Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 15.09.2005
Aktenzeichen: 15 W 33/05
Rechtsgebiete: BGB, BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 247
BRAGO § 1 Abs. 1 a.F.
BRAGO § 6 Abs. 1
BRAGO § 21
ZPO § 100 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
15 W 31/05 15 W 32/05 15 W 33/05

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Heidelberg vom 21. März 2005 - 12 O 118/04 -, betreffend die Erstattungspflicht der Klägerin gegenüber den Beklagten Ziff. 2 bis 5, wird zurückgewiesen.

2. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Heidelberg vom 21.03.2005 - 12 O 118/04 -, betreffend die Erstattungspflicht der Klägerin gegenüber dem Beklagten Ziff. 1, wird dieser Kostenfestsetzungsbeschluss wie folgt abgeändert:

Aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18.12.2002 sind an Kosten zu erstatten: 175,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit 30.05.2003 von der Beklagten Ziff. 1 an die Klägerin.

Der Beklagten Ziff. 1 wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

3. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Heidelberg vom 21.03.2005 - 12 O 118/94 -, betreffend die Erstattungspflicht der Klägerin gegenüber dem Streithelfer der Beklagten, wird zurückgewiesen.

4. Im Beschwerdeverfahren trägt die Klägerin die Gerichtskosten, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 2 bis 5.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 im Beschwerdeverfahren trägt die Beklagte Ziff. 1 zu 30 % selbst; zu 70 % trägt diese Kosten die Klägerin.

5. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 49.601,41 EUR.

6. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Klägerin hat im Verfahren des Landgerichts Heidelberg - 12 O 118/94 - Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend gemacht. Die Klage hatte im Berufungsverfahren gegenüber der Beklagten Ziff. 1 teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Beklagte mit Urteil vom 18.12.2002 - 1 U 275/99 - zur Zahlung von 306.485,05 EUR nebst Zinsen verurteilt. Hinsichtlich der Beklagten Ziff. 2 bis 5 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die erstinstanzliche Klageabweisung bestätigt. Hinsichtlich der Kosten enthält das Urteil folgende Regelung:

Die Beklagte Ziff. 1 trägt vorab die Kosten, die durch ihre Säumnis im schriftlichen Vorverfahren vor dem Landgericht Heidelberg entstanden sind. Im Übrigen trägt die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 2 bis 5 sowie 88 % der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers; 12 % seiner außergerichtlichen Kosten behält der Streithelfer auf sich selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 tragen die Klägerin 29 %, die Beklagte Ziff. 1 71 %. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 88 %, die Beklagte Ziff. 1 12 %.

Am 21.03.2005 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Heidelberg in drei getrennten Kostenfestsetzungsbeschlüssen über die Kostenfestsetzungsanträge der Beteiligten entschieden. Im ersten Beschluss (im folgenden abgekürzt: KfB I) hat die Rechtspflegerin die von der Klägerin an die Beklagten Ziff. 2 bis 5 zu erstattenden Kosten auf 29.463,40 EUR (nebst Zinsen) festgesetzt (I 3427). Die von der Klägerin an den Beklagten Ziff. 1 zu erstattenden Kosten hat die Rechtspflegerin im zweiten Beschluss (im folgenden abgekürzt: KfB II) auf 421,26 EUR nebst Zinsen festgesetzt (I 3433). In einem dritten Beschluss (im folgenden abgekürzt: KfB III) hat die Rechtspflegerin eine Erstattungspflicht der Klägerin gegenüber dem Streithelfer der Beklagten in Höhe von 18.138,01 EUR nebst Zinsen angeordnet (I 3443).

Gegen diese Kostenfestsetzungsbeschlüsse richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin (I 3461). Die Klägerin ist der Auffassung, es sei fehlerhaft, die Kosten der verschiedenen Beteiligten in getrennten Beschlüssen festzusetzen. Richtig sei allein eine einheitliche Festsetzung in einem einzigen Beschluss, in welchem sämtliche Beklagten und der Streithelfer als Gesamtgläubiger zu bezeichnen seien. Für die Klägerin sei dies wegen der Aufrechnungsmöglichkeiten gegenüber der Beklagten Ziff. 1 von entscheidender Bedeutung (vgl. hierzu auch den Schriftsatz der Klägerin vom 01.03.2000 S. 2, I 3193). Da sämtliche Beklagten - und auch der Streithelfer - nach dem Vorbringen der Klägerin als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden sollten, könnten sie - nach einem Obsiegen - umgekehrt ihre Kostenerstattungsansprüche auch nur als Gesamtgläubiger geltend machen.

