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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 19.06.2006
Aktenzeichen: 15 AR 10/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 17 Abs. 1
ZPO § 36 Abs. 1 Ziff. 6
ZPO § 36 Abs. 2
ZPO § 319
ZPO § 319 Abs. 1
1. Beruht die Verweisung an ein örtlich unzuständiges Gericht darauf, dass sowohl der Kläger als auch das verweisende Gericht die Anschrift des Beklagten versehentlich einem falschen Gerichtsbezirk zugeordnet haben, so kann dieses Versehen im Wege der Berichtigung korrigiert werden.

2. Die Berichtigung kann in einem derartigen Fall nicht nur das verweisende Gericht vornehmen sondern auch - im Rahmen eines Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens - das höhere Gericht.


Oberlandesgericht Karlsruhe 15. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 15 AR 10/06

19. Juni 2006

In Sachen

wegen Gerichtsstandsbestimmung

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 28.07.2005 - 15 C 135/05 - wird wie folgt berichtigt:

Das Amtsgericht Mannheim erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das örtlich zuständige Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Möckernstraße 128-130, 10963 Berlin.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Erlös aus einer im Auftrag der Klägerin durchgeführten Verschrottung von Stahlteilen in Höhe von 3.111,34 € nebst Zinsen. Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Stuttgart am 28.04.2005 einen entsprechenden Mahnbescheid gegen die Beklagte erlassen. Nach Widerspruch der Beklagten hat das Amtsgericht Stuttgart - Mahnabteilung - das Verfahren an das von der Klägerin im Mahnbescheidsantrag angegebene Amtsgericht Mannheim abgegeben.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ausweislich des Registerauszugs des Amtsgerichts Charlottenburg in Berlin (HRB ) hat die Beklagte ihren Sitz in Berlin. Eine räumliche Konkretisierung des für die Beklagte maßgeblichen Stadtbezirks lässt sich dem Handelsregister nicht entnehmen. Die Anschrift, unter der die Beklagte ihren Betrieb unterhält und postalisch zu erreichen ist, lautet: X , 12099 Berlin.

Mit Verfügung vom 22.06.2005 hat das Amtsgericht Mannheim die Klägerin darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Mannheim bestünden, da die Beklagte ihren Sitz in Berlin habe. Mit Schriftsatz vom 28.06.2005 hat die Klägerin Verweisung des Rechtsstreits "an das zuständige Amtsgericht Berlin-Neukölln" beantragt. Das Amtsgericht Mannheim hat der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Verweisung gegeben und sich sodann mit Beschluss vom 28.07.2005 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Berlin-Neukölln verwiesen.

Mit Verfügung vom 16.02.2006 hat das Amtsgericht Neukölln die Parteien darauf hingewiesen, die angegebene Anschrift der Beklagten befinde sich im Berliner Stadtteil Tempelhof im Bezirk des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg und nicht im Bezirk des Amtsgerichts Neukölln. Mit Beschluss vom 09.03.2006 hat sich sodann das Amtsgericht Neukölln für unzuständig erklärt und das Verfahren dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

Die Parteien hatten im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 28.07.2005 war im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren dahingehend zu berichtigen, dass das Verfahren an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (und nicht an das Amtsgericht Neukölln) verwiesen wird.

1. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Senats gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO liegen vor. Denn sowohl das Amtsgericht Mannheim als auch das Amtsgericht Neukölln haben sich im Sinne dieser Vorschrift rechtskräftig für unzuständig erklärt. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren ergibt sich aus § 36 Abs. 2 ZPO.

2. Der Senat hat den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 28.07.2005 von Amts wegen im Sinne einer Verweisung an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin berichtigt.

a) Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten vom Gericht jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Die Vorschrift ist nicht nur auf Urteile anwendbar, sondern auch auf Beschlüsse, wie beispielsweise Verweisungsbeschlüsse (vgl. Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 25. Aufl. 2005, § 319 ZPO Rn. 3).

Zuständig für die Berichtigung ist im vorliegenden Fall der Senat. Grundsätzlich ist nicht nur das Gericht, welches den Beschluss erlassen hat, zur Berichtigung berechtigt, sondern auch das mit der Sache befasste Rechtsmittelgericht (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O., § 319 ZPO Rn. 22). Im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO ist das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht mit der Sache befasst. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren die Wirksamkeit der Entscheidungen des Amtsgerichts Mannheim und des Amtsgerichts Neukölln zur Frage der Zuständigkeit zu überprüfen. Hieraus ergibt sich die Befugnis, gleichzeitig - unter den Voraussetzungen des § 319 ZPO - die Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim von Amts wegen zu berichtigen. Die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts zur Berichtigung steht in einem derartigen Fall neben der Berichtigungskompetenz des Ausgangsgerichts. Das heißt: Auch das Amtsgericht Mannheim hätte seinen Beschluss entsprechend berichtigen können, wenn das Amtsgericht Neukölln die Sache nicht dem Oberlandesgericht Karlsruhe vorgelegt, sondern zur Berichtigung an das Amtsgericht Mannheim zurückgegeben hätte.

