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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: 15 AR 35/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4
1. Seine örtliche Zuständigkeit hat das Insolvenzgericht von Amts wegen zu prüfen. Art und Umfang der Ermittlungen richten sich nach pflichtgemäßem Ermessen.

2. Ein Verweisungsbeschluss des Insolvenzgerichts wegen örtlicher Unzuständigkeit ist nicht schon deshalb ohne Bindungswirkung, weil das Gericht seiner Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht die Angaben des Antragstellers zugrundegelegt hat, ohne diese durch weitere Ermittlungen zu überprüfen.

3. Die Möglichkeit einer Zuständigkeitserschleichung durch einen missbräuchlichen Verweisungsantrag ist im Insolvenzverfahren nicht auszuschließen. An der bindenden Wirkung von Verweisungsbeschlüssen kann eine solche Möglichkeit jedoch idR nichts ändern.


Oberlandesgericht Karlsruhe 15. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 15 AR 35/03

16. Oktober 2003

Insolvenzverfahren über das Vermögen der ...

wegen Gerichtsstandsbestimmung

Tenor:

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Charlottenburg in Berlin bestimmt.

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 09.04.2003 hat der Geschäftsführer der Schuldnerin beim Amtsgericht Pforzheim die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, verbunden mit dem weiteren Antrag, das Verfahren an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg zu verweisen, da sich sämtliche Firmenunterlagen in Berlin befinden würden. Mit Schriftsatz vom 19.05.2003 hat die S. G., die Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensberatung erbringt, gegenüber dem Amtsgericht Pforzheim ergänzend darauf hingewiesen, die Schuldnerin werde von ihr beraten. Gleichzeitig hat die S.G. bestätigt, sämtliche Geschäftsunterlagen der Schuldnerin befänden sich in Berlin, wo auch die "komplexen Abwicklungsvorgänge" von der S. G. für die Schuldnerin erfolgen würden. Mit Beschluss vom 30.05.2003 hat das Amtsgericht Pforzheim sich daraufhin für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Charlottenburg verwiesen.

Mit Beschluss vom 04.08.2003 hat das Amtsgericht Charlottenburg sich seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit vorgelegt. Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Auffassung vertreten, der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Pforzheim sei objektiv willkürlich und daher nicht bindend. Es sei nicht ersichtlich, dass in Berlin eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit der Schuldnerin im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 InsO stattfinde. Die angeblichen Abwicklungsmaßnahmen für die Schuldnerin in Berlin seien in keiner Weise konkretisiert und nachgewiesen worden. Es bestünden schwerwiegende Indizien, dass es sich vorliegend um einen Fall der Zuständigkeitserschleichung handele. Hierfür sprächen vor allem Erfahrungen des Amtsgerichts Charlottenburg in einer Vielzahl von anderen Insolvenzverfahren, bei denen für die jeweiligen Schuldner die gleiche Adresse angegeben worden sei wie vorliegend und bei denen ebenfalls die S. G. tätig geworden sei. Die Schuldnerin hat mit Schriftsatz vom 16.09.2003 im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Stellung genommen. Sie vertritt die Auffassung, dass das Amtsgericht Charlottenburg örtlich zuständig sei.

II.

Zuständig ist das Amtsgericht Charlottenburg in Berlin.

1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Pforzheim als auch das Amtsgericht Charlottenburg in Berlin haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Bestimmungsverfahren beruht auf § 36 Abs. 2 ZPO.

2. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg für das Insolvenzverfahren beruht auf §§ 4 InsO, 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. Verweisungsbeschlüsse sind nach der ausdrücklichen Regelung in der Zivilprozessordnung bindend; auf die Frage, ob das Amtsgericht Pforzheim hierbei die Rechtslage zutreffend beurteilt hat, kommt es nicht an.

3. Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die bindende Wirkung des Verweisungsbeschlusses entfallen würde, liegen nicht vor.

a) Nach den in der Rechtsprechung zu § 281 ZPO entwickelten Grundsätzen entfällt eine Bindung, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt, so dass sie als objektiv willkürlich anzusehen ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 281 ZPO Rn. 17 m.N.). Eine willkürliche Verweisung wird von der Rechtsprechung angenommen bei schweren Verfahrensverstößen, beispielsweise bei einer Versagung des rechtlichen Gehörs, und bei anderen eindeutigen und besonders groben Fehlern in der Rechtsanwendung. Solche Fehler kann der Senat bei dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 30.05.2003 nicht feststellen.

