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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 08.06.2001
Aktenzeichen: 15 U 74/00
Rechtsgebiete: CMR


Vorschriften:

CMR Art. 17 I
CMR Art. 23
Der Frachtführer hat für Transporte nach Oberitalien wegen der erhöhten Diebstahlsgefahr besondere Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Unzulänglich ist das Abstellen eines mit Sprühmagermilchpulver beladenen Lastzuges auf einem unbewachten oberitalienischen Ortsparkplatz über das Wochenende, wenn mit Ausnahme der eingeschalteten elektrischen Diebstahlssicherung des Lastzuges die Fahrer keine weiteren Sicherungsmaßnahmen veranlassen.

Zur Ermittlung des ersatzfähigen gemeinen Wertes kann auch der Rechnungsbetrag als Anhalt herangezogen werden. Die bei erfolgreichen Transport auszukehrende EU-Beihilfe für Sprühmagermilchpulverausfuhren kann Teil des Kaufpreises sein und führt bei einer derartigen Vertragsausgestaltung nicht zu einer Reduzierung des Warenwertes.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

15 U 74/00

Verkündet am: 08. Juni 2001

In Sachen

wegen Forderung

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 08. Juni 2001 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Hoppenz Richter am Oberlandesgericht Dr. Fischer Richter am Oberlandesgericht Weber

für Recht erkannt:

Tenor:

Urteil

1. Die Berufung der Streithelferin der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. Juli 2000 - 23 O 32/00 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Streithelferin zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten hat diese zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 120.000,- abwenden, falls nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Streithelferin kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 7.500 abwenden, falls nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Vorlage selbstschuldnerischer Bürgschaften von in Deutschland als Steuer- oder Zollbürge zugelassenen Kreditinstituten erbracht werden.

4. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt DM 60.000,-.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte, ein im Bundesgebiet geschäftsansässiges Transportunternehmen, auf Schadensersatz in Höhe von DM 100.455,24 wegen Verlustes einer nach Italien im Wege des Straßengüterverkehrs zu befördernde Futtermittelsendung in Anspruch.

Die Klägerin, die mit Nahrungsmitteln handelt und in Kronwinkl/Bayern geschäftsansässig ist, hatte ausweislich der Verkaufsbestätigung vom 1.9.1999 (Anlage K 1, LG-Anlagenheft der Klägerin) bei der D M GmbH in Hamburg (künftig mit DM bezeichnet) Sprühmagermilchpulver gekauft. Der Preis belief sich auf DM 419,- pro 100 kg abzüglich der EU-Beihilfe gemäß VO (EWG) Nr. 1624/76. Unter "Besondere Vereinbarungen" wurde vermerkt: "Die Beihilfe wurde vom Preis abgezogen." Als Lieferbedingung wurde ferner vermerkt: "CPT Norditalien auf Euro-Austauschpaletten gem. Incoterms neueste Fassung". Die Klägerin verkaufte das Milchpulver ausweislich der Verkaufsbestätigung vom 1.9.1999 (Anlage K 2, LG-AH der Klägerin) an die A-AG in Bozen weiter. Auch insoweit wurde vereinbart, dass der "Vertragspreis abzüglich Futterbeihilfe" betrage. Gemäß der angeführten Verkaufsbestätigung war die Ware an ein Unternehmen in Casalbuttano (CR) in Italien auszuliefern. Die DM beauftragte die Beklagte ausweislich der als Transportauftrag bezeichneten Vereinbarung vom 30.9.1999 (Anlage K 3, LG-AH der Klägerin), etwa 24 Tonnen des veräußerten Milchpulvers nach Casalbuttano zu verbringen (Frachtsatz: DM 1.900,-). Nach Ziffer 5a der Transportbedingungen war folgendes vorgesehen:

"Transporte nach Italien:

Dem Fahrpersonal ist zur Auflage zu machen, dass die Sicherheitsvorschriften des Kraftfahrzeuggewerbes für Italien einzuhalten sind, insbesondere, dass das Fahrzeug unter ständiger Bewachung stehen muss und dass es nur auf anerkannten und bewachten Parkplätzen abgestellt werden darf."

