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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 02.10.2002
Aktenzeichen: 15 AR 35/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1967 Abs. 2 | |
BGB § 1968 | |
ZPO § 27 | |
ZPO § 28 | |
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 |
2. § 28 ZPO erfasst auch Rechtsstreitigkeiten unter Miterben.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 15. Zivilsenat
Karlsruhe, 02. Oktober 2002
In Sachen
wegen Forderung
hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts
Beschluss:
Tenor:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Parteien sind Miterben. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ausgleich der von ihr getragenen Kosten der Bestattung der zuletzt bei ihr lebenden Erblasserin geltend. Sie beantragt die Bestimmung des zuständigen Gerichts, weil die Beklagten in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken leben.
II.
Der Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. Für den Rechtsstreit ist der besondere Gerichtsstand der Erbschaft nach § 28 ZPO begründet. Die Klage betrifft im Sinn des § 28 ZPO andere, also nicht schon von § 27 ZPO erfasste, Nachlassverbindlichkeiten. Dazu gehören nach allgemeiner Ansicht Beerdigungskosten im Sinn des § 1968 BGB. Solche macht die Klägerin in Gestalt der Kosten des sogenannten Leichenschmauses, des Blumenschmucks anlässlich der Beerdigung und der Todesanzeige geltend. Mangels Teilung des Nachlasses haften die Parteien auch weiterhin für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
Der Gerichtsstand des § 28 ZPO gilt auch für Rechtsstreitigkeiten unter Miterben. Dies folgt schon daraus, dass der unzweifelhaft von dieser Vorschrift erfasste Zahlungsanspruch des Dritten, dem die Miterben als Erbfallschuldner nach § 1967 Abs. 2 BGB hafteten, nach § 426 Abs. 2 BGB teilweise auf die Klägerin übergegangen ist.
Ende der Entscheidung
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