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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 18.05.2005
Aktenzeichen: 15 AR 12/05
Rechtsgebiete: ZPO, GVG


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1
ZPO § 36 Abs. 1 Ziff. 6
ZPO § 261 Abs. 3 Ziff. 2
ZPO § 264 Ziff. 2
ZPO § 264 Ziff. 3
ZPO § 281
ZPO § 281 Abs. 2 S. 4
GVG § 23 Ziff. 1
1. Beruht ein Verweisungsbeschluss auf einer versehentlich unrichtigen Sachverhaltserfassung des Gerichts, lässt dies die Verweisung nicht ohne weiteres als "objektiv willkürlich" erscheinen. Die fehlerhafte Verweisung ist vielmehr in der Regel bindend.

2. Bei einer Änderung des Streitgegenstandes gilt der Grundsatz der perpetuatio fori (§ 261 Abs.3 Ziff. 2 ZPO) nicht. Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ist bei jeder Klageänderung oder Klageerweiterung neu zu prüfen. Dies gilt auch in den Fällen des § 264 Ziff. 2 und Ziff. 3 ZPO.


Oberlandesgericht Karlsruhe 15. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 15 AR 12/05

18. Mai 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Gerichtsstandsbestimmung

Tenor:

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Pforzheim bestimmt.

Gründe:

I.

Der Kläger hat von der Beklagten einen Gebrauchtwagen erworben. Mit Klageschrift vom 01.06.2004 an das Landgericht K. hat der Kläger Gewährleistungsansprüche geltend gemacht. Er hat zum einen Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges verlangt. Zum anderen hat der Kläger im Wege des Schadensersatzes Ersatz verschiedener Aufwendungen (Reparaturkosten) geltend gemacht.

Mit Schriftsatz vom 22.10.2004 hat der Kläger die Hauptsache "bezüglich der Rückzahlung des Kaufpreises... sowie der Rückabwicklungskosten in Höhe von..." für "erledigt" erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Gleichzeitig hat der Kläger einen neuen Zahlungsantrag über 1.797,99 Euro formuliert. Zur Begründung dieses Antrags hat der Kläger ausgeführt, er halte "an seinem Schadensersatzanspruch fest". Der Kläger hat eine neue Aufstellung über Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 797,99 Euro vorgelegt und außerdem im Rahmen der Gewährleistung einen Minderungsbetrag von 1.000,00 Euro geltend gemacht.

Mit Beschluss vom 29.11.2004 hat das Landgericht K. die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und "die mit Schriftsatz vom 22.10.2004 geänderte Klage" abgetrennt. Das Landgericht hat den Kläger aufgefordert zu erklären, ob "Verweisungsantrag an das zuständige Amtsgericht hinsichtlich der Klageabänderung vom 22.10.2004" gestellt werde.

Mit Schriftsatz vom 05.01.2005 hat der Kläger beantragt, "das Verfahren an das Amtsgericht zu verweisen". Diesem Antrag hat das Landgericht K. - im abgetrennten Verfahren wegen der Forderung in Höhe von 1.797,99 Euro nebst Zinsen - mit Beschluss vom 10.01.2005 entsprochen und die Sache an das örtlich zuständige Amtsgericht P. verwiesen.

Das Amtsgericht P. hat eine Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Verweisung durch das Landgericht K. sei nicht bindend. Das Amtsgericht weist auf verschiede Fehler in der Verfahrensweise des Landgerichts hin. Das Landgericht K. vertritt eine andere Auffassung und hält die Verweisung für bindend. Mit Beschluss vom 04.03.2005 hat das Amtsgericht P. die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

Die Parteien hatten vor der Entscheidung des Senats Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Zuständig für das vom Landgericht K. abgetrennte Verfahren ist das Amtsgericht P.. Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts P. ergibt sich teilweise aus § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO und teilweise aus § 23 Ziff. 1 GVG.