Die Beklagte beauftragte die Nebenintervenientin, ein in Österreich geschäftsansässiges Transportunternehmen, mit der Durchführung des Transportes. Diese bestätigte den übernommenen Wareninhalt am 7.10.1999 (21 Säcke Sprüh-Magermilchpulver, insgesamt 23.975 kg, ausweislich Anlage K 4, LG-AH der Klägerin). Die von der Nebenintervenientin eingesetzten Fahrer stellten den LKW am 8.10.1999 gegen 21 Uhr auf einem Parkplatz in Volargne (Verona) ab. Als sie nach dem Wochenende, am 11.10.1999, den LKW abholen wollten, war der Auflieger mit der Ware gewaltsam von der Zugmaschine getrennt und entwendet worden (Verlustmitteilung der Nebenintervenientin, Anlage K 5, LG-AH der Klägerin).

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Verlustgefahr sei mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer auf sie übergegangen. Zudem habe die DM ausweislich der Abtretungserklärung vom 28.2.2000 (Anlage K 10, LG-AH der Klägerin) sämtliche Ansprüche hinsichtlich des streitbefangenen Transportes an sie abgetreten. Die Klägerin begehrt Ersatz des in der Warenrechnung der DM vom 7.10.1999 (Anlage K 7) ausgewiesenen Warenwertes von DM 100.455, 25 ("Kontraktpreis p. 100 Kg abzüglich Beihilfe gem. VO (EWG) Nr. 1624/76").

Die Klägerin hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 100.455,25 nebst 9% Zinsen hieraus seit 13.10.1999 zu zahlen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ein Fehlverhalten ihrer Leute in Abrede gestellt. Die Entwendung der Ware sei unvermeidbar gewesen. Sprüh-Magermilchpulver sei nicht diebstahlsgefährdet, da es nur für wenige Unternehmen verwendbar sei. Der Parkplatz in Volargne sei bewacht und stets zugänglich gewesen. Diebstähle kämen dort nicht vor. Mit einem gewaltsamen Herausziehen des Aufliegers aus dem Sattel der Zugmaschine habe nicht gerechnet werden müssen. Der Sachschaden betrage im übrigen lediglich DM 66.923,82. Maßgeblich sei der Wert der Ware am Ort und zur Zeit der Übernahme. Der Beihilfebetrag sei nicht ersatzfähig.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin sei aufgrund der Abtretung vom 28.2.2000 Inhaberin des Schadensersatzanspruches. Die Beklagte hafte für den Verlust der Ware gemäß Art. 17 CMR. Ein unvermeidbares Ereignis liege nicht vor, da die bei Transporten in Italien zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen außer acht gelassen worden seien. Der Umstand, dass es sich bei dem Parkplatz um eine auf drei Seiten durch Betriebsgebäude umschlossene Anlage innerhalb einer Ortschaft gehandelt habe, genüge nicht, um einen Diebstahl zu verhindern oder wesentlich zu erschweren. Es müsse nämlich ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Diebe in dem Ort etwa zwischen 2.00 und 5.00 Uhr bei den üblichen Vorsichtsmaßnahmen weitestgehend ungestört tätig sein können. Der Fakturenwert sei aus der Summe des Exportpreises in Höhe von DM 66.923,81 zuzüglich der Ausfuhrsubvention zu ermitteln.

Hiergegen wendet sich die Streithelferin der Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens der Beklagten beanstandet sie die Würdigung des Prozeßstoffes im angefochtenen Urteil. Insbesondere habe das Landgericht verkannt, dass es sich um einen unvermeidbaren Diebstahl gehandelt habe. Der Sattelzug sei auf dem Ortsparkplatz von Volargne abgestellt gewesen, der als sicher gelte. Auf diesem Parkplatz sei es weder vorher noch nachher zu einem Diebstahl gekommen. Das ganze Gelände werde von einer privaten Wachgesellschaft überwacht. Auch sei der Parkplatz von der Straße einsehbar. Die Fahrer hätten auf einem Ortsparkplatz, auf dem 24 Stunden am Tag Publikumsverkehr herrsche, nicht damit rechnen müssen, dass mittels massiver Gewalteinwirkung die Zugmaschine abgezogen und mit einem anderen Aufleger abtransportiert werde. Der Höhe nach sei zu berücksichtigen, dass der Beihilfebetrag über DM 33.531,44 unter keinen Umständen erstattungsfähig sei.

Die Streithelferin und die Beklagte beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin tritt der Berufung entgegen. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt sie das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Streithelferin der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat aufgrund zutreffender Feststellungen und Erwägungen ausgeführt, dass die Beklagte für den Verlust der Sendung gemäß Art. 171 CMR ersatzpflichtig ist und hierfür an die Klägerin den geltend gemachten Betrag zu entrichten hat. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch.

1. Auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis finden, wie das Landgericht zutreffend berücksichtigt hat, die Bestimmungen der CMR Anwendung, da es um Ansprüche aus einer entgeltlichen zwischenstaatlichen Beförderung im Straßengüterverkehr geht und sowohl Absendeort (Rehburg-Loccum/Deutschland) und Ablieferungsort (Casalbuttano/Italien) in Vertragsstaaten der CMR liegen. Die Beklagte ist als Fixkostenspediteurin i.S.d. § 459 HGB tätig geworden und unterliegt als solche der Haftung nach der CMR (vgl. BGH, TranspR 1998, 250; TranspR 1999, 19, 20; TranspR 2000, 407, 408; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 1 CMR Rdn. 3).

2. Die Klägerin ist Inhaberin der aus dem CMR-Vertragsverhältnis sich ergebenden Ersatzansprüche. Die DM hat als Auftraggeberin dieses Vertragsverhältnisses sämtliche Ersatzansprüche an die Klägerin in deren Einvernehmen ausweislich der bereits erstinstanzlich vorgelegten Abtretungserklärung vom 28.2.2000 (Anlage K 10) übertragen. Diese Abtretungserklärung ist, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, wirksam. Sie ist seitens der DM von einem Prokuristen (ppa) unterzeichnet worden, so dass gemäß § 49 HGB die gebotene Vertretungsmacht vorliegt. Ein Handeln durch einen Geschäftsführer der DM ist unter diesen Umständen entgegen der nicht näher dargelegten Ansicht der Streithelferin nicht erforderlich gewesen.

3. Gemäß Art. 17 I CMR hat der Frachtführer für den Verlust des Gutes aufzukommen, sofern dieser zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt. Diese Haftung erstreckt sich gemäß Art. 3 CMR auch auf Personen, derer sich der Frachtführer bei der Ausführung der Beförderung bedient. Demnach hat die Beklagte auch für das Verhalten der nachgeschalteten weiteren Transportunternehmen - insbesondere der Bediensteten der Streithelferin und etwaiger nachgeordneter Transportleute - einzustehen.

Eine ordnungsgemäße Ablieferung i. S. d. Art. 17 I CMR, für die die Beklagte als Frachtführerin darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH, TranspR 2000, 409, 411; OLG Hamburg, TranspR 1996, 280, 282; Herber/Piper, CMR, Art. 17 Rdn. 168), ist unstreitig nicht erfolgt.

Für das Abhandenkommen des Transportguts hat die Beklagte gemäß Art. 17 I CMR einzustehen, es sei denn der Verlust beruht auf Umständen, die die Beklagte als Frachtführerin nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (Art. 17 II CMR).

Ein solches unvermeidbares bzw. unabwendbares Schadensereignis ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn der Frachtführer darlegt und gegebenenfalls beweist, dass das Ereignis auch bei Anwendung der äußersten, ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (BGH, TranspR 1984, 182; TranspR 1999, 59, 61; TranspR 2000, 407, 408; Herber/Piper a.a.O., Art. 17 Rdn. 41). Die Haftung nach Art. 17 I CMR ist eine verschuldensunabhängige (Gefährdungs-)Haftung mit der Möglichkeit des Unabwendbarkeitsnachweises zu Gunsten des Frachtführers (BGH TranspR 2000, 408).

Es entspricht anerkannter und vom Senat geteilter Rechtsansicht, dass für Transporte nach Oberitalien wegen der erhöhten Diebstahlsgefährdung besondere Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr zu treffen sind. Hierzu gehört u. a., dass dem Fahrer eine genaue Transportroute mit bewachten Parkplätzen, an denen Fahrtunterbrechungen ohne besondere Gefährdung durch Diebstahl möglich sind, vorgegeben werden und ferner, welche Ersatzparkplätze bei Überfüllung oder sonstigen Störungen, anzufahren sind (OLG Hamm TranspR 2000, 363, 365; Koller a.a.O., Art. 17 CMR Rdn. 29 m. w. Nachweisen). Für das streitbefangene Auftragsverhältnis wurde auf diese Gefahrenlage durch Ziffer 5a der Transportbedingungen ausdrücklich Bezug genommen.

