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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 05.03.2007
Aktenzeichen: 14 W 84/06
Rechtsgebiete: bad.-württ. LPG, ZPO
Vorschriften:
bad.-württ. LPG § 11 | |
ZPO § 719 | |
ZPO § 888 |
2. Ein vor der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgter Verstoß gegen ein vorläufig vollstreckbar angeordnetes Handlungsgebot (hier: Abdruck einer Gegendarstellung) kann wieder geahndet werden, nachdem sich der Einstellungsbeschluß durch Rücknahme des gegen den Vollstreckungstitel gerichteten Rechtsmittels erledigt hat.
Oberlandesgericht Karlsruhe 14. Zivilsenat in Freiburg Beschluss
Geschäftsnummer: 14 W 84/06
05. März 2007
In dem Rechtsstreit
wegen Gegendarstellung
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 08.11.2006 - 3 O 111/06 - wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 515 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1. Durch Urteil des Landgerichts Offenburg vom 05.04.2006 war der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung auferlegt worden, im Innenteil der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift "N. W." eine Gegendarstellung der Antragstellerin abzudrucken. Das Urteil wurde der Antragsgegnerin am 12.04.2006 zugestellt. Am 05.04.2006 waren noch drei weitere Urteile des Landgerichts Offenburg ergangen: Durch eines wurde die Antragsgegnerin verurteilt, eine dieselbe Ausgangsmitteilung betreffende Gegendarstellung des Ehemanns der jetzigen Antragstellerin im Heftinneren abzudrucken. Die beiden weiteren Urteile verpflichteten die jetzige Antragsgegnerin zum Abdruck einer Gegendarstellung der Antragstellerin sowie einer weiteren Gegendarstellung des Ehemannes der Antragstellerin jeweils auf der Titelseite der genannten Zeitschrift. Die Ausgangsmitteilungen waren auf der Titelseite bzw. im Heftinneren ein- und derselben Ausgabe der Zeitschrift erschienen und standen in einem inneren Zusammenhang. Hinsichtlich aller vier Urteile des Landgerichts hatte die Antragsgegnerin Berufung eingelegt, diese zugleich begründet und Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt. Durch Beschluß vom 05.05.2006 hat der Senat die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Offenburg vom 05.04.2006 - 3 O 111/06 - vorläufig eingestellt.
2. Nachdem bereits Berufung eingelegt worden war, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24.04.2006 in Bezug auf das hier in Rede stehende Urteil des Landgerichts die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von nicht unter 5.000 € gegen die Antragsgegnerin mit der Begründung beantragt, die Gegendarstellung sei noch nicht abgedruckt worden. Dem war die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die eingelegte Berufung und ihren Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung entgegengetreten. Mit Schriftsatz vom 14.06.2006 hat die Antragstellerin angeregt, daß das Landgericht über den Zwangsgeldantrag zunächst nicht entscheide, sondern den auf den 23.06.2006 bestimmten Verhandlungstermin im Berufungsverfahren abwarte.
3. In der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2006 nahm die Antragsgegnerin ihre Berufung gegen das hier in Rede stehende Urteil des Landgerichts zurück. Die Antragstellerin ließ durch ihren Prozessbevollmächtigten sodann erklären, daß das nunmehr rechtskräftige Urteil nicht sofort, sondern erst zusammen mit einer etwaigen Abdruckanordnung zu Gunsten der Antragstellerin in der - die Titelseite betreffenden - Sache 14 U 86/06, in welcher Verkündungstermin auf den 07.07.2006 bestimmt war, umgesetzt werden müsse. Mit Schriftsatz vom 27.06.2006 bat die Antragstellerin das Landgericht um Zurückstellung der Entscheidung über den Zwangsgeldantrag. Am 07.07.2006 wurde die Antragsgegnerin im Verfahren 14 U 86/06 - zu dem das ein Abdruckverlangen ihres Ehemannes betreffendes Berufungsverfahren verbunden worden war - verurteilt, zu Gunsten der Antragstellerin und ihres Ehemannes auf der Titelseite der "N. W." eine Gegendarstellung nach Maßgabe der Entscheidung abzudrucken.