1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht Karlsruhe liegen vor. Sowohl das Landgericht K. als auch das Amtsgericht P. haben sich im Sinne von § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt (vgl. zu den Voraussetzungen dieser Norm Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Auflage 2005, § 36 ZPO Rdnr. 25). Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren ergibt sich aus § 36 Abs. 1 ZPO.

2. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts K. vom 10.01.2005 ist teilweise bindend. Insoweit ergibt sich die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts P. aus § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO.

a) Der Streitgegenstand des abgetrennten Verfahrens ist - worauf das Amtsgericht P. zutreffend hingewiesen hat - teilweise identisch mit dem Streitgegenstand der Klage vom 01.06.2004 im Verfahren des Landgerichts K. 10 O 420/04. Mit dem Klageantrag im Schriftsatz vom 22.10.2004 (1797,99 Euro) macht der Kläger teilweise Schadensersatz-Positionen geltend, die mit der ursprünglichen Klage vom 01.06.2004 identisch sind.

aa) Zwar sind die Berechnungen des Klägers, die dem ursprünglichen Zahlungsantrag in Höhe von 2.691,19 Euro zu Grunde lagen, aus der Begründung der Klageschrift vom 01.06.2004 nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Aus der Begründung der Klageschrift ergibt sich jedoch, dass der Kläger mit dem Betrag von 2.691,19 Euro verschiedene Aufwendungen für Reparaturrechnungen geltend machen wollte. Der Kläger hat vorgetragen, er habe (im Hinblick auf eine vertraglich vereinbarte Garantie) von verschiedenen Reparaturrechnungen jeweils einen "Selbstbehalt" in Höhe von 10 % der Rechnungssumme bezahlen müssen. Aus der Begründung der Klageschrift vom 01.06.2004 ergeben sich dementsprechend insbesondere folgende Schadensersatzpositionen:

 RechnungsdatumAnlageGesamtbetrag der RechnungKlageforderung (10 %)
05.02.2004K 6142,80 Euro 14,28 Euro
07.02.2004K 7236,22 Euro23,62 Euro
20.03.2004K 82.868,14 Euro286,81 Euro

bb) Auch im Schriftsatz vom 22.10.2004 hat der Kläger weiterhin Ersatz von Aufwendungen verlangt, die er im Zusammenhang mit den unter aa) genannten Rechnungen gehabt habe. Allerdings hat der Kläger - ohne nähere Begründung - seinen Vortrag insoweit geändert, als er nunmehr andere Selbstbehaltssätze angegeben hat, die er für die jeweiligen Rechnungen aufgewendet habe. Im Einzelnen:

 RechnungsdatumAnlageGesamtbetrag der RechnungKlageforderung (Teilbetrag der Rechnung)
05.02.2004K 6142,80 Euro 50,00 Euro
07.02.2004K 7236,22 Euro50,00 Euro
20.03.2004K 82.868,14 Euro250,00 Euro

cc) Aus dem Vergleich der Begründungen der Klageschrift vom 01.06.2004 und des Schriftsatzes vom 22.10.2004 (oben aa) und bb)) ergibt sich, dass die vom Kläger noch geltend gemachte Forderung in Höhe von insgesamt 1.797,99 Euro in den folgenden Teilbeträgen mit der ursprünglichen Klage vom 01.06.2004 identisch ist:

 RechnungsdatumAnlageGesamtbetrag der RechnungIdentische Forderung
05.02.2004K 6142,80 Euro 14,28 Euro
07.02.2004K 7236,22 Euro23,62 Euro
20.03.2004K 82.868,14 Euro250,00 Euro

Bei den Rechnungen K 6 und K 7 hat der Kläger im Schriftsatz vom 22.10.2004 seine Schadensersatzforderung über die identischen Beträge hinaus erweitert (auf jeweils 50,00 Euro Selbstbehalt für jede Rechnung); bei der Rechnung K 8 hat der Kläger die ursprüngliche Forderung von 286,81 Euro auf den Betrag von 250,00 Euro ermäßigt.

