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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 09.03.2007
Aktenzeichen: 15 W 93/06
Rechtsgebiete: RVG, VV RVG, ZPO


Vorschriften:

RVG § 13
VV RVG Nr. 3100
VV RVG Nr. 3104
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Mannheim vom 01.09.2006 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.012,80 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I. Mit Urteil vom 13.10.2005 hat das Landgericht Mannheim die Schadensersatzklage der Klägerin abgewiesen und der Klägerin gleichzeitig die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Schriftsatz vom 20.10.2005 hat die Beklagte Kostenfestsetzung wie folgt beantragt:

"geben wir zum Zwecke der Kostenfestsetzung die der Beklagten entstandenen Kosten bekannt:

 Gegenstandswert: 369.070,73 EUR
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 3.281,20 EUR
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 3.028,80 EUR
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 6.330,00 EUR
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 1.012,80 EUR
Gesamtbetrag 7.342,80 EUR

Die Antragstellerin ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Es wird beantragt, den zu erstattenden Betrag verzinslich ab Antragsstellung mit 5 % über dem Basiszinssatz festzusetzen."

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.11.2005 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Mannheim die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 6.330,00 EUR nebst Zinsen festgesetzt und diese Festsetzung wie folgt begründet:

"Gründe:

Grundlage der Kostenfestsetzung ist der Antrag der Beklagten vom 20.10.05.

Dem Antrag ist zu entsprechen; die im Antrag aufgeführte Umsatzsteuer bleibt jedoch unberücksichtigt, da die Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt ist."

Mit Schriftsatz vom 13.06.2006 hat die Beklagte beantragt, die Mehrwertsteuer in Höhe von 1.012,80 EUR "im Nachhinein noch festzusetzen". Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, entgegen der Angabe im früheren Kostenfestsetzungsantrag vom 20.10.2005 sei die Beklagte bis auf einen verschwindend geringen Anteil nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil sie - obwohl juristische Person - nahezu ausnahmslos umsatzsteuerfreie Geschäfte, wie die Vermittlung von Versicherungsverträgen und/oder Fondsanteilen, betreibe. Allenfalls in einem Umfang von 15 % des Auftragsvolumens würden umsatzsteuerpflichtige Geschäfte abgewickelt. Die Beklagte sei deshalb auch nur in dieser Höhe zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, was zur Folge habe, dass 85 % der von der Beklagten zu bezahlenden Umsatzsteuer für sie Kosten darstellten, die erstattungsfähig seien.

Mit Beschluss vom 01.09.2006 hat die Rechtspflegerin den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 13.06.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Rechtspflegerin ausgeführt, der Zuerkennung von Mehrwertsteuer stehe die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 03.11.2005 entgegen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie hält an ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 13.06.2006 fest. Die Rechtskraft des Beschlusses vom 03.11.2005 stehe einer Nachfestsetzung der Mehrwertsteuer nicht entgegen. Denn im Kostenfestsetzungsbeschluss sei über die Erstattung der Mehrwertsteuer von der Rechtspflegerin keine Entscheidung getroffen worden. Aus den Gründen des Kostenfestsetzungsbeschlusses ergebe sich lediglich ein - unverbindlicher - Hinweis auf die Rechtslage. Die Beklagte habe im Schriftsatz vom 20.10.2005 auch keine Erstattung der Mehrwertsteuer beantragt, was sich aus dem - letztlich unrichtigen - Hinweis auf den Vorsteuerabzug in diesem Schriftsatz ergebe.

Die Klägerin tritt der sofortigen Beschwerde entgegen. Sie ist zum einen der Auffassung, eine Nachliquidation der Mehrwertsteuer sei nicht möglich, da im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.11.2005 diese Position bereits rechtskräftig aberkannt worden sei. Zum anderen hält sie eine Erstattung der Umsatzsteuer auch der Sache nach für nicht gerechtfertigt, da die Beklagte tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigt sei und ein - prozentualer - Vorsteuerabzug rechtlich nicht möglich sei.

Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren.

II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat die Rechtspflegerin den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 13.06.2006 zurückgewiesen. Einer Nachfestsetzung steht die rechtskräftige Aberkennung der Mehrwertsteuer im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.11.2005 entgegen.

1. Eine Nachliquidation ist im Kostenfestsetzungsverfahren generell nicht möglich, wenn hinsichtlich derselben Kosten bereits eine rechtskräftige ablehnende Entscheidung ergangen ist (vgl. Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 26. Auflage 2007, § 104 ZPO Rn. 21 "Rechtskraft"). Die - hinsichtlich der Mehrwertsteuer - ablehnende Entscheidung der Rechtspflegerin vom 03.11.2005 ist rechtskräftig. Zwar ist eine förmliche Zustellung dieses Beschlusses an die Beklagte versehentlich nicht erfolgt (vgl. zur Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bei einer Teilabweisung Zöller/Herget, aaO., § 104 ZPO Rn. 7). Die Beklagte hat den Beschluss vom 03.11.2005 jedoch unstreitig erhalten. Auf Grund des Vermerks der Geschäftsstelle des Landgerichts Mannheim steht fest, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 08.11.2005 an den Beklagtenvertreter abgesandt worden ist (vgl. AS. 146). Danach kann kein Zweifel bestehen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine Ausfertigung der Entscheidung jedenfalls im Laufe des November 2005 erhalten hat.

Gem. § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt für die Einlegung der sofortigen Beschwerde eine Notfrist von 2 Wochen. Wenn eine Zustellung der angefochtenen Entscheidung versehentlich unterbleibt, beginnt diese Notfrist spätestens mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses zu laufen (vgl. zum Anwendungsbereich der 5-Monatsfrist gemäß § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zöller/Gummer, aaO. § 569 ZPO Rn. 4). Die Notfrist begann mithin - spätestens - am 02.05.2006 zu laufen. Am 16.05.2006 ist die Frist von 2 Wochen gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO - spätestens - abgelaufen, so dass am 17.05.2006 die teilweise ablehnende Entscheidung im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.11.2005 - spätestens - rechtskräftig geworden ist. Der Antrag auf Nachfestsetzung vom 13.06.2006 ist am 16.06.2006 beim Landgericht Mannheim eingegangen, mithin nach Rechtskraft der Entscheidung vom 03.11.2005.

2. Eine Nachfestsetzung der Mehrwertsteuer käme nur dann in Betracht, wenn über die Mehrwertsteuer noch nicht ablehnend entschieden worden wäre. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat jedoch im Beschluss vom 03.11.2005 die Mehrwertsteuer aberkannt.

a) Die Beklagte hat in ihrem ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag vom 20.10.2005 (AS. 143) - entgegen ihrer Auffassung in der Beschwerdebegründung - ausdrücklich auch eine Berücksichtigung der Mehrwertsteuer in Höhe von 1.012,80 EUR bei der Kostenfestsetzung beantragt. Dies ergibt sich aus der Kostenberechnung im Schriftsatz vom 20.10.2005, die auch die Mehrwertsteuer-Position enthält. Die Formulierung der Kostenberechnung im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 20.10.2005 entspricht den üblichen Formulierungen von Kostenfestsetzungsanträgen. Wird in einer tabellarischen Zusammenstellung der Kosten eine bestimmte Kostenposition aufgeführt, ist der Antrag dahingehend zu verstehen, dass auch diese in der Aufstellung aufgeführte Position bei der Kostenfestsetzung berücksichtigt werden soll. Soweit der Beklagtenvertreter anschließend im Schriftsatz vom 20.10.2005 ausgeführt hat, die Beklagte sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, steht dies zwar inhaltlich einer Festsetzung der Mehrwertsteuer entgegen; die nicht zum Antrag passende Begründung (Vorsteuerabzugsberechtigung) kann allerdings angesichts der eindeutigen tabellarischen Kostenaufstellung nichts daran ändern, dass die Beklagte in diesem Schriftsatz ausdrücklich auch die Mehrwertsteuer im Rahmen der Festsetzung geltend machen wollte (anders anscheinend OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.11.2006 - 8 W 477/06 -, Seite 4 f., vgl. As. 191, 192).

b) Dementsprechend hatte die Rechtspflegerin bei der Kostenfestsetzung auch über die von der Beklagten angemeldete Mehrwertsteuer-Position zu entscheiden. Eine solche Entscheidung hat die Rechtspflegerin im Beschluss vom 03.11.2005 getroffen.

