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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 28.11.2003
Aktenzeichen: 15 AR 49/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 32
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
BGB § 661 a
1. Stellt der Kläger in einem bereits anhängigen Rechtsstreit gegen mehrere Beklagte hilfsweise einen Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung, so hat das Prozessgericht zunächst zu prüfen, ob ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand am Ort des Prozessgerichts vorhanden ist; eine Vorlage an das Oberlandesgericht zur Entscheidung gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO kommt erst dann in Betracht, wenn das Prozessgericht diese Frage verneint hat.

2. Bei einer Klage aus § 661 a BGB (Gewinnzusage) ist der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) gegeben.


Oberlandesgericht Karlsruhe 15. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 15 AR 49/03

28. November 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Gerichtsstandsbestimmung

Tenor:

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe:

1. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO (Gerichtsstandsbestimmung) liegen nicht vor. Denn es fehlt - jedenfalls gegenwärtig - an einem entsprechenden Antrag der Klägerin (§ 37 Abs. 1 ZPO).

Mit Schriftsatz vom 23.10.2003 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in dem Verfahren vor dem Landgericht Baden-Baden 1 O 172/03 die Klage auf die Beklagte Ziffer 2 erweitert. Der Kläger-Vertreter hat hierbei die Auffassung vertreten - und im Einzelnen begründet -, dass das Landgericht Baden-Baden nicht nur für die Klage gegen die Beklagte Ziffer 1 sondern auch im Hinblick auf das Verfahren gegen die Beklagte Ziffer 2 örtlich zuständig sei. Lediglich hilfsweise hat der Kläger-Vertreter um eine Vorlage an das Oberlandesgericht Karlsruhe zur Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO gebeten. Daraus ergibt sich, dass über den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung nur dann zu entscheiden ist, wenn die maßgebliche Bedingung des Hilfsantrags eingetreten ist. Den Eintritt dieser Bedingung kann der Senat jedoch nicht feststellen.

Die Klägerin hat den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung mit dem Zusatz "hilfsweise" davon abhängig gemacht, dass das Landgericht Baden-Baden - entgegen der Auffassung der Klägerin - eine örtliche Zuständigkeit für das Verfahren gegen die Beklagte Ziffer 2 nicht feststellen kann. Es kommt mithin auf die Rechtsauffassung des Landgerichts Baden-Baden zur örtlichen Zuständigkeit an. Eine Gerichtsstandsbestimmung wäre erst dann veranlasst, wenn das Landgericht Baden-Baden der Auffassung wäre, dass in Baden-Baden eine Zuständigkeit für das Verfahren gegen die Beklagte Ziffer 2 nicht gegeben ist. Diese Auffassung wäre - zumindest hinsichtlich des Ergebnisses - vom Landgericht Baden-Baden in irgendeiner Art und Weise zu dokumentieren (beispielsweise in einem Beschluss, einem Vermerk oder in einer Hinweisverfügung). Da die Auffassung des Landgerichts Baden-Baden zur örtlichen Zuständigkeit aus der Akte nicht ersichtlich ist, kann der Senat nicht ausschließen, dass eine Gerichtsstandsbestimmung nicht erforderlich ist, wenn nämlich das Landgericht Baden-Baden der Auffassung des Kläger-Vertreters im Schriftsatz vom 23.10.2003 (S. 13, 14 des Schriftsatzes; AS. 257, 259) folgen sollte.

2. Sollte das Landgericht Baden-Baden einen Gerichtsstand für die Klage gegen die Beklagte Ziffer 2 in Baden-Baden verneinen, wären die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe erneut vorzulegen im Hinblick auf den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung. Der Senat regt für diesen Fall allerdings ausdrücklich an, dass die Klägerin vor einer erneuten Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht überprüfen möge, ob an dem Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung festgehalten werden soll. Denn die Voraussetzungen für die Bestimmungen eines gemeinsam zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO dürften wohl in jedem Fall nicht vorliegen:

a) Das Landgericht Baden-Baden hat für den 08.12.2003 eine Beweisaufnahme geplant. Nach Durchführung der Beweisaufnahme kommt eine Gerichtsstandsbestimmung grundsätzlich nicht mehr in Betracht (vgl. BGH NJW 1978, 321; BayObLGZ 1987, 389).

b) Einer Gerichtsstandsbestimmung steht außerdem entgegen, dass für die Klage gegen die beiden Beklagten ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist. Für eine Klage aus einer Gewinnzusage (§ 661 a BGB) ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) gegeben (vgl. entsprechend für die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ BGH NJW 2003, 426, 428). Der Begriff der "unerlaubten Handlungen" in § 32 ZPO ist weit zu verstehen und erfasst beispielsweise auch (vergleichbare) Klagen aus Wettbewerbsverstößen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 32 ZPO Rn. 10).

aa) Ob sich aus § 32 ZPO ein gemeinsamer Gerichtsstand in Baden-Baden herleiten lässt, wird das Landgericht Baden-Baden in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben (siehe oben 1.).

bb) In jedem Fall ist unter dem Gesichtspunkt des "Erfolgsorts" (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 32 ZPO Rn. 16) ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand am Wohnsitz der Klägerin gegeben. Denn dort ist der Erfolg der - von der Klägerin behaupteten - Rechtsverletzung der beiden Beklagten gemäß § 661 a BGB eingetreten (vgl. entsprechend für die Rechtslage zu Art. 5 Ziffer 3 EuGVÜ, BGH NJW 2003, 426, 428).

Ende der Entscheidung

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