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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 18.12.2001
Aktenzeichen: 14 Wx 72/00
Rechtsgebiete: GBO, EGBGB
Vorschriften:
GBO § 22 | |
GBO § 29 | |
EGBGB § 187 |
2. Voraussetzung für die Eintragung einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO ist der in der Form des § 29 GBO zu führende Nachweis, daß das einzutragende Recht zum einen vor Grundbuchanlegung entstanden ist und zum anderen in der Zwischenzeit nicht erloschen ist, sofern es sich dabei nicht nur um eine ganz entfernte theoretische Möglichkeit handelt.
3. Zum Nachweis eines nach § 22 GBO einzutragenden Rechts bedarf es der Vorlage der das Bestehen des Rechts beweisenden Urkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift dann nicht, wenn auf eine sich bei den Akten des Grundbuchamts befindliche Urkunde verwiesen wird.
4. Zur Auslegung eines in vorgrundbuchlicher Zeit eingeräumten Wegenutzungsrechts als Grunddienstbarkeit oder als persönliche Dienstbarkeit.
5. Zum Beweiswert von Randvermerken und Zusatzvermerken auf Urkunden über die Einräumung altrechtlicher Grunddienstbarkeiten.
Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg -
Geschäftsnummer: 14 Wx 72/00
Beschluß vom 18. Dezember 2001
Grundbuchbeschwerde bezüglich des Grundbuchs von Biederbach, Grundbuch Band 6 Heft 9, Blatt 423 und Blatt 258 Flurstück Nr. 887 (Rauchenhof), Flurstück Nr. 898 (Lupferlandels) und Flurstück Nr. 899 (Moserjörgenhof)
hier: weitere Beschwerde des Herrn F.... J.... W...., Rauchenhof, Selbig 3, 79... E....., gegen den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 24.01.2000 - 4 T 131/99 -
Tenor:
1. Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 24.01.2000 - 4 T 131/99 - wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde und behält seine eigenen Kosten auf sich.
3. Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller F.... J.... W.... erstrebt die Eintragung eines Wegerechts zu Gunsten eines in seinem Eigentum stehenden Grundstücks.
1. Das Landgericht hat - von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen - festgestellt:
Im Grundbuch von B........., Band 6 Heft 9, ist der Beschwerdeführer, Landwirt in B........., unter anderem als Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. 887 (früher: Lagerbuch Nr. 887) eingetragen. Im Bestandsverzeichnis II zum genannten Grundbuch ist vermerkt, daß zu Gunsten des Eigentümers des Grundstücks Lagerbuch Nr. 887 ein Wegerecht auf den Grundstücken Lagerbuch Nr. 899 und 900 besteht und zwar gemäß Eintragung im Grundbuch Band 9 Nr. 48 Seite 437 vom 16.06.1852.
Das Grundstück Flurstück Nr. 900 ist im Grundbuch von B......... Blatt Nr. 423 eingetragen (Eigentümer: H..... B.....). Dort ist in Abteilung II Nr. 7 vermerkt, daß zu Lasten des Grundstücks Flurstück Nr. 900 zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers von Flurstück Nr. 887 und Nr. 901 ein Wegerecht besteht gemäß Eintragung im Grundbuch Band 9 Nr. 48 Seite 437 vom 16.06.1852.
Das Grundstück Flurstück Nr. 899 ist im Grundbuch von B......... Blatt Nr. 258 eingetragen (Eigentümer: G.... J.... S......). Dort ist in Abteilung II Nr. 8 zu Lasten des Flurstücks Nr. 899 zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers von Flurstück Nr. 887 und 901 eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechts eingetragen und zwar aufgrund der Eintragung im Grundbuch Band 9 Nr. 48 Seite 437 vom 16.06.1852.
2. Der Beschwerdeführer meint, zu Gunsten seines Grundstücks Flurstück Nr. 887 sei ein Wegerecht auch zu Lasten des Grundstücks Flurstück Nr. 898 einzutragen. Letzteres war unter der Lagerbuch-Nr. 898 im Grundbuch von B......... Band 6 Heft 11 eingetragen und wurde nach Blatt 423 des Grundbuchs von B......... umgeschrieben. Der Beschwerdeführer stützt sich dabei auf eine sich beim alten Badischen Grundbuch von B......... Band 9 Nr. 48 Seite 437 bis 439 befindende Urkunde (Kopie im Grundbuch Band 6 Heft 9, As. 153/157), die lautet:
"Nr. 48.