Hierfür spreche auch die Regelung in § 6 Abs. 1 BRAGO, wonach die - durch denselben Rechtsanwalt vertretenen - Beklagten dessen Gebühren nur einmal von der Klägerin verlangen könnten. .... Zu Unrecht habe die Rechtspflegerin des Landgerichts bei den Kosten der Klägerin eine Gutachtergebühr nach § 21 BRAGO abgesetzt. Rechtsanwalt ..., der zunächst als Verkehrsanwalt und später als Prozessbevollmächtigter das Verfahren für die Klägerin geführt habe, habe einen Anspruch in entsprechender Höhe gegen die Klägerin für die Erstattung eines Gutachtens, bei dem Buchhaltung und Bilanzen der Beklagten Ziff. 1 analysiert worden seien im Hinblick auf die von der Klägerin im Rechtsstreit vorgetragenen verdeckten Vermögensverschiebungen. Hierbei sei es in erster Linie nicht um Rechtsfragen, sondern nahezu ausschließlich um rechnerisch-algebraische Fragen, nämlich den Nachweis etwaiger Geld- und Vermögensverschiebungen aufgrund der Zahlen aus verschiedenen Buchhaltungen gegangen (I 3645). Im Zusammenhang mit der Gutachtengebühr habe die Rechtspflegerin des Landgerichts auch zu Unrecht die beantragten Fotokopierkosten abgesetzt.

....

Die Beklagten treten der sofortigen Beschwerde entgegen. Sie halten die Einwendungen der Klägerin aus verschiedenen Gründen für unzutreffend. Der Streithelfer hat zur sofortigen Beschwerde der Klägerin keine Stellungnahme abgegeben.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist lediglich in geringem Umfang begründet.

1. Das Rechtsmittel der Klägerin ist überwiegend zulässig.

....

2. Das Rechtsmittel der Klägerin ist nicht begründet, soweit es sich gegen den KfB I (Erstattungspflicht gegenüber den Beklagten Ziff. 2 bis 5) richtet. Zu Recht hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die von der Klägerin an die Beklagten Ziff. 2 bis 5 zu erstattenden Kosten auf 29.463,40 EUR festgesetzt.

a) Die Verfahrensweise der Rechtspflegerin, welche die von den Beteiligten zu erstattenden Kosten in drei verschiedenen Beschlüssen festgesetzt hat, ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht zu beanstanden.

aa) Bei der Frage, ob die Rechtspflegerin in einem Fall der vorliegenden Art sämtliche Ansprüche der verschiedenen Beteiligten in einem äußerlich einheitlichen Beschluss festsetzt oder ob die Rechtspflegerin für die Ansprüche zwischen den verschiedenen Beteiligten jeweils äußerlich getrennte Beschlüsse erlässt, ist eine - äußerliche - Zweckmäßigkeitsfrage, die auf die Verpflichtungen der Klägerin keinen Einfluss hat. Die Klägerin ist mithin auch nicht dadurch beschwert, dass die Rechtspflegerin den Weg drei verschiedener Beschlüsse gewählt hat (vgl. im Übrigen zu der - hiervon zu trennenden - Frage der Gesamtgläubigerschaft unten cc).

bb) Die Beklagten Ziff. 2 bis 5 sind im KfB I Gesamtgläubiger. Dies ist rechtlich zutreffend, da die Beklagten Ziff. 2 bis 5 einen gemeinsamen Festsetzungsantrag gestellt haben und auf einen getrennten Kostenfestsetzungsantrag verzichtet haben (vgl. hierzu BGH, Rechtspfleger 1985, 321, 322). Die Behandlung der Beklagten Ziff. 2 bis Ziff. 5 als Gesamtgläubiger im Verhältnis zur Klägerin ist im Übrigen für diese rechtlich grundsätzlich günstig (vgl. BGH aaO.).