b) Hinsichtlich der unter a) angegebenen Positionen, die mit der ursprünglichen Klage identisch sind, ist die Rechtshängigkeit bereits mit Zustellung der Klageschrift am 14.06.2004 eingetreten. Die Rechtshängigkeit ist durch den Beschluss des Landgerichts K. vom 29.11.2004 nicht entfallen, da das Landgericht K. mit dieser Entscheidung nur eine Kostenentscheidung getroffen hat und keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die (teilweise noch anhängige) ursprüngliche Klageforderung. Die Rechtshängigkeit ist auch nicht durch übereinstimmende Erledigungserklärungen entfallen (vgl. zum Ende der Rechtshängigkeit bei übereinstimmender Erledigung Zöller/Vollkommer a.a.O., § 91 a ZPO Rn. 28). Denn eine übereinstimmende Erledigung liegt nicht vor. Hinsichtlich der unter a) angegebenen Positionen enthält der Schriftsatz der Kläger-Vertreterin vom 22.10.04 - entgegen dem missverständlichen Wortlaut - aus den oben angegebenen Gründen gerade keine Erledigungserklärung.

Hinsichtlich des bereits rechtshängigen Teils der Forderung in Höhe von 1.797,99 Euro nebst Zinsen (s.o. a) cc)) ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts P. daher aus § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. Eine Verweisung nach Rechtshängigkeit hat bindende Wirkung. Auf die Frage, ob die Verweisung eventuell als fehlerhaft anzusehen ist, kommt es im Hinblick auf § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO nicht an.

c) Allerdings wäre die Verweisung nach den in der Rechtsprechung zu § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO entwickelten Grundsätzen dann nicht bindend, wenn die Entscheidung des Landgerichts K. als "objektiv willkürlich" anzusehen wäre (vgl. zu diesem Begriff Zöller/Greger, a. a. O. § 281 ZPO Rdnr. 17 ff.). Diese Voraussetzung kann der Senat jedoch nicht feststellen.

aa) Allerdings ist dem Landgericht K. hinsichtlich des bereits rechtshängigen Teiles der Klageforderung (s. o. a) cc)) ein Versehen unterlaufen. Gemäß § 261 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO ist das Landgericht K. für diejenigen Teile der Klageforderung, die bereits Gegenstand der Klage vom 01.06.2004 waren, zuständig geblieben. Eine nachträgliche Änderung der Klageanträge (durch Teilrücknahme, Teilerledigung, Klageänderung oder Klageerweiterung) kann hinsichtlich der rechtshängigen Teile des Streitgegenstands an der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts auch dann nichts ändern, wenn der Streitwert insgesamt unter die Grenze von 5.000,00 Euro sinkt (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 261 Rdnr. 12 ZPO). Weder die Abtrennung noch die Kostenentscheidung im Beschluss des Landgerichts K. vom 29.11.2004 können an der Anwendung von § 261 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO etwas ändern, da dieser Beschluss keine Auswirkungen auf die fortdauernde Rechtshängigkeit der bereits anhängigen Teile des Streitgegenstandes hatte. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts K. war insoweit objektiv fehlerhaft.

