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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 22.02.2006
Aktenzeichen: 15 U 87/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 372
BGB § 380
1. Der Gläubiger kann vom Schuldner bei einer Hinterlegung (§§ 372 ff BGB) gemäß § 380 BGB grundsätzlich nur dann eine Freigabeerklärung verlangen ("eine diese Berechtigung anerkennende Erklärung"), wenn es sich um eine rechtmäßige Hinterlegung handelt, das heißt, wenn die Voraussetzungen für die Hinterlegung gemäß § 372 BGB vorliegen.

2. Nimmt die Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht eine Hinterlegung an, obwohl die Voraussetzungen des § 372 BGB nicht vorliegen, treten die zivilrechtlichen Wirkungen der Hinterlegung nicht ein. Der Gläubiger hat in diesem Fall gegen den Schuldner, der die Hinterlegung bewirkt hat, keinen Anspruch aus § 380 BGB auf eine Freigabeerklärung.

3. Die zivilrechtlichen Wirkungen treten bei einer an sich nicht rechtmäßigen Hinterlegung allerdings auch dann ein, wenn Gläubiger und Schuldner eine Vereinbarung über die Hinterlegung getroffen haben. Eine solche Vereinbarung kann auch dadurch getroffen werden, dass sich der Gläubiger gegenüber dem Schuldner mit einer bereits erfolgten Hinterlegung einverstanden erklärt.

4. Auch ohne eine Vereinbarung über die Hinterlegung hat der Gläubiger gegen den Schuldner (bei einer an sich nicht rechtmäßigen Hinterlegung) einen Anspruch auf eine Freigabeerklärung, wenn der Schuldner mit der Hinterlegung die Vorstellung verbunden hat, der Gläubiger solle sich aus dem hinterlegten Betrag befriedigen können, wenn und soweit die Berechtigung der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung geklärt wird.


Oberlandesgericht Karlsruhe 15. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 15 U 87/05

22. Februar 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Freigabe aus Hinterlegung

Tenor:

1. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Beklagte ist als Immobilienmakler tätig. Im Jahr 2003 wies er der A. GmbH & Co. KG (im Folgenden abgekürzt: A.) die Gelegenheit zum Erwerb eines Gewerbegrundstücks an der E.Straße in H. nach.

Am 24.03.2004 schlossen die Parteien - auf Vorschlag des Beklagten - eine schriftliche Vereinbarung, in der sie im Innenverhältnis eine Teilung der von A. zu zahlenden Provision vereinbarten, und zwar für den Fall, dass A. das betreffende Grundstück erwerben würde (I 11). In der Folgezeit erwarb A. das Grundstück und zahlte eine Provision in Höhe von 69.600 € an den Beklagten.

Mit einer Rechnung vom 12.10.2004 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten seinen Anteil an der Provision in Höhe von 34.800 € gemäß der Vereinbarung vom 24.03.2004 geltend. Der Beklagte hinterlegte daraufhin 34.800 € beim Amtsgericht Heidelberg (54 HL 270/04).

Mit seiner Klage zum Landgericht Heidelberg hat der Kläger von dem Beklagten verlangt, die Freigabe des hinterlegten Betrages zugunsten des Klägers zu erklären. Außerdem hat der Kläger von dem Beklagten Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 34.800 € seit dem 10.11.2004 verlangt. Mit Urteil vom 18.08.2005 hat das Landgericht Heidelberg den Beklagten antragsgemäß sowohl zur Freigabeerklärung als auch zur Zinszahlung verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Für die Durchführung des Berufungsverfahrens beantragt der Beklagte Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Der Beklagte möchte im Berufungsverfahren erreichen, dass das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen wird. Er ist der Auffassung, er sei aus rechtlichen Gründen nicht verpflichtet, die von A. erhaltene Provision mit dem Kläger zu teilen. Der Kläger tritt den Anträgen des Beklagten entgegen. Er meint, die Berufung des Beklagten biete keine Aussicht auf Erfolg.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen (fünf Aktenordner) verwiesen.

