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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 22.01.2002
Aktenzeichen: 16 UF 139/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 653 Abs. 1
ZPO § 654 Abs. 1
Der Vater kann im Verfahren nach § 653 Abs. 1 ZPO sich nicht darauf berufen, das Kind habe seine Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Verurteilung des Vaters zur Zahlung des Regelbedarfs verspätet erhoben und deshalb den Anspruch auf Unterhalt für die Vergangenheit verwirkt.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

16 UF 139/01

Karlsruhe, 22. Januar 2002

wegen Kindesunterhalt

hier. Prozesskostenhilfe

Beschluss:

Tenor:

Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug versagt.

Gründe:

Die Klägerin ist am ... 1987 in Kasachstan geboren. Mit einem Beschluss vom ... 1988 hat ein kasachisches Gericht die Eintragung des Beklagten als Vater in der Geburtsurkunde der Klägerin für ungültig erklärt, weil es nach Anhörung zur Überzeugung gekommen war, dass die Eintragung der Wirklichkeit nicht entspreche. 1995 übersiedelte die Klägerin mit ihrer Mutter in die Bundesrepublik, wo der Beklagte bereits wohnte. Am 12. Mai 2000 ließ sie Klage auf Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und auf Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts und des Regelbedarfs ab Dezember 1995 einreichen. Zu Urkunde des Jugendamts anerkannte der Beklagte am 22. Mai 2001 die Vaterschaft. Mit Urteil vom 26. Juni 2001 verurteilte das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung von Unterhalt nach Klagantrag. Der Beklagte möchte dieses mit der Berufung anfechten, soweit zur Unterhaltszahlung auch für einen vor April 2000 liegenden Zeitraum verurteilt wurde.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 25.06.2001 (2 F 215/00) hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Nach dem Wortlaut des § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB steht einer Unterhaltsforderung für die Zeit vor April 2000 nichts entgegen. Denn die Klägerin war bis zur Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses des Beklagten aus rechtlichen Gründen - wie das Amtsgericht ausführt - gehindert, Unterhalt geltend zu machen.

Ob die genannte Vorschrift dann einzuschränken ist, wenn die erforderliche Feststellung der Vaterschaft zunächst nicht betrieben wird, kann dahinstehen. Erwogen werden könnte eine umgekehrte Anwendung des § 1613 Abs. 2 Nr. 2 b BGB, wonach der Vater sich darauf berufen könnte, die Unterhaltsforderung für die Vergangenheit sei mangels Verzugs oder Rechtshängigkeit ausgeschlossen, weil das Kind aus in seinen Verantwortungsbereich fallenden Gründen gehindert war, Unterhalt geltend zu machen. Der Sache nach wäre dies der Einwand der Verwirkung. Dieser ist jedoch aufgrund der in § 653 Abs. 1 S. 3 ZPO ausgesprochenen Beschränkung von Einwendungen in diesem Verfahren nicht zuzulassen. Rückständiger Unterhalt unterliegt grundsätzlich dem Einwand der Verwirkung (§ 242 BGB), wenn sich seine Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt illoyal verspäteter Rechtsausübung als unzulässig darstellt (vgl. BGH, FuR 2000, 91; BGHZ 84, 280, 283; BGH, FamRZ 1988, 478, 480). Eine Prüfung dieser Voraussetzungen widerspricht aber dem Zweck der formalisierten Unterhaltsfestsetzung des Verfahrens nach § 653 ZPO, nämlich dem Kind möglichst schnell und auf einfachem Wege zu einem Unterhaltstitel zu verhelfen. Zwar könnte aufgrund des Wortlauts des § 653 Abs. 1 S. 3 ZPO die Auffassung vertreten werden, es solle mit dieser Vorschrift vorwiegend nur der Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit ausgeschlossen werden. Es ist indessen der Meinung zu folgen, dass Einwendungen generell im Verfahren nach § 653 ZPO in der seit 01.07.1998 geltenden Fassung unzulässig sind und diese in vollem Umfange dem Abänderungsverfahren nach § 654 ZPO vorbehalten sind. Der Senat folgt damit der Entscheidung des OLG Düsseldorf (FamRZ 2001, 1620), in der entsprechend dieser Rechtsmeinung der Einwand der Erfüllung nicht zugelassen wurde. Da im Abänderungsverfahren nach § 654 ZPO sämtliche Einwendungen zum Grund oder zur Höhe des Unterhaltsanspruchs erhoben werden können, würde es Gründen der Rechtsklarheit wie auch der im Prozessrecht stets zu beachtenden Zweckmäßigkeit widersprechen, dieselbe Einwendung im Anhängungsverfahren des § 653 ZPO wie im Abänderungsverfahren zuzulassen. Im übrigen weist OLG Düsseldorf (a.a.O. S. 1621) zutreffend darauf hin, dass die Notwendigkeit einer zuverlässigen Abgrenzbarkeit der Verfahren nach § 653 ZPO und § 654 ZPO es angezeigt sein lässt, das Verfahren nach § 653 ZPO entsprechend dem Gesetzestext von Einwendungen freizuhalten. Hiernach hätte der Beklagte den Einwand der Verwirkung unter dem Gesichtspunkt illoyal verspäteter Rechtsausübung im Verfahren nach § 654 ZPO geltend zu machen.

Ende der Entscheidung

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