cc) Allerdings hat die Rechtspflegerin eine solche Gesamtgläubigerschaft nicht angenommen im Verhältnis zwischen den Beklagten Ziff. 2 bis 5 einerseits und der Beklagten Ziff. 1 und dem Streithelfer andererseits. Insoweit ist die Klägerin auch beschwert, da die teilweise Ablehnung einer Gesamtgläubigerschaft (im Verhältnis zur Beklagten Ziff. 1 und im Verhältnis zum Streithelfer) die Klägerin hindert, gegenüber der Ausgleichsforderung der Beklagten Ziff. 2 bis 5 die Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegenüber der Beklagten Ziff. 1 zu erklären. Diese - für die Klägerin ungünstige - Entscheidung entspricht allerdings der Rechtslage.

aaa) Maßgeblich für die Kostenfestsetzung ist die Kostengrundentscheidung im Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18.12.2002. Die Kostenentscheidung enthält keine Anordnung einer Gesamtgläubigerschaft, so dass die Rechtspflegerin des Landgerichts eine Gesamtgläubigerschaft im Verhältnis zur Beklagten Ziff. 1 und im Verhältnis zum Streithelfer auch nicht anordnen konnte. Eine Auslegungsregel dahingehend, dass die Streitgenossen auf Beklagtenseite im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Kosten als Gesamtgläubiger anzusehen wären, gibt es nicht. Vielmehr treten die Streitgenossen im Festsetzungsverfahren dem Kostenschuldner als Einzelgläubiger gegenüber, und zwar auch dann, wenn sie im Rechtsstreit durch denselben Prozessbevollmächtigten vertreten waren (vgl. Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 25. Aufl., § 104 ZPO Rn. 21 "Streitgenossen"). Aus dem Umstand, dass die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen hat, ergibt sich nichts Anderes. Denn aus § 100 Abs. 4 ZPO ergibt sich bei einer Gesamtschuldklage zwar eine gesamtschuldnerische Haftung der Streitgenossen im Falle des Unterliegens, jedoch keine Gesamtgläubigerstellung im Falle des Obsiegens der Streitgenossen (vgl. Zöller/Herget, aaO., § 100 ZPO Rn. 4). Diese sich aus den Vorschriften der Zivilprozessordnung ergebende Rechtslage erscheint auch sachgerecht: Wenn ein als Gesamtschuldner in Anspruch genommener Streitgenosse im Rechtsstreit obsiegt, wäre es nicht sachgerecht, dass der obsiegende Streitgenosse (bei Gesamtgläubigerschaft auf Beklagtenseite) nur deshalb auf eine Kostenerstattung gegenüber dem Kläger verzichten muss, weil der Kläger - zufällig - gegen einen anderen Streitgenossen (und Gesamtgläubiger) einen aufrechenbaren Gegenanspruch hat.

Eine andere Auslegung der Kostenentscheidung im Urteil vom 18.12.2002 ergibt sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht aus den in dieser Entscheidung ausgeworfenen Quoten. Die im Urteil ausgeworfenen Kostenquoten beruhen auf einer - zutreffenden - Anwendung der sogenannten Baumbachschen Formel (vgl. hierzu Zöller/Herget, aaO., § 100 ZPO Rn. 5 ff). Dass die Klägerin der Beklagten Ziff. 1 29 % der außergerichtlichen Kosten erstatten muss, beruht darauf, dass die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten Ziff. 1 mit einer entsprechenden Quote ihrer (höheren) Klageforderung unterlegen ist. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden bei einer Anwendung der sogenannten Baumbachschen Formel entsprechend dem Verhältnis der teilweise unterschiedlichen Streitwerte auf die Prozessrechtverhältnisse der Klägerin zu den verschiedenen Beklagten "verteilt". Bei einer derartigen - der Baumbachschen Formel folgenden - Sichtweise ist von vornherein nur ein geringer Teil der außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten Ziff. 1 entstanden, so dass die Klägerin auch bei einem überwiegenden Obsiegen im Verhältnis zur Beklagten Ziff. 1 von dieser nur einen entsprechend geringen Anteil ihrer außergerichtlichen Kosten erstattet bekommt (vgl. zur Anwendung der Baumbachschen Formel Zöller/Herget aaO. mit weiteren Nachweisen). Aus dieser Berechnungsmethode ergibt sich keinerlei Notwendigkeit, sämtliche Beteiligten auf Beklagtenseite (also auch die Beklagte Ziff. 1 und den Streithelfer) als Gesamtgläubiger bei der Kostenforderung gegenüber der Klägerin zu behandeln.

