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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 25.01.2002
Aktenzeichen: 16 UF 137/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 1585 b Abs. 3
1.) Verwirkung von Ansprüchen auf rückständigen Unterhalt:

Das Umstandsmoment kann darin liegen, dass

a) der Unterhaltsgläubiger auf von ihm angeforderte Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners den Unterhaltsanspruch nicht beziffert;

b) der Unterhaltsgläubiger eine mit - nicht notwendig schlüssigen - Gründen versehene Kürzung der laufenden Zahlungen des Unterhaltsschuldners hinnimmt.

2.) Rechtshängigkeit im Sinne des § 1585 b Abs. 3 BGB ist wörtlich zu verstehen; die Zustellung allein eines Prozesskostenhilfegesuches genügt nicht.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Zivilsenat - Senat für Familiensachen - Im Namen des Volkes Urteil

16 UF 137/01

Verkündet am: 25. Januar 2002

In Sachen

hat der Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom durch als Einzelrichter gem. § 524 ZPO

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 22.06.2001 (Az.: 34 F 129/98) werden - soweit der Rechtsstreit nicht durch den Teilvergleich vom 14. Januar 2002 geregelt worden ist - zurückgewiesen.

2. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger Ziffer 1 und 2 tragen diese selbst. Die übrigen Kosten der Berufung trägt die Klägerin Ziffer 1.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen sind unbegründet, soweit hierüber nach Abschluss des Teilvergleiches noch zu entscheiden ist.

I.

Trennungsunterhalt:

Mit der Berufung wurde eine Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils für die Zeit vom 01.10.1994 bis 31.12.1995 sowie für die Zeit ab August 1996 bis 29. Oktober 1996 (Rechtskraft der Scheidung) beantragt. Über den Zeitraum August 1996 bis Oktober 1996 haben sich die Parteien durch Teilvergleich in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2002 verglichen, so dass nur noch der Zeitraum vom 01.10.1994 bis 31.09.1995 zur Entscheidung steht. Das Amtsgericht hat den Unterhalt für diesen Zeitraum versagt mit der Begründung, die Unterhaltsansprüche seien verwirkt. Das ist zutreffend.

Unterhaltsansprüche unterliegen ebenso wie andere Ansprüche gemäß § 242 BGB der Verwirkung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gläubiger den Unterhaltsanspruch längere Zeit nicht geltend macht (Zeitmoment) und beim Schuldner den Eindruck erweckt, er werde diesen Anspruch nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment). Bei der Bemessung des "Zeitmomentes" ist nach der Rechtssprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 1988, 370), - der auch das Gericht folgt - im allgemeinen von einem Jahr auszugehen. Nachehelicher Unterhalt kann gemäß § 1585 b Abs. 3 BGB für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit nur verlangt werden, wenn sich der Verpflichtete der Leistung absichtlich entzogen hat. Nach § 1615 i Abs. 2 S. 1 BGB a.F. konnten rückständige Unterhaltsbeträge für ein nichteheliches Kind, die länger als ein Jahr vor Anerkennung der Vaterschaft oder Erhebung der Klage auf Feststellung der Vaterschaft fällig geworden waren, zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag erlassen werden. Daraus folgt, dass das Gesetz bei Unterhaltsrückständen für eine mehr als ein Jahr zurückliegende Zeit dem Schuldnerschutz besondere Beachtung beimisst (so BGH a.a.O.). Diesem Rechtsgedanken ist daher in der Weise Rechnung zu tragen, dass das Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr zur Verwirkung zurückliegender Unterhaltsansprüche führt. Ob der Beklagte mit dem Unterhalt überhaupt in Verzug war, ist dabei unerheblich, denn die Verwirkung ergreift gerade auch fällige Ansprüche, mit denen der Schuldner in Verzug ist.

Auch das sogenannte Umstandsmoment ist gegeben. Die Klägerin Ziffer 1 und der Beklagte haben im Oktober 1994 den Unterhalt der Klägerin vorläufig auf 1.300 DM festgesetzt und zusätzlich vereinbart, dass nach dem Vorliegen weiterer Auskünfte des Beklagten der Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Oktober 1994 neu berechnet werden soll. Der Beklagte ist dann von der Klägerin Ziffer 1 mehrfach in der Zeit zwischen dem 29. November 1994 und 25. Juli 1996 mit Anwaltsschriftsätzen zur Erteilung von Auskünften aufgefordert worden. Trotz dieser Auskünfte hat die Klägerin aber kein Unterhaltsbegehren an den Beklagten gerichtet, sondern erstmals mit dem Prozesskostenhilfegesuch vom 04. Juli 1997 einen Unterhaltsanspruch beziffert geltend gemacht. Aufgrund dieses Verhaltens der Klägerin Ziffer 1 durfte der Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin ihn trotz der von ihm erteilten Auskünfte nicht auf Unterhalt in Anspruch nehmen wird, weil diese Auskünfte nicht zeitnah in ein Unterhaltsverlangen umgesetzt worden sind.

