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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 11.09.2007
Aktenzeichen: 14 Wx 39/07
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 13 Satz 2
FGG § 19 Abs. 1
1. Im WEG-Verfahren alten Rechts sind für die Festsetzung von Zwangsmaßnahmen wegen Mißachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten vor Gericht nicht die Vorschriften der ZPO, sondern die des FGG maßgeblich.

2. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - und damit auch im WEG-Verfahren alten Rechts - ist gegen die Verhängung von Zwangsmaßnahmen wegen Nichtbefolgens verfahrensleitender Anordnungen die von einem Beschwerdewert unabhängige einfache nicht fristgebundene Beschwerde gegeben.

3. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Nichtbefolgung der gerichtlichen Anordnung zum persönlichen Erscheinen eines Beteiligten vor Gericht ist unzulässig, wenn das Gericht das Verfahren für entscheidungsreif hält.


Oberlandesgericht Karlsruhe 14. Zivilsenat in Freiburg Beschluss

Geschäftsnummer: 14 Wx 39/07

11. September 2007

Wohnungseigentumssache

wegen: Forderung

hier: Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Offenburg vom 08.05.2007 - 4 T 2/07 -

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Geschäftsführers der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 08.05.2007 über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes - 4 T 2/07 - aufgehoben.

2. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Ein von der anwaltschaftlich vertretenen Antragstellerin - einer GmbH - als Wohnungseigentümerin betriebenes und inzwischen abgeschlossenes Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG, mit dem sie gegen den Verwalter der Gemeinschaft Zahlungsansprüche geltend gemacht hat, war beim Landgericht Offenburg in der Beschwerdeinstanz anhängig. Mit Verfügung vom 14.03.2007 hatte das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13.04.2007 bestimmt und zugleich "das persönliche Erscheinen der Parteien ... zur Aufklärung des Sachverhalts und für einen Güteversuch angeordnet". Zur mündlichen Verhandlung ist der Geschäftsführer der Antragstellerin nicht erschienen. Dies hatte er bereits am Vortag gegenüber der Geschäftsstelle des Landgerichts mit den Worten angekündigt, er lasse sich von niemandem etwas anordnen und er habe keine Lust, in der Gegend herumzufahren.

Mit Beschluss vom 08.05.2007 hat das Landgericht eine das Verfahren abschließende Sachentscheidung getroffen. Mit einem weiteren Beschluss vom 08.05.2007 hat das Landgericht gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 € festgesetzt. Hiergegen hat der Geschäftsführer (künftig: Beschwerdeführer) mit Anwaltsschriftsatz vom 25.05.2007 Rechtsmittel eingelegt, welchem das Landgericht mit Beschluss vom 18.07.2007 nicht abgeholfen hat.

II.

1. Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Zwangsmaßnahme wegen Nichtbefolgens einer verfahrensleitenden Anordnung, die in einem noch als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestalteten (§ 43 Abs. 1 WEG) WEG-Verfahren alten Rechts ergangen ist. Es ist in entsprechender Anwendung von § 19 Abs. 1 FGG als von einem Beschwerdewert unabhängige einfache nicht fristgebundene Erstbeschwerde - und entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht als sofortige Beschwerde nach § 45 Abs. 1 WEG - statthaft (allgemeine Meinung in Rechtsprechung und Literatur: vgl. etwa KG, OLGZ 1984, S. 62 ff., 63; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl. 2002, Rdn. 13 zu § 44; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, Rdn. 10 zu § 45; Staudinger/Wenzel, BGB, 13. Bearb. 2005, Rdn. 7 zu § 45; Abramenko, in: Riecke/Schmid, WEG, 2005, Rdn. 3 zu § 44; Bärmann/Pick, WEG, 17. Aufl. 2006, Rdn. 14 vor § 43) und auch im übrigen zulässig. Die Statthaftigkeit ergibt sich dabei aus der Schwere des mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes verbundenen Eingriffs in die Rechte des Beschwerdeführers (vgl. KG, a.a.O., S. 63 f. m.w.N.; Staudinger/Wenzel, a.a.O.; Kahl, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, Rdn. 9 zu § 19). 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

