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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 29.03.2006
Aktenzeichen: 14 Wx 12/05
Rechtsgebiete: bad.-württ. LJKG, KostO, BGB


Vorschriften:

bad.-württ. LJKG § 7
KostO § 2 Nr. 1
KostO § 5 Abs. 1 S. 1
KostO § 13
KostO § 37
KostO § 144 Abs. 3
BGB a. F. § 449
BGB n. F. § 448
BGB § 670
1. Kostenschuldner kann auch sein, wer eine Beurkundung lediglich veranlaßt hat; es ist nicht erforderlich daß auch von ihm abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen beurkundet wurden.

2. Bei Gebührenfreiheit für einzelne Gesamtschuldner ist zur Ermittlung des Gesamtbetrags der Gebühren mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung davon auszugehen, daß die Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen verpflichtet sind.

3. Bietet ein Grundstückseigentümer einer von der Entrichtung der Gebühren für die Beurkundung befreiten Gemeinde den Abschluß eines Kaufvertrags über das Grundstück an, so kommen - wenn das Angebot nicht angenommen worden ist - § 449 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. bzw. § 448 Abs. 2 BGB n. F. nicht als gesetzliche Erstattungsvorschrift im Sinne von § 13 KostO in Betracht.

4. Auch wenn das Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrags auf Veranlassung und im Interesse des Angebotsempfängers erfolgt, handelt es sich bei der Abgabe des Angebots um ein Geschäft des Anbieters und nicht um ein solches des Angebotsempfängers. Deshalb kommt § 670 BGB in solchen Fällen nicht als Erstattungsvorschrift i. S. d. § 13 KostO in Betracht.


Oberlandesgericht Karlsruhe 14. Zivilsenat in Freiburg Beschluss

Geschäftsnummer: 14 Wx 12/05

29. März 2006

Kostenansatz des Notariats Freiburg 2 vom 22.08.2001 - 2 UR 343/01 - Kostenrechung der Landesjustizoberkasse Baden-Württemberg vom 26.09.2001 - - 8169955944423 -

hier: weitere Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse gegen den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 27.01.2005 - 4 T 314/03 -

Tenor:

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatskasse wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 27.01.2005 - 4 T 314/03 - teilweise abgeändert:

Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluß des Amtsgerichts Freiburg vom 31.10.2003 - 15 a UR II 11/02 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise dahin abgeändert, daß die Kostenrechnung des Notariats 2 Freiburg vom 22.08.2001 - 2 UR 343/01 - auf die Erinnerung des Beteiligten R. B. teilweise abgeändert wird:

a) Die von dem Beteiligten R. B. für die am 25.04.2001 erfolgte Beurkundung eines Kaufvertragsangebots zu bezahlenden Kosten werden auf 789,41 € festgesetzt.

b) Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.

3. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

1. In der Urkunde 2 UR 343/01 hat die Notarin beim Notariat 2 Freiburg am 25.04.2001 in Anwesenheit des Beteiligten R. B. und des für die Gemeinde handelnden Bürgermeisters der Gemeinde W. ein an die in der Urkunde als "Käufer oder Gemeinde" bezeichnete Gemeinde gerichtetes Angebot des in der Urkunde als "Verkäufer oder Grundstückseigentümer" bezeichneten Beteiligten R. B. beurkundet. Zum Kauf angeboten wurde ein auf der Gemarkung W. gelegenes 3.256 qm großes Grundstück.

In Abschnitt III der Urkunde wurde das Kaufvertragsangebot formuliert. Gemäß § 2 Abs. 1 des angebotenen Vertrags beträgt der Kaufpreis 480,00 DM pro qm (ohne Erschließungskosten) des in der Baulandumlegung dem Verkäufer zugeteilten Grundbesitzes; für den Fall der Annahme vor Inkrafttreten des Umlegungsplanes wurde vereinbart, daß sich dieser Quadratmeterpreis, der dann pro qm des Rohbaulandes gilt, um 30 % vermindert. § 5 des angebotenen Kaufvertrags lautet:

"Die Käuferin trägt die Kosten des Angebots, der Annahme und des Grundbuchvollzugs ...

