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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 16.05.2006
Aktenzeichen: 15 W 21/06
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 68 | |
GKG § 68 Abs. 3 |
Oberlandesgericht Karlsruhe 15. Zivilsenat Beschluss
Geschäftsnummer: 15 W 21/06
16. Mai 2006
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 2006 - 6 O 420/05 - (Streitwertfestsetzung) wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung verschiedener ehrverletzender Äußerungen in Anspruch. In der an das Landgericht Karlsruhe gerichteten Klageschrift vom 14.10.2005 hat der Kläger den Streitwert mit 7.500 € angegeben.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 15.02.2006 haben die Beklagten die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt, da der Streitwert unter 5.000 € liege. Der Kläger ist zwar weiterhin von einem Streitwert seiner Klage in Höhe von 7.500 € ausgegangen, hat jedoch hilfsweise Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Karlsruhe beantragt. Das Landgericht hat danach - im Termin vom 15.02.2006 - den folgenden Beschluss verkündet:
"Das Landgericht Karlsruhe erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Amtsgericht Karlsruhe. Der Streitwert wird zugleich festgesetzt auf € 3.000 (Antrag Ziff. 1 € 1.000; Antrag Ziff. 2 € 1.000; Antrag Ziff. 3 € 500; Antrag Ziff. 4 € 500; die weiteren Anträge haben keinen eigenständigen Streitwert)."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers "namens und in Vollmacht des Klägers" mit Schriftsatz vom 02.03.2006 erhoben hat. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe den Streitwert erheblich zu niedrig festgesetzt. Der Gesamtstreitwert betrage mindestens 7.500 €.
Das Landgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 06.04.2006 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe vorgelegt. Das Landgericht hält das Rechtsmittel des Klägers aus verschiedenen Gründen für unzulässig.
Vor der Entscheidung des Senats über die Beschwerde des Klägers hatten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts ist unzulässig.
1. Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts vom 15.02.2006 diente - im Zusammenhang mit der gleichzeitig beschlossenen Verweisung - der Bestimmung des für die sachliche Zuständigkeit maßgeblichen Streitwerts. Der Zuständigkeitsstreitwert ist vom Gebührenstreitwert zu unterscheiden. Wenn ein Gericht im Zivilprozess den Zuständigkeitsstreitwert durch einen gesonderten Beschluss festsetzt, gibt es hiergegen kein Rechtsmittel.
Nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung wird der Zuständigkeitsstreitwert grundsätzlich in den Gründen eines Urteils oder in den Gründen eines Verweisungsbeschlusses festgesetzt. Eine Festsetzung des Streitwerts in einem gesonderten Beschluss ist im Gesetz für den Zuständigkeitsstreitwert - im Gegensatz zum Gebührenstreitwert - nicht vorgesehen. Zwar hat sich - ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage - bei vielen Gerichten eine Praxis herausgebildet, wonach bei Zweifeln hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit unter Umständen der Zuständigkeitsstreitwert im Tenor eines Beschlusses festgesetzt wird. Eine solche Entscheidung ist bei einem Verweisungsbeschluss nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht erforderlich; die entsprechende Praxis vieler Gerichte dient jedoch dazu, den Parteien die sachlichen Grundlagen des Verweisungsbeschlusses zu vermitteln. Es ist daher allgemein anerkannt, dass eine Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts durch gesonderten Beschluss keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen gegenüber den Parteien entfalten kann, sondern lediglich den Charakter eines unverbindlichen Hinweises hat, der der Information der Parteien dienen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 27.06.2003 - 15 AR 17/03 -; OLG Köln, NJW-RR 1998, 279; OLG München, MDR 1998, 1242, 1243; Egon Schneider, Die Bindungswirkung nach § 24 Satz 1 GKG, MDR 1992, 218; Schwerdtfeger in MünchKomm zur ZPO, 2. Aufl. 2000, Band I, § 2 ZPO Rn. 19; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, Anhang zu § 48 GKG, Einführung, Rn. 10). Die Unverbindlichkeit einer derartigen Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts durch Beschluss ist der entscheidende Grund dafür, dass gegen einen solchen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. Senat a.a.O.; Hartmann a.a.O.; Egon Schneider a.a.O.).