Geschehen B........., d. 16. Juni 1852
Dem Gemeinderath übergab heute X M Namens seiner Mutter J M Witwe auf der S B geb. W eine alte Vergleichungs Urkunde und bittet dieselbe zur Wahrung der darin enthaltenen Rechte ins Grundbuch einzutragen auf welche folgenden Inhalts lautet:
Aktum E....., d. 9. September 1794
Vor dem Freiherrlichen Wittenbachischen A F J M A J Sch V in B.........
In Sachen
des A Sch ab der S Klägers wieder M B Beklagter allda, ist bereits durch amtliches Urtheil vom 20. Dezember v. J. zu Recht erkannt worden
Es seie M B nicht nur schuldig, jenes H, welches er in der von einem Hof zum anderen laufenden Gasse oben und unten von L.B. Nr. 887 nach L.B. Nr. 898 u 899 tiefer in den Weg gesetzet hat, wie- Wegerecht von 887 n. der aus der Gasse zurük an den 899 u 900 alten Ort zusetzen, sondern Beklagter seie auch verbunden, dem A Sch diese gemeine Gasse zunutzen und zunießen zu allen Zeiten gänzlich frei und offen zulassen.
Diesen Urtheilsspruch haben beide Theile nach ihrer vor Amt abgegebenen Erklärung durch einen Vergleich in etwas gemildert, und gebeten, diesen Vergleich zu Protokoll zu nehmen wie folgt:
Es solle nämlich diese Gasse hin über L.B. Nr. 989, 899 u. 900 wie her den beiden Bauern gemeinsam verbleiben, dagegen aber auch in dem Standte, wie sie sich wirklich befindet, gelassen, jedoch von M B fahr- und brauchbar hergestellt, und daher eine Dohle über den Weg gemacht, der Weg aufgeführt und am vorderen Krautgartenbeet das Hag erweitert und zurückgesetzt werden, so daß A Sch keine Klage darob hat, und ungehindert hin- und herfahren könne, weswegen auch die an der Gasse her gesetzten Bäume um mit Heu, Garben etc. pp. ungestreift hindurch zukommen, sollen von Zeit zu Zeit gestümmelt, und aufgeputzt werden.
Welches von beiden Theilen unterfertigt wurde:
vidt. [=vidit] -LS- A Sch F. J M [= Lectori salutem] M B A
Der Unterzeichnete Gemeinderath hat nun dem vorstehenden Eintrag die gesetzliche Gewährschaft ertheilt:
Gemeinderath
Bgmster. Sch
Rath W
Rath M
Gebühren Rath W
Gemeinderath 15 Rath I
Rathschrb 6 Rath R
21.
Rathschreiber B
Mit Anwaltsschriftsatz vom 09.09.1998 (As. 197/199) hat F.... J.... W.... (künftig: Antragsteller) die Eintragung von Wegerechten zu Gunsten des Flurstücks Nr. 887 und zu Lasten der Flurstücke Nr. 898 und Nr. 899 gemäß Urkunde vom 16.06.1852 bzw. 09.09.1794 beantragt. Das Grundbuchamt hat diesen Antrag mit Beschluß vom 04.05.1999 (As. 191/193) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bezüglich der erstreben Eintragung eines Wegerechts zu Lasten des Flurstücks Nr. 899 fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis, weil das Recht bereits eingetragen sei; im übrigen - das gelte sowohl für die Belastung des Grundstücks Flst-Nr. 898 wie auch für die des Grundstücks Flst-Nr. 899 - scheitere die Eintragung der altrechtlichen Dienstbarkeit bereits daran, daß weder eine Eintragungsbewilligung vorgelegt noch die Unrichtigkeit des Grundbuchs - also das Bestehen der nicht eingetragenen Dienstbarkeit - durch Vorlage öffentlicher Urkunden im Sinne von § 29 GBO nachgewiesen worden sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 20.05.1999 (As. 205/207) hat das Landgericht mit Beschluß vom 24.01.2000 (As. 249/263) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 02.06.2000 (As. 277/279), mit der er rügt, das Landgericht habe den Inhalt der Urkunde vom 16.06.1852 falsch wiedergegeben.
II.