Der Tenor der Entscheidung vom 03.11.2005 enthält zwar keine ausdrücklich Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags hinsichtlich der Mehrwertsteuer. Eine solche Teilabweisung des Antrags ergibt sich jedoch aus den Gründen. Die Formulierung in den Gründen "die im Antrag aufgeführte Umsatzsteuer bleibt jedoch unberücksichtigt" ist dahingehend zu verstehen, dass die Rechtspflegerin über die Umsatzsteuer eine Entscheidung treffen wollte; denn anders wäre die Bezugnahme auf den "Antrag" der Beklagten in dieser Formulierung nicht erklärbar. Zwar wäre es nach Auffassung des Senats - wie auch der vorliegende Fall deutlich macht - wohl vorzugswürdig, wenn die Teilabweisung eines Kostenfestsetzungsantrags ausdrücklich im Tenor eines Kostenfestsetzungsbeschlusses erscheinen würde. Wenn die Teilabweisung des Antrags im Tenor des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht erscheint, steht dies jedoch einer entsprechenden Auslegung der Festsetzungsentscheidung nicht entgegen, wenn - wie vorliegend - die Gründe der Entscheidung eine entsprechende Auslegung ergeben. Das Aberkennen einzelner Kostenpositionen in den Gründen eines Kostenfestsetzungsbeschlusses - ohne Teilabweisung des Festsetzungsantrags im Tenor - entspricht im Übrigen einer weit verbreiteten Praxis der Rechtspfleger bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen. Auch vor diesem Hintergrund konnte für die Beklagte kein Zweifel daran bestehen, dass in der Entscheidung vom 03.11.2005 die vorher beantragte Mehrwertsteuer aberkannt worden war. (Der gleichartigen Entscheidung des OLG München in NJW-RR 2004, 69 lag wohl eine entsprechende Formulierung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu Grunde.)

Der Auslegung des Kostenfestsetzungsbeschlusses steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Entscheidung vom 03.11.2005 an den Beklagtenvertreter nicht zugestellt wurde. An sich wäre eine Zustellung - im Hinblick auf die Aberkennung der Mehrwertsteuer - erforderlich gewesen (vgl. Zöller/Herget, aaO., § 104 ZPO Rn. 7). Die unterbliebene Zustellung ist als ein Versehen zu werten, ohne dass sich daraus Rückschlüsse auf die Auslegung der Entscheidung (Teilabweisung des Festsetzungsantrags hinsichtlich der Mehrwertsteuer) ziehen lassen. Auch die Rechtspflegerin ist im Übrigen selbst davon ausgegangen, dass sie in der Entscheidung vom 03.11.2005 die Mehrwertsteuer aberkannt hat (vgl. die Nichtabhilfe-Entscheidung der Rechtspflegerin vom 08.11.2006, As. 176).

3. Die Klägerin hat im Übrigen eingewandt, einen prozentualen Teilvorsteuerabzug - wie von der Beklagten geltend gemacht - könne es aus Rechtsgründen nicht geben. Da dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten die rechtskräftige Entscheidung der Rechtspflegerin vom 03.11.2005 entgegensteht, war eine Stellungnahme des Senats zu dieser Frage nicht erforderlich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens entspricht der von der Beklagten geltend gemachten Mehrwertsteuer.

5. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO. Angesichts der unterschiedlichen Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte bei gleichartigen Fällen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.11.2006 - 8 W 477/06 -), hält der Senat die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich.

Ende der Entscheidung

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