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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 16.01.2007
Aktenzeichen: 14 Wx 51/06
Rechtsgebiete: BGB, FGG, BeurkG, BNotO, bad.-württ. LFGG


Vorschriften:

BGB § 2264
BGB § 2300
FGG § 34
BeurkG § 51
BeurkG § 64
BNotO § 18
bad.-württ. LFGG § 20
1. Die Pflicht des Notars zur Erteilung von Urkundenabschriften (§ 51 BeurkG) geht seiner Verschwiegenheitspflicht (§ 18 BNotO) vor. Dem Notar steht insoweit kein Ermessen zu.

2. Haben die Vertragsteile eines Erbvertrags nicht gemeinsam etwas anderes bestimmt, ist der die Vertragsurkunde verwahrende Notar jedem dies verlangenden Gesamtrechtsnachfolger eines Vertragsteils zur Erteilung einer Abschrift auch dann verpflichtet, wenn der andere noch lebende Vertragsteil dem widerspricht.

3. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Erbvertrag ausschließlich eine letztwillige Verfügung des überlebenden und der Abschriftserteilung widersprechenden Vertragsteils enthält.


Oberlandesgericht Karlsruhe 14. Zivilsenat in Freiburg Beschluss

Geschäftsnummer: 14 Wx 51/06

16. Januar 2007

Nachlaßsache

M. B. B., geb. am 30.08.1918 in F., verstorben am 14.08.2005 in E., zuletzt wohnhaft gewesen in ...-Straße ..., E.

wegen: Erteilung einer Abschrift eines Erbvertrags

hier: weitere Beschwerde der Beteiligten Nr. 2 bis 5 gegen den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 21.09.2006 - 4 T 156/06 -

Tenor:

1. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten Nr. 2, 4 und 5 gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 21.09.2006 - 4 T 156/06 - werden mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, daß ihre Erstbeschwerden unter Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.

2. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten Nr. 3 wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 21.09.2006 - 4 T 156/06 - abgeändert:

a) Auf die Beschwerde der Beteiligten Nr. 3 wird die Verfügung des Notariats Ettenheim vom 16.02.2006 über die Nichterteilung einer unbeglaubigten Abschrift der am 28.11.1972 beim Notariat I Lahr errichteten öffentlichen Urkunde (I H 1456/72 Notariat Lahr) aufgehoben.

b) Das Notariat Ettenheim wird angewiesen, der Beteiligten Nr. 3 eine unbeglaubigte Abschrift der am 28.11.1972 beim Notariat I Lahr errichteten öffentlichen Urkunde (I H 1456/72 Notariat Lahr - notarieller Erbvertrag zwischen der Erblasserin und dem Beteiligten Nr. 1) zu erteilen.

3. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die fünf Beteiligten sind als die Kinder der am 14.08.2005 verstorbenen Erblasserin deren Erben zu je 1/5 Erbteil geworden. Einen entsprechenden Gemeinschaftlichen Erbschein hat das Notariat -Nachlassgericht- Ettenheim am 17.01.2006 erteilt (I, 65).

Am 28.11.1972 hatten die Erblasserin und der Beteiligte Nr. 1 einen notariellen Erbvertrag (I H 1456/72 Notariat Lahr) geschlossen. Die Urschrift der Vertragsurkunde befindet sich in der Verwahrung des Notariats Ettenheim, eine beglaubigte Fotokopie der Vertragsurkunde befindet sich als Dauernde Beilage bei der die Erblasserin betreffenden Nachlassakte. Nach dem Tode der Erblasserin ist eine Eröffnung des Erbvertrags nicht erfolgt, weil dieser nach Feststellung des Nachlassrichters keine erbrechtlichen Bestimmungen auf Ableben der Erblasserin enthält (Verfügung vom 16.12.2005, I, 29).

Mit Schriftsatz der Rechtsanwälte K. u. Koll. vom 09.02.2006 (I, 71) hat die Beteiligte Nr. 3 beim Notariat Ettenheim beantragt, ihr eine unbeglaubigte Abschrift des Erbvertrags vom 28.11.1972 zu überlassen. Zur Begründung hat sie auf eine erbrechtliche Auseinandersetzung, an der auch der Beteiligte Nr. 1 beteiligt sei, hingewiesen. Unter dem 16.02.2006 hat der Nachlaßrichter beim Notariat Ettenheim, der zugleich Notar ist, die Überlassung der Abschrift mit der Begründung versagt, daß "Ablichtungen von Urkunden nur den daran Beteiligten oder mit deren Einverständnis erteilt werden können" (I, 71). Hiergegen haben die Beteiligten Nr. 2 - 5 durch Schriftsatz der Rechtsanwälte K. u. Koll. vom 02.06.2006 (I, 79/83) Beschwerde eingelegt. Unter dem 13.06.2006 hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Nachlassakte dem Landgericht Freiburg zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt (I, 85).