4. Mit Schriftsatz vom 19.07.2006 machte die Antragstellerin geltend, die Gegendarstellung gemäß Senatsurteil vom 07.07.2006 und damit im Zusammenhang stehend auch die aus dem durch Berufungsrücknahme rechtskräftig gewordenen landgerichtlichen Urteil vom 05.04.2006 - 3 O 111/06 - sei noch nicht abgedruckt, weshalb ihrem Antrag vom 24.04.2006 auf Verhängung eines Zwangsgeldes zu entsprechen sei.
5. Der Abdruck der Gegendarstellung ist dann auf Seite 12 der Ausgabe Nr. 30 der "N. W." vom 22.07.2006 erfolgt. Hierauf haben die Parteien unter Stellung gegenläufiger Kostenanträge hinsichtlich des Zwangsgeldverfahrens die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
6. Mit Beschluß vom 08.11.2006, der Antragsgegnerin zugestellt am 17.11.2006, hat das Landgericht die Kosten des Zwangsmittelverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Hiergegen richtet sich deren am 21.11.2006 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde, welcher das Landgericht mit Beschluß vom 05.12.2006 nicht abgeholfen hat.
II.
Das gem. § 891 S. 2 i.V.m. § 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
In entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO seien die Kosten des Zwangsgeldverfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Der Zwangsgeldantrag vom 24.04.2006 sei nämlich von Anfang an zulässig und begründet gewesen, weil damals - was auch die Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen habe - die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vorgelegen hätten. Solange die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt worden war, habe der Antrag zwar nicht weiterverfolgt werden können. Mit Rücknahme der Berufung sei die Einstellungswirkung aber entfallen, so daß der Zwangsgeldantrag ohne die Erfüllung der Abdruckverpflichtung Erfolg gehabt haben würde.
2. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch:
Da das im Wege der einstweiligen Verfügung ergangene Urteil des Landgerichts vom 05.04.2006 - ohne daß es eines hierauf gerichteten Ausspruchs bedurfte - vorläufig vollstreckbar war (§§ 936, 929 ZPO), war die Antragsgegnerin zum Abdruck der Gegendarstellung in der nächsten zum Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift verpflichtet. Diese Verpflichtung ist nicht etwa deshalb entfallen, weil die Antragsgegnerin gegen das Urteil Berufung eingelegt hat. Daß die Gegendarstelung bei Beantragung des Zwangsgeldes noch nicht abgedruckt war, obwohl sie hätte abgedruckt werden können, ist unstreitig. Damit lagen die Voraussetzungen für die Verhängung des beantragten Zwangsgeldes vor.
Die durch Senatsbeschluß vom 05.05.2006 erfolgte vorläufige Einstellung der Zwangsvollstellung hat daran nichts geändert. Er hat die Vollstreckbarkeit des Urteils nicht etwa beseitigt, sondern lediglich bewirkt, daß sie für die Zukunft und (nur) so lange entfallen ist, bis sich der Einstellungsbeschluß des Senats erledigt hat (vgl. BGHR 2004, S. 987 f., 988; Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2002, Rdn. 23, 27 zu § 707; Krüger, in: Münchener Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2000, Rdn. 20 zu § 707). Bis dahin war die Zwangsvollstreckung dann unzulässig, vom Gläubiger bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durften nicht fortgesetzt werden (BGH, a.a.O., S. 988).
Im hier zu entscheidenden Fall hat der Einstellungsbeschluß seine Wirkung dadurch verloren, daß die Antragsgegnerin in der mündlichen Berufungsverhandlung ihre Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgenommen hat (Münzberg, a.a.O., Rdn. 23 zu § 707 m.w.N.). Dies hatte zur Folge, daß die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil wieder fortgesetzt werden konnte und der vor der Einstellung erfolgte Verstoß gegen das vorläufig vollstreckbar angeordnete Abdruckgebot wieder durch Festsetzung eines Zwangsgeldes geahndet werden konnte (Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, Rdn. 27 zu § 890; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl. 2007, Rdn. 14 zu § 888 und Rdn. 9 zu § 890). Ohne das erledigende Ereignis hätte daher dem Zwangsgeldantrag der Antragstellerin stattgegeben werden müssen.
III.
Nach allem steht die Ermessensentscheidung des Landgerichts im Einklang mit § 91 a ZPO. Das Rechtsmittel war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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