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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 21.08.2006
Aktenzeichen: 15 W 23/06
Rechtsgebiete: BGB, BNotO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 209 Abs. 1 a.F.
BGB § 259 Abs. 2
BGB §§ 2050 ff
BGB § 2303 Abs. 1
BGB § 2314 Abs. 1
BGB § 2314 Abs. 1 Satz 2
BGB § 2316
BGB § 2325 Abs. 1
BGB § 2332 Abs. 1
BNotO § 20 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 114 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 2006 - 2 O 320/02 - wie folgt abgeändert:

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. ... zu den Bedingungen eines in Karlsruhe ansässigen Rechtsanwalts.

Die Klägerin hat auf die Prozesskostenhilfe keine Raten zu zahlen.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erstreckt sich auf die folgenden beabsichtigten Anträge der Klägerin:

1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein notarielles Verzeichnis über den Nachlass der am 12.04.1999 verstorbenen E. vorzulegen, wobei das Nachlassverzeichnis neben dem realen Nachlass auch den fiktiven Nachlass in Form von ausgleichungspflichtigen Zuwendungen und ergänzungspflichtigen Schenkungen umfassen muss.

2. Für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichtet worden sein sollte, wird der Beklagte verurteilt, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er den Bestand des Nachlasses so vollständig und richtig angegeben hat, als er dazu in der Lage ist.

3. Der Beklagte wird verurteilt, den sich nach Auskunftserteilung ergebenden Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe einer Pflichtteilsquote von 1/6 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Antrags zu zahlen.

Der weitergehende Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.

II. Die weitergehende Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Eine Gerichtsgebühr wird im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Gründe:

I. Die Parteien sind Geschwister. Die Mutter der Parteien, E., ist am 12.04.1999 verstorben. Der Beklagte ist aufgrund eines Erbvertrages vom 21.01.1999 Alleinerbe der Mutter. Die Klägerin macht Pflichtteilsansprüche gegen den Beklagten geltend.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2000 hat die Klägerin Klage zum Landgericht Karlsruhe erhoben. Zur Durchsetzung ihrer Ansprüche hat sie zunächst von dem Beklagten die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses verlangt und - im Wege einer Stufenklage - eine eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit des noch zu erstellenden Nachlassverzeichnisses. Mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 23.01.2001 hat das Landgericht Karlsruhe dem Auskunftsantrag der Klägerin entsprochen. Über den angekündigten Antrag auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit des Verzeichnisses ist bisher vor dem Landgericht Karlsruhe nicht verhandelt worden. Am 19.09.2002 hat der Beklagte eine schriftliche Auskunft über den Nachlass erteilt und dieser Auskunft verschiedene Unterlagen beigefügt (vgl. die Anlagen, Sonderband).

Die Klägerin hat in der Folgezeit die ursprünglich angekündigten Anträge mehrfach schriftsätzlich geändert. Eine weitergehende Entscheidung ist im Verfahren des Landgerichts Karlsruhe jedoch bisher nicht ergangen. Hierbei hat eine Rolle gespielt, dass die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten während des beim Landgericht Karlsruhe anhängigen Verfahrens mehrfach verursacht haben, behauptete oder tatsächliche Lücken und Unklarheiten in den Auskünften des Beklagten außergerichtlich zu klären.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.11.2005 hat die Klägerin zum einen erklärt, dass sie das zu diesem Zeitpunkt ruhende Verfahren des Landgerichts Karlsruhe wieder anrufe und mit einem zuletzt gestellten Zahlungsantrag in Höhe von 5.900,83 EUR nebst Zinsen weiter verhandeln wolle (Teilleistungsklage). Außerdem hat die Klägerin Prozesskostenhilfe beantragt für eine Klageerweiterung mit den folgenden neuen Anträgen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein notarielles Verzeichnis über den Nachlass der am 12.04.1999 verstorbenen E. vorzulegen, wobei das Nachlassverzeichnis neben dem realen Nachlass auch den fiktiven Nachlass in Form von ausgleichungspflichtigen Zuwendungen und ergänzungspflichtigen Schenkungen umfassen muss.

2. Für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichtet worden sein sollte, wird der Beklagte verurteilt, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er den Bestand des Nachlasses so vollständig und richtig angegeben hat, als er dazu in der Lage ist.