a) Die Verhängung eines Ordnungsgeldes wäre nicht mit dem Landgericht auf die §§ 273 Abs. 4 S. 2; 141 Abs. 3 S. 1; 380 Abs. 1 S. 2 ZPO zu stützen: Trotz der Ausgestaltung des alten WEG-Verfahrens als "echtes Streitverfahren" (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., Einl. vor § 43, Rdn. 2, m.w.N.) handelt es sich dabei doch um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dies hat zur Folge, daß Vorschriften der ZPO nur dort angewendet werden können, wo hierfür ein sachliches Bedürfnis deshalb besteht, weil WEG oder FGG eine eigene Regelung nicht enthalten (BGHZ 78, S. 57 ff., 59). In bezug auf die Verhängung von Ordnungsgeldern besteht ein Bedürfnis für den Rückgriff auf die ZPO indessen nicht, weil § 33 Abs. 1 S. 1 FGG für die Erzwingung des - auf Grundlage von § 13 S. 2 FGG angeordneten - persönlichen Erscheinens eine eigene Bestimmung enthält. Daß § 33 Abs. 1 FGG auch in diesen Fällen anwendbar ist, ist in Rechtsprechung (z.B. KG, OLGZ 1984, S. 63 ff., 64 f.; KG, FamRZ 1988, S. 1207 ff., 1208; OLG Bremen, FamRZ 1989, S. 306 f.; OLG Saarbrücken, NZM 2003, S. 127 f.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, S. 1576 f.) allgemein und in der Literatur weit überwiegend (etwa Schmidt und Zimmermann, jeweils in: Keidel/KuntzeWinkler, a.a.O., Rdn. 191 zu § 12 bzw. Rdn. 7 zu § 13 [Fn. 14]; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl. 2006, Rdn. 7 zu § 33; Bassenge/Roth, Rdn. 26 zu § 12; a. A. aber v.König, in: Jansen, FGG, 3. Aufl. 2005, Rdn. 40 zu § 13) anerkannt.

b) Das persönliche Erscheinen eines Beteiligten darf nur erzwungen werden, wenn es der Sachverhaltsaufklärung dienen soll (Bumiller/Winkler, a.a.O., Rdn. 7 zu § 33), nicht aber, wenn es nur der Herbeiführung einer gütlichen Einigung dienen soll (KG, OLGZ 1984, S. 63 ff., 65; Bassenge/Roth, a.a.O., Rdn. 26 zu § 12). Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist deshalb dann unzulässig, wenn der Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung mehr bedarf.

c) Hieraus ergibt sich, daß die hier zu beurteilende Festsetzung eines Ordnungsgeldes zu Unrecht erfolgt ist. Für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine Erzwingung des persönlichen Erscheinens des Beschwerdeführers bestand nämlich jedenfalls zum Zeitpunkt der Festsetzung des Ordnungsgeldes kein Anlaß mehr, weil das Landgericht das Verfahren für entscheidungsreif hielt und - ohne Anhörung des Beschwerdeführers - durch zeitgleiche Entscheidung in der Hauptsache auch abgeschlossen hat. Unter diesen Umständen könnte die Durchsetzung der angedrohten Zwangsmaßnahme allein dazu dienen, die Mißachtung der mit der Ladung verbundenen Androhung zu sanktionieren. Darin aber liegt nicht die Funktion des Zwangsgeldes; dessen Sinn ist vielmehr, dem Gericht die Förderung des Verfahrens mit dem Ziel seiner sachgemäßen Erledigung zu ermöglichen (vgl. für das Ordnungsgeld nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO etwa OLG Brandenburg, MDR 2001, S. 411; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, Rdn. 37 zu § 141; Musielak/Stadler, ZPO, 5. Aufl. 2007, Rdn. 13 zu § 141).

III.

Nach allem war die Festsetzung des Ordnungsgeldes aufzuheben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 13 a Abs. 1 S. 1 FGG).

Ende der Entscheidung

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