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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 17.07.2001
Aktenzeichen: 14 Wx 62/00
Rechtsgebiete: AktG, FGG, HGB


Vorschriften:

AktG § 23
AktG § 38 Abs. 1
AktG § 179
AktG § 241
FGG § 12
FGG § 127
FGG § 142
HGB § 7
1. Eine den Unternehmensgegenstand einer Aktiengesellschaft betreffende Satzungsänderung darf nur dann ins Handelsregister eingetragen werden, wenn der bezeichnete Unternehmensgegenstand wirklich und ernsthaft gewollt ist.

2. Das Registergericht hat die Anmeldung zur Eintragung eines satzungsändernden Beschlusses zum Unternehmensgegenstand in formeller und materieller Hinsicht von Amts wegen zu prüfen.

3. Die Prüfung durch das Registergericht hat zunächst ausschließlich anhand der bei der Anmeldung abgegebenen Erklärungen und eingereichten Urkunden zu erfolgen. Die Eintragung ist vorzunehmen, ohne daß die volle Überzeugung des Registergerichts von der Wahrheit der abgegebenen Erklärungen erforderlich ist. Die einzutragenden Tatsachen sind mit der Anmeldung glaubhaft gemacht und das Registergericht kann von der Richtigkeit der angemeldeten Tatsachen ausgehen.

4. Nur dann, wenn die einzutragenden Tatsachen nicht schlüssig dargelegt sind oder wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der angemeldeten Tatsache bestehen, darf und muß das Registergericht im Einzelfall die Anmeldung auf ihre Richtigkeit hin überprüfen und weitere Ermittlungen durchführen.

5. Die fehlende Gewerbeanmeldung spielt für die Eintragungsfähigkeit einer beschlossenen Satzungsänderung keine Rolle, weil das Handelsregister über die öffentlichrechtliche Zulässigkeit nichts aussagt.

6. Etwaige dem Registergericht und dem Beschwerdegricht bekannte eintragungshindernde Tatsachen dürfen nur verwertet werden, nachdem sie zum Gegenstand der Erörterung mit den Beteiligten gemacht waren. Sie müssen in der die Eintragung ablehnenden Entscheidung bzw. in der Beschwerdeentscheidung mitgeteilt werden.


Geschäftsnummer 14 Wx 62/00

Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg -

Beschluß vom 17. Juli 2001

In der Handelsregistersache der

wegen Antrags auf Eintragung einer Satzungsänderung

hier: weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Konstanz vom 03.04.2000 - 2 T 1/00 KfH -

Tenor:

1. Auf die weitere Beschwerde der S. Aktiengesellschaft Vermögensverwaltungsgesellschaft werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Singen vom 07.09.1999 - HRB 1275 - und des Landgerichts Konstanz vom 03.04.2000 - 2 T 1/00 KfH - aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Verfahrens der weiteren Beschwerde - an das Amtsgericht Singen zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die am 30.08.1994 zu notarieller Urkunde des Notars Dr. L. in T. gegründete S. AG Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in G. ist im Handelsregister des Amtsgerichts Singen eingetragen. Eingetragener Gegenstand des Unternehmens ist "die Verwaltung, Mehrung und Verwertung des eigenen Vermögens".

Am 04.05.1999 beschloß die Hauptversammlung der S. AG - ebenfalls zu notarieller Urkunde des Notars Dr. L. in T. -, den Namen der Gesellschaft in "R. G. AG" zu ändern. Ferner wurde beschlossen, § 2 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

"Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, mit Ausnahme der Geschäfte nach § 34 c GewO. Gegenstand des Unternehmens ist auch die Verwaltung, Mehrung und Verwertung des eigenen Vermögens".

Anmeldung zur Eintragung der Satzungsänderung ist unter dem 04.05.1999 durch den einzelvertretungsberechtigten Vorstand der Aktiengesellschaft, Herrn P. W., erfolgt.

Mit Zwischenverfügung vom 22.07.1999 hat das Amtsgericht der Gesellschaft mitgeteilt, nach Auffassung des Registergerichts könne eine Eintragung in das Handelsregister zunächst nicht erfolgen, weil dadurch "die Firma zu einer unzulässigen Vorratsgesellschaft wird, bei der die Gesellschafter vorerst nicht die Absicht haben, einen dem satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand entsprechenden Geschäftsbetrieb innerhalb eines absehbaren Zeitraums zu verwirklichen". Dafür spreche auch die fehlende Gewerbeanmeldung. Es werde daher der durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu erbringende Nachweis für erforderlich gehalten, daß die Gesellschaft entweder bereits Grundbesitz hat oder aber in absehbarer Zeit zu erwerben beabsichtigt. Durch Beschluß vom 07.09.1999 hat das Amtsgericht dann die Anmeldung zur Eintragung der am 04.05.1999 beschlossenen Satzungsänderung mit der Begründung zurückgewiesen, die in der Zwischenverfügung genannten Unterlagen seien nicht vorgelegt worden.

Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die beschlossene Satzungsänderung könne nur bei tatsächlich bestehender Absicht der Gesellschaft, den neuen Unternehmensgegenstand in absehbarer Zeit zu verwirklichen, ins Handelsregister eingetragen werden. Daß eine derartige Absicht aber nicht bestehe, habe "der Verlauf des bisherigen Verfahrens deutlich gezeigt". Die Beschwerdeführerin habe nicht dargetan, daß sie bereits über Grundbesitz verfüge oder konkret beabsichtige, demnächst solchen zu erwerben. Sie habe sich vielmehr darauf beschränkt, daß die Darlegung im Unternehmensgegenstand für die Ernsthaftigkeit der Gründung genüge. Gerade hieraus aber gehe hervor, daß eine Absicht, einen dem satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand entsprechenden Geschäftsbetrieb innerhalb eines absehbaren Zeitraumes aufzunehmen, nicht bestehe. Der Amtsermittlungsgrundsatz werde durch eine Mitwirkungslast der Gesellschaft dahingehend begrenzt, daß diese zur Widerlegung des bestehenden Anscheins einer verdeckten Vorratsgesellschaft geeignete, ihr ohne weiteres bekannte und zugängliche Umstände offenbare.

Hiergegen richtet sich die durch Anwaltsschriftsatz eingelegte weitere Beschwerde der Aktiengesellschaft. Die Beschwerdeführerin meint, die Eintragungsvoraussetzungen hätten auch ohne die nach ihrem Vortrag zwischenzeitlich erfolgte Aufnahme der der Satzungsänderung entsprechenden Tätigkeit vorgelegen.

II.

1. Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGG statthaft und auch sonst zulässig (zur Beschwerdeberechtigung der - durch die Geschäftsführer bzw. den Vorstand vertretenen - Kapitalgesellschaft, in deren Angelegenheiten die Eintragung zu bewirken ist, eingehend BGHZ 105, S. 324 ff., 327 ff.; BGHZ 117, S. 323 ff., 325).

2. Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

a) Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach die hier in Rede stehende, den Unternehmensgegenstand betreffende Satzungsänderung nur dann ins Handelsregister eingetragen werden darf, wenn der bezeichnete Unternehmensgegenstand wirklich und ernsthaft gewollt ist:

aa) Die Gründung der Beschwerdeführerin als Vorratsgesellschaft war mit der Folge, daß sie ins Handelsregister eingetragen werden konnte (vgl. § 38 Abs. 1 AktG), deshalb wirksam, weil ihr Charakter als Vorratsgründung durch die satzungsmäßige Bezeichnung ihres Unternehmensgegenstandes (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 AktG) - "Verwaltung, Mehrung und Verwertung des eigenen Vermögens" - offengelegt war. Denn § 23 Abs. 3 Nr. 2 AktG stellt nicht etwa eine bloß formale Ordnungsvorschrift dar, sondern schreibt als zwingende gesetzliche Gründungsvorschrift die Angabe des zutreffenden - und nicht lediglich irgendeines, sei es auch fiktiven - Unternehmensgegenstandes in der Satzung vor (eingehend zum Offenlegungserfordernis als Wirksamkeitsvoraussetzung einer Mantelgründung BGHZ 117, S. 323 ff., 333 f.).