3. Der Beklagte wird verurteilt, den sich nach Auskunftserteilung ergebenden Pflichtteil in Höhe einer Pflichtteilsquote von 1/6 des sich nach dem Klageantrag Ziffer 1 berechneten Nachlasswertes abzüglich des der Klägerin aus dem Nachlass E. Hinterlassenen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.

Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin mit Beschluss vom 25.01.2006 (AS. 319) zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die von der Klägerin beabsichtigte Klageerweiterung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gegenüber den Pflichtteilsansprüchen der Klägerin berufe sich der Beklagte mit Erfolg auf den Eintritt der Verjährung. Da die Zahlungsansprüche verjährt seien, habe die Klägerin auch keinen Anspruch mehr auf die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Im Übrigen sei die Rechtsverfolgung der Klägerin mutwillig, da der Beklagte bereits am 19.09.2002 - privatschriftlich - umfassend Auskunft über den Nachlass erteilt habe.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie ist der Auffassung, die Ansprüche seien nicht verjährt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei auch keineswegs mutwillig.

Das Landgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 31.03.2006 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Ergänzend hat das Landgericht hierbei darauf hingewiesen, die Klägerin habe auch die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht dargetan. Denn sie hätte aus verschiedenen Beträgen, die ihr in der Vergangenheit zugeflossen seien, Rücklagen für die Prozessführung bilden können.

Der Beklagte hält die Versagung der Prozesskostenhilfe durch das Landgericht für zutreffend.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe in dem aus dem Tenor dieser Entscheidung ersichtlichen Umfang.

Eine Partei hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und die Parteien nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 114 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen für einen Teil der von der Klägerin angekündigten Klageerweiterungs-Anträge vor.

1. Die angekündigte Klageerweiterung bietet teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

a) Es besteht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand im Verfahren des Landgerichts Karlsruhe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin berechtigt ist, von dem Beklagten die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu verlangen (Klageerweiterungsantrag Ziff. 1).

aa) Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Voraussetzungen für ein Nachlassverzeichnis, welches vom Notar aufgenommen wird, liegen vor. Der Beklagte ist Erbe; die Klägerin ist pflichtteilsberechtigt.

bb) Der Umstand, dass der Beklagte bereits am 19.09.2002 - auf Verlangen der Klägerin - ein entsprechendes privatschriftliches Verzeichnis erstellt hat, steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Die Klägerin ist nach dem Gesetz nicht verpflichtet, zwischen privatschriftlichem und notariellem Verzeichnis zu wählen. Sie hat einen Anspruch auf ein notarielles Verzeichnis vielmehr auch dann, wenn bereits ein privatschriftliches Verzeichnis erstellt wurde. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Gesetzes (§ 2314 Abs. 1 BGB) als auch aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Ein notarielles Verzeichnis hat für den Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich eine höhere Richtigkeitsgewähr. Es ist damit zu rechnen, dass sich ein Erbe bei einer Befragung durch den Notar um zutreffende und vollständige Auskünfte bemüht. Der Notar ist bei der Aufnahme eines solchen Verzeichnisses im Übrigen in gewissem Umfang auch zu eigenen Ermittlungen berechtigt. Auch wenn ein notarielles Verzeichnis letztlich in großem Umfang auf entsprechenden Angaben und Unterlagen des Erben beruhen muss, übernimmt der Notar die Verantwortung für den Inhalt des Verzeichnisses (vgl. OLG Celle, DNotZ 2003, 62). Während das privatschriftliche Verzeichnis des Beklagten vom 19.09.2002 sich von der Klägerin schon mangels Ordnung und Übersichtlichkeit nur schwer auswerten lässt, hat das notarielle Verzeichnis einen besonderen Wert durch die zu erwartende Klarheit und Übersichtlichkeit (vgl. BGH, NJW 1961, 602, 603). In der Rechtsprechung ist aus diesen Gründen anerkannt, dass ein privatschriftliches Verzeichnis die spätere Geltendmachung eines (zusätzlichen) notariellen Verzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht hindert (grundlegend BGH, NJW 1961, 602).

cc) Der Auskunftsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist für einen Anspruch gemäß § 2314 Abs. 1 BGB beträgt 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Ziff. 2 BGB). Die kürzere Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche (drei Jahre gemäß § 2332 Abs. 1 BGB) gilt nur für Zahlungsansprüche und nicht für Auskunftsansprüche (vgl. Palandt/Edenhofer, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, § 2314 BGB Rn. 5).

