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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 08.05.2001
Aktenzeichen: 14 Wx 20/01
Rechtsgebiete: BGB, PStG
Vorschriften:
BGB § 1618 Satz 1 | |
PStG § 30 a Abs. 1 Satz 1 |
Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg -
Beschluss vom 08. Mai 2001
In der Personenstandssache
hier: sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten Nr. 5 gegen den Beschluß des Landgerichts Konstanz vom 30.01.2001 - 1 T 252/00 B -
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten Nr. 5 gegen den Beschluß des Landgerichts Konstanz vom 30.01.2001 - 1 T 252/00 B - wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das am 05.09.1982 in S. geborene Kind S. (Bet. Nr. 1) ist aus der inzwischen geschiedenen Ehe der Mutter D. gesch. S. geb. F. (Bet. Nr. 2) mit Herrn S. (Bet. Nr. 3) hervorgegangen. Beiden Eltern steht die elterliche Sorge für die Beteiligte Nr. 1 gemeinsam zu.
Die Beteiligte Nr. 2 ist seit dem 10.03.2000 mit ihrem jetzigen Ehemann, Herrn D. (Bet. Nr. 4), verheiratet.
Am 27.04.2000 haben die Beteiligten Nr. 2 und Nr. 3 durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten in J. der Beteiligten Nr. 1 ihren Ehenamen "D." erteilt; die Beteiligte Nr. 1 und ihr zusammen mit der Mutter sorgeberechtigter Vater, der Beteiligte Nr. 3, haben in die Namenserteilung eingewilligt (As. 5). Die Erklärungen wurden durch den Standesbeamten in J. öffentlich beglaubigt (As. 5).
Wegen angesichts des Wortlauts von § 1618 Satz 1 BGB bestehender Zweifel, ob die Namensänderung wirksam ist, hat der Standesbeamte des Geburtsstandesamts in ... das Amtsgericht Konstanz gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 PStG um Entscheidung darüber gebeten, ob die Namensänderung in Form eines Randvermerks zum Geburtseintrag des Kindes beizuschreiben ist (As. 1/3). Durch Beschluß vom 04.08.2000 (As. 25/27) hat das Amtsgericht den Standesbeamten angewiesen, im Geburtenbuch bei dem die Beteiligte Nr. 1 betreffenden Eintrag die Erteilung des Familiennamens "D." beizuschreiben. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Landratsamts (Bet. Nr. 5) vom 16.08.2000 (As. 31) hat das Landgericht Konstanz mit Beschluß vom 30.01.2001 (As. 47/53) als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese ihm am 14.02.2001 zugestellte (As. 57) Entscheidung hat das Landratsamt mit der Begründung, der angefochtene Beschluß verletze § 1618 BGB, sofortige Beschwerde eingelegt, die am 26.02.2001 beim Landgericht eingegangen ist (As. 59). Die weiteren Beteiligten haben sich zu dem Rechtsmittel nicht geäußert.
II.
Das als sofortige weitere Beschwerde statthafte (§ 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 PStG; §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG) und auch sonst zulässige (§ 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 21, 22 Abs. 1 FGG) Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht den die Beischreibung der Namensänderung anordnenden Beschluß des Amtsgerichts bestätigt.
1. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 PStG ist ein Randvermerk u. a. dann beizuschreiben, wenn der Name eines Kindes geändert worden ist. Voraussetzung ist dabei, daß die Namensänderung wirksam ist. Bei einer solchen nach § 1618 BGB ist dies dann der Fall, wenn bei der Einbenennung sämtliche materiellrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Namensänderung beim Kind wird dann durch die Einbenennungserklärung unmittelbar herbeigeführt (Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl. 2001, Rnr. 21 zu § 1618).
2. Im hier zu entscheidenden Fall sind die Voraussetzungen nach § 1618 BGB für eine wirksame Einbenennung erfüllt, insbesondere lagen bei Namenserteilung die erforderlichen Einwilligungen (§ 1618 Satz 3 BGB) vor, wobei sämtliche Erklärungen und Einwilligungen dem Formerfordernis nach § 1618 Satz 5 BGB entsprechen. Auch war das Kind zum Zeitpunkt der Einbenennungserklärung noch minderjährig (zu diesem Erfordernis Palandt/Diederichsen, aaO, Rnr. 11 zu § 1618). Da die Namensänderung mit der hierauf gerichteten Erklärung wirksam wird (vgl. oben zu 1) ist der Umstand, daß das Kind zwischenzeitlich volljährig geworden ist, insoweit ohne rechtliche Bedeutung.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Einbenennungserklärung der Beteiligten Nr. 2 nicht etwa deshalb unwirksam, weil das Sorgerecht der Beteiligten Nr. 2 und Nr. 3 für die Beteiligte Nr. 1 nach Scheidung der Ehe weiterbesteht. Zwar sieht § 1618 Satz 1 BGB seinem Wortlaut nach die Möglichkeit einer Einbenennung nur für den Fall vor, daß dem - zusammen mit seinem Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist - einbenennenden Elternteil die elterliche Sorge allein zusteht. Indessen ist die genannte Vorschrift - wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben - berichtigend dahin auszulegen, daß die Einbenennung eines unverheirateten Kindes auch dann möglich ist, wenn das Sorgerecht beiden Elternteilen gemeinschaftlich zusteht und der andere Teil der Namenserteilung zustimmt (ebenso OLG Hamm, FGPrax 2000, 235 ff. = StAZ 2000, S. 373 ff. = Rpfleger 2001, S. 77 f. = NJW-RR 2001, S. 505 f. = MDR 2001, S. 396 und BayObLG, FGPrax 2001, S. 77 f.).
