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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 22.02.2002
Aktenzeichen: 15 AR 42/01
Rechtsgebiete: ZPO, GVG


Vorschriften:

ZPO § 36 I Nr. 6
ZPO § 29 a I
GVG § 23 Nr. 2 a
Eine Bestimmung des Gerichtsstands ist im Einzelfall auch schon vor Rechtshängigkeit möglich.

Die ausschließliche Zuständigkeit nach § 23 Nr. 2 a GVG, § 29a I ZPO erfasst auch Mietzinsforderungen, die aufgrund Überweisung einem Gläubiger des Vermieters zur Einziehung zustehen und die dieser im Wege der Drittschuldnerklage gegen den Mieter geltend macht.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 15. Zivilsenat

15 AR 42/01

Karlsruhe, 22.02.2002

In Sachen

wegen Mietzinsforderung

hier: Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO

Beschluss

Tenor:

Als zuständiges Gericht für die anhängige Klage wird gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das Amtsgericht Schwetzingen bestimmt.

Gründe:

Dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 13.07.2001 kommt im Hinblick auf die der Kammer unterlaufenen schwerwiegenden Verfahrensfehler keine Bindungswirkung i.S.d. § 281 ZPO zu, so dass im vorliegen Zuständigkeitsstreit gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Frage der Zuständigkeit der beteiligten Gerichte sachlich zu überprüfen ist. Hiernach ist für die anhängige Klage das Amtsgericht Schwetzingen zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG, § 29 a ZPO).

1. Bis zum Verweisungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 13.07.2001 war die als Drittschuldnerklage anhängige Mietzinsklage (ursprünglicher Zahlungsbetrag DM 11.398), die vom Kläger nunmehr nach Erhalt der Mietbeträge als Feststellungsklage (einseitige Erledigungserklärung) fortgeführt werden soll, den Beklagten verfahrenswidrig noch nicht zugestellt gewesen. Mangels mündlicher Verhandlung war damit auch eine Heilung der unterbliebenen Zustellung durch Zustellungsverzicht oder rügeloses Einlassen seitens der Beklagten (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 254 Rdn. 26 a) noch nicht eingetreten.

Es entspricht anerkannter und vom Senat geteilter Rechtsansicht, dass im Stadium der Klageanhängigkeit noch kein Raum für eine Verweisung nach § 281 ZPO ist (vgl. BGH NJW 1983, 1062; NJW-RR 1997, 1161; BayObLGZ 1999, 94, 96; Zöller/Greger, a.a.O., § 281 Rdn. 7). Einer gleichwohl ausgesprochenen Verweisung kommt keine Bindungswirkung zu (BGH NJW 1983, 1062). Zudem folgt die fehlende Bindungswirkung auch aus dem Umstand, dass der Beklagten zu 2 vor der ausgesprochenen Verweisung kein rechtliches Gehör gewährt wurde (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 281 Rdn. 17 a). Der weitere Umstand, dass die Verweisung ohne ordnungsgemäßen Verweisungsantrag des Klägers ausgesprochen wurde, stellt sich zwar als verfahrenswidrig dar, wäre aber nicht geeignet, allein die Bindungswirkung nach § 281 ZPO in Fortfall zu bringen (vgl. BGH FamRZ1998, 360, 361).

2. In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist aus Gründen der Prozessökonomie davon auszugehen, dass eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit zulässig ist (vgl. BGH NJW 1983, 1062).

Nachdem hinsichtlich der Beklagten zu 2 nach Erlaß des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts vom 13.07.2001 Rechtshängigkeit aufgrund der durch Verfügung vom 13.09.2001 veranlassten Zustellung am 18.09.2001 eingetreten ist, liegt fehlende Rechtshängigkeit nur noch bezüglich der Beklagten zu 1 vor. Auch hinsichtlich der Beklagten zu 1 kann die Gerichtsstandsbestimmung ohne Vorbehalt erfolgen, da auch die Beklagte zu 1 sich zur Frage der Zuständigkeit geäußert hat und damit insoweit eine nach den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderliche Einlassung vorliegt (vgl. BGH NJW 1983, 1062).

3. Sachlich zuständig für das vorliegende Verfahren ist das Amtsgericht Schwetzingen als Wohnraummietgericht (§ 23 Nr. 2 a GVG, § 29 a Abs. 1 ZPO).

Es ist anerkannt, dass die ausschließliche Zuständigkeit nach § 23 Nr. 2 a, GVG, § 29 a Abs. 1 ZPO bei Ansprüchen aus einem Mietverhältnis, die kraft Gesetzes oder im Wege der Abtretung auf Dritte übergehen, unberührt bleibt (Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. VIII Rdn. 11). Nichts anderes kann für Mietzinsforderungen gelten, die im Wege der Überweisung einem Gläubiger des Vermieters zur Einziehung zustehen. Durch die Überweisung gem. § 835 ZPO wird der Forderungsbestand in keiner Weise verändert. Ferner ist bei der Drittschuldnerklage die materielle Berechtigung der Mietzinsforderung zu überprüfen, der Prozessgegner ist auch hier der Mieter. Die Vorschrift des § 29 a ZPO entspringt dem Schutzgedanken des sozialen Mietrechts, das Verfahren möglichst am Wohnort des Mieters zu führen und der größeren Sach- und Ortsnähe des zuständigen Gerichts Rechnung zu tragen (BGHZ 89, 275,281). Dieser Schutzzweck gilt in gleicher Weise für die hier gegebene Fallgestaltung. Allein im Hinblick auf die fortbestehende Identität der Mietzinsforderung ist der vorliegende Sachverhalt, entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Schwetzingen im Übernahme-Ablehnungsbeschluss vom 24.07.2001 nicht mit der Inanspruchnahme des Bürgen aus einer mietrechtlichen Hauptforderung vergleichbar, für die eine Zuständigkeit nach § 29 a ZPO verneint wird (so BayObLG MDR 1999, 1461 nur LS). Die Bürgschaftsforderung ist eine von der Mietzinsforderung unabhängige eigenständige Forderung, die nicht ohne weiteres mit den in § 29 a ZPO angeführten Ansprüchen gleichgestellt werden kann.

Ende der Entscheidung

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