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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 20.07.2006
Aktenzeichen: 14 Wx 19/06
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, GVG
Vorschriften:
FGG § 13 a Abs. 3 | |
FGG § 28 | |
ZPO § 103 | |
ZPO § 104 | |
ZPO § 105 | |
ZPO § 106 | |
ZPO § 107 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 | |
GVG § 133 |
2. Die Sache wird wegen Abweichung von BGH, 09.03. 2006, V ZB 164/05 = RPfleger 2006, S. 438) dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Oberlandesgericht Karlsruhe 14. Zivilsenat in Freiburg Beschluss
Geschäftsnummer: 14 Wx 19/06
20. Juli 2006
Wohnungseigentumssache
wegen Forderung
hier: sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 24.04.2006 - 4 T 76/06 -
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 24.04.2006 - 4 T 76/06 - wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie hat - anwaltschaftlich vertreten - vor dem Amtsgericht Lörrach gegen die Antragsgegnerin Wohngeldansprüche geltend gemacht. Das Amtsgericht hat dem Antrag ohne vorherige mündliche Verhandlung zum überwiegenden Teil stattgegeben und die Antragsgegnerin u.a. verpflichtet, 96 % der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.
Im sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten u.a. eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG in Höhe von 631,20 € nebst anteiliger Umsatzsteuer in Ansatz gebracht. Im Kostenfestsetzungsbeschluß vom 03.01.2006 hat das Amtsgericht Lörrach die Terminsgebühr als nicht angefallen angesehen. Die gegen die Nichtberücksichtigung der Verhandlungsgebühr gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht Freiburg durch Beschluß vom 24.04.2006, welcher der Antragstellerin am 12.05.2006 zugestellt wurde, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 22.05.2006 beim Beschwerdegericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin. Das Landgericht hat die Rechtsmittelschrift an das Oberlandesgericht Karlsruhe weitergeleitet.
II.
Der Senat ist der Auffassung, gem. § 28 Abs. 1 FGG zur Entscheidung über die infolge Zulassung statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde zuständig zu sein. Er möchte sie sachlich verbescheiden, sieht sich daran aber durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2006 - V ZB 164/05 - (RPfleger 2006, S. 438 f.) gehindert. Er legt das Rechtsmittel deshalb gem. § 28 Abs. 2 S. 1 FGG dem Bundesgerichtshof vor. Die Vorlagepflicht nach § 28 Abs. 2 FGG besteht auch bei unterschiedlichen Auffassungen zur Auslegung dem Verfahrensrecht angehörender Vorschriften und damit auch zur Frage, welches Gericht zur Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde berufen ist (vgl. BGH, NJW 1978, S. 1260 f.; BayObLG, NJW 1978, S. 392; Jansen, FGG, 2. Aufl. 1969 Rdn. 6 zu § 28; Meyer-Holz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl.2003, Rdn. 11 zu § 28; Bassenge/Herbst, FGG, 10. Aufl. 2004, Rdn. 6 zu § 28; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl. 2005, Rdn. 6 zu § 28).
1. Gem. § 13 a Abs. 3 FGG gelten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch in Wohnungseigentumssachen (§ 43 Abs. 1 WEG) die das Kostenfestsetzungsverfahren betreffenden §§ 103 - 107 ZPO entsprechend. Dabei bezieht sich der Verweis auch auf die Regelung zur Statthaftigkeit von Rechtsmitteln und damit auf das Zulassungserfordernis nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (BGH, NJW 2004, S. 3412 f., 3413; OLG Karlsruhe, FGPrax 2003, S. 214 - jeweils m.w.N.). Von der in § 13 a FGG enthaltenen Verweisung auf die §§ 103 - 107 ZPO ist aber nicht auch die in § 133 GVG geregelte Zuständigkeit des BGH für Entscheidungen über Rechtsbeschwerden erfaßt (BGH, a.a.O., unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).
2. Demgemäß hat der BGH (NJW 2004, S. 3412, 3413) unter teilweiser Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (NJW 2003, S. 3133) entschieden, daß es auch für die Rechtsmittel im Kostenfestsetzungsverfahren bei den eigenen und abschließenden Zuständigkeitsregelungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit verbleibt. Diese sehen in § 28 Abs. 1 FGG vor, daß über die weitere Beschwerde das Oberlandesgericht entscheidet. In § 28 Abs. 3 FGG ist eine Zuständigkeit des BGH nur für den Fall einer Divergenzvorlage nach § 28 Abs. 2 FGG bestimmt.
Demgegenüber liegt dem Beschluß des BGH vom 09.03.2006 (RPfleger 2006, S. 438 f.) die auf § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gestützte Auffassung zugrunde, daß über eine im Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugelassene sofortige weitere Beschwerde der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat. Die darin liegende Abweichung von BGH, NJW 2004, S. 3412 f. wird dabei nicht angesprochen.
Der Senat hält die in BGH, NJW 2004, S. 3412 f., zum Ausdruck gekommene Auffassung - die auch in der Literatur allgemein vertreten wird (vgl. nur Wenzel, in: Staudinger, BGB, 13. Bearb. 2005, Rdn. 35 zu § 47 WEG; Weitnauer/Mansel, WEG, 9. Aufl. 2005, Rdn. 5 zu § 47 m.Rdn. 28 nach § 43; Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., Rdn. 68 a zu § 13 a), für richtig und möchte deshalb von BGH, RPfleger 2006, S. 438 f.) abweichen.
Ende der Entscheidung
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