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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 30.12.1999
Aktenzeichen: 15 W 13/98
Rechtsgebiete: GmbHG


Vorschriften:

GmbHG § 51 a
§ 51 a GmbHG

Leitsatz

Zum Auskunftsrecht des ausgeschiedenen Gesellschafters:

15. Zivilsenat Karlsruhe, 30. Dezember 1998 - 15 W 13/98 -


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

15. Zivilsenat

15 W 13/98

30. Dezember 1998

Beschluß

In Sachen

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 17. August 1998 - 24 O 94/97 - in Ziffer 1 und Ziffer 2 wie folgt abgeändert:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Auskunft und Bucheinsicht wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster Instanz hat die Antragsgegnerin zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten erfolgt nicht.

2. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten erfolgt nicht.

3. Der Beschwerdewert beträgt DM 10.000.

Gründe

I.

Der Antragsteller macht geltend, er sei Gesellschafter der Antragsgegnerin, eine in der Rechtsform einer GmbH geführte Handelsgesellschaft. In dieser Eigenschaft begehrt er Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen, Belege und Vertragsunterlagen der Antragsgegnerin nach Maßgabe seines auf § 51 a GmbHG gestützten Einsichtsbegehrens vom 05.08.1997, das bei Gericht am 07.08.1997 eingegangen ist (I 1).

Nach § 18 II c des Gesellschaftsvertrages der Antragsgegnerin vorn 07.08.1991 (im nachfolgenden mit GV bezeichnet) ist die Einziehung von Gesellschaftsanteilen eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung zulässig, wenn in der Person des Gesellschafters ein seine Ausschließung rechtfertigender Grund vorliegt.

In der Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin vom 12.09.1997 haben die übrigen Gesellschafter der Antragsgegnerin, welche zusammen Gesellschaftsanteile in Höhe von 2/3 des Stammkapitals halten, unter Berufung auf § 18 II c GV die Einziehung der Geschäftsanteile des Antragstellers einstimmig beschlossen. Gegen-. diesen Beschluß hat der Antragsteller beim Landgericht Anfechtungsklage im Verfahren 24 O 130/97 erhoben, weil in seiner Person keine seine Ausschließung rechtfertigenden Gründe vorliegen. Dieses Verfahren befindet sich noch im Stadium der Beweisaufnahme.

Mit Beschluß vom 08.12.1997, der vom Vorsitzenden der zur Entscheidung berufenen Kammer für Handelssachen allein gefaßt worden war, wurde das vorliegende Informationserzwingungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des anhängigen Anfechtungsverfahrens 24 O 130/97 ausgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei streitig, ob der Antragsteller noch Gesellschafter der Antragsgegnerin ist, was Gegenstand des angeführten Zivilrechtsstreites sei. Da derzeit nicht feststehe, ob der Antragsteller noch Gesellschafter der Antragsgegnerin sei, könne über seinen Anspruch auf Auskunfts- und Einsichtnahme gegenwärtig nicht entschieden werden, so daß es angemessen erscheine, das Informationserzwingungsverfahren gern. § 12 FGG auszusetzen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 23.05.1998 - 15 W 3/98 - den Aussetzungsbeschluß vom 08.12.1997 aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zurückgewiesen, da im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Entscheidung durch den Einzelrichter - auch in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Kammer für Handelssachen - unzulässig sei und demnach der angefochtene Beschluß bereits wegen unvorschriftsmäßiger Besetzung der Anfechtung unterliege.

Hierauf hat das Landgericht mit Beschluß vom 17.08.1998 dem Informationsbegehren des Antragstellers nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 05.12.1997 stattgegeben und ausgesprochen, daß die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Gleichzeitig wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die sofortige Beschwerde zugelassen. Zur Begründung des Beschlusses hat das Landgericht ausgeführt, im Falle einer Einziehung von Geschäftsanteilen oder Ausschließung eines Gesellschafters aus der Gesellschaft durch Mehrheitsbeschluß verliere der Gesellschafter seine aus § 51 a GmbHG sich ergebenden Rechte erst dann, wenn die Wirksamkeit der Einziehung bzw. der Ausschließung rechtskräftig feststehe. Anderenfalls könne ein mißliebiger Gesellschafter, in dessen Person keine seine Ausschließung bzw. die Einziehung seiner Geschäftsanteile rechtfertigende Gründe vorliegen, durch einen entsprechenden Mehrheitsbeschluß um seine Informationsrechte aus § 51 a GmbHG gebracht werden.