bb) Übereinstimmung des satzungsmäßigen Unternehmensgegenstandes mit der wirklich gewollten Gesellschaftstätigkeit ist indessen nicht nur für die Wirksamkeit der Gesellschaftsgründung, sondern auch für die einer Satzungsänderung (§ 179 AktG) entscheidend. Ist eine Änderung der tatsächlichen Tätigkeit der Gesellschaft weder erfolgt noch für die nächste Zeit ernsthaft beabsichtigt - wird bei einer Vorratsgesellschaft also die Mantelverwendung nur behauptet, ohne daß eine "wirtschaftliche Neugründung" tatsächlich vorliegt oder unmittelbar bevorsteht -, so ist die Satzungsänderung nichtig und damit auch nicht eintragungsfähig (vgl. für den Fall der Mantelverwertung BGHZ 117, S. 323 ff., 334; allgemein zur Nichteintragungsfähigkeit aufgrund ihres Inhalts nichtiger Satzungsbeschlüsse Hüffer, aaO, Rnr. 14 zu § 181). Die Nichtigkeit eines derartigen mit der Realität nicht übereinstimmenden satzungsändernden Beschlusses zum Unternehmensgegenstand ergibt sich dabei nach zutreffender herrschender Meinung aus § 241 Nr. 3, 3. Alternative, AktG i. V. m. § 23 Abs. 5, Abs. 3 Nr. 3 AktG (hierzu Hüffer, aaO, Rnr. 19 zu § 241 m. w. N.), die fehlende Eintragungsfähigkeit aus dem Zweck des Handelsregisters - Verlautbarung der für die Sicherung des Handelsverkehrs in seiner Außenwirkung maßgeblichen eintragungspflichtigen Rechtsverhältnisse (BayObLG, Rpfleger 1976, S. 254 f., 255) - sowie aus der gemäß § 181 Abs. 3 AktG konstitutiven Wirkung der Eintragung der Satzungsänderung (vgl. - für das Genossenschaftsregister - RGZ 140, S. 174 ff., 180 f.).

b) Indessen verkennt das Landgericht - wie zuvor schon das Amtsgericht - die Reichweite der materiellen Prüfungskompetenz des Registergerichts, wie sie sich aus den oben zu a dargestellten Grundsätzen ergibt:

aa) In bezug auf Satzungsänderungen schreibt das Gesetz zwar eine registerrechtliche Prüfung nicht ausdrücklich vor, jedoch ist allgemein anerkannt, daß das Gericht hier die Anmeldung in gleicher Weise wie bei der Gründung der Gesellschaft (§ 38 Abs. 1 AktG) in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen hat (Hüffer, aaO, Rnr. 12 zu § 181). Dies bedeutet, daß sich die Prüfung durch das Registergericht auch auf die materielle Ordnungsmäßigkeit der zur Eintragung angemeldeten Satzungsänderung zu erstrecken hat (vgl. [für das Genossenschaftsregister] RGZ 140, S. 174 ff., 181; Röhricht, in: Großkommentar Aktiengesetz, 4. Aufl. 1997, Rnr. 5 zu § 38 m. w. N.). Dabei entspricht der Prüfungspflicht ein mit diesem inhaltlich übereinstimmendes Prüfungsrecht des Registergerichts (vgl. Röhricht, aaO, Rnr. 1 zu § 38).

bb) Da für die Prüfung der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 12 FGG) gilt (vgl. Hüffer, aaO, Rnr. 12 zu § 181), hat das Registergericht von Amts wegen zu überprüfen, ob der einzutragende Beschluß materiellrechtlich wirksam oder aber nichtig ist (RGZ, aaO, S. 181). Dies bedeutet aber nicht, daß es ohne konkreten Anlaß zu überprüfen hätte, ob die Anmeldung inhaltlich das tatsächlich Beschlossene richtig wiedergibt. Es ist vielmehr nahezu allgemein anerkannt, daß wie in formeller auch in materieller Hinsicht die Prüfung zunächst ausschließlich anhand der bei der Anmeldung abgegebenen Erklärungen und eingereichten Unterlagen zu erfolgen hat. Ergeben sich dabei keine Bedenken und Zweifel an einer den gesetzlichen Regeln entsprechenden Satzungsänderung, so bestehen für weitere Ermittlungen weder Grund noch Rechtfertigung. Die Eintragung ist vorzunehmen ohne daß die volle Überzeugung des Registergerichts von der Wahrheit der abgegebenen Erklärungen erforderlich ist (vgl. Röhricht, aaO, Rnr. 7 zu § 38). Die einzutragenden Tatsachen sind mit der Anmeldung glaubhaft gemacht und das Registergericht kann von der Richtigkeit der angemeldeten Tatsachen ausgehen (vgl. zu allem Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl. 1999, Rnr. 11 zu § 127; Keidel/Schmatz/Stöber, Registerrecht, 5. Aufl. 1991, Rnr. 29 m. w. N.). Nur dann, wenn die einzutragenden Tatsachen nicht schlüssig dargelegt sind oder nach der Lebenserfahrung nicht glaubhaft sind, darf und muß das Registergericht im Einzelfall die Anmeldung auf ihre Richtigkeit hin überprüfen, insbesondere, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der angemeldeten Tatsache bestehen (RGZ, aaO, S. 180 f., Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, Rnr. 11 zu § 127; Keidel/Schmatz/Stöber, aaO, Rnr. 29; Röhricht, aaO, Rnr. 8 zu § 38; Kraft, in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 1998, Rnr. 2 zu § 38; Groß, Rpfleger 1976. S. 235 ff., 227; Kröger, Rpfleger 1976, S. 286 ff., 288). Dann - aber auch nur dann - kann und muß das Registergericht weitere Ermittlungen durchführen und kann die Beteiligten zur Abgabe weiterer Erklärungen auffordern und ihnen aufgeben, weitere Nachweise beizubringen (Röhricht, aaO, Rnrn. 8, 12 zu § 38; weitergehend allerdings Müller, Rpfleger 1970, S. 375 ff., der in Fällen der hier vorliegenden Art - konstitutive Wirkung der Eintragung von Verhältnissen, deren Angabe dem Schutz des Rechtsverkehrs dient - den Antragsteller ohne weiteres, d. h. in Abweichung von der "Prima-facie-Regel", für verpflichtet hält, die zur Prüfung erforderlichen Nachweisungen dem Registerrichter vorzulegen, soweit dieser sie sich nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand beschaffen kann [aaO, S. 378 ff.]). Sollte sich später ergeben, daß die Eintragung unzulässig war, so bietet § 142 FGG dem Registergericht die Handhabe, korrigierend einzugreifen (vgl. etwa BayObLGZ 1984, S. 273 ff., 275).

