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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 28.09.2001
Aktenzeichen: 15 U 49/00
Rechtsgebiete: CMR


Vorschriften:

CMR Art. 17
CMR Art. 32
Art. 17 CMR

1. Die Einstandsverpflichtung aus Art. 17 CMR entfällt nur dann, wenn der Verlust des Transportgutes auf Umständen beruht, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden kann. Ein unabwendbares Schadensereignis in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn der Frachtführer darlegt und ggfs. beweist, dass er das Ereignis auch bei Anwendung der äußersten, ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermeiden können.

2. Die Frage der Reklamationsbefugnis und Rechtsinhaberschaft eines vom Absender geltend gemachten Ausgleichanspruchs nach Art. 17 I CMR richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der CMR, ein Rückgriff auf nationales Recht ist nicht geboten.

Art. 32 CMR

1. Mit der Formulierung, der Frachtführer werde für den eingetreten Schaden für verantwortlich gehalten, kann die für ein Reklamationsschreiben erforderliche Geltendmachung der Ersatzansprüche zum Ausdruck gebracht werden. Die nachfolgende Bezeichnung des Schreibens als vorläufige Reklamation ist nicht geeignet, die Ernsthaftigkeit des Ersatzbegehrens in Zweifel zu ziehen.

2. Eine nähere Spezifikation des Ersatzanspruches nach Art und Umfang des Schadens oder der Anspruchsgrundlage ist im Reklamationsschreiben nicht geboten. Insbesondere ist es nicht erforderlich, den Schaden zu beziffern.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

15 U 49/00

28.09.2001

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzrecht der Parteien bis 14. September 2001 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Hoppenz Richter am Oberlandesgericht Dr. Fischer Richter am Oberlandesgericht Weber

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 14. März 2000 - 4 O 115/98 KfH - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 110.000,00 abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Vorlage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

4. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt DM 60.000,00.

Tatbestand:

Die Klägerin, ein in Österreich geschäftsansässiges Transportunternehmen, nimmt die Beklagte, die in Frankreich ein Transportunternehmen betreibt, auf Schadensersatz wegen eines Transportschadens in Höhe von nunmehr noch 556.205,73 Österreichische Schillinge (öS) in Anspruch.

Am 30.12.1995 übernahm ein bei der Beklagten angestellter Fahrer den Weitertransport von 6 Neufahrzeugen der Marke Chrysler in Rheinmünster-Greffern/Baden, um diese im Wege des Straßengüterverkehrs nach Le Meux/Frankreich zur Käuferin der Fahrzeuge zu verbringen. In der Nähe von Straßburg verunglückte der mit einem Spezialfahrzeug der Beklagten eingesetzte Fahrer, wodurch 4 der transportierten Neufahrzeuge schwer beschädigt wurden. Die Fahrzeuge wurden sodann am 11.01.1996 in Le Meux ausgeliefert. Die Fahrzeuge waren zunächst vom Werk in Graz durch das Unternehmen nach Hall/Tirol und von dort durch das Unternehmen nach Rheinmünster-Greffern - jeweils im Wege des Straßengüterverkehrs - transportiert worden.

Mit klägerischem Telefax vom 16.01.1996 (Anl. K 4, I 101) wandte sich die Klägerin an die Beklagte. Auf dem übersandten Deckblatt hat die Klägerin die Kurzbezeichnung der beschädigten Fahrzeuge vermerkt und den Schaden als "Major Damaged" bezeichnet. Die vorformulierten Abschlusssätze dieses Formulars lauteten wie folgt:

"Wir halten sie deshalb für den Schaden verantwortlich. Bitte sehen Sie dieses Fax als vorläufige Reklamation an."

Mit Schreiben vom 29.05.1997 sandte die Beklagte die ihr überlassenen Schadensunterlagen an die Klägerin zurück und teilte mit, dass dies auf Veranlassung der Versicherung der Beklagten geschehe.

Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe den in Rede stehenden Transport gemäß ihren Verpflichtungen aus einem mit der und der E Automobilwerk bestehenden Transportrahmenvertrag vom 17.05.1994 (deutsche Übersetzung des Vertragstextes, I 275 - 287) besorgt und für die drei Teilstrecke die jeweiligen ausführenden Transportunternehmen beauftragt. Fernmündlich habe sie die Beklagte beauftragt, den Transport für die dritte Teilstrecke von Rheinmünster-Greffern nach Le Meux durchzuführen. Daß unmittelbar zwischen den Parteien hinsichtlich dieser Teilstrecke ein eigenes Vertragsverhältnis bestanden habe, werde auch durch den Umstand bestätigt, dass die Beklagte den Transport unmittelbar mit der Klägerin ausweislich der als Anl. K 7 (I 149) vorgelegten Rechnung abgerechnet habe. Infolge des von der Beklagten schuldhaft verursachten Verkehrsunfalles seien die 4 transportierten Neufahrzeug erheblich beschädigt worden, wodurch sie - die Klägerin - gegenüber ihrer Auftraggeberin, der Fa., schadensersatzpflichtig geworden sei. Insgesamt habe ihr die Auftraggeberin einen Betrag von 87.481,07 US-Dollar, was 1.038.663,81 öS entspreche, berechnet. Diesen Betrag habe sie durch Einreichung eines Scheckes ausgeglichen.

Die Klägerin hat beantragt:

Die Beklagte zu verurteilen, an sie den Gegenwert von Österreichischen Schillingen 688.663,81 in Deutsche Mark zum Kurs am Zahlungstage nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 16.01.1996 zu zahlen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation gegen der Klägerin in Abrede gestellt. Ein Transportvertrag bestehe ausweislich des CMR/Frachtbriefes (Anl. K 6, I 147 = I 269) lediglich zwischen und.

Die von der Klägerin geltend gemachte Zahlung an werde bestritten. Die Beklagte hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben. Im Hinblick auf die vorbehaltslose Ablieferung der Sendung am 11.01.1996 sei gem. Art. 32 CMR die Verjährung eingetreten.

Das Landgericht hat Beweis durch Einvernahme des Zeugen erhoben und mit Urteil vom 14.03.2000 der Klage in Höhe von 556.205,73 öS stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte hafte aus Art. 17 Abs. 1 CMR, da zwischen ihr und der Klägerin ein unmittelbarer Transportvertrag zustande gekommen sei und die Beklagte für die eingetretene Beschädigung des Transportgutes mangels Entlastung aufzukommen habe. Ausweislich des Rahmenvertrages vom 17.05.1994 sei die Klägerin bei Transportschäden gegenüber der Auftragsgeberin ausgleichspflichtig § 3 des vorgelegten Rahmenvertrages). Nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation könne die Fa. den Schaden ihres Kunden gegenüber der Beklagten als Vertragspartnerin unmittelbar geltend machen. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sei auch die geltend gemachte Zahlung hinreichend nachgewiesen. Der gesamte ersatzfähige Schaden der Klägerin belaufe sich auf insgesamt 556.205,73 öS. Entgegen der Ansicht der Beklagten greife die erhobene Einrede der Verjährung nicht durch. Die Klägerin habe i. S. von Art. 32 CMR wirksam reklamieren können, da sie sich im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten in der Rolle des Absenders befinde. Auch im übrigen sei das Schreiben der Klägerin vom 16.01.1996 als wirksame Reklamation i.S.v. Art. 32 CMR anzusehen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens beanstandet sie insbesondere die Ausführungen zur Verjährungsfrage. Die Rechtsbeziehungen der Parteien müssten nach französischem Recht beurteilt werden. Danach sei maßgeblich, dass der Spediteur oder Hauptfrachtführer, wenn er noch nicht Zahlung geleistet habe, keine Ansprüche geltend machen könne. Da die Klägerin erst am 13.10.1997 an ihren Vertragspartner, die Fa. Zahlung geleistet habe, sei die im Mai 1998 eingereichte Klage nicht mehr fristgerecht erhoben worden. Im übrigen sei davon auszugehen, dass das Schreiben der Klägerin vom 16.01.1996 nicht als wirksames Reklamationsschreiben i.S.v. Art. 32 CMR zu bewerten sei. Es fehle insbesondere an der notwendigen Bezifferung der Anspruchshöhe.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin tritt der Berufung entgegen. /Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt sie das angefochtene Urteil. Hinsichtlich des Unfallherganges müsse zudem davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den Unfall grob fahrlässig verschuldet habe. Die demnach maßgebliche Verjährungsfrist betrage 3 Jahre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Beklagte hat mit Erklärung vom 25.07.2001 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Senat im schriftlichen Verfahren erklärt (I 111). Die Klägerin hat ihr Einverständnis mit Erklärung vom 30.07.2001 (II 113) erteilt.