dd) Das Verlangen der Klägerin nach einem notariellen Verzeichnis ist - im Hinblick auf das vorliegende privatschriftliche Verzeichnis - auch nicht etwa rechtsmissbräuchlich (vgl. zu diesem Gesichtspunkt beispielsweise OLG Oldenburg, FamRZ 2000, 62). Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass ein notarielles Verzeichnis - auch bei Vorliegen eines privatschriftlichen Verzeichnisses - für die Klägerin einen besonderen, zusätzlichen Wert hat, um das Bestehen und die voraussichtliche Höhe von Pflichtteilsansprüchen besser abschätzen zu können (siehe oben cc)). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sachfremde Erwägungen für das Verlangen der Klägerin maßgeblich wären. Die Klägerin hat - zumindest aus ihrer subjektiven Sicht - Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der privatschriftlichen Auskunft des Beklagten. Ein notarielles Verzeichnis soll gerade die Möglichkeit bieten, solche Zweifel ganz oder teilweise auszuräumen.

ee) Der Auskunftsanspruch der Klägerin gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB ist - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht verwirkt (§ 242 BGB). Die Klägerin hat dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt Anlass geboten, darauf zu vertrauen, dass sie sich mit der privatschriftlichen Auskunft vom 19.09.2002 endgültig zufrieden geben werde. Weder hat die Klägerin erklärt, dass sie die Auskunft des Beklagten akzeptiere, noch hat sie - nach dieser Auskunft - auf Pflichtteilsansprüche verzichtet. Vielmehr hat die Klägerin - soweit Schriftsätze gewechselt wurden - mehrfach deutlich gemacht, dass sie mit der bisherigen Auskunft des Beklagten nicht zufrieden war. Dementsprechend musste der Beklagte auch mit der Geltendmachung eines Anspruchs gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB (notarielles Verzeichnis) rechnen.

ff) Die Durchsetzung des Anspruchs der Klägerin ist weder aus Rechtsgründen noch in tatsächlicher Hinsicht durch Zeitablauf unmöglich geworden. Der Notar ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 Bundesnotarordnung zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses - auf Verlangen des Beklagten - verpflichtet. Die Feststellung des Nachlasses dürfte zwar durch den Zeitablauf seit dem Tod der Mutter schwieriger geworden sein. Ein Notar ist allerdings nach wie vor in der Lage, ein Verzeichnis aufzunehmen, wobei er sich vorrangig auf vom Beklagten beizubringende Angaben und Unterlagen stützen kann und stützen muss. Auch die Tatsache, dass bestimmte Teile des Nachlasses (Möbel und Schmuck) zwischen den Geschwistern bereits verteilt worden sind - der Umfang der Verteilung ist streitig -, steht der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nicht entgegen (vgl. Haas in Staudinger, BGB, 13. Bearbeitung 1998, § 2314 BGB Rn. 48 mit Rechtsprechungsnachweisen). Auch insoweit wird der Notar - gestützt auf Angaben und Unterlagen des Beklagten - zur Erstellung des Verzeichnisses grundsätzlich noch in der Lage sein. Ob der Beklagte eventuell wegen des Zeitablaufs unverschuldet nicht mehr in der Lage ist, die eine oder andere Detailinformation für das notarielle Verzeichnis zu beschaffen, spielt für die Begründetheit des Klageanspruchs keine Rolle. Diese Frage wäre ggf. im Rahmen einer Vollstreckung zu prüfen.

gg) Der Auskunftsanspruch der Klägerin gemäß § 2314 Abs. 1 BGB erstreckt sich grundsätzlich auch auf den sogenannten fiktiven Nachlass, das heißt, auf ausgleichungspflichtige Umstände (§§ 2050 ff BGB) und auf Schenkungen, die zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 Abs. 1 BGB) führen können. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs gemäß § 2314 BGB. Da das Gesetz hinsichtlich des der Auskunft keinen Unterschied zwischen einem Inhalts privatschriftlichen Verzeichnis und einem notariellen Verzeichnis macht, muss sich auch das notarielle Nachlassverzeichnis - auf Verlangen der Klägerin - auf den fiktiven Nachlass beziehen (vgl. BGH, NJW 1961, 602; OLG Oldenburg, NJW-RR 1993, 782, 783).