cc) Das Registergericht bzw. - nach Beschwerde - das Landgericht hat Umstände, die die Unwahrheit der beantragten Eintragung nahelegen und die daher Anlaß zu Darlegungs- und Vorlageverlangen geben, zu begründen (vgl. Groß, aaO, S. 237; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 08.07.1993 - 4 W 44/93 -). Im vorliegenden Fall fehlt es an der Mitteilung derartiger Umstände. Die fehlende Gewerbeanmeldung spielt für die Eintragungsfähigkeit der beschlossenen Satzungsänderung schon deshalb keine Rolle, weil das Handelsregister über die öffentlichrechtliche Zulässigkeit nichts aussagt (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl. 2000, Rnr. 3 zu § 7; vgl. auch Jansen, FGG, 2. Aufl. 1970, Rnr. 26 zu § 125). Auch der vom Landgericht zur Begründung der Versagung der Eintragung herangezogene Umstand - Verlauf des bisherigen Verfahrens - vermag angesichts seiner Unbestimmtheit die Versagung der beantragten Eintragung der beschlossenen Satzungsänderung nicht zu rechtfertigen. Etwaige dem Registergericht und dem Landgericht aus früheren Verfahren vorliegende Erkenntnisse, die den von ihnen gezogenen Schluß rechtfertigen, eine Erwerbsabsicht bestehe tatsächlich nicht, sind weder im landgerichtlichen Beschluß noch in dem des Amtsgerichts mitgeteilt, so daß dem Rechtsbeschwerdegericht auch nicht die Überprüfung möglich ist, ob diese Feststellung rechtsfehlerfrei getroffen ist. Überdies ist aus den Akten nicht ersichtlich, daß etwaiges gerichtskundiges Verhalten hinter der Beschwerdeführerin stehender Personen oder der von ihnen beherrschten Firmen im Verlauf des Verfahrens bereits angesprochen war. Indessen dürfen auch gerichtskundige Tatsachen erst verwertet werden, nachdem sie zum Gegenstand der Erörterung mit den Beteiligten gemacht worden waren (vgl. Jansen, aaO [1969], Rnr. 89 zu § 12).

III.

Demgemäß beruhen die Entscheidungen der Vorinstanzen auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG), sie waren daher aufzuheben. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Eintragung aus anderen - sei es formellen, sei es materiellen - Gründen, die in den Entscheidungen der Vorinstanzen aber nicht mitgeteilt worden sind, zu versagen ist, war die Sache zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung hatte an das Amtsgericht zu erfolgen, weil die möglicherweise notwendigen weiteren Ermittlungen zweckmäßigerweise durch das Amtsgericht vorgenommen werden (hierzu Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, Rnr. 66 c zu § 27 m. zahlreichen N. in Fn. 364, 365).

Dazu, daß bei Zurückverweisung eine Kostenentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zu unterblieben hat, vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, Rnrn. 36 f. zu § 13 a FGG.

Ende der Entscheidung

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