bbb) Eine andere Betrachtungsweise (Gesamtgläubigerschaft) ergibt sich auch nicht aus der Anwendung von § 6 Abs. 1 BRAGO a.F.. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass mehrere Streitgenossen, die denselben Rechtsanwalt beauftragt haben, im Ergebnis dessen (gem. § 6 Abs. 1 BRAGO a.F.) erhöhte Gebühren nur einmal bezahlen müssen. Richtig ist daher auch, dass die Erstattungspflichten des im Prozess unterlegenen Gegners gegenüber mehreren Streitgenossen auch nicht über diesen Gesamtbetrag der Anwaltsrechnung hinausgehen können.

Die Rechtspflegerin hat jedoch diesen Zusammenhang zwischen den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 2 bis 5 einerseits und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 zutreffend dadurch berücksichtigt, dass sie die jeweils geltend gemachten Anwaltskosten bei der Kostenfestsetzung gekürzt hat. Die Beklagte Ziff. 1 und die Beklagten Ziff. 2 bis 5 andererseits schulden im Berufungsverfahren den Rechtsanwälten ..., die von den Beklagten für das Berufungsverfahren gemeinsam beauftragt wurden, insgesamt 19.068,76 EUR (vgl. das Berechnungsblatt in der Anlage zu KfB I und KfB II). Von diesem Betrag hat die Rechtspflegerin im KfB I (für die Beklagten Ziff. 2 bis 5) 15.820,56 EUR und im KfB II (für die Beklagte Ziff. 1) 3.248,20 EUR angesetzt. Auf diese Weise hat die Rechtspflegerin zutreffend sichergestellt, dass die getrennte Festsetzung der Erstattungsansprüche für die Beklagten Ziff. 2 bis 5 einerseits und die Beklagte Ziff. 1 andererseits nicht dazu führen kann, dass insgesamt Anwaltskosten von mehr als 19.068,76 EUR (Anwaltskosten auf Beklagtenseite im Berufungsverfahren für sämtliche Beklagte) berücksichtigt werden. Da die Rechtspflegerin der Beauftragung eines gemeinsamen Anwalts und den rechtlichen Konsequenzen gem. § 6 Abs. 1 BRAGO a.F. bereits dadurch Rechnung getragen hat, dass sie in den verschiedenen Beschlüssen (KfB I einerseits und KfB II andererseits) die anzusetzenden Anwaltskosten quotal gekürzt hat (siehe oben), gibt es keine Notwendigkeit, wegen der Beauftragung eines gemeinsamen Anwalts im Verhältnis zur Beklagten Ziff. 1 eine Gesamtgläubigerschaft anzuordnen.

ccc) Zu Unrecht beruft sich die Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.05.1985 (Rechtspfleger 1985, 321, 322). Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergibt sich lediglich, dass die Kostenfestsetzungsgläubiger dann als Gesamtgläubiger anzusehen sind, wenn sie in einem Kostenfestsetzungsbeschluss gemeinsam als Gläubiger aufgeführt sind, ohne dass im Kostenfestsetzungsbeschluss ein Beteiligungsverhältnis angegeben wäre. Dies trifft im vorliegenden Fall nur auf die Beklagten Ziff. 2 bis 5 zu, die im KfB I in der Tat als Gesamtgläubiger (entsprechend ihrem Festsetzungsantrag, siehe oben bb) angegeben sind. Die Beklagte Ziff. 1 ist im KfB I jedoch nicht mitangegeben, so dass die Auslegungsregel des BGH (BGH aaO.) auch nicht zu einer entsprechenden Rechtsfolge zugunsten der Klägerin (und zu Lasten der Beklagten Ziff. 2 bis 5) führen kann. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass verschiedene Streitgenossen in Fällen der vorliegenden Art die Möglichkeit haben, eine getrennte Festsetzung zu beantragen, mit der Konsequenz, dass sie dann auch nicht als Gesamtgläubiger in der Kostenfestsetzung behandelt werden können (BGH, aaO., 322). Von dieser Möglichkeit (Antrag auf getrennte Festsetzung) hat die Beklagte Ziff. 1 Gebrauch gemacht, so dass die Rechtspflegerin des Landgerichts Heidelberg auch entsprechend verfahren musste.