Diesen strengen Anforderungen folgend ist festzustellen, dass die eingesetzten Fahrer nicht hinreichend dafür Sorge getragen haben, um den drohenden Verlust der Sendung abzuwenden. Unstreitig haben die Fahrer den Lastzug am Freitag, den 8.11.1999 gegen 21.00 Uhr auf den Ortsparkplatz von Volargne abgestellt, um diesen dort bis zur für Montag, den 11.10.1999, vorgesehenen Weiterfahrt nach Casalbuttano zu belassen. Eigenständige Sicherungsmaßnahmen haben die Fahrer hinsichtlich des Lastzuges mit Ausnahme der eingeschalteten elektrischen Diebstahlssicherung nicht veranlasst. Zu Recht ist das Landgericht auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten davon ausgegangen, dass der angefahrene Ortsparkplatz nicht als bewachter Parkplatz angesehen werden kann. Auch im Berufungsrechtzug ist das Vorbringen hierzu nicht weiter vertieft worden. Die Streithelferin hat weiterhin lediglich pauschal geltend gemacht, der Parkplatz werde von einer privaten Wachgesellschaft bewacht. Welche konkreten Maßnahmen diese nicht näher umschriebene Gesellschaft hierbei vornimmt bzw. vorgesehen sind, bleibt unerwähnt. Insbesondere wurde nicht geltend gemacht, welche unmittelbaren Überwachungsmaßnahmen für den hier maßgeblichen Zeitraum -Wochenende - vorgesehen waren und ob diese auch tatsächlich durchgeführt wurden [Ständige Präsenz einer - wie starken - Wachmannschaft, Art und Anzahl etwaiger Wach- und Kontrollgänge, Überprüfung nur durch motorisierte Streifen? etc]. In Übereinstimmung mit der Beurteilung im angefochtenen Urteil ist demnach das Vorbringen der Streithelferin als unsubstantiiert anzusehen, so dass dahingestellt bleiben kann, ob insoweit eine Beweiserhebung durch Sachverständigenbeweis überhaupt in Betracht gezogen werden kann. Das Landgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen (LGU 6), dass die Lage und die nähere Umschreibung der sonstigen örtlichen Verhältnisse eine verlässliche Sicherung der Transportladung nicht gewährleisten konnte. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an. Gleiches gilt für die Erwägung des Landgerichts (LGU 5), dass das Transportgut angesichts seines Warenwertes und der Versendeart als diebstahlgefährdet einzustufen ist.

4. Gemäß Art. 23 CMR erstreckt sich die Haftung auf den Wert der in Verlust geratenen Sendung, wobei zur Ermittlung des ersatzfähigen gemeinen Wertes auch der Rechnungsbetrag, wie vom Landgericht zutreffend berücksichtigt, als Anhaltspunkt herangezogen werden kann. (Herber/Piper a.a.O., Art. 23 Rdn. 12). Damit beläuft sich der ersatzfähige Schaden bezüglich des Verlustes der Sendung auf DM 100.455,25. Die vorgelegten Vertragsurkunden und Rechnungen weisen eindeutig aus, dass der Vertragspreis, als Kontraktpreis bezeichnet, den vorstehenden Betrag ausmacht. Die bei erfolgreichem Transport zu beziehende EU-Beihilfe sollte lediglich als Teil des Kaufpreises behandelt werden und demnach dem Verkäufer zufließen. Eine Reduzierung des Warenwertes ist damit aber nicht verbunden. In Übereinstimmung hiermit steht schließlich die nachträgliche Berechnung des Beihilfebetrages durch die DM gegenüber der Klägerin (Anlage K 11, OLG-Anlagenheft) und die Bezahlung durch diese (Anlagen K 12, K 13, OLG-Anlagenheft). Soweit die Streithelferin ferner pauschal geltend gemacht hat, die Beihilfe sei bereits ausbezahlt worden, steht dies - wie im Senatstermin erörtert - mit den in Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 162476 der Kommission vom 02.07.1976 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 06.07.1976, Nr. L 180/9) genannten Beihilfeauszahlungsmodalitäten nicht in Einklang. Inwieweit vorliegend ein Ausnahmetatbestand eingreifen sollte, hat die Streithelferin nicht aufgezeigt und ist auch im übrigen nicht ersichtlich.

5. Die zuerkannten Zinsen sind gemäß Art. 27 CMR gerechtfertigt.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 709 ZPO.

Die Festsetzung des Wertes der Beschwer folgt aus § 546 II ZPO.

Ende der Entscheidung

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