II.

Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht Heidelberg hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Berufung des Beklagten bietet, auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Daher kommt eine Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.

1. Gemäß § 114 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung - im vorliegenden Fall die Durchführung des Berufungsverfahrens - für den Beklagten "hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet". Das heißt, es ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beklagten mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass im Berufungsverfahren das Urteil des Landgerichts Heidelberg eventuell zugunsten des Beklagten abgeändert werden muss. Eine solche Möglichkeit ist nach Auffassung des Senats jedoch nicht erkennbar. Daher kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.

Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten sind im Berufungsverfahren auch die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts zu berücksichtigen: Das Landgericht hat bestimmte entscheidungserhebliche Gesichtspunkte durch die Vernehmung der Zeugen M. und H. geklärt. Die Prüfung der Erfolgsaussichten im Berufungsverfahren unterscheidet sich in einem derartigen Fall von der Prüfung der Erfolgsaussichten zu Beginn eines erstinstanzlichen Verfahrens. Während in der ersten Instanz bestimmte tatsächliche Fragen, die erst später durch die Beweisaufnahme geklärt wurden, zunächst noch offen waren, ist die Situation im Berufungsverfahren anders. Die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts sind für das Berufungsgericht grundsätzlich bindend (§ 529 Abs. 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts aufgrund der Zeugenaussagen sind nicht ersichtlich. Mithin sind die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts die Grundlage für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung im Rahmen von § 114 Satz 1 ZPO. Auf dieser Basis kann die Berufung des Beklagten aus rechtlichen Gründen letztlich keinen Erfolg haben.

2. Der Beklagte ist verpflichtet, die Freigabe des hinterlegten Betrages zugunsten des Klägers zu erklären. Die Verpflichtung des Beklagten ergibt sich aus einer konkludenten Vereinbarung zwischen den Parteien.

a) Ein Anspruch auf Freigabe ergibt sich nicht aus § 380 BGB (Nachweis der Empfangsberechtigung bei Hinterlegung). Die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Wirkungen einer Hinterlegung gelten nur für eine berechtigte Hinterlegung, das heißt, für eine Hinterlegung, bei der die Voraussetzungen des § 372 BGB vorliegen. Nur bei einer berechtigten Hinterlegung ist der Schuldner berechtigt, eine Zahlung zu verweigern und den Gläubiger auf den hinterlegten Betrag zu verweisen. Nur bei einer berechtigten Hinterlegung steht dem Gläubiger daher der Anspruch auf eine Freigabeerklärung gemäß § 380 BGB zu (vgl. Olzen in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2000, § 372 BGB Rn. 23; Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl. 2006, § 378 BGB Rn. 2; BGH, NJW 1993, 55).

Im vorliegenden Fall lag kein rechtlicher Grund für eine Hinterlegung gemäß § 372 BGB vor. Es gab für den Beklagten keinen "in der Person des Gläubigers liegenden Grund", dass er seine Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen konnte (§ 372 Satz 2 BGB). Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung an den Kläger ergab sich aus der Vereinbarung vom 24.03.2004 (siehe im Einzelnen unten). Rechtliche Bedenken des Beklagten konnten generell keinen "in der Person des Gläubigers liegenden" Grund für eine Hinterlegung begründen (vgl. zu den Hinterlegungsgründen Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 372 BGB Rn. 5).

Der Umstand, dass die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Heidelberg die Frage der Berechtigung zur Hinterlegung bei der Annahmeanordnung anders beurteilt hat, ändert nichts. Die Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle hat öffentlich-rechtliche Wirkungen im Verhältnis zwischen der Hinterlegungsstelle und dem Beklagten. Für die Wirkungen der Hinterlegung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch im Verhältnis zwischen den Parteien ist die Annahmeanordnung jedoch ohne Bedeutung. Die - nach den Vorschriften des BGB - nicht berechtigte Hinterlegung steht daher einem Anspruch auf eine Freigabeerklärung gemäß § 380 BGB entgegen.

b) In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass die bürgerlich-rechtlichen Wirkungen der Hinterlegung auch dann eintreten, wenn die Beteiligten - bei einer an sich unberechtigten Hinterlegung - eine Vereinbarung über die Hinterlegung treffen. Eine solche Vereinbarung kann insbesondere dadurch getroffen werden, dass sich der Gläubiger mit einer bereits erfolgten Hinterlegung - ausdrücklich oder konkludent - gegenüber dem Schuldner einverstanden erklärt (vgl. RGZ 123, 301, 303).