b) Die Klägerin kann - entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin - die Kosten des Privatgutachtens Dr. ... mit 6.225 DM = 3.182,79 EUR geltend machen.

aa)Der Senat geht davon aus, dass der im Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin angegebene Betrag von 6.255 DM (II 3343) auf einem Schreibversehen beruht und dass von der Klägerin ein Betrag von 6.225 DM = 3.182,79 EUR geltend gemacht werden sollte (volle Anwalts-Gebühr bei einem Streitwert von 1 Mio. DM).

bb)Rechtsanwalt Dr. ... hat für die Klägerin sowohl in erster Instanz (Anlagen zum Schriftsatz vom 04.11.1998) als auch im Berufungsverfahren (Anlagen zum Schriftsatz vom 13.06.2000) ein Privatgutachten erstattet. Die Privatgutachten sollten - aufgrund einer Analyse von Bilanzen und Buchhaltungsunterlagen - einer Klärung der streitigen Frage dienen, ob und inwieweit Vermögensbestandteile der Beklagten Ziff. 1 in einem bestimmten Zeitraum auf unlautere Art und Weise auf Dritte verlagert wurden. Die Erstellung dieser beiden Gutachten rechtfertigt die von der Klägerin angesetzten Kosten.

cc) Die Beklagte Ziff. 1 weist allerdings zutreffend darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine Gebühr gem. § 21 BRAGO a.F. nicht vorliegen.

§ 21 BRAGO a.F. regelt die Vergütung für ein Rechtsgutachten, das heißt, ein Gutachten, das sich in erster Linie mit Rechtsfragen beschäftigt (vgl. Fraunholz in Riedel/Sußbauer, aaO., § 21 BRAGO Rn. 2). Die beiden von Rechtsanwalt Dr. ... erstellten Gutachten sind keine Rechtsgutachten im Sinne von § 21 BRAGO, da diese Gutachten in erster Linie dazu dienten, aufgrund einer Analyse von Buchhaltungsunterlagen bestimmte tatsächliche Feststellungen zu treffen. Rechtsfragen spielen in den beiden Gutachten lediglich am Rande eine Rolle. Dies hat auch die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19.05.2005 (II 3645 - "nahezu ausschließlich rechnerisch-algebraische Fragen") eingeräumt. Der Charakter der beiden Gutachten ergibt sich insbesondere aus der Fragestellung des Gutachtens vom 14.09.1998 (Anlage zum Schriftsatz vom 04.11.1998): Es ging in diesem Gutachten - und im Folgegutachten - um die Klärung der Frage, ob sich "Kunden-, Umsatz- und Vermögensverschiebungen weg von der ..." hin auf verschiedene andere Firmen feststellen lassen und "wenn ja - in welchem Umfang und mit Hilfe welcher Techniken".

dd)Die Unanwendbarkeit von § 21 BRAGO steht den geltend gemachten Kosten für die beiden Privatgutachten jedoch nicht entgegen. Der Klägerin sind wegen dieser Gutachten aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt Unkosten in Höhe der geltend gemachten 6.225 DM entstanden.