Es wird Gebührenfreiheit nach § 7 LJKG geltend gemacht".

In Abschnitt IV der Urkunde heißt es u.a.:

"Die Gemeinde W. nimmt hiermit von dem vorstehenden Angebot Kenntnis, ohne dieses jedoch heute anzunehmen.

Die Gemeinde verpflichtet sich, von dem Angebot keinen Gebrauch zu machen, wenn der Verkäufer die unter Ziff. II vereinbarten [Verwendungs-] Verpflichtungen fristgerecht erfüllt.

...".

Die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des künftigen Anspruchs der Gemeinde auf Eigentumsübertragung aufgrund des in Abschnitt III der Urkunde erklärten Verkaufsangebots wurde vom Beteiligten B. zu Lasten seines Grundstücks unter Abschnitt VI der Urkunde bewilligt und von der Gemeinde beantragt.

2. Auf Grundlage der Kostenberechnung des Notariats vom 22.08. wurden dem Beteiligten R. B. von der Landesoberkasse für die Beurkundung des Angebots (§ 37 KostO) Kosten in Höhe von 4.340,72 DM (einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer) in Rechnung gestellt für die Beurkundung der Erklärungen über die Bewilligung und Beantragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch (Abschnitt VI der Urkunde) wurden keine Kosten angesetzt.

Gegen den Kostenansatz hat die Gemeinde W. für den Beteiligten B. unter Hinweis auf § 5 des angebotenen Kaufvertrags Erinnerung eingelegt. Dieser ist die Vertreterin der Staatskasse mit der Begründung entgegengetreten, daß es sich bei dem vom Beteiligten B. abgegebenen Kaufvertragsangebot mit in § 5 vorgesehener Kostenübernahme durch die Gemeinde nicht um eine Erklärung der Gemeinde handele, daß die in einem Kaufvertrag enthaltene Erklärung einer Kostenübernahme keine Erklärung gegenüber dem Notar darstelle, und daß auch eine wirksam erklärte Kostenübernahme nicht zu einer Befreiung von der Kostenschuld nach § 7 LJKG führen würde.

Mit Beschluß vom 31.10.2003 hat das Amtsgericht die mit der Erinnerung angegriffene Kostenberechnung aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, neben dem Anbietenden komme auch die Gemeinde als Kostenschuldnerin in Betracht, weil sie die Beurkundung veranlaßt habe; die Gemeinde könne sich auf die ihr zustehende Gebührenfreiheit berufen.

3. Die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts gerichtete Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse vom 24.11.2003 hat das Landgericht mit Beschluß vom 25.01.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die - vom Landgericht zugelassene - weitere Beschwerde der Vertreterin der Staatkasse (II 131/135).

II.

Die infolge Zulassung (§ 14 Abs. 3 S. 2 KostO a.F.) statthafte und auch im übrigen zulässige weitere Beschwerde ist teilweise begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Neben dem Anbietenden sei auch die Gemeinde gesamtschuldnerisch haftende Kostenschuldnerin, weil auch sie die Beurkundung veranlaßt habe. Die der Gemeinde gem. § 7 LJKG zustehende Gebührenfreiheit komme dem Anbietenden zugute, da § 449 BGB a.F. (jetzt: § 448 BGB) nach Auffassung der Kammer "gesetzliche Vorschrift" i.S.v. § 13 KostO sei. Daran ändere nichts der Umstand, daß kein Kaufvertrag, sondern lediglich ein Vertragsangebot beurkundet worden sei. Dadurch, daß die Gemeinde sich in dem beabsichtigten Kaufvertrag "schuldrechtlich zur Kostenübernahme verpflichtet" habe, habe sie nicht das Recht verloren, sich auf ihre persönliche Gebührenbefreiung zu berufen.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand:

a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach im vorliegenden Fall neben dem Beteiligten R. B. auch die Gemeinde W. Kostenschuldnerin ist:

aa) Wie sich aus dem Wortlaut von § 2 Nr. 1 KostO ergibt, ist zur Zahlung von Beurkundungskosten nicht nur derjenige, dessen Erklärung beurkundet ist, sondern darüber hinaus jeder verpflichtet, der die Beurkundung veranlaßt hat. Veranlassungs- und damit Kostenschuldner kann demgemäß auch jemand sein, von dem keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen beurkundet werden. Dies ist in der neueren Rechtsprechung und Literatur nahezu allgemein anerkannt (vgl. etwa BayObLGZ 1978, S. 94 ff., 95; BayObLG, DNotZ 1989, S. 707 f.; OLG Schleswig, DNotZ 1994, S. 721 f. = KostRsp. Nr. 84 [LS] m. krit. Anm. Lappe; KG, DNotZ 1984, S. 446 ff., 447; BayObLG, FGPrax 1998, S. 30 f.; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, § 2 KostO, Rdn. 13 [Stichwort: "Beurkundung"]; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl. 2004, Stichwort: "Kostenschuldner", Abschnitt 1.2.4; Waldner, in: Rohs/Wedewer, KostO [Losebl.] 2. Aufl., Stand: Dezember 2005, § 2 Rdn. 12; einschränkend: Korintenberg/Lappe, KostO, 16. Aufl. 2005, § 2 Rdn. 40).

bb) Entgegen der Auffassung der Vertreterin der Staatskasse rechtfertigt der von ihm fehlerfrei festgestellte Sachverhalt das Ergebnis des Landgerichts, daß die hier in Rede stehende Beurkundung jedenfalls auch von der Gemeinde veranlaßt worden ist. So hat die Gemeinde nicht nur den Beurkundungstermin vereinbart, vielmehr war ihr Bürgermeister auch bei der Beurkundung anwesend und hat erklärt, von dem Angebot Kenntnis zu nehmen. Die Gemeinde hatte auch ein erhebliches Interesse an der Abgabe eines verbindlichen Verkaufsangebots durch den Grundstückseigentümer, denn sie beabsichtigte, das Grundstück in einen Bebauungsplan einzubeziehen, der den Vorgaben des Landesentwicklungsplans zur Deckung des Wohnbedarfs eines bestimmten Personenkreises entsprach. Hiermit im Einklang steht, daß der (bedingte) künftige Anspruch der Gemeinde auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück durch eine Vormerkung gesichert wurde. All diese Umstände genügen in ihrer Gesamtheit, eine Mitveranlassung der Beurkundung durch die Gemeinde zu begründen (vgl. etwa auch BayObLG, DNotZ 1989, S. 707 f.). Daß die Gemeinde bei der Beurkundung des Angebots keine Kostenübernahme erklärt hat, ändert daran nach Auffassung des Senats nichts.

b) Der Beteiligte R. B. und die Gemeinde haften für die Beurkundungskosten als Gesamtschuldner (§ 5 Abs. 1 S. 1 KostO). Dabei ist die Gemeinde von der Zahlung der Gebühren befreit (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG). Dies führt indessen entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zum völligen Wegfall der Kostenpflicht des Beteiligten B., vielmehr kommt diesem die Gebührenfreiheit der Gemeinde lediglich nach Maßgabe von § 13 KostO zugute.

aa) Gemäß § 13 KostO hat die Gebührenfreiheit eines Gesamtschuldners zur Folge, daß sich der Gesamtbetrag der Gebühren um den Betrag vermindert, den der befreite Beteiligte an den Nichtbefreiten aufgrund gesetzlicher Vorschrift zu erstatten hätte. Damit soll verhindert werden, daß der nichtbefreite Gebührenschuldner in vollem Umfang zur Zahlung von Gebühren herangezogen wird und dann über den Umweg einer gesetzlichen Ausgleichspflicht doch beim kostenbefreiten (Mit-) Gebührenschuldner Rückgriff nimmt (OLG Zweibrücken, FGPrax 2002, S. 272 f., 273 m.w.N.).

