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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 22.07.2005
Aktenzeichen: 14 Wx 31/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1741 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1767
BGB § 1768
1. Hat das Vormundschaftsgericht die Anträge auf Annahme eines Volljährigen zurückgewiesen, sind sowohl Annehmender als auch Anzunehmender beschwerdeberechtigt.

2. Ein Adoptionsantrag ist abzulehnen, wenn Zweifel am Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses verbleiben.

3. Für die Adoption können zwar auch nicht-familienrechtliche Motive - z.B. die Ersparnis von Erbschaftssteuer - eine Rolle spielen. Als Hauptmotiv können sie eine Adoption aber nicht rechtfertigen.

4. Beim Merkmal der sittlichen Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen als Kind handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der aufgrund einer wertenden Beurteilung der vom Tatrichter festzustellenden Tatumstände auszufüllen ist.

5. Die Beurteilung, ob die vom Tatrichter rechtsfehlerfrei festgestellten Umstände in ihrer Gesamtheit ausreichen, die Merkmale eines unbestimmten Rechtsbegriffs auszufüllen, betrifft eine Rechtsfrage dar und unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht.


Oberlandesgericht Karlsruhe 14. Zivilsenat Beschluß

Geschäftsnummer: 14 Wx 31/05

22. Juli 2005

Adoptionssache

wegen Adoption

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten Nr. 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Offenburg vom 15.06.2005 - 4 T 8/05 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die am 27.05.1948 geborene Beteiligte Nr. 1 ist verheiratet und hat zwei erwachsene Söhne. Die am 11.12.1917 geborene Beteiligte Nr. 2 war die Schwester des Vaters der Beteiligten Nr. 1 und deren Patentante.

Die Beteiligte Nr. 2 lebte im eigenen Haus in H. (Westfalen). Als sie im Oktober 2000 einen Schlaganfall erlitt, nahm die dort gerade zu Besuch weilende Beteiligte Nr. 1 sie bei sich in G. (Baden) auf. Mit notarieller Urkunde vom 22.03.2001 erteilte die Beteiligte Nr. 2 der Beteiligten Nr. 1 eine umfassende Vorsorgevollmacht. Mit öffentlichem Testament vom 02.05.2001 setzte die Beteiligte Nr. 2 unter Widerruf ihrer bisherigen letztwilligen Verfügungen die Beteiligte Nr. 1 zur Alleinerbin und deren Ehemann zum Ersatzerben ein.

Mit notariell beurkundeten Erklärungen vom 04.02.2002 haben die beiden Beteiligten beim Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Gengenbach beantragt, auszusprechen, daß die Beteiligte Nr. 1 von der Beteiligten Nr. 2 als Kind angenommen wird. Die Anträge gingen am 09.02.2002 beim Amtsgericht ein Am 19.12.2002 verstarb die Beteiligte Nr. 2. Am 18.03.2003 hat das Vormundschaftsgericht die Beteiligte Nr. 1 und am 17.10.2003 deren Mutter angehört. Mit Beschluß vom 29.12.2003 hat das Vormundschaftsgericht den Adoptionsantrag der Annehmenden abgelehnt. Diese Entscheidung hat das Landgericht durch Beschluß vom 01.03.2004 - 4 T 35/04 - unter Zurückverweisung der Sache an das Vormundschaftsgericht aufgehoben. Im weiteren Verlauf wurden die Eheleute H. T. und G. T. durch den ersuchten Richter beim Amtsgericht H als Zeugen vernommen sowie der Ehemann der Beteiligten Nr. 1, L. K., sowie die Söhne R. K. und M. K. durch das Vormundschaftsgericht angehört.

Mit Beschluß vom 21.12.2004 hat das Amtsgericht den Adoptionsantrag der Beteiligten Nr. 2 erneut abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten Nr. 1 hat das Landgericht - nachdem es die Beteiligte Nr. 1 am 25.02.2005 angehört und eine schriftliche Zeugenaussage des Notars Dr. S. herbeigeführt hatte - mit Beschluß vom 15.06.2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten Nr. 1 vom 27.06.2005, mit der sie den von ihr gestellten Adoptionsantrag weiterverfolgt.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde (§§ 27, 29 FGG) hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die angefochtene Entscheidung begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken.

a) Mit der Rechtsbeschwerde beanstandet die Beteiligte Nr. 1, das Landgericht habe "die Beschwerde der Anzunehmenden gegen den Beschluß des Amtsgerichts Gengenbach vom 21.12.2004 nicht zulässig zurückgewiesen ..., da das Amtsgericht Gengenbach zu diesem Datum keinen Beschluß erlassen" habe, ein Beschluß sei vielmehr am 29.12.2003 erlassen worden. Diese Rüge beruht - wie sich aus dem oben zu I. dargestellten Verfahrensgang ohne weiteres ergibt - auf einem Irrtum der Beteiligten Nr. 1 bzw. ihrer Anwältin.