Der Beschluß des Landgerichts wurde der Antragsgegnerin am 24.08.1998 (I 133) zugestellt. Mit Schriftsatz vom 25.08.1998, beim Beschwerdegericht am 31.08.1998 (I 137) eingegangen, hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das geltend gemachte Informationsrecht stehe dem Antragsteller als ausgeschlossenen Gesellschafter nicht zu. Werde in der Satzung die Ausschließung selbst geregelt, wie vorliegend gegeben, dann habe der formgültig zustandekommende Beschluß der Gesellschafterversammlung konstitutive Wirkung unbeschadet der Möglichkeit des ausgeschlossenen Gesellschafters, sich durch Anfechtungsklage hiergegen zur Wehr zu setzen. Solange er nicht durch obsiegendes Urteil im Anfechtungsprozeß seine Gesellschafterstellung wieder hergestellt habe, sei er ausgeschlossen und könne demnach keinen Informationsanspruch geltend machen.

Der Antragsgegnerin tritt der sofortigen Beschwerde entgegen.

II.

Das gemäß § 51 b GmbHG, § 132 AktG als sofortige Beschwerde statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg und führt zur Zurückweisung des auf § 51 a GmbHG gestützten Informationsbegehrens des Antragstellers.

1. Wie das Landgericht im angefochtenen Beschluß im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, steht der Anspruch auf Auskunft und Einsicht nach § 51 a GmbHG nur dem Gesellschafter zu. Ein ausgeschiedener Gesellschafter kann demnach ein Informationsrecht aus § 51 a I GmbHG nicht mehr beanspruchen. Dies entspricht anerkannter und vom Senat geteilter Rechtsansicht (BGH GmbHR 1988, 434, 435; OLG Karlsruhe GmbHR 1985, 362, 363; BayObLGZ 1991, 127, 136; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 16. Aufl., § 51 a Rdn. 7; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., § 51 Rdn. 16).

2. Der Antragsteller war zwar bei Einreichung des Informationsantrages im August 1997 Gesellschafter der Antragstellerin. Er ist aber im Verlauf des Verfahrens - nämlich im September 1997 - aus der Gesellschaft ausgeschieden.

In der Gesellschaftsversammlung vom 12.09.1997 haben die übrigen Gesellschafter der Gesellschaft den Antragsteller unter Berufung auf § 18 II c GV, nach der die Einziehung von Gesellschaftsanteilen eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung zulässig ist, wenn in der Person des Gesellschafters ein seine Ausschließung rechtfertigender Grund vorliegt, die Einziehung der Gesellschaftsanteile des Antragstellers einstimmig beschlossen. Der Ausschluß eines Gesellschafters aus wichtigem Grund wird zwar im Regelfall durch Klage der Gesellschaft gegen den Gesellschafter erfolgen, doch ist anerkannt, daß auch ohne Erhebung einer Ausschließungsklage ein Gesellschafter aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses ausgeschlossen werden kann. Hierfür ist allerdings erforderlich, daß die Gesellschaftssatzung eine ausdrückliche Ausschließungsregelung enthält, wobei die Ausschließung auch durch (Zwangs-) Einziehung des Gesellschaftsanteils bewirkt werden kann (vgl. BGH NJW 1977, 2316, BayObLGZ 1993, 267, 269; Lutter/Hommelhoff a.a.O., § 34 Rdn. 1). Diese Voraussetzungen sind hier nach § 18 II c GV gegeben.

3. Entgegen der Ansicht des Landgerichts und der im Beschwerdeverfahren vorgetragenen weiteren Erwägungen des Antragstellers vermag der Umstand, daß der hier maßgebliche Gesellschafterbeschluß vom 12.09.1997 im Wege der (Gesellschafter-) Anfechtungsklage einer rechtlichen Überprüfung zugeführt wird, nicht die vorläufige Verbindlichkeit der Ausschließung in Frage zu stellen.