bb) Im vorliegenden Fall sind der Beteiligte B. als Anbieter einerseits und die Gemeinde als Empfängerin des Verkaufsangebots andererseits gem. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB im Innenverhältnis zueinander je zur Hälfte verpflichtet. Die sich aus der genannten Vorschrift ergebende gesetzliche Regelquote ist auch bei Anwendung von § 13 KostO maßgeblich, so daß sich im hier zu entscheidenden Fall die für die Beurkundung anzusetzenden Kosten um die Hälte vermindern: (1) Daß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 13 KostO und - diesem inhaltlich entsprechend - § 144 Abs. 3 KostO ist, ist in Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig anerkannt (vgl. nur OLG Karlsruhe, DNotZ 1965, S. 372 ff., 373; BayObLG, NJW-RR 2003, S. 358 ff., 359; Hartmann, a.a.O., § 13 KostO Rdn. 3; Waldner, in: Rohs/Wedewer, a.a.O., § 13 Rdn. 5; Assenmacher/Mathias, a.a.O., Stich-wort "Ermäßigung von Notargebühren", Abschnitt 7.1; Korintenberg/Schwarz, a.a.O., § 144 Rdn. 44; a.A. Korintenberg/Lappe, a.a.O., § 13 Rdn. 4 unter Hinweis auf zwei Entscheidungen der Landgerichte Bonn und Berlin). Der Senat hält die herrschende Meinung für richtig und schließt sich ihr deshalb an.

(2) Von der gesetzlichen Regelquote abzuweichen besteht im vorliegenden Fall kein Anlaß.

Eine vertragliche Kostenübernahme durch die Gemeinde liegt, da ein Kaufvertrag über das Grundstück nicht geschlossen wurde, nicht vor und wäre - wie das Landgericht richtig ausgeführt hat - ohnehin in bezug auf § 13 KostO unbeachtlich (BayObLG, NJW-RR 2003, S. 358 ff., 359; Hartmann, a.a.O., § 13 KostO Rdn. 6 - jeweils m.w.N.).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt als gesetzliche Erstattungsvorschrift hier aber auch nicht § 449 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. (jetzt: § 448 Abs. 2 BGB) in Betracht, wonach der Käufer eines Grundstücks die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags zu tragen hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei angesichts ihrer Disponibilität überhaupt um eine "gesetzliche" Vorschrift im Sinne von § 13 KostO (bzw. § 144 Abs. 3 KostO) handelt (so die heute h.M.; verneinend etwa OLG Bremen, DNotZ 1955, S. 546 ff., 548; Korintenberg/Lappe, a.a.O., § 13 Rdn. 2). Denn die Voraussetzungen von § 449 BGB a.F. bzw. § 448 BGB liegen nicht vor, weil es nur zu einem Angebot, nicht aber zum Abschluß eines Grundstückskaufvertrags kam (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 65. Aufl. 2006, § 448 Rdn. 6).

Der Auffassung des Landgerichts, auf die genannte Verteilungsvorschrift sei gleichwohl zurückzugreifen, vermag der Senat nicht zu folgen. Die bereits von BayObLGZ 1978, S. 94 ff., 96 aufgeworfene, aber dahingestellt gelassene Frage, ob im Rahmen von § 13 KostO eine derart weite Anwendung von § 448 BGB zulässig ist, ist vielmehr zu verneinen, weil eine Abweichung von der gesetzlichen Regelquote (§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB) nur auf der Grundlage einer eindeutigen rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Regelung erfolgen kann. Die Auffassung des Landgerichts, eine derartige Betrachtungsweise sei Formalismus, teilt der Senat nicht. Ein anderes Ergebnis kann auch nicht mit der an sich richtigen Erwägung des Landgerichts gerechtfertigt werden, die Gemeinde sei unabhängig von der Art der anfallenden Geschäfte von Beurkundungskosten befreit. Denn tatsächlich kann die Gemeinde nicht auf Zahlung von Gebühren in Anspruch genommen werden und sie wird es auch nicht. Eine Inanspruchnahme der Gemeinde ist auch nicht etwa im Regresswege möglich. Denn aufgrund der durch § 13 KostO bewirkten Verminderung der Kostenschuld des nichtbefreiten Gesamtschuldners ist dessen Erstattungsanspruch gegen den befreiten Gesamtschuldner gegenstandslos (vgl. nur etwa Korintenberg/Lappe, a.a.O., § 13 Rdn. 1).

