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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 30.12.2005
Aktenzeichen: 14 Wx 53/05
Rechtsgebiete: KostO, WEG, FGG
Vorschriften:
KostO § 8 | |
WEG § 43 | |
FGG § 19 |
2. Mit der Erledigung der Hauptsache ist das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Fortführung dieses Verfahrens entfallen. Es besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung, daß die Zustellung des Antrags nicht von der Einzahlung eines Vorschusses hätte abhängig gemacht werden dürfen.
Oberlandesgericht Karlsruhe 14. Zivilsenat in Freiburg Beschluss
Geschäftsnummer: 14 Wx 53/05
30. Dezember 2005
In der Wohnungseigentumssache
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Konstanz vom 25.10.2005 - 62 T 155/05 B - wird verworfen.
Gründe:
I.
Die Antragsteller sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit Schriftsatz vom 02.09.2005 haben sie beim Amtsgericht Singen beantragt,
die Nichtigkeit näher bezeichneter, in der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.08.2005 gefaßter Beschlüsse festzustellen;
hilfsweise: diese Beschlüsse für nichtig zu erklären; - diese Beschlüsse durch einstweilige Anordnung auszusetzen.
Zugleich haben sie beantragt, von einer Vorschusserhebung abzusehen.
Das Amtsgericht hat den Gegenstandswert des Verfahrens durch Beschluß vom 05.09.2005 vorläufig auf 10.000,00 € festgesetzt und mit Verfügung vom 07.09.2005 von den Antragstellern einen Kostenvorschuß in Höhe von 541,20 € angefordert.
Nachdem die Antragsteller mit mehreren Schreiben darauf gedrungen haben, die Zustellung ihrer Anträge nicht von einer Vorschusszahlung abhängig zu machen, hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 12.09.2005 entschieden, daß die Zustellung der Anträge nach Eingang des angeforderten Kostenvorschusses erfolgen werde.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht mit Beschluß vom 25.10.2005 zurückgewiesen.
Unter dem 01.11.2005 haben die Antragsteller gegen die landgerichtliche Entscheidung weitere Beschwerde eingelegt. Sie haben vorgetragen, der angeforderte Kostenvorschuß sei von ihnen zwischenzeitlich geleistet worden, und Feststellung beantragt, daß die Zustellung ihrer Anträge hiervon nicht hätte abhängig gemacht werden dürfen.
Unter dem 08.12.2005 hat das Amtsgericht Zustellung der Antragsschrift verfügt (AS 158).
II.
Die weitere Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
1. Nachdem die Antragsteller den angeforderten Vorschuß bezahlt haben, so daß daraufhin die Zustellung ihrer Anträge in die Wege geleitet wurde, hat sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - Abhängigmachung der Zustellung von der vorherigen Einzahlung des angeforderten Vorschusses - in der Hauptsache erledigt. Denn die Weiterführung des Verfahrens hätte keinen Sinn mehr, weil eine Sachentscheidung aufgrund der veränderten Umstände keine Wirkung mehr entfalten könnte (vgl. BayObLG, BtPrax. 2005, S. 30 f.).
2. Mit der Erledigung der Hauptsache ist das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an der Fortführung des Verfahrens entfallen (BVerfGE 104, S. 220 ff., 232). Auf diese Folge einer Vorschusszahlung haben die Antragsteller bereits in ihrem an das Landgericht gerichteten Schreiben vom 06.10.2005 (AS 79) zutreffend hingewiesen.
Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht auch nicht für die Feststellung, daß die Zustellung der Anträge nicht von der Einzahlung eines Vorschusses hätte abhängig gemacht werden dürfen. Es ist allgemein anerkannt, daß die im FGG nicht vorgesehene Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Rechtswidrigkeit auch nicht etwa über eine entsprechende Anwendung der Sonderregelungen zur Überprüfung von Verwaltungsakten (wie z.B. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) in Betracht kommt (Kahl, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, Rdn. 86 zu § 19 m.z.N. in Fn. 368 und 369). Einer der Fälle, in denen gemäß Art. 19 Abs. 4 GG abweichend von diesem Grundsatz eine Überprüfung nach Erledigung der Hauptsache geboten ist (hierzu BVerfG, a.a.O., S. 232 f.), liegt nicht vor. Die Abhängigmachung der Zustellung von der Einzahlung eines Kostenvorschusses stellt keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar. Eine Fortsetzung des Verfahrens wäre auch nicht geeignet, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen; dies ergibt sich schon daraus, daß es sich bei § 8 Abs. 2 KostO um eine Ermessensvorschrift handelt, die das Gericht zur Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Abwägung der Interesse des Antragstellers und der Staatskasse im jeweiligen Einzelfall verpflichtet.
3. Hat sich die Hauptsache bei Wegfall des Rechtschutzinteresses vor Einlegung der weiteren Beschwerde erledigt, ist diese als unzulässig zu verwerfen (BGHZ 109, S. 108 ff., 110; BayObLG, a.a.O.).
Ende der Entscheidung
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