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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 30.03.2001
Aktenzeichen: 15 U 9/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 652
Die als protestatio facto contraria zu bewertende Weigerung des Kunden einen vom Makler vorgelegten Vertrag zu unterzeichnen, entfällt nicht dadurch, dass der Kunde einen Tag später dem Makler gestattet, für einen Erwerbsinteressenten eine Wohnungsbesichtigung vorzunehmen. Die Annahme eines konkludenten Maklervertragsabschlusses zum Zeitpunkt der Vornahme der Besichtigung ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

15 U 9/01

Verkündet am: 30. März 2001

In Sachen

wegen Maklerprovision

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2001 durch

Richter am Oberlandesgericht Dr. Fischer

als Einzelrichter (gem. § 524 Abs. 4 ZPO)

für Recht erkannt:

Tenor:

Urteil

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 16. November 2000 - 3 O 154/00 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt DM 60.000 nicht.

Entscheidungsgründe:

(abgekürzte Fassung gemäß § 543 ZPO)

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht ist mit zutreffenden Feststellungen und Erwägungen davon ausgegangen, dass bereits nach dem Prozessvortrag der Klägerin das Zustandekommen eines Provisionspflichtigen Maklervertragsverhältnisses zwischen den Parteien nicht hinreichend sicher feststellbar erscheint. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Schreiben der Beklagten vom 18.2.2000 (Anlage K 1, I 15) als Antrag auf Abschluss eines Provisionspflichtigen Maklervertrages zu bewerten ist, da die Klägerin diesen Antrag unstreitig nicht angenommen hat. Vielmehr muss im Hinblick darauf, dass die Klägerin zum vereinbarten Orts- und Besprechungstermin am 23.2.2000 den Beklagten eine Vertragsurkunde, die seitens der Klägerin bereits unterzeichnet wurde, vorgelegt hat, davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihrerseits den Beklagten einen eigenständigen Vertragsantrag unterbreiten wollte und dies auch tatsächlich getan hat. Da unstreitig ist, dass anlässlich dieses Besprechungstermins die Beklagten - im Hinblick auf die von ihnen bereits geschaltete Anzeige - erklärt haben, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bereit sind, die Vertragsurkunde zu unterzeichnen, lässt sich ein verbindlicher Vertragsabschluss an diesem Tag nicht feststellen. Der Umstand, dass die Beklagten der Klägerin im Verlaufe der Besprechung Objektunterlagen zum Zwecke der Erstellung eines Expose überlassen haben, rechtfertigt eine anderweite Beurteilung zu Gunsten der Klägerin nicht, da die Erklärung, die vorgelegte Vertragsurkunde (noch) nicht zu unterzeichnen, eindeutig ist und demnach die Annahme eines konkludenten Vertragsabschlusses zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls ausschließt.

2. Auch wenn davon auszugehen sein sollte, dass in der vorgelegten Vertragsurkunde ein ausdrückliches Provisionsbegehren seitens der Klägerin enthalten war, kann gleichwohl auch für den Folgetag, an dem der Besichtigungstermin für die Kaufinteressenten S durchgeführt wurde, ein konkludenter (Makler-)Vertragsabschluß zwischen den Parteien nicht festgestellt werden.

Nach anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann in der Entgegennahme von Maklerdiensten nicht in jedem Fall und nicht ohne weiteres der Abschluss eines konkludenten Maklervertrages gesehen werden. Aus der Tatsache, dass eine Partei sich die Mitwirkung des Maklers gefallen lässt, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht notwendigerweise, dass sie mit dem Makler in Vertragsbeziehungen treten will (BGH NJW-RR 1996, 114; NJW-RR 1986, 1497; NJW 1981, 279). Nur dann, wenn der Makler ein ausdrückliches Provisionsbegehren an den Interessenten richtet und im Anschluss daran weitere Maklerdienste erbracht werden, ist Raum für die Annahme eines konkludenten Vertragsabschlusses, da unter diesen Umständen das Gefallenlassen der Maklerdienste aus der Sicht des Maklers als Erklärungsempfänger die Annahme rechtfertigt, der Kunde willige in den Abschluss des angetragenen Maklervertrages ein (BGH NJW-RR 1996 a.a.O).

Es entspricht aber gleichfalls gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen eine stillschweigende Willenserklärung dann nicht angenommen werden kann, wenn zwar die Handlungsweise der betreffenden Person an sich den Schluss auf einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Willen zulassen würde, diese Person aber zugleich ausdrücklich erklärt, eine solche Willenserklärung nicht abgeben zu wollen (so genannte Protestation, vgl. BGH NJW RR-1986, 1496; Schwerdtner, Maklerrecht, 4. A. Rdn. 107). Wirkungslos ist die Protestation nur dann, wenn aus dem Verhalten der Person notwendigerweise auf einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Willen geschlossen werden muss, wenn also seine Handlungsweise eine andere Deutung nicht zulässt (so genannte protestatio facto contraria). Ein solcher Fall liegt jedoch dann nicht vor, wenn ein Interessent es erklärtermaßen ablehnt einem Makler Provision zu zahlen, gleichwohl aber bereit ist, mit ihm weiter in Kontakt zu stehen, und hierbei die Deutung möglich ist, dass er den Makler als provisonsberechtigten Makler des anderweitigen Interessenten ansieht (BGH NJW-RR 1996, 114, 115; NJW-RR 1986, 1496, 1497; Schwerdtner a.a.O).

Diese Voraussetzungen sind auch vorliegend gegeben. Im Hinblick darauf, dass zwischen der ausdrücklichen Weigerung den vorgelegten Maklervertrag zu unterzeichnen und der anschließenden Maklertätigkeit lediglich ein Tag lag, bestand auch für die Klägerin - jedenfalls kein schutzwertes Vertrauen darauf -dass die Beklagten von ihrem bisherigen Standpunkt Abstand genommen haben könnten. Hinzukommt, dass der zugeführte Kaufinteressent unstreitig zum Stamm der bereits am Vortag vorhandenen Kunden der Klägerin gehörte und demnach für die Beklagten unter diesen Umständen die Annahme nicht fernlag, die Durchführung des Besichtigungstermins erfolge in erster Linie zu Gunsten der Interessenten S. Auch für diese Situation hätte es der Klägerin oblegen, eindeutige Verhältnisse zu schaffen, in dem sie die Beklagten hätten darauf hinweisen müssen, die Durchführung der Besichtigung und die Zuführung des Interessenten werde nur erfolgen, falls die Beklagten in das gestellte Provisionsbegehren nunmehr einwilligten. Zumindestens hätte sich die Klägerin vor Zuführung ihres Interessenten bei den Beklagten danach erkundigen müssen, ob diese an ihrer bisherigen Weigerung, die Vertragsurkunde zu unterzeichnen, festhalten wollen. Hieran fehlt es, so dass aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten die Annahme eines konkludenten Vertragsabschlusses zum Zeitpunkt der Vornahme der Besichtigung nicht zulässig erscheint.

II.

Die Berufung ist demnach mit der Kostenfolge aus § 97 I ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Festsetzung des Wertes der Beschwer folgt aus § 546 II ZPO.

Ende der Entscheidung

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