Als gesetzliche Erstattungsvorschrift kommt schließlich auch nicht § 670 BGB in Betracht. Denn zum einen stellt die Abgabe eines Kaufangebotes auch dann ein Geschäft des Anbieters und nicht ein solches des Empfängers dar, wenn die Abgabe auf Veranlassung des Angebotsempfängers erfolgt und auch in seinem Interesse liegt (a.A. für den dort entschiedenen Fall BayObLGZ 1978, S. 94 ff., 96); und zum anderen ist nichts dafür ersichtlich, daß der Beteiligte B. das Angebot in Erfüllung einer der Gemeinde gegenüber eingegangenen vertraglichen Verpflichtung abgegeben habe (vgl. auch OLG Zweibrücken, FGPrax 2002, S. 272 f., 273).

3. Der seiner Kostenrechnung zugrundeliegenden Auffassung des Notariats, wonach sich der Geschäftswert der Beurkundung aus Quadratmeterpreis (480,00 DM) und Größe des angebotenen Grundstücks (3.256 qm) ergibt, kann nicht gefolgt werden. Denn gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 des angebotenen Kaufvertrags richtet sich der Kaufpreis nach der Größe "des in der Baulandumlegung dem Verkäufer zugeteilten Grundbesitzes". Da die Umlegung - soweit ersichtlich - noch nicht abgeschlossen ist, so daß die Größe des dem jetzigen Anbieter im Rahmen der Umlegung künftig einmal zugeteilten Grundstücks noch nicht feststeht, ist der Wertberechnung der nach dessen mutmaßlicher Größe berechnete angebotene Kaufpreis zugrundezulegen (vgl. Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 20 Rdn. 7).

Nach den Erfahrungen des Senats ist damit zu rechnen, daß bei Grundstücksumlegungen der hier vorliegenden Art ca. 30 % der eingebrachten Flächen für Erschließungsanlagen eingesetzt und damit Gemeindeeigentum werden, so daß nur ca. 70 % für die Zuteilung an die bisherigen Eigentümer zur Verfügung stehen und der Einzelne ein Grundstück zugeteilt bekommt, das lediglich ca. 70 % der Fläche des von ihm eingebrachten Grundstücks aufweist. Damit korrespondiert auch die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des angebotenen Kaufvertrags vorgesehene Verminderung des für die angebotene Fläche verlangten Quadratmeterpreises um 30 %. Der Senat geht deshalb davon aus, daß sich die dem Beteiligten B. zuzuteilende Fläche auf 70 % von 3.256 qm - das sind 2.279,2 qm - belaufen wird. Demgemäß schätzt er den sich aus dem beurkundeten Vertragsangebot ergebenden Kaufpreis auf 2.279,2 x 480,00 DM, mithin auf 1.094.016,00 DM. Damit beläuft sich der Gesamtbetrag der Gebühren für die Beurkundung des Angebots (2.640,00 DM) sowie Schreibauslagen (22,00 DM) und 16 % Umsatzsteuer aus 2.662,00 DM (425,92 DM) auf 3.087,92 DM. Dieser ermäßigt sich gemäß den Ausführungen oben zu II 2 um 50 %. Die von dem Beteiligten R. B. geschuldeten Kosten belaufen sich daher auf 1.543,96 DM, das sind 789,41 €. Dementsprechend war der Beschluß des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Staatskasse abzuändern.

III.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 14 Abs. 7, 131 Abs. 5 KostO a.F.

Ende der Entscheidung

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