Mit Beschluß vom 21.09.2006 (II, 21/29) hat das Landgericht die Beschwerden der Beteiligten Nr. 2 bis 5 gegen die Versagung der Abschriftserteilung zurückgewiesen. Hiergegen haben sie mit Anwaltsschriftsatz vom 16.10.2006 (II, 43/49) weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Die Rechtsmittel der Beteiligten Nr. 2 - 5 sind zulässig, weil gegen eine die Verweigerung der Abschrifterteilung durch das Nachlaßgericht bestätigende Beschwerdeentscheidung die unbefristete weitere Beschwerde gemäß § 27 Abs. 1 FGG bzw. § 54 Abs. 2 S. 1 BeurkG statthaft ist (daß das BeurkG auch für die Notare im badischen Rechtsgebiet gilt, ergibt sich unmittelbar aus § 64 BeurkG) und die Beteiligten mit der Erstbeschwerde erfolglos geblieben sind; darauf, ob das Beschwerdegericht die Zulässigkeit der Erstbeschwerde zu Recht angenommen hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Meyer-Holz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, Rdn. 10 zu § 27, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung). In der Sache hat freilich nur das Rechtsmittel der Beteiligten Nr. 3 Erfolg.

1. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten Nr. 2, 4 und 5 sind schon deshalb nicht begründet, weil ihre Erstbeschwerden - entgegen der der angefochtenen Entscheidung stillschweigend zugrundegelegten Auffassung des Landgerichtes - unzulässig waren. Dies ergibt sich daraus, daß sie selbst kein Gesuch auf Erteilung einer Abschrift an sich gestellt hatten und daß das Gesuch der Beteiligten Nr. 3 lediglich auf Übersendung an sie selbst - bzw. an die damals nur sie vertretenden Rechtsanwälte K. u. Koll. - ging, so daß die Beteiligten Nr. 2, 4 und 5 durch die Ablehnung des Gesuchs nicht in ihren Rechten verletzt waren (§ 20 Abs. 1 FGG). Der Umstand, daß die Beteiligten Nr. 2, 4 und 5 später dieselben Anwälte wie die Beteiligte Nr. 3 mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragt haben, ändert daran nichts.

Die Zurückweisung der weiteren Beschwerde dieser Beteiligten hatte mit der klarstellenden Maßgabe zu erfolgen, daß ihre Erstbeschwerden in Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung als unzulässig verworfen werden (Meyer-Holz, a.a.O., Rdn. 55 zu § 27 m.w.N.).

2. Dagegen hat die weitere Beschwerde der Beteiligten Nr. 3 auch in der Sache Erfolg.

a) Insoweit ist das Landgericht mit Recht von der Zulässigkeit der Erstbeschwerde (§§ 19 FGG, § 54 Abs. 2 S. 1 BeurkG) ausgegangen. Insbesondere ist die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten Nr. 3 nicht etwa dadurch entfallen, daß einem ihrer Anwälte zuvor Einsicht in die Nachlaßakte gewährt worden war (vgl. hierzu BayObLGZ 1995, S. 1 ff., 3), denn zuvor waren die Dauernden Beilagen und damit auch die Kopie des Erbvertrags vom 28.11.1972 zum Beleg genommen worden.

b) Aus Rechtsgründen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) zu beanstanden ist dann aber die Auffassung des Landgerichts, wonach die Beteiligte keine Erteilung einer Abschrift von dem Erbvertrag verlangen kann.

aa) Richtig ist dabei allerdings, daß ein solches Recht nicht aus § 2264 BGB hergeleitet werden kann: Diese Vorschrift ist - wie sich unmittelbar aus § 2300 BGB ergibt - auf Erbverträge nicht anwendbar (allgemeine Auffassung, vgl. etwa Kahl, in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O. Rdn. 3 zu § 34).