a) Anhaltspunkte dafür, daß der angeführte Gesellschafterbeschluß zum Zeitpunkt der Beschlußfassung im Sinne von § 241 AktG, der im GmbH-Recht unter Berücksichtigung GmbH-spezifischer Gesichtspunkte entsprechend anzuwenden ist (Baumbach/Hueck/Zöllner, a.a.O., Anh. § 47 Rdn. 19 ff; Lutter/Hommelhoff, a.a.O., Anh. § 47 Rdn. 8) nichtig sein könnte, sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen. Im übrigen zeigt der Umstand, daß der Antragsteller im Verfahren LG Mannheim 24 O 130/97 keine Nichtigkeit - sondern lediglich Anfechtungsklage erhoben hat, daß er selbst von Nichtigkeitsgründen im Sinne von § 241 AktG nicht ausgeht.

b) Ist in einer Gesellschafterversammlung einer GmbH das Zustandekommen eines bestimmten Beschlusses satzungsgemäß festgestellt worden, wie vorliegend gegeben, so ist der in Rede stehende Beschluß mit dem festgestellten Inhalt vorläufig verbindlich. Formelle oder materielle Mängel, die nur die Anfechtbarkeit, nicht aber die Nichtigkeit begründen, können nur durch Erhebung der Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Diese vom Bundesgerichtshof für den Zivilprozeß aufgestellten Grundsätze (BGHZ 104, 66, 69 = GmbHR 1988, 304) sind auch für das Informationserzwingungsverfahren nach § 51 a GmbHG maßgeblich (BayObLGZ 1993, 267, 270 = GmbHR 1993, 741 = BB 1993, 1547, OLG Köln GmbHR 1989, 207, 208; OLG Thüringen, GmbHR 1996, 699, 700; ebenso Baumbach/Hueck/Zöllner, a.a.O., § 51 a Rdn. 7; Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 51 a Rdn. 16; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 8. Aufl., § 51 a Rdn. 13, jeweils unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die angeführte Entscheidung BayObLGZ 1993, 267, 270). Dies bedeutet, daß bei der Prüfung, ob der Informationsantrag berechtigt von einem Gesellschafter gestellt ist, ein solcher Beschluß zu beachten ist. Somit hat der Senat im anhängigen Informationserzwingungsverfahren nicht darüber zu befinden, ob für den Ausschluß des Antragstellers tatsächlich ein wichtiger Grund vorgelegen hat. Diese Frage ist vielmehr ausschließlich in dem vom Antragsteller angestrengten Anfechtungsverfahren zu überprüfen (BayObLGZ a.a.O.).

4. Schutzwerte Informationsrechte des Antragstellers werden hierdurch nicht berührt, denn auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter kann nach Maßgabe des § 810 BGB ein Auskunftsanspruch zustehen. Aus diesem Grund erweist sich auch die Erwägung des Landgerichts, das nach § 51 a GmbHG geschützte Informationsrecht der Gesellschafter könne durch (unberechtigte) Ausschließungsmaßnahmen verletzt werden, als nicht durchschlagend (OLG Frankfurt a.M. GmbHR 1989, 207, 208). Für eine Entscheidung auf der Grundlage des § 810 BGB ist allerdings im Informationserzwingungsverfahren nach § 51 b GmbHG kein Raum (BayObLGZ 1993, 268, 271).

5. Verliert der auskunftsbegehrende Gesellschafter während des Informationserzwingungsverfahrens seine Gesellschaftereigenschaft, so tritt zwar regelmäßig Erledigung der Hauptsache ein (BayObLGZ 1991, 127, 138). Da der Antragsteller aber an seinem Antrag auf Informationserteilung weiterhin festhält, unterliegt dieser Antrag der Zurückweisung als unbegründet (BayObLGZ 1993, 267, 271).

6. Die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten beruht auf § 51 b GmbHG, § 132 V S. 7 AktG. Hinsichtlich der ersten Instanz wurde berücksichtigt, daß die Antragstellung zunächst begründet war, was auch durch nachfolgende außergerichtliche Auskunftsschreiben der Beklagten vom 03.11.1997 (I 2031) sachlich bestätigt wird. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, daß die Beklagte die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen hat. Das Absehen der Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten entspricht billigem Ermessen (§ 13 a I S. 1 FGG).

Die Festsetzung des Beschwerdewerts richtet sich nach dem Regelwert (§ 51 b GmbHG, § 132 V S. 6 AktG).

Ende der Entscheidung

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