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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 22.01.2002
Aktenzeichen: 14 Wx 55/00
Rechtsgebiete: EGBG, BVFG


Vorschriften:

EGBG Art.10
BVFG § 94
1. Die gemeinsame Erklärung von Ehegatten gemäß § 94 Abs. 1 BVFG kann auch abgegeben werden, wenn nur einer der Ehegatten zu dem nach § 94 Abs. 1 S. 1 erklärungsberechtigten Personenkreis gehört.

2. Die gemeinsame Erklärung von Ehegatten gemäß § 94 Abs. 1 BVFG über die Annahme der deutschsprachigen Form ihres Familiennamens kann auch abgegeben werden, wenn nur einer der Ehegatten zu dem nach § 94 Abs. 1 S. 1 BVFG erklärungsberechtigten Personenkreis gehört.


Geschäftsnummer 14 Wx 55/00

Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg -

Beschluß vom 22.1.2002

hier: Weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3)

Tenor:

1. Auf die weitere Beschwerde des Landratsamtes Ortenaukreis wird der Beschluß der 4 Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 7.4.2000 - 4 T 51/00 - aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Landratsamtes Offenburg wird der Beschluß des Amtsgerichts Offenburg vom 7.2.2000 - UR III 78/99 - wie folgt geändert:

Das Standesamt A. hat die Erklärung der Beteiligten zu 1) und 2) nach § 94 BVFG betreffend die Änderung des Ehenamens Gelvih in die deutsche Schreibweise "Hellwich" entgegenzunehmen.

Gründe:

I.

Die im Jahre 1973 bzw. 1974 in der früheren UdSSR geborenen Beteiligten zu 1) und 2) haben am 23.12.1995 in D., Gebiet P., Russ. Föderation, die Ehe geschlossen und nach der Eheschließung den Geburtsnamen der Beteiligten zu 1) "Gelvih", Schreibweise nach Transliteration, als Ehenamen angenommen.

Am 24.12.1998 sind die Beteiligten zu 1) und 2) zusammen mit Frau L. Gelvih als Spätaussiedlerin, deren Abkömmling die Beteiligte zu 1) ist, aus Rußland im Bundesgebiet eingetroffen. Die Beteiligte zu 1) hat die deutsche Staatsangehörigkeit (zum Zeitpunkt der Aufnahme den Status einer Deutschen), der Beteiligte zu 2) ist ausländischer Staatsangehöriger und wurde nach § 8 Abs. 2 BVFG eingestuft.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind beim Standesamt A. vorstellig geworden, um eine gemeinsame Erklärung nach § 94 BVFG abzugeben, mit der ihr Ehename in die deutsche Schreibweise "Hellwich" geändert werden soll.

Der Standesbeamte hat gemäß § 45 Abs. 2 PStG die Sache dem Amtsgericht Offenburg zur Entscheidung vorgelegt.

Dieses hat durch Beschluß vom 7.2.2000 (AS. 55) ausgesprochen, daß die Änderung des Ehenamens Gelvih in die deutsche Schreibweise unzulässig ist und daß das Standesamt eine entsprechende Erklärung der Beteiligten zu 1) und 2) nicht entgegenzunehmen hat.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Landratsamtes Ortenaukreis als Standesamtsaufsicht [Beteiligter zu 3)] wurde durch Beschluß des Landgerichts Offenburg vom 7.4.2000 (AS.75/77) zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 3) hat weitere Beschwerde eingelegt.

Nach seiner Ansicht kann eine gemeinsame Erklärung gemäß § 94 BVFG nur abgegeben werden, wenn beide Ehegatten Statusdeutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1. GG sind. § 94 BVFG sei als Ausnahme vom üblichen, strengeren Anforderungen unterliegenden Namensänderungsverfahren einschränkend auszulegen. Im Hinblick auf die konträren Beschlüsse des OLG Stuttgart vom 1.12.1998 (8 W 393/98) und des OLG Hamm vom 9.12.1998 (15 W 424/98) solle eine höchstrichterliche Entscheidung erwirkt werden.

Der Beteiligte zu 3) stellt den Antrag,

die Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigen.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach §§ 48 Abs. 1, 49 PStG i. V. m. §§ 27 Abs. 1, 29 FGG zulässig.

Der Beteiligte zu 3) hat als Standesamtsaufsicht nach § 49 Abs. 2 PStG ein - von einer Beschwer unabhängiges - Beschwerderecht, von dem er Gebrauch machen kann zwecks Herbeiführung einer höchstrichterlichen Entscheidung über eine Streitfrage.

Die weitere Beschwerde führt jedoch nicht zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses, sondern zu dessen Aufhebung und zur Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Der Standesbeamte ist verpflichtet, Erklärungen der Beteiligten zu 1) und 2) betreffend die Änderung ihres Ehenamens in die deutsche Schreibweise "Hellwich" entgegenzunehmen.

Nach § 94 Abs. 1 S. 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) können Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind, durch Erklärung u.a gegenüber dem Standesbeamten eine deutschsprachige Form ihres Familiennamens oder ihrer Vornamen annehmen (Nr. 3). Die Erklärung kann, wenn der Familienname als Ehename geführt wird, während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden (Abs. 1 S. 2).