Der Senat hat mit Beschluß vom 22.08.2001 das schriftliche Verfahren angeordnet und den Parteien ein Schriftsatzrecht bis zum 14.09.2001 eingeräumt (II 115).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte für den geltend gemachten Schaden in der zuerkannten Höhe gem. Art. 17 CMR ausgleichspflichtig ist. Die hiergegen gerichtete Berufungsangriffe der Beklagten greifen nicht durch.

1. Die Beklagte hat unter Aufgabe ihres entgegenstehenden erstinstanzlichen Vorbringens in der Berufungsbegründung ausdrücklich eingeräumt, dass die Klägerin sie als Frachtführerin mit der Durchführung des im Wege des Straßengüterverkehrs vorzunehmenden Transportes der 4 verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge von Rheinmünster-Greffern/Baden nach Le Meux/Frankreich beauftfagt hat.

Auf das Vertragsverhältnis der Parteien finden, wie das Landgericht zutreffend berücksichtigt hat, die Bestimmungen der CMR Anwendung, da es um Ansprüche aus einer entgeltlichen zwischenstaatlichen Beförderung im Straßengüterverkehr geht und sowohl Absendeort (Rheinmünster-Greffern/Deutschland) als auch Ablieferungsort (Le Meux/Frankreich) in Vertragsstaaten der CMR liegen. Die Beklagte ist zumindest als Fixkostenspediteurin i.S.d. § 413 I a.F. HGB anzusehen und unterliegt als solche der Haftung nach der CMR (BGH, TranspR 1998, 250; TranspR 1999, 19, 20; TranspR 2000, 407, 408).

Das Landgericht hat ferner zutreffend unter Hinweis auf den vorgelegten CMR-Frachtbrief dargelegt, dass ein Haftungssverhältnis der Parteien nach Art. 34 CMR nicht begründet ist. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an.

2. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im Zuge der Durchführung des Transports in der Nähe von Straßburg der von der Beklagten eingesetzte Fahrer einen Verkehrsunfall verursachte, in dessen Folge 4 der mitgeführten fabrikneuen Pkw der Marke Chrysler schwer beschädigt wurden. Hierfür hat die Beklagte gem. Art. 17 CMR einzustehen.

Es entspricht anerkannter und vom Senat geteilter Rechtsansicht, dass die Einstandsverpflichtung aus Art. 17 CMR nur dann entfällt, wenn der Verlust auf Umständen beruht, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Ein solches unvermeidbares bzw. unabwendbares Schadensereignis ist nur dann anzunehmen, wenn der Frachtführer darlegt und ggfs. beweist, dass das Ereignis auch bei Anwendung der äußersten, ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (BGH, TranspR 1984, 182; TranspR 1999, 59, 61; Senat, Urt. vom 15.12.2000 - 15 U 35/99 -, Urteilsumdruck S. 10; Herber/Piper, CMR, Art. 17 Rdn. 41).

Diesen strengen Anforderungen folgend ist festzustellen, dass der eingesetzte Fahrer nicht hinreichend dafür Sorge getragen hat, das eingetretene Unfallereignis durch die gebotene Sorgfalt abzuwenden. Die Beklagte hat nähere Darlegungen zur Entlastung des Fahrers hinsichtlich des Unfallgeschehens nicht vorgebracht, so dass für das hier in Rede stehende Unfallereignis keinerlei Anhaltspunkte dafür sprechen, dass dieses für den eingesetzten Fahrer unvermeidbar bzw. unabwendbar gewesen sein könnte.

3. Der der Klägerin zustehende, auf Art. 17 CMR zu stützende Ausgleichsanspruch ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verjährt.