aaa) Bei den beiden Gutachten handelt es sich um komplizierte und aufwendige Buchhaltungs-Analysen. Die Bearbeitung der Gutachtenaufträge war keine "rechtliche Angelegenheit", auf welche die Vorschriften der BRAGO a.F. Anwendung finden (vgl. Fraunholz in Riedel/Sußbauer, aaO., § 1 BRAGO Rn. 39 ff). Bei der Ausarbeitung der Gutachten standen im Vordergrund Kenntnisse des betrieblichen Rechnungswesens und betriebswirtschaftliche Kenntnisse im weitesten Sinne. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft Heidelberg im Ermittlungsverfahren 25 Js 1520/96 entsprechende Gutachtenaufträge an einen erfahrenen Wirtschaftsgutachter (Dipl.-Betriebswirt) erteilt.

bbb) Da die von Dr. ... erstellten Privatgutachten nicht zum Bereich seiner "Berufstätigkeit" als Rechtsanwalt im Sinne von § 1 Abs. 1 BRAGO a.F. gehörten, konnte die Erstellung der Gutachten auch nicht durch die Anwaltsgebühren (Verkehrsanwaltsgebühr in erster Instanz und Prozessgebühr in zweiter Instanz) abgegolten werden. Es handelt sich bei den beiden Gutachten auch keineswegs um geringfügige - außerhalb des rechtlichen Bereichs liegende - "Nebentätigkeiten", bei denen man eventuell noch an eine Abgeltung durch die Anwaltsgebühren denken könnte. Auch dann, wenn ein Rechtsanwalt als solcher beauftragt wird und entsprechende Gebühren nach den Vorschriften der BRAGO a.F. verdient, hat er für eine gesonderte Tätigkeit, die nicht den Bereich seiner "Berufstätigkeit" im Sinne von § 1 Abs. 1 BRAGO a.F. betrifft, Anspruch auf eine gesonderte Vergütung (vgl. z.B. entsprechend für Übersetzungstätigkeiten eines Rechtsanwalts OLG Karlsruhe, MDR 1978, 674; OLG Düsseldorf, Rechtspfleger 1983, 367).

ccc) Der Anspruch von Rechtsanwalt Dr. ... gegenüber der Klägerin für die Erstattung der beiden Gutachten richtet sich nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts. Da die Klägerin und Rechtsanwalt Dr. ... keine Vergütung vereinbart hatten, ist die übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB) maßgeblich.

Bei der Erstellung eines privaten Sachverständigengutachtens richtet sich die Vergütung üblicherweise nach der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, nach der Schwierigkeit der Angelegenheit und nach dem Zeitaufwand des Sachverständigen. Es ist senatsbekannt, dass Gutachten der vorliegenden Art, wenn sie von Wirtschaftsprüfern erstellt werden, in der Regel mit relativ hohen Kosten verbunden sind, da die Erstellung derartiger Gutachten sehr zeitaufwendig sein kann und hauptberuflich tätige Sachverständige in diesem Bereich in der Regel relativ hohe Stundensätze geltend machen. Die vorliegenden Gutachten von Dr. ... zeigen, dass auch Dr. ... für diese Gutachten erhebliche Zeit aufgewendet haben muss, wobei dahinstehen kann, ob die angegebene Bearbeitungszeit von drei Monaten, ca. zehn Stunden täglich (Schriftsatz vom 23.09.2003, Seite 2, I 3393) vollständig zutreffend ist. In jedem Fall kann nach Auffassung des Senats kein Zweifel daran bestehen, dass eine Vergütung von mindestens 6.225 DM für die beiden Gutachten im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin und unter Berücksichtigung der voraussichtlich von Dr. ... aufgewendeten Zeit angemessen ist. Diese Einschätzung erscheint auch dann gerechtfertigt, wenn man berücksichtigt, dass Rechtsanwalt Dr. ... keine spezielle betriebswirtschaftliche Ausbildung dargetan hat und dementsprechend - üblicherweise - nicht die gleiche Vergütung verlangen konnte wie beispielsweise ein Wirtschaftsprüfer.

ee)Die Kosten der beiden Privatgutachten Dr. ... sind erstattungsfähig gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Für die Erstattung der Kosten des Privatgutachtens kommt es darauf an, ob das Gutachten prozessbezogen eingeholt wurde und ob das Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (vgl. Zöller/Herget, aaO., § 91 ZPO, Rn. 13 "Privatgutachten"; Senat, OLGR 2005, 560, 561). Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.