bb) Der Fehler des Landgerichts K. kann nach Auffassung des Senats allerdings nicht dazu führen, dass die Verweisung als "objektiv willkürlich" anzusehen wäre. Es ist Sinn und Zweck der Regelung in § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO, dass Fehler auf die bindende Wirkung der Verweisung keine Auswirkung haben sollen. Das Verdikt der "objektiven Willkür" muss sich auf seltene Ausnahmefälle beschränken. Das Landgericht K. hat die Teilidentität des Streitgegenstandes im Schriftsatz vom 22.10.2004 mit dem Streitgegenstand in der ursprünglichen Klageschrift übersehen. Dieses Versehen wurde begünstigt durch die nach Auffassung des Senats unübersichtliche Aufgliederung der Klageforderung in der Klageschrift vom 01.06.2004 einerseits und im Schriftsatz vom 22.10.2004 andererseits. Eine versehentlich unrichtige Sachverhaltserfassung bei einem Verweisungsbeschluss ist nach Auffassung des Senats eine typische Konstellation, für welche der Gesetzgeber in § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO gerade die Bindungswirkung der (fehlerhaften) Verweisung vorgesehen hat (vgl. zur bindenden Wirkung bei ähnlichen Fehlern Zöller/Greger, a. a. O., § 281 ZPO Rdnr. 16 m. N.).

cc) Der Beschluss des Landgerichts K. ist auch nicht etwa deshalb als willkürlich anzusehen, weil der Beklagten vor der Verweisung kein rechtliches Gehör gewährt worden wäre. Zwar hat das Landgericht der Beklagten keine Gelegenheit eingeräumt, zu dem Verweisungsantrag des Klägers im Schriftsatz vom 05.01.2005 Stellung zu nehmen. Allerdings wusste die Beklagte nach dem Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 29.11.2004, dass ein Verweisungsantrag des Klägers zu erwarten war. Aus den Gründen der Entscheidung des Landgerichts war für die Beklagte außerdem die Rechtsauffassung des Landgerichts zur Frage der sachlichen Zuständigkeit ersichtlich. Im Hinblick auf die Handelsniederlassung der Beklagten im Bezirk des Amtsgerichts P. kam außer dem Amtsgericht P. eine Verweisung an ein anderes Amtsgericht nicht in Betracht. Die Beklagte hatte daher bereits nach dem Beschluss des Landgerichts K. vom 29.11.2004 die Möglichkeit, zu einer eventuellen Verweisung an das Amtsgericht P. Stellung zu nehmen. Der Senat hält unter diesen Umständen die Verfahrensweise des Landgerichts K. für vertretbar, wenn das Landgericht der Beklagten nach dem Verweisungsantrag des Klägers vom 05.01.2005 keine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte (vgl. zur Frage des rechtlichen Gehörs in einem derartigen Fall auch den Beschluss des Senats vom 01.04.2004 - 15 AR 6/04 -).

dd) Die Frage, ob und inwieweit die Kostenentscheidung des Landgerichts K. im Beschluss vom 29.11.2004 fehlerhaft war, kann dahin stehen (vgl. zur Verfahrensweise des Gerichts bei einer Klageänderung Zöller/Greger, a. a. O., § 263 ZPO Rdnr. 16 a, 17). Denn die Frage der sachlichen Zuständigkeit hing allein von der Anwendung von § 261 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO ab (hierzu siehe oben), und nicht von der Kostenentscheidung des Landgerichts im Beschluss vom 29.11.2004.

3. Soweit die mit dem Schriftsatz vom 22.10.2004 geltend gemachten Ansprüche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtshängig waren, ergibt sich die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts P. aus § 23 Ziff. 1 GVG.

a) Mit dem Schriftsatz vom 22.10.2004 hat der Kläger einerseits seine Klage auf bestimmte Teile des ursprünglichen Streitgegenstandes beschränkt (hierzu siehe oben) und andererseits im Wege der Klageerweiterung bzw. Klageänderung weitergehende (neue) Ansprüche geltend gemacht. Der Kläger hat seine Schadensersatzansprüche wegen der Rechnungen vom 05.02.2004 und vom 07.02.2004 erweitert (siehe oben 2 a) cc)). Er hat außerdem Ersatzansprüche wegen anderer Reparaturrechnungen geltend gemacht, die nicht Gegenstand der Klage vom 01.06.2004 waren (Rechnungen vom 08.06.2004, 08.07.2004 und 18.12.2004). Außerdem hat der Kläger - in Änderung seines ursprünglichen Begehrens - einen Minderungsbetrag von 1.000,00 Euro verlangt.

b) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts P. wegen der im Wege der Klageerweiterung und Klageänderung geltend gemachten Ansprüche ergibt sich nicht aus § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. Die Verweisung des Landgerichts K. hatte insoweit keine bindende Wirkung. Die Vorschriften über die Verweisung in § 281 ZPO - insbesondere die Bindungswirkung gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO - gelten erst nach Rechtshängigkeit der Streitsache (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 281 ZPO Rdnr. 7). Die neuen Ansprüche des Klägers im Schriftsatz vom 22.10.2004 sind bisher nicht rechtshängig, da dieser Schriftsatz bisher von keinem der beteiligten Gerichte zugestellt worden ist. Dementsprechend enthält der Beschluss des Landgerichts K. vom 10.01.2005 hinsichtlich der neuen (geänderten und erweiterten) Ansprüche der Sache nach nur eine formlose Abgabe ohne Bindungswirkung.

c) Das Amtsgericht P. ist für die neuen Ansprüche zuständig gem. § 23 Ziff. 1 GVG, da der Streitwert der neuen Ansprüche unter 5.000,00 Euro liegt.

aa) Für die Frage der sachlichen Zuständigkeit sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammen zu rechnen (§ 5 ZPO). Eine Zusammenrechnung des im Schriftsatz vom 22.10.2004 angegebenen Betrages von 1.797,99 Euro mit dem Wert der Forderungen in der Klageschrift vom 01.06.2004 kommt jedoch nicht in Betracht. Maßgeblich für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (§ 4 Abs. 1 ZPO). Für die im Schriftsatz vom 22.10.2004 geltend gemachten neuen Ansprüche ist Rechtshängigkeit noch nicht eingetreten (siehe oben). Da die ursprünglichen höheren Forderungen des Klägers nicht mehr anhängig sind, ist für die sachliche Zuständigkeit allein der Betrag von 1.797,99 Euro maßgeblich, der unter der Streitwertgrenze von 5.000,00 Euro liegt.

bb) Auch der Umstand, dass der Schriftsatz vom 22.10.2004 hinsichtlich der neuen Ansprüche eine Klageänderung enthält, kann nicht die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründen. Der Grundsatz der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO) gilt nur bei fortdauernder Identität des Streitgegenstandes (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 261 ZPO, Rdnr. 12). Bei einer Änderung des Streitgegenstandes (Klageänderung oder Klageerweiterung) gilt § 261 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO für den veränderten Streitgegenstand nicht. Bei einer Klageänderung sind vielmehr sämtliche Voraussetzungen der Zulässigkeit der Klage - auch die Frage der sachlichen Zuständigkeit - neu zu prüfen (vgl. Schumann in Stein-Jonas, ZPO, 21. Auflage Bd. 3 1997, § 264 ZPO Rdnr. 40). Es kann auch dahin stehen, inwieweit die Klageänderung im Schriftsatz vom 22.10.2004 unter die privilegierenden Regelungen in § 264 Ziff. 2 und Ziff. 3 ZPO fällt; denn eine Änderung des Streitgegenstandes macht auch in den Fällen des § 264 Ziff. 2 und Ziff. 3 ZPO eine neue Zuständigkeitsprüfung erforderlich (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 264 ZPO, Rdnr. 4; Foerste in Musielak, ZPO, 4. Auflage 2005, § 261 ZPO Rdnr. 14; OLG Frankfurt, FamRZ 1981, 978, 979). Es kommt daher für die Frage der sachlichen Zuständigkeit auch nicht darauf an, inwieweit die vom Kläger im Schriftsatz vom 22.10.2004 geltend gemachten Mängel des gekauften Fahrzeuges mit den der Klageschrift vom 01.06.2004 zugrunde liegenden Mängeln identisch sind.

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