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob auf das Vertragsverhältnis der Parteien, wie von der Beklagten geltend gemacht wird, ergänzend französisches Zivilrecht Anwendung findet. Die hier entscheidende Frage der Reklamationsbefugnis und Rechtsinhaberschaft der Klägerin richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der CMR, so dass ein Rückgriff auf nationales Recht nicht geboten ist. Im Verhältnis zur Beklagten ist die Klägerin als Auftraggeberin zugleich Absenderin. Es entspricht anerkannter Rechtsansicht, dass - im Rahmen einer Doppellegitimation - neben dem Empfänger auch der Absender einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen kann. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der CMR, wobei es eines Rückgriffs auf nationales Frachtrecht nicht bedarf (vgl. BGHZ 75, 92, 95; VersR, 1981, 929, 930; Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 377; Herber/Piper a.a.O., Art. 13 Rdn. 30). Reklamationsberechtigt ist jeder, der einen Anspruch gegen den Frachtführer geltend machen kann, wobei hinsichtlich der sich aus der CMR ergebenden Ansprüche regelmäßig der Absender und auch der Empfänger reklamieren kann (Herber/Piper a.a.O., Art. 32 Rdn. 34). Im übrigen müsste berücksichtigt werden, dass die sich aus Art. 17 CMR ergebende Einstandsverpflichtung der Beklagten als (Unter-)Frachtführerin gegenüber der Klägerin zunächst darauf gerichtet gewesen ist, die Klägerin von der ihrer Auftraggeberin gegenüber bestehenden Verbindlichkeit zu befreien (vgl. OLG München, TranspR 1990, 16, 17; Koller, TranspR, 4. Aufl., Art. 23 CMR, Rdn. 3). Dieser Befreiungsanspruch wurde unmittelbar mit dem Schadensereignis vom 11.01.1996 begründet, so dass die Klägerin auch unter diesem Gesichtspunkt als Anspruchsberechtigte befugt war, unmittelbar gegenüber der Beklagten bereits im Januar 1996 eine Reklamation i.S.v. Art. 32 CMR auszusprechen (vgl. auch Herber/Piper a.a.O., Art. 32, Rdn. 29).

b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch die Reklamationsschrift der Klägerin vom 16.01.1996 (Anl. K 4, I 101) ihrem Inhalt nach nicht zu beanstanden.

Insbesondere aus der Formulierung, dass die Beklagte für den eingetretenen Schaden als verantwortlich gehalten wird, ergibt sich unmissverständlich, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten Ersatzansprüche angemeldet hat. Dass im nachfolgenden Satz ausgesprochen wird, dass es sich um eine vorläufige Reklamation handele, schwächt die angeführte Erklärung nicht ab. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Formulierung, dass die Ansprüche "vorsorglich" geltend gemacht werden, nicht geeignet ist, die Ernsthaftigkeit eines Ersatzbegehrens in Zweifel zu ziehen (vgl. OLG Hamm, TranspR 1998, 495, 461; Koller a.a.O., Art. 32 CMR, Rdn. 9). Gleiches gilt auch für die hier zu beurteilende Formulierung.

Der von der Beklagten ferner für maßgeblich erachtete Umstand, dass im angeführten Telefax, ebenfalls auf dessen Seite 1, eine Bezifferung des Schadens nicht erfolgt ist, ist unschädlich. Auch insoweit entspricht es herrschender Rechtsansicht, dass im Reklamationsschreiben eine nähere Spezifikation des Ersatzanspruches nach Art und Umfang des Schadens oder der Anspruchsgrundlage nicht erforderlich ist (OLG Düsseldorf, Vers. 1976 (1161, 1162; OLG Frankfurt, TranspR 1982, 76; OLG Hamm, TranspR 1998, 495, 416; Herber/Piper a.a.O., Art. 32 Rdn. 31; Koller a.a.O., Art. 32 CMR, Rdn. 9).

4. Hinsichtlich der zuerkannten Schadenshöhe hat die Beklagte im Berufungsrechtszug keine substantiierte Einwendungen mehr geltend gemacht. Der Senat folgt der eingehenden Beurteilung in der angefochtenen Entscheidung (LGU 12-15).

5. Im Hinblick auf den vom Landgericht angeführten Umstand, dass die Beklagte selbst gegenüber der Klägerin ihren Frachtlohnanspruch in österreichischer Währung begehrt hat, ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien diese Währung als für die Abwicklungen Zahlungsansprüchen maßgebliche Währung (stillschweigend) zugrunde gelegt haben. Im übrigen bleibt es der Beklagten unbenommen, den Urteilsbetrag in Euro-(Buch-)werten zu leisten.

6. Die Berufung ist demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen,

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Festsetzung des Wertes der Beschwer beruht auf § 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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