hh) Allerdings bestehen nach Auffassung des Senats gewisse Zweifel, wie der Auskunftsantrag - und der Tenor eines entsprechenden Urteils - im Hinblick auf den fiktiven Nachlass formuliert sein muss. Da der Klageantrag dem Gebot der Bestimmtheit genügen muss (vgl. Zöller/Greger, aaO., § 253 ZPO Rn. 13), erscheint es geboten, das Auskunftsverlangen hinsichtlich des fiktiven Nachlasses ausdrücklich im Klageantrag zu formulieren (ebenso OLG Celle, NJW-RR 2005, 1374). Es bestehen insoweit gewisse Zweifel, ob die Formulierungen im angekündigten Antrag der Klägerin vom 09.11.2005 (fiktiver Nachlass "in Form von ausgleichungspflichtigen Zuwendungen und ergänzungspflichtigen Schenkungen") vollstreckungsfähig sind. Es dürfte geboten sein, dass die Klägerin diese Formulierungen in vollstreckungsfähiger Form konkretisiert (beispielsweise - im Hinblick auf § 2325 Abs. 1 BGB -: "Schenkungen oder andere unentgeltliche Zuwendungen der Erblasserin E. in der Zeit vom 13.04.1989 bis zum 12.04.1999").

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe spielen diese formellen Fragen allerdings keine Rolle. Das Landgericht wird bei Bedenken gegen die Bestimmtheit des Klageerweiterungsantrags Ziff. 1 ggf. auf die Stellung eines formell korrekten Antrags hinwirken (§ 139 Abs. 3 ZPO). Daher können eventuelle Bedenken gegen die Formulierung des Antrags einer Prozesskostenhilfebewilligung nicht entgegenstehen.

ii) Die Klägerin führt zur Begründung der beabsichtigten Klageerweiterung aus, sie verlange auch die Vorlage von Verträgen zu bestimmten Transaktionen, welche die verstorbene Mutter der Parteien durchgeführt habe (Schriftsatz vom 09.11.2005 S. 2, AS. 289). Die Frage, welche Unterlagen und Belege die Klägerin im Rahmen des Auskunftsverlangens von dem Beklagten verlangen kann (vgl. hierzu BGH, NJW 1961, 602, 604), ist vom Senat nicht zu prüfen. Denn im angekündigten Klageerweiterungsantrag Ziff. 1 hat die Klägerin keine konkreten Unterlagen bezeichnet, zu deren Vorlage der Beklagte verurteilt werden soll.

jj) Dem Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses steht - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht entgegen, dass Pflichtteilsansprüche verjährt sind oder verjährt wären.

aaa) Es ist anerkannt, dass ein Auskunftsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 BGB - mangels Rechtsschutzbedürfnis - nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn ein Informationsbedürfnis des Pflichtteilsberechtigten nicht (mehr) besteht. Eine solche Situation kann dann in Betracht kommen, wenn zwar der Auskunftsanspruch an sich noch nicht verjährt ist, einem Zahlungsanspruch wegen des Pflichtteils jedoch die Einrede der Verjährung entgegensteht (vgl. Palandt/Edenhofer, aaO., § 2314 BGB Rn. 5 mit Nachweisen).

bbb) Im vorliegenden Fall sind die von der Klägerin angekündigten - bisher unbezifferten - Zahlungsansprüche teilweise verjährt. Der Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 Abs. 1 BGB ist verjährt; der Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB ist hingegen - nach dem für die Prüfung der Prozesskostenhilfe zu unterstellenden Sachverhalt - noch nicht verjährt (siehe im Einzelnen unten c) und 3.).

ccc) Die teilweise Verjährung der Zahlungsansprüche ist für einen Auskunftsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 BGB im vorliegenden Fall jedoch ohne Bedeutung. Denn die Vorlage des Nachlassverzeichnisses kann - unabhängig von der Frage der Verjährung des Zahlungsanspruchs - auch dann noch verlangt werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein anderes Informationsbedürfnis geltend machen kann (vgl. BGH, NJW 1985, 384; Palandt/Edenhofer aaO.). Nach Auffassung des Senats erscheint es - im Hinblick auf § 114 Satz 1 ZPO - zumindest hinreichend wahrscheinlich, dass die Klägerin ein entsprechendes Informationsbedürfnis geltend machen kann: Die Klägerin hat schlüssig eine Pflichtverletzung ihres früheren Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt ..., dargetan, die zur Verjährung des Pflichtteilsanspruchs (§ 2303 Abs. 1 BGB) geführt habe. Um eventuelle Schadensersatzansprüche gegen ihren früheren Prozessbevollmächtigten abschätzen und durchsetzen zu können, benötigt die Klägerin eine genaue Kenntnis des Nachlasses. Hieraus ergibt sich ein Informationsbedürfnis der Klägerin, welches im Rahmen von § 2314 Abs. 1 BGB nach Auffassung des Senats anzuerkennen sein dürfte (vgl. Haas in Staudinger aaO., § 2314 BGB Rn. 52 unter Hinweis auf eine unveröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs; diese unveröffentlichte BGH-Entscheidung wird auch in BGH, NJW 1985, 384, 385 zitiert).

b) Der Klägerin ist auch insoweit Prozesskostenhilfe zu bewilligen, als sie sich in der beabsichtigten Klageerweiterung einen Antrag auf eidesstattliche Versicherung vorbehält (Klageerweiterungsantrag Ziff. 2). Da der Auskunftsantrag (notarielles Nachlassverzeichnis) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, gilt im Rahmen einer Stufenklage grundsätzlich Entsprechendes für den Vorbehalt eines Antrags gemäß § 259 Abs. 2 BGB (eidesstattliche Versicherung).

c) Der von der Klägerin angekündigte - noch unbezifferte - Zahlungsantrag ist insoweit erfolgversprechend im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO, als die Klägerin Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung geltend macht.

aa) Die angekündigten Pflichtteilsergänzungsansprüche beruhen auf § 2325 Abs. 1 BGB. Nach dem Sachvortrag der Klägerin kommen derartige Ansprüche in Betracht, da sie Schenkungen der Erblasserin im Sinne von § 2325 Abs. 1 BGB geltend macht. Ob die Klägerin diese Ansprüche tatsächlich beziffern kann, wird vom Ergebnis des notariellen Nachlassverzeichnisses abhängen. Daher ist im Rahmen der Stufenklage Prozesskostenhilfe für den derzeit noch unbezifferten Zahlungsantrag zu bewilligen.

bb) Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Zumindest lässt sich dies im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens derzeit nicht feststellen.

aaa) Ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 Abs. 1 BGB ist vom Pflichtteilsanspruch (§ 2303 Abs. 1 BGB) zu unterscheiden. Dementsprechend ist die Verjährung für beide Ansprüche gesondert zu prüfen. Es kann insbesondere vorkommen, dass - wovon vorliegend derzeit auszugehen ist -, ein Pflichtteilsergänzungsanspruch noch nicht verjährt ist, obwohl der Anspruch aus § 2303 Abs. 1 BGB wegen Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, NJW 1995, 1157, 1158).

bbb) Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 2332 Abs. 1 BGB). Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist nach dem Wortlaut des Gesetzes die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten "von dem Eintritte des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung". In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich diese Kenntnis - bei einem Anspruch aus § 2325 Abs. 1 BGB - auf die das Erblasservermögen verkürzende Schenkung beziehen muss (BGH aaO.; Palandt/Edenhofer, aaO., § 2332 BGB Rn. 4). Eine solche Kenntnis der Klägerin kann der Senat nach dem gegenwärtigen Sachstand des Verfahrens nicht feststellen, so dass die Verjährungsfrist für eventuelle Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin noch nicht zu laufen begonnen hat.

Die Klägerin hat in den Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten zwar verschiedene Vorgänge geltend gemacht, die nach ihrer Auffassung möglicherweise für Pflichtteilsergänzungsansprüche relevant sind (Schriftsatz vom 09.11.2005, S. 2, 3, AS. 289, 291; Schriftsatz vom 27.01.2006, S. 2, 3, AS. 331, 333; Schriftsatz vom 31.01.2006, S. 1, AS. 337). Der Beklagte hat entsprechende unentgeltliche Zuwendungen der Erblasserin ausdrücklich bestritten. Der Klägerin fehlen bisher Detailkenntnisse der möglichen Schenkungen, um entsprechende bezifferte Ansprüche gegen den Beklagten erheben zu können. Daher kann von einer "Kenntnis" der Klägerin im Sinne von § 2332 Abs. 1 BGB gegenwärtig wohl nicht ausgegangen werden. Dass die Klägerin Kenntnisse über die entsprechenden Vorgänge besitzen würde, die sie in die Lage versetzen, bezifferte Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, ist dem Sachvortrag des - insoweit darlegungs- und beweispflichtigen - Beklagten gerade deswegen nicht zu entnehmen, weil er selbst die Schenkungen bestreitet.

2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch nicht mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO.

a) Die Klägerin hat mit ihrem Verlangen nach einem notariellen Verzeichnis einen Weg eingeschlagen, der zwar nicht zwingend erscheint, den der Senat jedoch auch nicht als mutwillig qualifizieren kann. Die Klägerin hätte - anstelle des Verlangens nach einem notariellen Verzeichnis - wohl auch den Versuch unternehmen können, die bereits erteilte privatschriftliche Auskunft des Beklagten vom 19.09.2002 zur Verfolgung ihres Prozessziels auszuwerten. Hierbei wären - je nach Bewertung dieser privatschriftlichen Auskunft - verschiedene Möglichkeiten in Betracht gekommen: Zum einen ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin möglicherweise auch nach einer Analyse dieser privatschriftlichen Auskunft schon die Möglichkeit gehabt hätte, den Wert des Nachlasses zu beziffern. Bei konkreten Zweifeln hätte ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung - hinsichtlich des bereits vorgelegten privatschriftlichen Verzeichnisses - in Betracht kommen können oder - unter bestimmten Voraussetzungen - möglicherweise auch ein Anspruch auf bestimmte konkrete Ergänzungen (z.B. Vorlage bestimmter Belege). Wenn die Klägerin die privatschriftliche Auskunft für unzureichend hält, wäre unter Umständen auch eine Vollstreckung aus dem Teil-Anerkenntnisurteil vom 23.01.2001 in Betracht gekommen (was ein früherer Prozessbevollmächtigter der Klägerin anscheinend versuchen wollte, vgl. den Schriftsatz des damaligen Klägervertreters vom 02.08.2004, AS. 257). Die Klägerin - und ihr Prozessbevollmächtigter - haben von einer solchen Auswertung der Auskunft vom 19.09.2002 abgesehen. Hierfür kommen zumindest nachvollziehbare Zweckmäßigkeitserwägungen in Betracht, die einer "Mutwilligkeit" nach Auffassung des Senats entgegenstehen. Zum einen ist es im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung nicht zu beanstanden, wenn sich die Klägerin aus einem notariellen Nachlassverzeichnis einen größeren Erkenntnisgewinn verspricht als aus einer Auswertung der privatschriftlichen relativ ungeordneten und unübersichtlichen Auskunft des Beklagten vom September 2002. Zum anderen möchte die Klägerin - oder ihr Prozessbevollmächtigter - möglicherweise erheblichen Zeitaufwand und Schwierigkeiten vermeiden, die mit einer Analyse und Auswertung der Auskunft vom September 2002 eventuell verbunden wären. Auch eine Partei, die für die Prozesskosten selbst aufkommen muss, würde aus solchen Zweckmäßigkeitserwägungen möglicherweise den gleichen Weg wie die Klägerin einschlagen.

b) Schließlich lässt sich ein mutwilliges Verhalten der Klägerin auch nicht daraus herleiten, dass ein gänzlicher oder weit überwiegender Misserfolg der Klägerin bei der späteren Bezifferung von Zahlungsansprüchen (gegenüber dem Beklagten einerseits und möglicherweise gegenüber ihrem früheren Prozessbevollmächtigten andererseits) jetzt schon erkennbar wäre. Der Senat kann - trotz einer Verfahrensdauer von mehr als fünf Jahren - nach den vorliegenden Schriftsätzen und Unterlagen nicht absehen, ob und inwieweit Pflichtteilsansprüche der Klägerin (bzw. Schadensersatzansprüche gegenüber ihrem früheren Prozessbevollmächtigten) einerseits und Pflichtteilsergänzungsansprüche andererseits tatsächlich in Betracht kommen werden.

3. Der unbezifferte Zahlungsantrag der Klägerin (Klageerweiterungsantrag Ziff. 3) bietet hingegen insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, als die Klägerin einen Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 Abs. 1 BGB gegenüber dem Beklagten geltend machen möchte, der von der Pflichtteilsergänzung (§ 2325 Abs. 1 BGB) zu unterscheiden ist. Hinsichtlich dieses Teiles der beabsichtigten Klageerweiterung hat das Landgericht die Prozesskostenhilfe zu Recht versagt.

a) Die Voraussetzungen für einen Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 Abs. 1 BGB liegen dem Grunde nach vor. Der Beklagte ist Erbe, die Klägerin ist pflichtteilsberechtigt. Je nachdem, wie das mit dem Klageerweiterungsantrag Ziff. 1 verlangte notarielle Verzeichnis ausfällt, könnte an sich ein Anspruch gemäß § 2303 Abs. 1 BGB in Betracht kommen.

b) Dem Pflichtteilsanspruch der Klägerin steht die Einrede der Verjährung entgegen. Gemäß § 2332 Abs. 1 BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten "von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung". Als beeinträchtigende Verfügung im Sinne des Gesetzes ist - bei einem Anspruch aus § 2303 Abs. 1 BGB - allein die Erbeinsetzung des Beklagten zu verstehen (Palandt/Edenhofer aaO., § 2332 BGB Rn. 3 mit Rechsprechungsnachweisen). Die Klägerin wusste bereits zum Zeitpunkt des Todes der Mutter davon, dass der Beklagte zum Erben eingesetzt war. Dementsprechend begann die Verjährung bereits am 12.04.1999 zu laufen. Der Pflichtteilsanspruch der Klägerin war nach drei Jahren, mithin seit dem 12.04.2002, verjährt. Die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt die Klägerin Kenntnis von der Höhe des Nachlasses hatte, spielt für die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs aus § 2303 Abs. 1 BGB keine Rolle (vgl. Palandt/Edenhofer aaO.).

c) Der Umstand, dass Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2325 Abs. 1 BGB) - voraussichtlich - nicht verjährt sind, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn die Verjährung ist für die unterschiedlichen Ansprüche gesondert zu prüfen (siehe oben 1. c) bb)).

d) Ein eventueller Pflichtteilsanspruch der Klägerin wäre allerdings dann nicht verjährt, wenn die Klägerin - durch einen ihrer früheren Prozessbevollmächtigten - rechtzeitig eine Unterbrechung der Verjährung (nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht) bzw. eine Hemmung (nach dem ab dem 01.01.2002 geltenden Recht) herbeigeführt hätte. Eine Unterbrechung oder Hemmung des möglichen Pflichtteilsanspruchs ist jedoch zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

aa) Eine Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung hätte durch eine entsprechende Klageerhebung herbeigeführt werden können (§ 209 Abs. 1 a.F. BGB bzw. § 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB). Die mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2000 erhobene Klage war für eine solche Wirkung jedoch nicht geeignet. Denn die Klägerin hat mit dieser Klage nur Ansprüche auf Auskunft und eidesstattliche Versicherung geltend gemacht. Einen (unbezifferten) Zahlungsantrag enthält die Klage vom 20.10.2000 nicht. Eine Auskunftsklage, mit der ein späterer Zahlungsanspruch vorbereitet werden soll, ist jedoch generell nicht zur Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung im Hinblick auf den Zahlungsanspruch geeignet (vgl. Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Aufl. 2002, § 209 BGB Rn. 13 a; Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, § 204 BGB Rn. 13).

bb) Mit Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.05.2002 und vom 22.05.2002 (AS. 185, 199) hat die Klägerin einen Zahlungsanspruch in Höhe von 5.900,83 EUR nebst Zinsen geltend gemacht. Diese Anträge konnten Auswirkungen auf die Verjährung nur in der Höhe des geltend gemachten Anspruchs, also in Höhe von 5.900,83 EUR, haben. Für den unbezifferten Antrag der Klägerin (angekündigte Klageerweiterung Ziff. 3) war dieser frühere Antrag verjährungsrechtlich ohne Bedeutung. Ob ein Pflichtteilsanspruch der Klägerin in Höhe von 5.900,83 EUR nebst Zinsen verjährt ist, braucht der Senat im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht zu prüfen; denn hinsichtlich des - nach wie vor aufrecht erhaltenen - Zahlungsantrags in Höhe von 5.900,83 EUR nebst Zinsen hat die Klägerin keine Prozesskostenhilfe beantragt. Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin bezieht sich nur auf die darüber hinausgehende beabsichtigte Klageerweiterung (vgl. den Schriftsatz des Kläger-Vertreters vom 09.11.2005, AS. 285).

cc) Eine Verjährungsunterbrechung - bzw. eine Verjährungshemmung - wäre allerdings dann eingetreten, wenn die Klägerin rechtzeitig einen unbezifferten Zahlungsantrag im Rahmen der Stufenklage rechtshängig gemacht hätte. Dies ist jedoch nicht erfolgt.

Zwar hat der früher für die Klägerin tätige Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 13.08.2001 (AS. 119) einen solchen unbezifferten Antrag gestellt. Dieser Antrag ist - zunächst - durch die Zustellung an die Gegenseite auch rechtshängig geworden. Die Rechtshängigkeit dieses unbezifferten Zahlungsantrags ist jedoch entfallen, weil die Klägerin diesen unbezifferten Zahlungsantrag wieder zurückgenommen hat (§ 212 Abs. 1 a.F. BGB in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB).

Nach einem Anwaltswechsel hat der sodann für die Klägerin tätige Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwalt ... mit Schriftsatz vom 13.05.2002 (AS. 185) neue Anträge gestellt (mit einer geringfügigen Korrektur im Schriftsatz vom 22.05.2002, AS. 199). Diese Schriftsätze, die dem Beklagten zugestellt worden sind (vgl. AS. 217, 223), enthalten keinen unbezifferten Zahlungsantrag mehr. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in diesen Schriftsätzen vielmehr ausgeführt, die Klägerin behalte sich vor, die Teil-Leistungsklage "zu erweitern", sobald nähere Angaben über den Nachlass erfolgt seien (vgl. AS. 195, 199). Darin liegt eine Rücknahme des unbezifferten Zahlungsantrags (vgl. zur entsprechenden Fallkonstellationen BAG, NJW 1961, 1787; BGH, VersR 1965, 1153, 1154; BGH, VersR 1970, 815, 817). Auch das Landgericht hat die Schriftsätze vom 13.05.2002 und vom 22.05.2002 dahingehend verstanden, dass die Klägerin keinen unbezifferten Zahlungsantrag geltend machen wollte; dies ergibt sich aus dem Streitwertbeschluss vom 12.07.2002 (AS. 207). Dem Streitwertbeschluss vom 12.07.2002 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht widersprochen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Streitwertbeschluss des Landgerichts dem eigenen Verständnis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin von seinen Anträgen entsprach.

e) Die Klägerin macht im Übrigen geltend, im Rahmen ihrer Pflichtteilsansprüche seien Ausgleichungspflichten des Beklagten gemäß §§ 2050 ff BGB zu berücksichtigen (Ausstattungen). Bei einer solchen Ausgleichungspflicht handelt es sich - anders als bei der Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 Abs. 1 BGB - nicht um einen selbständigen Anspruch, sondern lediglich um einen Berechnungsfaktor im Rahmen des einheitlichen Pflichtteilsanspruchs gemäß § 2303 Abs. 1 BGB. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung in § 2316 BGB. Dementsprechend kommt es für ausgleichungspflichtige Ausstattungen bei der Verjährungsfrage nicht darauf an, ob und inwieweit die Klägerin Kenntnis von der Ausstattung hatte. Denn im Rahmen von § 2303 Abs. 1 BGB ist - anders als im Rahmen von § 2325 Abs. 1 BGB - für den Beginn der Verjährung allein die Kenntnis von der Erbeinsetzung des Beklagten maßgeblich (siehe oben b)). Die Verjährung der Pflichtteilansprüche der Klägerin gemäß § 2303 Abs. 1 BGB erfasst daher auch sämtliche Ausgleichungspflichten gemäß § 2050 ff BGB (vgl. zur verjährungsrechtlichen Unterscheidung zwischen Ausstattung einerseits und Pflichtteilsergänzung andererseits RGZ 135, 231, 232; ebenso Lange in MünchKomm, Bürgerliches Gesetzbuch, 4. Aufl. 2004, § 2322 BGB Rn. 5, 7).

4. Für die beabsichtigte Streitverkündung der Klägerin ist eine gesonderte Prozesskostenhilfebewilligung nicht erforderlich. Die beabsichtigte Streitverkündung ist Teil des Verfahrens im Rahmen der beabsichtigten Klageerweiterung.

5. Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung für die beabsichtigte Klageerweiterung aufzubringen (§ 114 Satz 1 ZPO). (wird ausgeführt).....

Ende der Entscheidung

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