aaa) Die Klägerin hat Rechtsanwalt Dr. ... mit den beiden Privatgutachten "prozessbezogen" beauftragt. Dies ergibt sich aus den Schriftsätzen vom 04.11.1998 (vgl. I 2641 ff) und vom 13.06.2000 (vgl. II 185 ff). Aus den Schriftsätzen ergibt sich, dass die Erstellung der Gutachten erforderlich war, um der Klägerin in den beiden Schriftsätzen substantiierten Sachvortrag zu den behaupteten Vermögensverschiebungen zu ermöglichen. Aus der Vorbemerkung zum Gutachten vom 14.09.1998 (Anlage zum Schriftsatz vom 04.11.1998) ergibt sich, dass der Gutachtenauftrag an Rechtsanwalt Dr. ... im Hinblick auf die zu klärenden Tatsachenfragen im Zivilprozess erteilt wurde.

bbb) Die Erstellung der Privatgutachten war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Die Klägerin durfte - aus der Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei - die kostenauslösenden Maßnahmen ex ante als sachdienlich ansehen.

Aus dem Urteil des 1. Senats vom 18.12.2002 ergibt sich, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits letztlich wesentlich auf die Frage ankam, ob und inwieweit sich die von der Klägerin angenommenen Vermögensverschiebungen nachweisen ließen. Die Einholung eines Privatgutachtens erschien dem Senat in dieser Situation zweckmäßig. Es war der Klägerin nicht zuzumuten, im Rechtsstreit - ohne vorheriges Privatgutachten - die Einholung eines Gerichtsgutachtens zu beantragen. Denn zum einen musste es in der Situation der Klägerin zweifelhaft erscheinen, ob das Gericht - ohne entsprechend substantiierten Sachvortrag - ein entsprechendes gerichtliches Gutachten eines Wirtschaftsprüfers einholen würde. Zum anderen war im vorliegenden Fall der Versuch einer eigenen Analyse der Klägerin durch Privatgutachten zweckmäßig, da erst die Analysen in den beiden Gutachten Dr. ... geeignet waren, Ansatzpunkte für entsprechende konkrete Fragen an einen eventuell vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen zu bieten. Diese Einschätzung des Senats wird bestätigt durch die im Strafverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen ... (vgl. das Anlagenheft OLG): Gegenstand der Gutachten des Sachverständigen ... war - im Strafverfahren - eine Überprüfung der Privatgutachten Dr. ..., nachdem dieser seine Gutachten auch im Strafverfahren vorgelegt hatte. Die konkreten Analysen von Dr. ... ermöglichten der Staatsanwaltschaft einen entsprechend konkreten Gutachtenauftrag, in welchem die einzelnen Analysen und Feststellungen von Dr. ... einer Überprüfung durch den Sachverständigen ... unterzogen wurden.

Für die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Privatgutachtens kommt es nur auf die Sicht der Klägerin ex ante und nicht auf die Frage an, wie die beiden Gutachten Dr. ... qualitativ einzuschätzen sind, bzw., inwieweit die Privatgutachten zu zutreffenden Ergebnissen gelangt sind. Entscheidend ist allein, dass Dr. ... - aus der Sicht der Klägerin - jedenfalls nicht als ungeeignet für die Erstellung der Gutachten erscheinen musste. Die Aufträge der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren an den Sachverständigen ... zeigen, dass die gutachterlichen Analysen von Dr. ... jedenfalls genügenden Anlass boten, um im Detail eine Überprüfung durch einen erfahrenen Wirtschaftsgutachter vornehmen zu lassen. Dass die Klägerin nicht selbst einen erfahrenen Wirtschaftsprüfer mit der Erstellung der Privatgutachten beauftragt hat, sondern Rechtsanwalt Dr. ..., der in diesen Bereichen möglicherweise weniger Erfahrung hatte, war nach Auffassung des Senats zweckmäßig: Denn die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers mit den Privatgutachten - anstelle von Dr. ... - hätte im Vergleich zu den Kosten von 6.225 DM vermutlich um ein Vielfaches höhere Kosten verursacht.

Ende der Entscheidung

Zurück