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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 05.03.2002
Aktenzeichen: 14 Wx 11/02
Rechtsgebiete: BeratHiG, FGG, ZPO


Vorschriften:

BeratHiG § 5
FGG § 14
FGG § 27 Abs.1
ZPO § 121 Abs. 1
ZPO § 121 Abs. 2 Satz 1
1. Das Beratungshilfeverfahren richtet sich nach dem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.

2. Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers, mit der dieser der Erinnerung gegen seinen den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zurückweisenden Beschluß nicht abhilft, ist kein Rechtsmittel gegeben.

3. Gegen die Entscheidung des Landgerichts, mit dem es die Beschwerde gegen einen die Erinnerung gegen die Versagung von Beratungshilfe betreffenden Nichtabhilfebeschluß des Rechtspflegers als unzulässig verworfen hat, ist die weitere Beschwerde statthaft.

4. Im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Einlegung der weiteren Beschwerde und die Durchführung des Verfahrens nicht nach den Vorschriften der §§ 14 FGG, 121 Abs. 1 ZP0, sondern nur dann in Betracht, wenn sie von der Sache her geboten ist (§§ 14 FGG, 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).


Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg -

Geschäftsnummer 14 Wx 11/02

Beschluss vom 05. März 2002

Beratungshilfesache

hier: weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 23.01.2002 - 4 T 275/01 - und Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde

Tenor:

1. Der Antrag des Rechtsuchenden G. H. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer weiteren Beschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 23.01.2002 - 4 T 275/01 - wird zurückgewiesen.

2. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 23.01.2002 - 4 T 275/01 - wird als unzulässig verworfen.

3. Die Beschwerde gegen die im Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 23.01.2002 - 4 T 275/01 - enthaltene Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird als unbegründet zurückgewiesen.

4. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 50,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Rechtsuchende G. H. (künftig: Antragsteller) begehrt Beratungshilfe. Seinen diesbezüglichen Antrag hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Freiburg durch Beschluss vom 10.09.2001 mit der Begründung zurückgewiesen, das einzusetzende Einkommen sei zu hoch. Der dagegen am 13.09.2001 eingelegten Erinnerung hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 17.09.2001 nicht abgeholfen; zugleich hat er die Sache dem Abteilungsrichter zur Entscheidung über die Erinnerung vorgelegt. Eine Entscheidung des Amtsrichters ist bislang nicht ergangen.

Mit an das Landgericht gerichtetem Schreiben vom 28.10.2001 hat der Antragsteller gegen die Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers vom 17.09.2001 Rechtsmittel mit dem Ziel eingelegt, sie für nichtig zu erklären. Zugleich hat er für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragt.

Durch Beschluss vom 23.01.2002 hat das Landgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen.

Gegen den Beschluss des Landgerichts hat der Antragsteller mit von ihm selbst unterzeichnetem Schreiben vom 08.02.2002 "das jeweilige Rechtsmittel" eingelegt. Er hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II.

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - als solcher ist der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts auszulegen - ist zurückzuweisen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung (§§ 14, 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 114 ZPO) nicht vorliegen.

a) Im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit - nach welchem sich das Beratungshilfeverfahren grundsätzlich richtet (vgl. § 5 BeratHiG) - kann die weitere Beschwerde nicht nur durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG) eingelegt werden, sondern auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des erst- oder des zweit-instanzlichen Gerichts oder des Rechtsbeschwerdegerichts (§§ 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4; 21 Abs. 2 FGG). Demgemäß ist eine Vertretung durch Anwälte weder für die Einlegung der weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts noch für die Durchführung des Verfahrens "vorgeschrieben" im Sinne von § 14 FGG in Verbindung mit § 121 Abs. 1 ZPO. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach den genannten Vorschriften kommt daher nicht in Betracht.