Das gemäß den §§ 78, 80 GBO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keine Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, der beurkundete Vorgang vom 16.06.1852 vor dem Gemeinderat von Biederbach, bei dem die Urkunde vom 09.09.1794 zu dem Zweck übergeben wurde, die Eintragung der Wegerechte im Grundbuch zu bewirken, beweise nicht, daß auf dem Grundstück Flst-Nr. 898 ein Wegerecht mit dinglichem Charakter zu Gunsten des heutigen Grundstücks Flst-Nr. 878 begründet wurde. Bezüglich des sich neben der Textpassage "Es solle nämlich diese Gasse hin wie her bei den beiden Bauern gemeinsam verbleiben, ...." befindlichen Randvermerks "über L.B. Nr. 898, 899 u. 900" sei unklar, von wem er bei welcher Gelegenheit angebracht worden sei. Deshalb könne nicht beurteilt werden, warum zu Gunsten des Grundstücks Lagerbuch Nr. 887 zwar ein Wegerecht zu Lasten der Grundstücke Lagerbuch Nr. 899 und 900, nicht aber auch zu Lasten des Grundstücks Lagerbuch Nr. 898 eingetragen worden sei. - Ins Leere gehe die Beschwerde, soweit sie die Eintragung eines Wegerechts zu Gunsten des Grundstücks Lagerbuch Nr. 887 zu Lasten des Flurstücks Nr. 899 zum Ziel habe.
2. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Mit Recht hat das Landgericht die Entscheidung des Grundbuchamts gebilligt, den Antrag auf Eintragung der Wegerechte zu Gunsten des Grundstücks Nr. 887 und zu Lasten der Grundstücke 898 und Nr. 899 zurückzuweisen: Die Voraussetzungen für die erstrebte Grundbuchberichtigung liegen nicht vor.
a) Bezüglich des Wegerechts zu Lasten des Grundstücks Lagerbuch Nr. 899 ergibt sich dies bereits daraus, daß dem Berichtigungsantrag eine Diskrepanz zwischen Grundbuch und wirklicher Rechtslage - eine solche ist Voraussetzung für eine Grundbuchberichtigung (hierzu Kohler, in: Bauer/von Oefele, GBO, 1999, Rnr. 37 zu § 22 m. w. N.) - nicht zu entnehmen ist, weil das Wegerecht, dessen Eintragung begehrt wird, bereits eingetragen ist.
b) Soweit der Antragsteller die Eintragung eines Wegerechts für sein Grundstück Lagerbuch Nr. 898 erstrebt, macht er zwar Unrichtigkeit des Grundbuchs geltend, denn ein Fall der Grundbuchunrichtigkeit liegt auch dann vor, wenn eine bei Anlegung des Grundbuchs bereits bestehende Grunddienstbarkeit nicht im Grundbuch eingetragen ist (Demharter, GBO, 23. Aufl. 2000, Rnr. 20 zu § 22, m. w. N.): Ein solches Recht bedarf zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung, ist aber auf Antrag des Berechtigten einzutragen (§ 187 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Hs. 1 EGBGB; zu § 31 Abs. 1 b.-w. AGBGB siehe unten bb).
Indessen setzt die das Grundbuch berichtigende Eintragung mangels Vorliegens einer Berichtigungsbewilligung (§ 19 GBO) gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO den Nachweis der Unrichtigkeit voraus, d. h. den Nachweis, daß das einzutragende Recht zum einen vor Grundbuchanlegung entstanden ist und zum anderen in der Zwischenzeit nicht erloschen ist, sofern es sich dabei nicht nur um eine ganz entfernte theoretische Möglichkeit handelt (vgl. BayObLG NJW-RR 2001, S. 161 f.; BayObLGZ 1991, S. 139 ff., 142 f.; Demharter, aaO, Rnr. 20 zu § 22 - jeweils m. w. N.). Diesen in der Form des § 29 GBO zu führenden Nachweis, an den strenge Anforderungen zu stellen sind (BayObLGZ 1991, S. 139 ff., 143; zu den Anforderungen im einzelnen vgl. Demharter, aaO, Rnr. 37 zu § 22 m. w. N.), hat der Antragsteller nicht geführt.
aa) In der Form des § 29 GBO nicht geführt ist insbesondere der Nachweis, daß das vom Antragsteller angenommene Wegerecht als Dienstbarkeit vor Anlegung des Grundbuchs entstanden war.
(1) Dabei ist allerdings der Umstand unschädlich, daß der Antragsteller die nach seiner Auffassung das Bestehen des Wegerechts beweisende Urkunde vom 16.06.1852 weder in Urschrift noch in Ausfertigung noch in beglaubigter Abschrift vorgelegt hat, denn angesichts dessen, daß die Urkunde sich in der ebenfalls beim Grundbuch Biederbach geführten Grundbuchakte Band 9 Nr. 48 befindet, genügt der zwar nicht im Antragsschriftsatz vom 09.09.1998 (As. 197/199), wohl aber im Anwaltsschriftsatz vom 28.10.1998 (As. 141/143) enthaltene Verweis auf die Akten des Grundbuchs (vgl. OLG Köln, OLGZ 1986, S. 408 ff., 410 m. w. N.; Demharter, Rnr. 57 zu § 29).
