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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: 16 UF 133/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 836 Abs. 3
ZPO § 840 Abs. 1
ZPO § 850 b Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 850 c Abs. 4
Die Zahlungsklage gegen den Drittschuldner ist unzulässig, wenn für die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung bereits ein Vollstreckungstitel besteht. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungstitel dem Gläubiger unbekannt ist.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

16 UF 133/00

Verkündet am: 13. Dezember 2001

In Sachen

wegen Forderung

hat der 16. des Oberlandesgerichts Karlsruhe im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 30.11.2001 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 12. April 2000 - 6G F 38/99 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin hat gegen ihre Schuldnerin, die geschiedene Ehefrau des Beklagten, einen Vollstreckungstitel über 4.418,99 DM nebst 12,5 % Zinsen hieraus seit 24. November 1995. Mit diesem Titel hat die Klägerin Ansprüche ihrer Schuldnerin gegen den Beklagten, Drittschuldner, gepfändet; die Schuldnerin hat gegen den Beklagten Unterhaltsansprüche über monatlich 2.176 DM, die durch vor dem Amtsgericht Mannheim am 04. Juli 1997 zu 6G F 129/92 geschlossenen gerichtlichen Vergleich tituliert sind. Der von der Klägerin erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 10. Februar 1999 enthält auch die Freigabe der Pfändung durch das Vollstreckungsgericht gemäß § 850 b Abs. 2 ZPO. Aufgrund dieses Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses konnte die Klägerin den Vergleich vom 04. Juli 1997 im Umfang ihrer Forderung gemäß § 727 ZPO auf sich umschreiben lassen (BGHZ 86, 337, 339). Da dies der einfachere Weg war, um zu einem Vollstreckungstitel gegen den Beklagten zu kommen, war die von der Klägerin gleichwohl erhobene Klage unzulässig.

Die Zulässigkeit begründet sich auch nicht dadurch, dass die Klägerin zunächst von der Existenz des Vergleichs vom 04. Juli 1997 nichts wusste. Sie konnte sich die Kenntnis gemäß § 836 Abs. 3 ZPO von ihrer Schuldnerin verschaffen, zumal der gemäß § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO befragte Beklagte erklärt hatte: "Die Forderung wird anerkannt." und deshalb, wie bei Unterhaltsforderungen häufig der Fall, die Annahme nahe lag, die Forderung sei tituliert. In Kenntnis des Unterhaltstitels konnte die Klägerin diesen auch noch nachträglich in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufnehmen lassen und den Titel selbst bei ihrer Schuldnerin durch den Gerichtsvollzieher wegnehmen lassen. Notfalls konnte sich die Klägerin eine zweite vollstreckbare Ausfertigung mit einer Teilrechtsnachfolgeklausel erteilen lassen.

Unabhängig davon, dass also die Unzulässigkeit der Klage nicht von einer Kenntnis der Klägerin von der Existenz des Titels abhing, war auch der Beklagte nicht verpflichtet, die Klägerin davon zu unterrichten. Selbst wenn man sich dazu entschließen könnte, den in § 840 Abs. 1 ZPO aufgestellten Katalog der Auskunftspflichten des Drittschuldners zu erweitern (was wegen der vom Gesetz gewollten Schonung des Drittschuldners, aber auch wegen seiner Haftung nach Abs. 2 sich kaum begründen ließe), war der Beklagte schon deshalb nicht zu einer Offenbarung verpflichtet, weil sich der Umfang der von ihm geschuldeten Auskunft streng danach richtet, was von ihm verlangt ist (vgl. MK/Smid, ZPO, 2. Aufl., § 840 Rn. 14; Stein-Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl., X/1983 § 840 Rn. 7; Musielak/Becker, ZPO, 2. Aufl., § 840 Rn. 2).

Selbst wenn schließlich die Frage der Zulässigkeit der erhobenen Klage Billigkeitserwägungen zugänglich wäre, sprächen auch solche nicht für die Annahme der Zulässigkeit. Insbesondere hat der Beklagte auch sonst keinen Anlass zur Klagerhebung gegeben. Seine Auskunft lautete insgesamt:

Die Forderung wird anerkannt.

Es liegt bereits eine Vorpfändung vor, und zwar in Höhe von DM 11.233,53 zuzüglich Zinsen und eventuell weitere Kosten. Der entsprechende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde unserem Mandanten am 07.01.1999 zugestellt.

Im übrigen teilen wir mit, dass die gepfändete Forderung unpfändbar ist. Es handelt sich um Unterhaltsansprüche. Frau F... ist gegenüber vier Kindern unterhaltspflichtig.

Daher verbleibt von dem Unterhaltsbetrag von DM 2.276,-- zur Bedienung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ein freier Betrag nicht mehr.

Diese Auskunft war richtig. Richtig war auch, dass bei einer Unterhaltspflicht für vier Kinder ein Betrag von 2.276 DM nach der Anlage zu § 850 ZPO nicht pfändbar war. Dieses Hindernis hat die Klägerin erst nach Rechtshängigkeit ihrer Klage dadurch beseitigt, dass sie bei dem Vollstreckungsgericht gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO die Bestimmung erwirkt hat, dass die vier Kinder der Schuldnerin bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens der Schuldnerin unberücksichtigt bleiben. Sobald diese Entscheidung rechtskräftig war, hat der Beklagte rückwirkend Zahlungen an die Klägerin aufgenommen (die der Klägerin vorrangige Gläubigerin hatte eine solche Entscheidung nur wegen eines Teils der Kinder der Schuldnerin erwirkt, so dass die Pfändung der Klägerin den gepfändeten Anspruch in weiterem Umfange erfassen konnte, als dies bei der vorrangigen Gläubigerin der Fall war).

Ende der Entscheidung

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