b) Die Berichtigung erfolgt, weil sowohl der Klägerin (bei ihrem Verweisungsantrag) als auch dem Amtsgericht Mannheim (bei seinem Verweisungsbeschluss) ein Versehen ("offenbare Unrichtigkeit" im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO) unterlaufen ist. Die Klägerin und das Amtgericht Mannheim wollten eine Verweisung des Rechtsstreits an dasjenige Gericht erreichen, welches für die Anschrift der Beklagten (X , 12099 Berlin) örtlich zuständig ist. Zuständig ist das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg und nicht das Amtsgericht Neukölln. Sowohl der Klägerin als auch dem Amtsgericht Mannheim ist insoweit ein Fehler bei der Zuordnung der maßgeblichen Anschrift zu dem entsprechenden Gerichtsbezirk unterlaufen (vgl. zur Berichtigung von Verweisungsbeschlüssen in entsprechenden Fällen OLG Stuttgart, MDR 2004, 1377; BGH, FamRZ 1997, 173; demgegenüber erscheint es nach Auffassung des Senats hingegen bedenklich - anstelle einer Berichtigung - derartigen Verweisungsbeschlüssen die Bindungswirkung zu versagen, so aber BAG, NZA 1994, 959; BAG, NJW 1997, 1091; BayObLG, Beschluss vom 05.12.2002 - 1Z AR 164/02 -, zitiert nach Juris).

aa) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach § 17 Abs. 1 ZPO. Maßgeblich ist der Sitz der Beklagten. Aus dem beim Amtsgericht Charlottenburg geführten Handelsregister (HRB ) ergibt sich, dass die Beklagte ihren Sitz in Berlin unterhält. Eine Konkretisierung des für die Beklagte maßgeblichen Stadtbezirks lässt sich dem Handelsregister jedoch nicht entnehmen.

In Berlin gibt es mehrere Amtsgerichte, die jeweils für einen bestimmten Bezirk zuständig sind. Lässt sich insoweit eine räumliche Konkretisierung des Sitzes der juristischen Person dem Handelsregister (bzw. dem Gesellschaftsvertrag) nicht entnehmen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit danach, wo die Verwaltung tatsächlich geführt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. Ulmer in GmbHG, Großkommentar, Band I, 2005, § 4 a GmbHG Rn. 10). Die Beklagte unterhält ihren Verwaltungssitz an ihrer Anschrift X in 12099 Berlin. Für diese Anschrift ist - worauf das Amtsgericht Neukölln zutreffend hingewiesen hat - das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zuständig.

bb) Sowohl die Klägerin (in ihrem Verweisungsantrag vom 28.06.2005) als auch das Amtsgericht Mannheim (im Beschluss vom 28.07.2005) wollten eine Verweisung an das für den Sitz der Beklagten zuständige Amtsgericht herbeiführen. Die Beklagte hat in ihrer Stellungnahme im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren vom 30.03.2006 nochmals darauf hingewiesen, dass sie für die Anschrift X in 12099 Berlin als zuständig das Amtsgericht Neukölln ermittelt habe. Hierbei ist der Beklagten allerdings ein Versehen bei der Zuordnung der Gerichtsbezirke unterlaufen. Dieses Versehen hat sich in der Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim fortgesetzt. Der Fehler dürfte wohl dadurch entstanden sein, dass die Straße "X " teilweise im Bezirk des Amtsgerichts Neukölln und teilweise im Bezirk des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg liegt, so dass es entscheidend auf die Zuordnung der Hausnummer (X ) ankommt.

cc) Es handelt sich um einen offenkundigen Zuordnungsfehler, der eine Berichtigung rechtfertigt. Die richtige Zuordnung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg zu der Anschrift X in 12099 Berlin ergibt sich aus verschiedenen allgemein zugänglichen Quellen. Insbesondere lässt sich die Zuordnung der Anschrift zum richtigen Gerichtsbezirk dem Internet entnehmen, dort der Seite "Orts- und Gerichtsdatenbank" der Forschungsgruppe Rechtsinformatik. Die Zuordnung ergibt sich auch aus dem als Buch erschienenen Verzeichnis "Das Orts- und Gerichtsverzeichnis", 9. Auflage, Köln 2004 (siehe dort S. 22 und S. 306).

dd) Entscheidend für die Berichtigung ist der Umstand, dass nur ein offenkundiger Zuordnungsfehler bei der Feststellung des richtigen Gerichtsbezirks vorliegt. Die Möglichkeit einer Berichtigung ist in einem derartigen Fall abzugrenzen von anderen Konstellationen, die einer Berichtigung nicht zugänglich sind. Eine fehlerhafte Verweisung kann beispielsweise dann nicht berichtigt werden, wenn - anders als im vorliegenden Fall - außer einem Fehler bei der Zuordnung des Gerichts möglicherweise noch andere Erwägungen des Gerichts für die Verweisung maßgeblich waren (so beispielsweise im Fall des BayObLG, Beschluss vom 24.01.2003 - 1Z AR 4/03 -, zitiert nach Juris). Schließlich kommt eine Berichtigung auch dann nicht in Betracht, wenn das verweisende Gericht eine bestimmte Anschrift der Beklagten annimmt, die sich später als unzutreffend herausstellt (vgl. BGH,NJW-RR 1993, 700). In diesen Fällen kann - anders als vorliegend - nicht davon ausgegangen werden, dass die Unrichtigkeit zum Zeitpunkt der Verweisungsentscheidung "offenkundig" war.

3. Im Hinblick auf die Berichtigung ist eine ausdrückliche Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat nicht geboten. Da das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg seine Zuständigkeit bisher nicht abgelehnt hat, ist es nicht erforderlich, dieses Gericht im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung ausdrücklich für zuständig zu erklären.

Das Amtsgericht Mannheim wird aufgrund der nunmehr berichtigten Verweisungsentscheidung die Akten an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg weiterleiten. Aufgrund des - nach Auffassung des Senates bindenden - (berichtigten) Verweisungsbeschlusses ist sodann das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg für die weitere Bearbeitung des Verfahrens zuständig.

Ende der Entscheidung

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