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus der Entscheidung des OLG Bremen vom 01.07.1992 (NJW-RR 1993, 191) nichts anderes. Auch das OLG Bremen erkennt in der zitierten Entscheidung ausdrücklich an, dass die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes nicht mit einer Beschwerde anfechtbar ist (OLG Bremen, NJW-RR 1993, 191, 192). Das OLG Bremen hält in der zitierten Entscheidung die Wertfestsetzung nur insoweit für beschwerdefähig, als gleichzeitig mit dem Zuständigkeitsstreitwert auch über den Gebührenstreitwert entschieden wird (vgl. OLG Bremen a.a.O.; der in NJW-RR 1993, 191 veröffentlichte Leitsatz entspricht insoweit nicht den Gründen der Entscheidung).
2. Der Kläger ist auch dann nicht zu einer Anfechtung der Streitwertfestsetzung berechtigt, wenn man die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 15.02.2006 gleichzeitig als eine Festsetzung des Gebührenstreitwerts interpretiert.
a) Das OLG Bremen (a.a.O.) folgert die grundsätzliche Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde in entsprechenden Fällen daraus, dass in der Festlegung des Zuständigkeitsstreitwertes gleichzeitig in aller Regel eine Entscheidung über den Gebührenstreitwert liege. Der Gebührenstreitwert kann grundsätzlich nach Maßgabe von § 68 GKG - anders als der Zuständigkeitsstreitwert - überprüft werden. Ob man - wohl entgegen der herrschenden Meinung in derartigen Fällen - dem OLG Bremen folgt und den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe gleichzeitig als eine Festsetzung des Gebührenstreitwerts versteht, kann dahinstehen. Denn das Rechtsmittel des Klägers ist aus anderen Gründen (siehe unten b) auch dann unzulässig, wenn man von einer Festsetzung des Wertes für die Gebühren ausgehen würde.
b) Der Kläger kann die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nicht anfechten, da er insoweit durch die Entscheidung des Landgerichts nicht beschwert ist. Hierauf hat auch das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 06.04.2006 bereits zutreffend hingewiesen.
Der Gebührenstreitwert ist maßgeblich für die Festsetzung von Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren. Ein höherer Streitwert führt dazu, dass die Parteien höhere Gerichtsgebühren und höhere Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen haben. Eine Partei kann sich gegen eine Wertfestsetzung mit der Beschwerde daher nur insoweit wenden, als sie geltend macht, der Streitwert müsse niedriger festgesetzt werden, um die von ihr zu zahlenden Gebühren zu verringern. Da die Partei durch einen zu niedrigen Streitwert nicht beschwert ist, ist die Beschwerde einer Partei, mit der das Ziel eines höheren Gebührenstreitwerts verfolgt wird, unzulässig (vgl. Hartmann, a.a.O., § 68 GKG Rn. 5). Eine Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung mit dem Ziel eines höheren Streitwerts kann ein Rechtsanwalt nur im eigenen Namen einlegen, wenn er das Ziel verfolgt, entsprechend höhere Anwaltsgebühren gegenüber seinem Mandanten geltend zu machen (vgl. Hartmann a.a.O.). Ein solches Rechtsmittel hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers jedoch nicht eingelegt. Aus dem Schriftsatz vom 02.03.2006 ergibt sich, dass der Prozessbevollmächtigte das Rechtsmittel ausdrücklich - unzulässig - im Namen des Klägers eingelegt hat und dass er nicht das Ziel verfolgt hat, höhere Anwaltsgebühren geltend machen zu können.
3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Nach Auffassung des Senats ist insoweit § 68 Abs. 3 GKG anwendbar.
Ende der Entscheidung
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