Der Beteiligte zu 2) gehört danach als Nichtdeutscher - im Gegensatz zur Beteiligten zu 1) - nicht zu dem ausdrücklich als erklärungsberechtigt genannten Personenkreis. Dies würde bei strikter Anwendung der genannten Bestimmung bedeuten, daß nicht nur der Beteiligte zu 2), sondern auch die Beteiligte zu 1) trotz ihrer Zugehörigkeit zu dem erklärungsberechtigten Personenkreis an einer Annahme der deutschen Schreibweise ihres Ehenamens gehindert wäre, da während bestehender Ehe die Erklärung nur von beiden Ehegatten gemeinsam abgegeben werden kann.

Für eine Einschränkung der gesetzlichen Regelung dahingehend, daß die erforderliche gemeinsame Erklärung der Ehegatten nicht abgegeben werden kann, wenn einer der Ehepartner nicht die Rechtsstellung eines Deutschen i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG hat, mit anderen Worten eine Annahme der deutschen Schreibweise des Ehenamens nur in Betracht kommt, wenn beide Ehegatten dem erklärungsberechtigten Personenkreis nach § 94 Abs. 1 S. 1 BVFG angehören, findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Anhalt.

Es widerspricht vielmehr dem mit der Neufassung des § 94 BVFG (Art. 1 Nr. 32 Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgen v. 21.12.1992, BGBl. I, S. 2094, Neufassung vom 2.6.1993, BGBl. I, S. 829) verfolgten Ziel, u. a. durch eine vereinfachte Beseitigung der Namensauffälligkeiten den Vertriebenen und Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlingen, die Deutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG sind, die Eingliederung in die Bundesrepublik zu erleichtern (Begr. z. RegEntwurf BT-Drucks. 12/3212, 27).

Der angestrebten Integration dieses Personenkreises würde es aber widersprechen, wenn ein Spätaussiedler oder - wie im vorliegenden Fall - ein statusdeutscher Abkömmling eines Spätaussiedlers die deutschsprachige Form des Ehenamens nicht annehmen könnte, wenn der Ehepartner nicht die Rechtsstellung eines Deutschen hat (vgl. OLG Stuttgart StAZ 99, 79).

Darüber hinaus widerspricht es dem Gleichbehandlungsgebot und dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 3 u. 6 GG), wenn einem zu dem erklärungsberechtigten Personenkreis gehörenden Ehegatten allein wegen der Ehe mit einem ausländischen Staatsangehörigen die ihm an sich zustehende Möglichkeit versagt würde, die deutsprachige Form seines Ehenamens anzunehmen und diesen damit dem neuen Lebenskreis anzupassen (vgl. OLG Stuttgart aaO;.OLG Frankfurt StAZ 00, 210, 211; AG Berlin-Schöneberg StAZ 98, 378; Hepting-Gaaz, PStG, 1996, § 15 e Rn. 83; Gaaz, IPRax 00, 115 f.).

Nach Ansicht des Senats enthält die genannte Regelung des § 94 BVFG eine vom Gesetzgeber nicht in Betracht gezogene Regelungslücke (vgl. Hepting-Gaaz, aaO, Rn. 82), die im Hinblick auf die erwähnten Verfassungsgrundsätze sowie auf Sinn und Zweck des Gesetzes dahin zu ergänzen ist, daß eine Annahme der deutschsprachigen Form des Ehenamens auch dann zulässig ist, wenn nur einer der Ehegatten zu dem nach § 94 Abs. 1 S. 1 erklärungsberechtigten Personenkreis gehört.

Diese Auslegung entspricht auch einer sinngemäßen Anwendung des Art. 10 Abs.2 EGBGB. Danach haben Ehegatten bei oder nach der Eheschließung die Möglichkeit einer gemeinsamen Rechtswahl für ihre Namensführung, auch des deutschen Rechts, sofern einer der Ehegatten bei Abgabe der Erklärung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Abs. 2 Nr. 2). Im Falle der Anwendbarkeit des deutschen Rechts können Ehegatten nach der überzeugenden Rechtsprechung des BGH, auch wenn sie unter dem für ihre Namensführung zuvor maßgebenden ausländischen Recht bereits einen Ehenamen bestimmt hatten, gemäß § 1355 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB ihren Ehenamen (mit Wirkung für die Zukunft) durch Abgabe einer jederzeit möglichen Erklärung neu bestimmen (BGH XII ZB 83/99 FamRZ 01, 903=StAZ 01, 211; XII ZB 225/99 EzFamR BGB § 1355 Nr. 12 - zit. nach Juris - (jeweils entgegen OLG Hamm 15 W 424/98 StAZ 99, 75); BayObLG Z 99, 153; OLG Frankfurt StAZ 00, 210).

In Anbetracht dieser Möglichkeit selbst einer Neubestimmung des gemeinsamen Familiennamens scheiden begründete Bedenken gegen die oben dargelegte weite Auslegung des - lediglich die "Eindeutschung" fremdländischer Namen unter Wahrung der Identität des betreffenden Namens gestattenden - § 94 BVFG aus

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. Der Beteiligte zu 3) ist als Aufsichtsbehörde von Gerichtsgebühren befreit (vgl. Hepting-Gaaz, aaO, § 48 Rn. 21).

Eine Anordnung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG ist schon deshalb nicht geboten, weil die Beteiligten zu 1) und 2) im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht hervorgetreten sind.

Ende der Entscheidung

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