Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 17.03.2003
Aktenzeichen: 15 AR 55/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 29 Abs. 1
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
BGB § 269 Abs. 1
1. Der Erfüllungsort für Verpflichtungen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist der Ort ihres Sitzes.

2. Der Erfüllungsort für die Verpflichtungen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist zugleich der Erfüllungsort für die entsprechenden Verpflichtungen der Gesellschafter.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 15. Zivilsenat Beschluss

15 AR 55/02

Karlsruhe, 17. März 2003

In Sachen

Tenor:

1. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens.

3. Der Streitwert für das Bestimmungsverfahren wird festgesetzt auf 686,78 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und seine Ehefrau als Verkäufer schlossen am 30.10.2000 und am 31.01.2001 notarielle Verträge mit der "Grundstücksgesellschaft des bürgerlichen Rechts, W.str. ..., ... K., Teileigentum 2 bis 9" als Erwerberin. Die Erwerberin verpflichtete sich zum Ankauf von Wohnungseigentum. Gesellschafter der Erwerberin sind die beiden Antragsgegner.

Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner gesamtschuldnerisch klageweise in Anspruch zu nehmen wegen verschiedener Ansprüche aus den notariellen Verträgen. Er bittet um Bestimmung des zuständigen Gerichts, da ein gemeinsamer Gerichtsstand für beide Antragsgegner nicht gegeben sei. Die Antragsgegner treten dem Antrag entgegen.

II.

1. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO liegen nicht vor. Denn es ist für die beabsichtigte Klage ein gemeinsamer Gerichtsstand des Erfüllungsorts begründet, so dass es einer gerichtlichen Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht bedarf.

Für das Verfahren gegen beide Antragsgegner ist das Amtsgericht K. zuständig. K. ist gem. §§ 29 Abs. 1 ZPO, 269 Abs. 1 BGB Erfüllungsort für die Verpflichtungen beider Antragsgegner.

Vertragspartnerin der beiden notariellen Verträge war eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Der Sitz der Gesellschaft ist gemäß § 269 Abs. 1 BGB maßgeblich für den Ort, an welchem die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen sind. Bei einer juristischen Person tritt grundsätzlich der Sitz der Gesellschaft an die Stelle des Wohnsitzes (vgl. Staudinger/Bittner, BGB 2001, §269 BGB Rn. 6). Nach der Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die Rechtsprechung muss dies auch für eine BGB-Gesellschaft gelten (vgl. BayObLG, MDR 2002, 1360).

Die in den notariellen Verträgen genannte Grundstücksgesellschaft hatte bei Abschluss der Verträge ihren Sitz in K. Dies ergibt sich aus der Mitteilung der Anschrift der Gesellschaft in den Verträgen. Die Anschrift bezeichnet offenbar den Verwaltungssitz der Gesellschaft, der insoweit maßgeblich ist (vgl. für die OHG, Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl. 2000, § 106 HGB Rn. 8). Gem. § 269 Abs. 1 BGB kommt es für den Erfüllungsort allein auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Abschlusses der notariellen Verträge an; eine eventuelle spätere Sitzverlegung wäre für den Leistungsort unerheblich.

Der Erfüllungsort für die Verpflichtung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist auch maßgeblich für den Erfüllungsort der entsprechenden Verpflichtung der Gesellschafter. Denn die Verpflichtung der Gesellschafter richtet sich in ihrem Inhalt vollständig nach der Verpflichtung der Gesellschaft. Nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR müssen insoweit die gleichen Grundsätze gelten wie bei der OHG (vgl. BayObLG, MDR 2002, 1360).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 94 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück