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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 10.01.2005
Aktenzeichen: 15 W 29/04
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 68 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 567 Abs. 2
Eine Streitwertbeschwerde ist nur zulässig, wenn das Kosteninteresse des Beschwerdeführers 200 EUR übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); es reicht nicht aus, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Streitwert um mehr als 200 EUR vom festgesetzten Streitwert abweicht.
Oberlandesgericht Karlsruhe 15. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 15 W 29/04

10. Januar 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 22. September 2004 - 1 O 212/03 - (Streitwertfestsetzung) wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 22.09.2004 hat das Landgericht H. im Verfahren 1 O 212/03 den Streitwert auf 13.076,28 € festgesetzt. Gegen diese Festsetzung richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Die Beklagte vertritt die Auffassung, im Hinblick auf die einseitige Teilerledigung betrage der Streitwert ab dem 27.11.2003 (Termin zur mündlichen Verhandlung) lediglich 2.155,27 €. Das Landgericht H. hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung ist unzulässig. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 € nicht (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Für den Wert des Beschwerdegegenstandes ist nicht die Differenz zwischen dem festgesetzten Streitwert (13.076,28 €) und dem von der Beklagten angegebenen Streitwert (2.155,27 €) maßgeblich, sondern allein das Kosteninteresse der Beklagten. Das heißt: Es kommt darauf an, um welchen Betrag die Beklagte kostenmäßig günstiger stünde bei der von ihr erstrebten abweichenden Streitwertfestsetzung.

Es ist anerkannt, dass die für eine Streitwertbeschwerde erforderliche Beschwer sich noch nicht daraus ergibt, dass die Streitwertfestsetzung von den Vorstellungen des Beschwerdeführers abweicht; vielmehr kann ein Beteiligter die Streitwertfestsetzung nur dann mit der Beschwerde angreifen, wenn die angegriffene Festsetzung für ihn selbst nachteilige finanzielle Auswirkungen hat. Diese nachteiligen finanziellen Auswirkungen ergeben sich bei einer Partei entweder im Rahmen der Kostenfestsetzung oder bei der Erhebung von Gerichtsgebühren; beim Rechtsanwalt, der sich aus eigenem Recht gegen eine Wertfestsetzung wendet, liegen die Auswirkungen der Wertfestsetzung in der Abrechnung seiner Gebühren (vgl. zur Beschwer in derartigen Fällen Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, § 68 GKG Rn. 5 ff.). Aus dieser Bestimmung der Beschwer ergibt sich, dass auch der "Beschwerdegegenstand" im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG sich nur auf die kostenmäßigen Auswirkungen der Streitwertfestsetzung für den Beschwerdeführer beziehen kann.

Dass der Begriff "Beschwerdegegenstand" in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG sich nicht auf die Differenz zwischen festgesetztem und angestrebten Streitwert beziehen kann, ergibt sich auch aus dem im Gesetz angegebenen Betrag von 200 €: Eine Beschwerde bei einer Streitwert-Differenz von lediglich 200 € ist in der Regel nicht sinnvoll, da eine Streitwert-Differenz von nur 200 € nach den einschlägigen Gebührentabellen in den meisten Fällen noch keine finanziellen Auswirkungen für die Beteiligten hat. Auch die Übereinstimmung mit der Regelung in § 567 Abs. 2 ZPO (Wert des Beschwerdegegenstandes 200 €) spricht dafür, dass der "Beschwerdegegenstand" in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG die kostenmäßigen Auswirkungen der Partei meint, die sich gegen die Festsetzung wendet.

Der Streitwert hat Auswirkungen auf die Kostenfestsetzung gegen die Beklagte. Aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts H. vom 17.05.2004 (AS. 91) und den zugrunde liegenden Abrechnungen des Hauptbevollmächtigten und des Unterbevollmächtigten der Klägerinnen (AS. 61 sowie AS. 65) ergibt sich, dass eine Verminderung des Streitwerts im Hinblick auf die Teilerledigung Auswirkungen nur auf die Höhe der 3/10 Verhandlungsgebühr des Hauptbevollmächtigten hat. Bei einem Gegenstandswert von 13.076,28 € beträgt die 3/10 Verhandlungsgebühr des Hauptbevollmächtigten der Klägerin lediglich 169,80 € zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt somit 196,97 € brutto (siehe AS. 61). Eine Herabsetzung dieser Verhandlungsgebühr aufgrund eines geringeren Streitwerts nach der Teilerledigung kann für die Beklagte mithin nur einen Vorteil mit sich bringen, der unter 200 € liegt. Daraus ergibt sich, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € nicht erreicht.

2. Eine eventuelle Herabsetzung des Streitwerts durch den Senat von Amts wegen kommt nicht in Betracht, da die Frist von 6 Monaten (§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) bereits abgelaufen ist.

3. Das Verfahren der Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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