b) Mit Recht hat das Landgericht in der Sache entschieden, denn die Erstbeschwerde war zulässig. Insbesondere war die Beteiligte Nr. 1 beschwerdeberechtigt. Zwar hatte das Amtsgericht ausdrücklich nur über den Adoptionsantrag der Beteiligten Nr. 2 und nicht auch über den der Beteiligten Nr. 1 entschieden. Da es für den Ausspruch der Annahme eines Volljährigen eines hierauf gerichteten Antrags sowohl des Anzunehmenden als auch des Anzunehmenden bedarf (§ 1768 Abs. 1 BGB; Antragskumulierung) und die Beteiligte Nr. 1 auch selbst einen Antrag gestellt hatte, war aber gem. § 20 Abs. 2 FGG auch sie berechtigt, gegen die den Antrag der Beteiligten Nr. 2 ablehnende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts Beschwerde einzulegen (vgl. BayObLGZ 1982, S. 318 ff., 320; Engelhardt, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, Rdn. 30 zu § 56 e; Maurer, in: Münchener Kommentar BGB, 4. Aufl. 2002, Rdn. 9 zu 1769).

2. Auch in der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Rechtsfehlerfrei hat es die rechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Adoption verneint. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, daß die Annahme der Beteiligten Nr. 1 als Kind nicht schon daran scheitert, daß die Beteiligte Nr. 2 noch vor einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichts verstorben ist (vgl. § 1767 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1753 Abs. 2 BGB).

a) Gemäß § 1767 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB ist Voraussetzung für die Annahme eines Volljährigen als Kind, daß die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist gem. § 1767 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB insbesondere dann der Fall, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Ob die Entstehung einer derartigen Beziehung in Zukunft noch zu erwarten war (vgl. § 1767 Abs. 2 i.V.m. § 1741 Abs. 1 BGB), war im vorliegenden Fall wegen des Todes der Beteiligten Nr. 2 nicht zu prüfen.

Wesensmerkmal eines die Adoption Volljähriger sittlich rechtfertigenden Eltern-Kind-Verhältnises ist eine dauernde seelisch-geistige Verbundenheit, wie sie zwischen Eltern und Kind auch nach dessen Volljährigkeit bestehen bleibt; erforderlich ist ein soziales Familienband, das seinem Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen ähnelt und eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand einschließt (vgl. Staudinger/Frank, BGB, 13. Bearb. 2001, Rdn. 15 zu § 1767, mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Die Voraussetzungen für die Bejahung eines Eltern-Kind-Verhältnisses müssen unter Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls feststehen; bleiben Zweifel, ist der Adoptionsantrag abzulehnen (BayObLGR 2001, S. 20 f. m.w.N.). Für die Adoption können zwar auch nicht-familienbezogene Motive, etwa - was hier in Betracht kommt - die Ersparnis von Erbschaftssteuer, von Bedeutung sein, als Hauptmotiv können sie eine Adoption aber nicht rechtfertigen (BayObLGR 2001, S. 20 f.; Staudinger/Frank, a.a.O., Rdn. 21 und 26 zu § 1767).

b) Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht zutreffend ausgegangen und unter Zugrundelegung der von ihm rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Ergebnis gekommen, daß Zweifel daran verbleiben, ob die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption - insbesondere die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses und familienbezogene Gesichtspunkte als Hauptmotiv - vorliegen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden:

aa) Bei dem Merkmal der sittlichen Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen als Kind handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (BayObLG, FamRZ 2005, S. 131 f.; OLG Hamm, FGPrax 2003, S. 124 ff., BayObLGZ 2002, S. 243 ff., 245; Meyer-Holz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O.Rdn. 29 zu § 27 - jeweils m.w.N.), der aufgrund einer wertenden Beurteilung der vom Tatrichter festzustellenden Tatumstände auszufüllen ist (Meyer-Holz, a.a.O., Rdn. 27 zu § 27). Dies bedeutet, daß die vom Tatrichter verfahrensfehlerfrei festgestellten einzelnen Umstände für das Rechtsbeschwerdegericht zwar bindend sind, deren Bewertung dahingehend, ob sie in ihrer Gesamtheit ausreichen, die Merkmale des unbestimmten Rechtsbegriffs zu erfüllen, aber eine der uneingeschränkten Nachprüfung unterliegende Rechtsfrage darstellt, deren unrichtige Beantwortung eine Gesetzesverletzung bedeutet (BayObLG, FamRZ 2005, S. 131; auch OLG Hamm, a.a.O.; Meyer-Holz, a.a.O, Rdn. 27 zu § 27 - jeweils m.w.N.).