(2) Indessen beweist diese Urkunde - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - das Bestehen des vom Antragsteller angenommenen Wegerechts nicht:
Dem Text der in der Urkunde des Gemeinderats von Biederbach vom 16.06.1852 wiedergegebenen Urkunde des Freiherrlich Wittenbachischen A F J M vom 09.09.1794 kann zwar entnommen werden, daß M B am 20.12.1793 verurteilt worden war, den A Sch eine näher beschriebene Gasse nutzen zu lassen und diese "zu allen Zeiten gänzlich frei und offen zu lassen", ferner, daß beide Parteien am 09.09.1794 einen Vergleich dahin geschlossen haben, daß diese Gasse "beiden Bauern gelassen" werden soll, so daß A Sch "ungehindert hin- und herfahren" kann.
Jedoch erscheint schon als durchaus zweifelhaft, ob das von M B dem A Sch eingeräumte Wegerecht überhaupt als Grunddienstbarkeit und nicht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit auszulegen ist. Die Zweifel ergeben sich daraus, daß Berechtigter und Verpflichteter nur namentlich und nicht auch als Grundstückseigentümer benannt sind und nicht davon die Rede ist, daß Berechtigung und Verpflichtung auch auf die jeweiligen Rechtsnachfolger übergehen sollen (zur Auslegung eines in vorgrundbuchlicher Zeit eingeräumten Wegenutzungsrechts als Grunddienstbarkeit oder als persönliche Dienstbarkeit vgl. BayObLGZ 1991, S. 139 ff., 143 f.; allgemein zur Qualifizierung als Grunddienstbarkeit oder als persönliche Dienstbarkeit eingehend BayObLGZ 1970, S. 226 ff., 232 ff.).
Und auch wenn das im Jahre 1793 eingeräumte Recht als Grunddienstbarkeit anzusehen wäre, so wäre doch nicht bewiesen, daß dienendes Grundstück - auch - das jetzige Grundstück Flst-Nr. 898 ist. Der Weg, dessen Benutzung dem A Sch - und möglicherweise auch seinen Rechtsnachfolgern - gestattet wurde, wird im Urkundentext ohne Benennung der betroffenen Grundstücke als "von einem Hof zum anderen laufende Gasse" bezeichnet. Dem ist nicht zu entnehmen, daß dieser Weg auch über das heutige Flurstück Nr. 898 verlief. Daran ändern die in der weiteren Beschwerde angesprochenen am Rand der Urkunde angebrachten erklärenden Vermerke nichts. Diese Vermerke sind erkennbar nicht zusammen mit der Aufnahme der Urkunde angebracht worden. Daraus ergibt sich zum einen, daß sie nicht entsprechende Randvermerke der die Einräumung einer etwaigen Grunddienstbarkeit beurkundenden Urkunde vom 09.09.1794 wiedergeben, und zum anderen, daß sie von den Unterschriften der Unterzeichner der Urkunde vom 16.06.1852 nicht gedeckt werden und somit an der Beweiskraft dieser Urkunde nicht teilhaben (vgl. Demharter, aaO, Rnr. 44 zu § 29; dazu, daß Rand- und Zusatzvermerke nur dann von Beweiswert sind, wenn sie vom Aussteller der Urkunde unterschrieben sind, Meikel/Brambring, Grundbuchrecht, 7. Aufl. 1988, Rnr. 219 zu § 29 GBO). Im übrigen fällt auf, daß die beiden auf das Grundstück 898 verweisenden Randvermerke unterstrichen sind - was auf eine Tilgung deuten könnte - und daß der nicht unterstrichene Randvermerk lediglich die Grundstücke Nr. 887, 899 und 900 nennt, nicht aber auch das Grundstück 898.
bb) Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob es nach den Umständen eines Nachweises in der Form des §§ 29 GBO darüber bedurfte, daß die Grunddienstbarkeit - sollte sie überhaupt entstanden sein - fortbesteht und nicht durch gutgläubigen Erwerb erloschen ist (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 b.w. AGBGB).
III.
Demgemäß war die weitere Beschwerde auf Kosten des Antragstellers (§ 13 a Abs. 1 FGG) als unbegründet zurückzuweisen.
Den Geschäftswert setzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 10.000,00 DM fest (§ 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 KostO).
Ende der Entscheidung
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