Maßgeblich für die Frage der Zuständigkeit ist der Begriff der "selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners" in § 3 Abs. 1 S. 2 InsO. Mit diesem Begriff ist zwar grundsätzlich eine werbende, nach außen gerichtete Tätigkeit des Schuldners gemeint. Es ist allerdings weitgehend anerkannt, dass auch reine Abwicklungstätigkeiten noch unter den Begriff der "selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit" fallen (vgl. beispielsweise Ganter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2001, § 3 InsO Rn. 7, 8; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2001, § 3 InsO Rn. 7; Schmerbach in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 1999, § 3 InsO Rn. 9). Es ist nicht zu verkennen, dass die Abgrenzung, welche Tätigkeiten eines Geschäftsführers einer GmbH noch als - zuständigkeitsbegründende - Abwicklungstätigkeiten im Rahmen von § 3 Abs. 1 S. 2 InsO angesehen werden können, Schwierigkeiten bereiten kann. Im Übrigen wird § 3 Abs. 1 S. 2 InsO in Fällen, in denen auch keinerlei Abwicklungstätigkeit mehr ausgeführt wird, teilweise erweiternd dahingehend ausgelegt, dass für die Zuständigkeitsbegründung nach dieser Vorschrift der Ort der Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen maßgeblich sei (Schmerbach a.a.O., § 3 InsO Rn. 9 m.w.N.).

b) Sowohl das Amtsgericht Pforzheim als auch das Amtsgericht Charlottenburg gehen übereinstimmend davon aus, dass die Schuldnerin an ihrem Sitz in B. (im Bezirk des Amtsgerichts Pforzheim) bei Einreichung des Insolvenzantrags keine wirtschaftlichen Tätigkeiten mehr entfaltet hat. Der Geschäftsführer der Schuldnerin hat in seinem Antrag angegeben, die Firmenunterlagen befänden sich in Berlin. Dies wurde von der S. G. mit Schreiben vom 19.05.2003 bestätigt mit der Ergänzung, dass dort auch "die komplexen Abwicklungsvorgänge" erfolgen würden. Es erscheint zumindest vertretbar, wenn das Amtsgericht Pforzheim aufgrund dieser Informationen - insbesondere im Hinblick auf die angegebenen Abwicklungsmaßnahmen - eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit der Schuldnerin in Berlin angenommen hat (vgl. zur bindenden Wirkung von Verweisungen im Insolvenzverfahren in ähnlichen Fällen OLG Schleswig, NJW-RR 2000, 349; Ganter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung a.a.O., § 3 InsO Rn. 28). Da die Entscheidung des Amtsgerichts Pforzheim jedenfalls nicht unvertretbar ist, bedarf der Begriff der "selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit" in § 3 Abs. 1 S. 2 InsO keiner näheren Konkretisierung durch den Senat.

c) Es ist - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Charlottenburg - jedenfalls im Rahmen der Überprüfung des Verweisungsbeschlusses auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht Pforzheim die Angaben der S. G. im Schreiben vom 19.05.2003 nicht näher überprüft hat und auch keine Konkretisierung der "Abwicklungsvorgänge" verlangt hat. Die Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit hat das Amtsgericht im Insolvenzverfahren von Amts wegen zu prüfen (§ 5 Abs. 1 InsO). Art und Umfang der erforderlichen Ermittlungen richten sich hierbei nach pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts (vgl. Ganter a.a.O., § 5 InsO Rn. 21). Hieraus ergibt sich zwangsläufig, dass der Umfang bestimmter Ermittlungstätigkeiten in vergleichbaren Fällen im Insolvenzverfahren bei verschiedenen Gerichten sehr unterschiedlich sein kann (nicht nur bei Entscheidungen zur örtlichen Zuständigkeit). Auch unter Berücksichtigung üblicher Verfahrensweisen von Gerichten im Insolvenzverfahren erscheint es zumindest nicht unvertretbar, wenn das Amtsgericht Pforzheim sich bei der Frage der örtlichen Zuständigkeit ausschließlich auf die Angaben des Geschäftsführers der Schuldnerin und auf die entsprechende Bestätigung im Schreiben der S. G. vom 19.05.2003 gestützt hat. Dass dem Amtsgericht Pforzheim bei seiner Entscheidung bestimmte Erkenntnisse des Amtsgerichts Charlottenburg aus anderen Verfahren, die eventuell zur Feststellung einer Zuständigkeitserschleichung hätten führen können (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 12 ZPO Rn. 19), nicht zur Verfügung standen, ist im Rahmen von § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO nicht vermeidbar und daher hinzunehmen.

d) Es ist nicht zu verkennen, dass im Insolvenzverfahren generell die Möglichkeit missbräuchlicher Verweisungsanträge besteht (vgl. hierzu auch den Fall des OLG Rostock, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2001, 1064). Auf der Grundlage des geltenden Rechts lässt sich ein solcher Missbrauch nicht völlig ausschließen; denn § 3 Abs. 1 S. 2 InsO bietet zwangsläufig Raum für unterschiedliche Auslegung und unterschiedliche Anwendung in - grundsätzlich bindenden - Verweisungsbeschlüssen der Amtsgerichte. Soweit einige Oberlandesgerichte in ähnlichen Fällen teilweise eine Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen im Insolvenzverfahren verneint haben (vgl. beispielsweise OLG Zweibrücken, Insolvenz und Vollstreckung 2002, 367; OLG Rostock, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2001, 1064, 1065), kann sich der Senat dem für den vorliegenden Fall nicht anschließen im Hinblick auf § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO und die zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung.

Ende der Entscheidung

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