Weil der Erbvertrag im vorliegenden Fall nicht eröffnet worden ist, kann eine Abschriftserteilung auch nicht aus § 34 FGG hergeleitet werden. Daß § 34 FGG für Erbverträge nur dann gilt, wenn sie bereits eröffnet worden sind, ist allgemein anerkannt (z. B. Kahl, a.a.O., Rdn. 3 zu § 34; Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl. 2007, Rdn. 1 zu § 2264 und Rdn. 2 zu § 2300 a; Musielak, in: Münchener Kommentar BGB, 4. Aufl. 2004, Rdn. 6 zu § 2300).

bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der beim verwahrenden Notariat und damit bei der sachlich zuständigen Stelle (hierzu Winkler, BeurkG, 15. Aufl. 2003, Rdn. 6 zu § 48) gestellte Antrag aber nach § 51 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 , 1. Hs. (Nr. 1) und Abs. 1, 2. Hs. BeurkG begründet: (1) Nach den genannten Vorschriften können eine Abschrift von einer notariellen Niederschrift u.a. die Rechtsnachfolger derjenigen Personen verlangen, die im eigenen Namen eine Erklärung zur Niederschrift abgegeben haben, hier also auch die Gesamtrechtsnachfolger der am Vertragsschluß beteiligten Erblasserin. Zu diesem Personenkreis gehört auch die durch Erbschein als Miterbin nach der Erblasserin ausgewiesene Beteiligte Nr. 3 (zu dem die Rechtsnachfolge betreffenden Nachweiserfordernis vgl. Winkler, a.a.O., Rdn. 6 zu § 51), denn in Fällen, in denen - wie hier - mehrere Gesamtrechtsnachfolger vorhanden sind, stehen jedem von ihnen die Rechte aus § 51 Abs. 3 BeurkG zu (Jansen, BeurkG, 2. Aufl. 1971, Rdn. 5 zu § 51; Winkler, a.a.O., Rdn. 14 zu § 51). Da bei der Beurkundung eines Vertrags jeder der Vertragsteile (Jansen, a.a.O., Rdn. 3 zu § 51) und damit auch jeder ihrer Gesamtrechtsnachfolger antragsberechtigt ist, kommt es nicht darauf an, ob der andere Vertragsteil - hier: der Beteiligte Nr. 1 - mit der Erteilung einer Abschrift einverstanden ist; eine etwaige einseitige Weisung des Beteiligten Nr. 1, der Beteiligten Nr. 3 keine Abschrift zu erteilen, dürfte nicht befolgt werden (vgl. Jansen, a.a.O., Rdn. 12 zu § 51, unter Hinweis auf OLG Hamm, DNotZ 1960, S. 491, und Röll, DNotZ 1970, S. 144).

(2) Da somit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 BeurkG für die Antragsberechtigung erfüllt sind, hat die Beteiligte Nr. 3 einen Anspruch auf die Erteilung einer Abschrift. Anders als etwa § 34 FGG eröffnet § 51 BeurkG dem Notar kein Ermessen (allgemeine Auffassung, vgl. etwa Limmer, in: Eylmann/Vaasen, BNotO und BeurkG, 2000, sowie Winkler, a.a.O. - jeweils Rdn. 1 zu § 51). Die Pflicht des Notars aus § 51 BeurkG geht seiner Verschwiegenheitspflicht aus § 18 BNotO (i.V.m. § 20 bad.-württ. LFGG) vor (Kanzleiter, DNotZ 1993, S. 434 ff., 435; Winkler, a.a.O., Rdn. 1 zu § 51).

Demgemäß ist die vom Landgericht in Hinblick darauf, daß der hier in Rede stehende Erbvertrag - ausschließlich - eine letztwillige Verfügung des noch lebenden Beteiligten Nr. 1 als des Vertragspartners der Erblasserin enthält, vorgenommene restriktive Auslegung unter Abwägung des Geheimhaltungsinteresses des Beteiligten Nr. 1 und des Informationsinteresses der Beteiligten Nr. 3 mit dem Gesetz nicht vereinbar. Hierfür besteht auch kein Bedürfnis, weil die Vertragsparteien gem. § 51 Abs. 2 BeurkG die Möglichkeit hatten, gemeinsam den Kreis der nach § 51 Abs. 1 Antragsberechtigten einzuschränken (vgl. Winkler, a.a.O., Rdn. 22 zu § 51). Da hiervon kein Gebrauch worden ist, hat es bei der eindeutigen und kein Ermessen eröffnenden gesetzlichen Regelung zu verbleiben.

III.

Für eine Kostenentscheidung bestand kein Anlaß. Gleiches gilt für eine von § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG - danach hat jeder der Beteiligten seine eigenen Kosten selbst zu tragen - abweichende Regelung.

Die Geschäftswert war im Einklang mit der landgerichtlichen Entscheidung auf 3.000,00 € festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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