a) Richtig ist zwar, daß § 1618 BGB angesichts seines eindeutigen Wortlauts keine durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke enthält (BayObLG, aaO, unter 2 c bb der Gründe; Coester, in: Staudinger, BGB, 13. Bearb. 2000, Rnr. 7 zu § 1618; a. A. Henrich/Wagenitz/Bornhofen, Deutsches Namensrecht [März 2000], Rnr. 15 zu § 1618). Richtig ist ferner, daß bloße Zweckmäßigkeitsgründe für sich allein keine vom Wortlaut abweichende Anwendung einer Gesetzesvorschrift rechtfertigen können.
b) Indessen ist die dem Wortlaut des § 1618 Abs. 1 BGB nach bestehende Beschränkung der Einbenennungsmöglichkeit auf den Fall der Alleinsorge des einbenennenden Elternteils auf ein Versehen des Gesetzgebers zurückzuführen. Der Gesetzgeber hat nämlich bei der Neufassung des § 1618 BGB - die der Integration nichtehelicher wie ehelicher Kinder in die neue Familie des einen Elternteils dienen sollte - nicht dem Umstand Rechnung getragen, daß mit der Neufassung der §§ 1626, 1671 f. BGB die gemeinsame elterliche Sorge nicht mehr an eine bestehende Ehe gebunden ist, sondern auch nach Scheidung der Ehe möglich ist (vgl. BayObLG, aaO). Dafür, daß der Gesetzgeber die Möglichkeit der Einbenennung bei gemeinsamem Sorgerecht beider Elternteile ausschließen wollte, ist den Gesetzesmaterialien (vgl. BR-Drucksache 180/96 und BT-Drucksachen 13/4899 und 13/8511) nichts zu entnehmen (vgl. OLG Hamm, aaO). Eine sachgerechte Begründung hierfür gäbe es auch nicht. Soweit in der Literatur die Möglichkeit der Einbenennung daran geknüpft wird, daß dem einbenennenden Elternteil das Personensorgerecht allein zusteht, wird dies weitgehend mit einer unkritischen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begründet (vgl. Erman/Michalski, BGB, 10. Aufl. 2000, Rnr. 2 zu § 1618; Jauernig/Berger, BGB, 9. Aufl. 1999, Rnr. 2 zu § 1618; Wax, in: FamRefK 1998, Rnr. 4 zu § 1618 BGB). Soweit eine substantielle Begründung für ein Erfordernis der Alleinsorgeberechtigung des einbenennenden Elternteils beigegeben wird (Lipp/Wagenitz, Das neue Kindschaftsrecht, 1999, Rnr. 4 zu § 1618 BGB), kann dies nicht überzeugen: Das zu vermeidende Spannungsverhältnis zwischen der Integration des Kindes in die Stieffamilie einerseits und der Bindung des Kindes zum anderen Elternteil andererseits wird - entgegen Lipp/Wagenitz, aaO - bei fehlender Einbenennungsmöglichkeit bei gemeinsamem Sorgerecht nicht etwa vermindert, sondern vergrößert (ähnlich Henrich/Wagenitz/Bornhofen, aaO, Rnr. 14 zu § 1618 BGB). Demgemäß wird eine dem Wortlaut des § 1618 Satz 1 BGB entsprechende Knüpfung der Einbenennung an die elterliche Alleinsorge auch als sachwidrig empfunden (Coester, aaO, Rnr. 7 zu § 1618; Henrich/Wagenitz/Bornhofen, aaO, Rnr. 14 zu § 1618 BGB). Dem vom AG Lemgo (FamRZ 1999, S. 1382) gegangenen und von Coester (aaO, Rnr. 8 zu § 1618) gebilligten, auf eine Gesetzesumgehung hinauslaufende Ausweg - Übertragung des Rechts zur Änderung des Namens als Teilbereich der elterlichen Sorge (§ 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB) - ist indessen die geradlinigere Lösung einer an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten berichtigenden Auslegung des § 1618 Satz 1 BGB vorzuziehen (vgl. OLG Hamm, aaO; BayObLG, aaO; auch: AG Düsseldorf, StAZ 2000, S. 21; Palandt/Diedrichsen, aaO, Rnr. 10 zu § 1618; Henrich/Wagnitz/Bornhofen, aaO, Rnr. 15 zu § 1618).
III.
Somit erweist sich die Entscheidung des Landgerichts als richtig. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Für eine Kostenentscheidung besteht keinen Anlaß. Das beteiligte Landratsamt ist gemäß § 11 Abs. 1 KostO von der Verpflichtung zur Kostenzahlung befreit. Eine Anordnung nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG ist nicht geboten, weil sich die übrigen Beteiligten am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt haben.
Ende der Entscheidung
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