Nicht in Betracht kommt auch eine Beiordnung in Anwendung von § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit insoweit gilt, als die Beiordnung eines Rechtsanwalts dann zu erfolgen hat, wenn sie von der Sache her geboten ist (BayObLG, FamRZ 1999, S. 171 f., 172, m.w.N.). Im vorliegenden Fall besteht ein Bedürfnis für anwaltliche Unterstützung des Antragstellers nämlich deshalb nicht, weil zum einen der Verfahrensgegenstand rechtlich und tatsächlich einfach gelagert ist und zum anderen der Antragsteller - wie seine Schriftsätze zeigen - offensichtlich gewandt und rechtserfahren ist (zu den sachlichen und persönlichen Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO, vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 22. Auflage 2001, Rdn. 4 zu § 121 m.w.N.).

b) Im übrigen böte die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens auch keine Erfolgsaussicht, so dass auch schon deshalb Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann (§ 14 FGG i.V.m. § 114 ZPO). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war die den Nichtabhilfebeschluss des Rechtspflegers angreifende Beschwerde unzulässig, weil sie nicht gegen eine das Verfahren abschließende Endentscheidung gerichtet war. Der Nichtabhilfebeschluss des Rechtspflegers vom 17.09.2001, mit dem die Erinnerung dem Abteilungsrichter vorgelegt wurde, diente vielmehr nur der Vorbereitung der endgültigen - und nicht anfechtbaren (vgl. die Nachweise bei Schoreit/Dehn, Beratungshilfe - Prozesskostenhilfe, 5. Auflage 1996, Rdn. 3 zu § 6 BeratHiG) - Entscheidung durch den Richter.

2. Aus den Ausführungen zu II. 1. b) folgt zugleich, dass die gemäß § 19 FGG gegebene (hierzu Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, Rdn. 32 zu § 14 m.w.N.) Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren in der Sache keinen Erfolg haben kann.

3. Die gegen die Verwerfung der Beschwerde durch das Landgericht gerichtete weitere Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

a) Das Rechtsmittel ist zwar - unabhängig davon, ob gegen eine Entscheidung des Landgerichts in der Sache die weitere Beschwerde gegeben wäre - jedenfalls deshalb statthaft, weil das Landgericht seine Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss des Rechtspflegers als unzulässig verworfen hat. Ist nämlich in einem Verfahren, für das - wie hier (§ 5 BeratHiG) - grundsätzlich die Vorschriften des FGG gelten, aufgrund der gesetzlichen Regelung die Beschwerde nach § 19 FGG ausgeschlossen, so richtet sich die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde mangels Sondervorschriften für gerade dieses Rechtsmittel ausschließlich nach den §§ 27, 29 FGG. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen - z.B. in § 547 ZPO a.F. zum Ausdruck gekommenen - Grundsatz des Verfahrensrechts der freiwilligen wie der streitigen Gerichtsbarkeit, dass ein weiteres Rechtsmittel dann statthaft ist, wenn das erste Rechtsmittel als unzulässig verworfen wurde (vgl. BGHZ 119, S. 216 ff., 217 f.; BayObLGZ 1993, S. 253 ff., 255 [für den Fall des § 6 Abs. 2 BeratHiG]; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, S. 411 f., 412; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, Rdn. 7 zu § 27).

b) Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig und deshalb ohne Sachprüfung zu verwerfen. Da die weitere Beschwerde nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der im Instanzenzug zuständigen Gerichte erklärt worden ist (§§ 29 Abs. 4, 21 Abs. 2 FGG), hätte sie durch Einreichung eines von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatzes eingelegt werden müssen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG). Der vom Antragsteller unterschriebene Schriftsatz vom 08.02.2002 genügt diesen Anforderungen nicht.

III.

Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlass. Dass der Antragsteller die durch die weitere Beschwerde ausgelösten Gerichtskosten zu tragen hat, ergibt sich aus § 2 Nr. 1 KostO (Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., Rdn. 31 zu § 13 a).

Mit dem Landgericht setzt der Senat den Geschäftswert gemäß §§ 31 Abs. 1, 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO auf 50,00 € fest. Im Beratungshilfeverfahren richtet sich der Geschäftswert nach den Kosten, die der Rechtsuchende voraussichtlich aufzubringen hätte, wenn er sich durch einen Anwalt beraten ließe (vgl. BayObLGZ 1993, S. 253 ff., 256). Unter Zugrundelegung einer Mindestberatungsgebühr in einer mietrechtlichen und einer sozialrechtlichen Angelegenheit von jeweils 25,00 € beliefen sich diese Kosten auf 50,00 €.

Ende der Entscheidung

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