Die etwaigen, der Klägerin Ziffer 1 bis einschließlich 31.12.1995 zustehenden Unterhaltsansprüche sind daher wegen Zeitablaufes verwirkt.

II.

Nachehelicher Unterhalt:

Dieser betrifft den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung (29.11.1996) bis zum 31.12.1998. Auf diesen Zeitraum hat die Klägerin Ziffer 1 die Geltendmachung von Trennungsunterhalt in diesem Rechtsstreit beschränkt (Schriftsatz vom 01.03.2000 S. 4, AS. I 203).

Ansprüche auf rückständigen Unterhalt sind gemäß § 1585 b Abs. 3 BGB auch bei Verzug des Schuldners auf einen Zeitraum von einem Jahr vor Rechtshängigkeit beschränkt. Die Rechtshängigkeit des nachehelichen Unterhaltes ist im vorliegenden Falle mit Zustellung der Klageschrift an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten, am 17. Januar 2000 erfolgt, eingetreten. Danach kann die Klägerin also nachehelichen Unterhalt allenfalls für die Zeit vom 17. Januar 1999 an geltend machen. Dieser Zeitraum ist jedoch nicht Gegenstand des Rechtsstreits und wurde im übrigen durch den Teilvergleich vom 14.01.2002 zwischen den Parteien geregelt. Für den Zeitraum vom 29.10.1996 (Rechtskraft der Scheidung) bis zum 31.12.1998 ist daher aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 1585 b Abs. 3 BGB die Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt ausgeschlossen. Die Ausnahme, dass der Verpflichtete sich der Unterhaltsleistung absichtlich entzogen hat, ist im vorliegenden Falle nicht gegeben.

Entgegen der Ansicht der Klägerin Ziffer 1 ist es ausgeschlossen, bei der Berechnung der Jahresfrist des § 1585 b BGB auf den Eingang oder die Zuleitung des Prozesskostenhilfegesuches an den Gegner abzustellen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen. Wann die Rechtshängigkeit eines Rechtsstreits eintritt, ergibt sich aus § 261 Abs.1 ZPO, nämlich mit der Zustellung der Klageschrift - sieht man von der Möglichkeit der Zustellung eines Mahnbescheides ab. Soweit in verschiedenen anderen Regelungszusammenhängen die Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags relevant ist, ist dies jeweils ausdrücklich gesetzlich geregelt. Rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vorschrift bestehen im übrigen nicht (vgl. insoweit OLG Schleswig in FamRZ 1988, 961).

III.

Kindesunterhalt:

Kindesunterhalt ist in der Berufungsinstanz für die Monate Juli 1995 bis September 1995 anhängig. Auch insoweit ist - wie das Amtsgericht zutreffend ausführt - der Unterhaltsanspruch verwirkt. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen unter Ziffer I. verwiesen werden. Das sogenannte Umstandsmoment ist hier darin zu sehen, dass der Beklagte für den streitigen Zeitraum vorübergehend einen geringeren Unterhaltsbetrag als ursprünglich vereinbart bezahlt hat. Nach seiner Darstellung (vgl. Schriftsatz vom 31.01.2000 S. 8) war der Hintergrund der, dass die Klägerin Ziffer 1 sich weigerte, den Kläger Ziffer 2 in die unentgeltliche Familienversicherung mit aufzunehmen, was dazu geführt hat, dass der Beklagte vorübergehend an die AOK 170 DM für diesen Zeitraum bezahlen musste und deshalb den Unterhalt anteilig gekürzt hat. Die Klägerin Ziffer 1 ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten. Da der Beklagte für diese Kürzung des Unterhalts demnach einen Grund geltend gemacht hat und die Klägerin Ziffer 1 in der Folgezeit diesen Unterhalt nie nachverlangt hat, konnte der Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass dieser Sachverhalt erledigt ist. Der Einwand der Verwirkung erweist sich daher auch insoweit als berechtigt. Dabei muss sich der Kläger Ziffer 2 das Verhalten der Klägerin Ziffer 1 - seiner Mutter - zurechnen lassen, die insoweit die Kindesrechte gemäß § 1629 Abs. 3 S. 2 BGB geltend gemacht hat.

Ende der Entscheidung

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