicht die Vollstreckung aus dem Urteil des Conseil de Prud'hommes de Schiltigheim vom 15.05.1998, sondern aus dem die Klauselerteilung anordnenden Beschluß des Vorsitzenden des 3. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 30.10.1998 für zulässig erklärt. Dieses offensichtliche Schreibversehen ist indessen unschädlich, da durch die Ansiegelung der Vollstreckungsklausel an das zu vollstreckende Urteil und die Wiederholung der Urteilsformel in deutscher Sprache ohne weiteres erkennbar ist, worauf sich die Klausel bezieht.

Der vom Gläubiger erklärte Verzicht auf die Rechte aus dem im Verfahren M 89/99 des Amtsgerichts Oberkirch ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinderte ihn nicht, aus dem Schuldtitel weiter zu vollstrecken (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 12. Aufl. 1999, Rnr. 677; Zöller/Stöber, aaO, Rnr. 3 zu § 843). Wieweit die zu dem Verzicht führende Vereinbarung der Parteien den neuerlichen Pfändungs- und Überweisungsmaßnahmen entgegengehalten werden könnte, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil diese Vereinbarung sich lediglich auf den Teil der titulierten Forderung bezog, auf den bereits Zahlung geleistet worden war.

b) Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 06.05.1999 ist seinem Inhalt nach in vollem Umfang durch die Vollstreckungsklausel vom 09.11.1998 gedeckt. Dies gilt entgegen der im angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung des Landgerichts nicht nur insoweit, als dadurch Ansprüche der Schuldnerin gepfändet, sondern auch soweit sie in Höhe des Pfandbetrags dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen worden sind.

Übereinstimmung besteht inzwischen darüber, daß die Vollstreckungsklausel sich auf den gesamten von dem französischen Schuldtitel erfaßten Betrag bezieht. Dabei ist die in der Vollstreckungsklausel vom 06.11.1998 enthaltene Einschränkung, wonach die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinaus gehen darf, ausdrücklich und in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 1 AVAG zeitlich begrenzt bis zur Vorlage eines Zeugnisses durch den Gläubiger, wonach die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf. Dieses Zeugnis ist am 11.01.1999 durch die Rechtspflegerin des Landgerichts in Anwendung von § 25 Abs. 2 Nr. 1 AVAG erteilt worden. Gemäß § 25 Abs. 1 AVAG hat das zur Folge, daß auf den - in der Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses liegenden - Antrag des Gläubigers die Zwangsvollstreckung "über Maßnahmen zur Sicherung hinaus" - d. h.: unbeschränkt - fortzusetzen ist. Damit ist nicht nur die Pfändung von Forderungen der Schuldnerin, sondern auch die Überweisung der gepfändeten Forderungen zur Einziehung zulässig geworden. Entgegen der offenbar vom Landgericht geteilten Auffassung der Schuldnerin ändert daran nichts der Umstand, daß über die Berufung gegen das französische Urteil noch nicht entschieden ist. Daß Rechtskraft noch nicht eingetreten ist, hätte nur dann - im Rahmen von Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ i. V. m. § 37 AVAG - berücksichtigt werden können, wenn gegen den Beschluß des Kammervorsitzenden vom 30.11.1998 Beschwerde (§§ 11 ff. AVAG) eingelegt worden wäre (hierzu etwa Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 6. Aufl. 1998, Rnrn. 1 ff. zu Art. 38 EuGVÜ; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 2. Aufl. 1993, Rnr. 3144; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl. 1999, Rnrn. 1 ff. zu Art. 38 EuGVÜ). Ist dies - wie hier - nicht geschehen, so ist nach Erteilung der Vollstreckungsklausel und Vorlage des Zeugnisses nach § 25 AVAG unabhängig davon zu vollstrecken, ob das ausländische Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht.

III.

Nach alledem hatte der Amtsrichter die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 06.05.1999 zu Recht zurückgewiesen. Demgemäß war der Beschluß des Landgerichts vom 09.08.1999 dahin abzuändern, daß die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Vollstreckungsgerichts - zurückgewiesen wird.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 788 Abs. 1 ZPO (hierzu Zöller/Stöber, Rnr. 27 zu § 788).

Ende der Entscheidung

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