bb) Es ist nicht zu erkennen, daß das Landgericht die seiner Wertung zugrunde liegenden Feststellungen in fehlerhafter Weise getroffen hätte. Wie zuvor schon das Vormundschaftsgericht hat es die Beteiligte Nr. 1 angehört und sich einen persönlichen Eindruck von ihr verschafft. Das seiner Beurteilung des Verhältnisses zwischen Annehmender und Anzunehmender sowie der für den Adoptionsantrag maßgeblichen Motivlage zugrundegelegte Tatsachenmaterial hat das Landgericht unter sorgfältiger Auswertung des Ergebnisses der in beiden Tatsacheninstanzen in einer den Anforderungen des § 12 FGG gerechtwerdenden Weise durchgeführten Ermittlungen herausgearbeitet. Bei der Beurteilung des Beweisstoffs sind dem Landgericht weder Verstöße gegen Verfahrensvorschriften (§ 15 FGG) noch gegen Denkgesetze und zwingende Erfahrungsgrundsätze unterlaufen.

cc) Fehlerfrei ist auch die vom Landgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung des gewonnenen Tatsachenmaterials in bezug auf die sittliche Rechtfertigung der Annahme. Das Landgericht war sich erkennbar bewußt, daß es für die im Subjektiven liegende Frage, ob ein - von ihm durchaus bejahter - enger persönlicher Kontakt zwischen Erwachsenen einem Eltern-Kind-Verhältnis entspricht, ebenso wie für die Feststellung bestimmender Adoptionsmotive keine objektiv faßbaren Kriterien gibt, so daß die Beurteilung allein nach dem äußeren Verhalten der Beteiligten und ihren vergangenen und gegenwärtigen Lebensumständen (vgl. BayObLG, FamRZ 2005, S. 131f., 132) sowie aufgrund der Angaben der Beteiligten hierzu zu erfolgen hat. Daß das Landgericht angesichts ihrer Pauschalität und Substanzlosigkeit den - ein Eltern-Kind-Verhältnis bejahenden - Angaben beider Beteiligter, die seitens der Beteiligten Nr. 2 nur gegenüber dem die Adoptionsanträge beurkundenden Notar und nur durch Vermittlung der Beteiligten Nr. 1 erfolgen konnten, keine entscheidende Bedeutung beigelegt hat, ist nicht rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat eine Reihe von Umständen - eine geplante Adoption der Beteiligten Nr. 1 in Kindertagen; regelmäßige Kontakte und Besuche; die Schenkung eines Fahrzeugs; die Vorsorgevollmacht zugunsten der Beteiligten Nr. 1, Erbeinsetzung der Anzunehmenden; die Bitte der Beteiligten Nr. 2 um Pflege in kranken Tagen und die Bereitschaft der Beteiligten Nr. 1, als Betreuerin für sie zu handeln und sie im Haushalt aufzunehmen - als die Annahme eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu stützen geeignet angesehen. Wenn es deren Bedeutung bei näherer Betrachtung als nicht ausschlaggebend ansah und wenn es letztlich angesichts eher gegen ein Eltern-Kind-Verhältnis sprechender Umstände - das gegenseitige Besuchsverhalten in seiner konkreten Ausgestaltung; daß die Beteiligte Nr. 2 auch die Eheleute Thies als ihre "Kinder" bezeichnete und zunächst diese und nicht die Beteiligte Nr. 1 zu Erben eingesetzt habe, sowie daß sie die Eheleute Thies in gleicher Weise wie die Beteiligte Nr. 1 um Pflege im Alter gebeten gehabt habe - Zweifel hatte, ob zwischen den Beteiligten bei Aufnahme der Beteiligten Nr. 2 im Haushalt der Beteiligten Nr. 1 oder danach eine dem Verhältnis zwischen leiblicher Mutter und Tochter vergleichbare Beziehung entstanden war, ist das nicht rechtsfehlerhaft. Das vom Landgericht dargelegte Verhalten der Verhalten der Beteiligten Nr. 1 im Verfahren und ihre zum Teil widersprüchlichen Angaben - insbesondere zum Motiv für die Adoption - sowie die Angaben ihres Ehemannes vor dem Vormundschaftsgericht zur Erbschaftssteuer sind jedenfalls zur Beseitigung dieser Zweifel nicht geeignet.

III.

Die weitere Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Aus der Kostenordnung ergibt sich, wer die Gerichtskosten zu tragen hat. Mangels eines im entgegengesetzten Sinn Beteiligten kommt die Anordnung einer Kostenerstattung gem. § 13 a Abs. 1 Satz 2 nicht in Betracht.

Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 131 Abs. 2, 30 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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