Eine solche Vereinbarung ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 25.11.2004 die Hinterlegung dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt. Mit Schriftsatz vom 29.11.2004 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Hinterlegung nicht gegeben seien. Außerdem hat der Kläger in diesem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten den Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser sich - trotz der Hinterlegung - im Verzug befinde (vgl. die entsprechenden Schriftsätze in dem vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten gelben Ordner). Aus dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 29.11.2004 ergibt sich mithin, dass dieser sich mit einer Hinterlegung - mit den in § 379 BGB geregelten Wirkungen - gerade nicht einverstanden erklären wollte. Spätere Erklärungen des Klägers, mit denen dieser die Hinterlegung akzeptiert hätte, sind nicht ersichtlich.

c) Der Anspruch auf eine Freigabeerklärung ergibt sich jedoch aus einer anderweitigen konkludenten Vereinbarung zwischen den Parteien. Mit der Hinterlegung wollte der Beklagte erreichen, dass der Kläger sich aus dem hinterlegten Betrag befriedigen konnte, wenn und soweit die Berechtigung der vom Kläger geltend gemachten Forderung festgestellt werden würde. Der Beklagte wollte mit der Hinterlegung eine Zahlungsklage - ggf. mit einer Vollstreckung in sein sonstiges Vermögen - abwenden. Er war bereit, den hinterlegten Betrag - unter der Voraussetzung der Klärung der Berechtigung - dem Kläger zur Verfügung zu stellen. Daraus ergibt sich gleichzeitig die Bereitschaft des Beklagten, auch die Freigabe des hinterlegten Betrages zugunsten des Klägers zu erklären, wenn die klägerische Forderung berechtigt war.

Das Angebot des Beklagten, sich auf diese Weise aus dem hinterlegten Betrag zu befriedigen, hat der Kläger konkludent angenommen mit der Klage, in der er ausdrücklich die Freigabe des hinterlegten Betrages verlangt hat. Der Sache nach haben die Parteien eine Vereinbarung getroffen über die Art und Weise, wie sich der Kläger - unter bestimmten Voraussetzungen - befriedigen konnte. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich der Freigabeanspruch (als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Freigabe muss allerdings die Berechtigung der Forderung des Klägers aus der Vereinbarung vom 24.03.2004 hinzu kommen; dazu siehe unten).

Würde man das Verhalten der Parteien - entgegen der Auffassung des Senats - nicht im Sinne einer solchen Vereinbarung auslegen, hätte der Kläger - statt eines Freigabeanspruchs - einen Zahlungsanspruch in Höhe von 34.800 € gegen den Beklagten. Das heißt, der Beklagte müsste dann - trotz der Hinterlegung - 34.800 € aus seinem Vermögen an den Kläger zahlen (verbunden mit der Möglichkeit einer Rücknahme des hinterlegten Betrages). Eine solche Konsequenz würde den Interessen beider Parteien widersprechen, insbesondere auch den Vorstellungen des Beklagten bei der von ihm veranlassten Hinterlegung.

3. Für den Freigabeanspruch ist entscheidend, dass dem Kläger in Höhe des hinterlegten Betrages ein entsprechender Zahlungsanspruch aus der Vereinbarung vom 24.03.2004 zustand. Nachdem A. eine Provision in Höhe von 69.600 € an den Beklagten gezahlt hatte, ergab sich aus der Vereinbarung vom 24.03.2004 ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten in Höhe von 34.800 €.

Ende der Entscheidung

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