Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 27.04.2006
Aktenzeichen: 16 UF 175/05
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG


Vorschriften:

BGB § 1587 f Nr. 4
VAHRG § 10 a 3 b Abs. 1
§ 1587 f Nr. 4 BGB gilt auch dann, wenn ein bereits teilweise ausgeglichenes Anrecht der Höhe nach unverfallbar wird.

Eine Änderung der den teilweisen Ausgleich verfügenden früheren Entscheidung nach § 10 a VAHRG kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn als öffentlichrechtlicher Ausgleich des unverfallbar gewordenen Teils nur das erweiterte Splitting in Frage käme und dieses vom Ausgleichsgläubiger abgelehnt wird.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Beschluss

16 UF 175/05

Karlsruhe, 27. April 2006

wegen Versorgungsausgleichs Tenor:

1. Auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 28.6.2005 aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab 15.2.2005 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 223,75 € monatlich im Voraus fällig zum 1. eines Monats zu zahlen.

In Höhe der Ausgleichsrente wird die Abtretung des Anspruchs des Antragsgegners auf Betriebsrente gegen die Firma ... angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen werden hälftig geteilt.

3. Der Geschäftswert wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

Die am 23.2.1957 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Weinheim vom 18.6.1980 geschieden. Durch Ziffer 3 und 4 des Urteils hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt. Während der Ehezeit hatte der Antragsgegner Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 622,40 DM und ein Anrecht auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Firma ... erworben. Die Ehefrau hatte ein Anrecht bei der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 58,70 DM. Ihre Versorgungsanwartschaften bei der VBL waren noch verfallbar.

Das Amtsgericht hat Anwartschaften des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Splitting in Höhe von 281,85 DM übertragen. Weiter hat es den Antragsgegner verpflichtet zum Ausgleich seiner Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung Anwartschaften in Höhe von 52,89 DM durch Beitragszahlung von 9.487,07 DM zugunsten der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen.

Mit Schriftsatz vom 4.2.2005 hat die Antragstellerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt.

Die Antragstellerin hat vorgetragen:

Gemäß § 1587g BGB könne sie vom Antragsgegner die Zahlung einer Ausgleichsrente verlangen. Die Dynamik der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners sei bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht berücksichtigt worden, die nachehezeitliche Dynamik im Anwartschaftsstadium schon deshalb nicht, weil diese noch verfallbar gewesen sei. Es sei bisher nur ein Betrag von 52,89 DM ausgeglichen worden.

Der Antragsgegner hat Zurückweisung des Antrags beantragt und vorgetragen, durch das Ersturteil sei der Versorgungsausgleich vollständig und abschließend geregelt worden. Ein Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sei gerade nicht getroffen worden. Im Übrigen werde die Dynamik der Versorgung des Antragsgegners bei der Firma ... im Anwartschaftsstadium bestritten.

Die VBL hat am 21.2.2005 Auskunft erteilt (...), die Firma ... am 4.3.2005 (...). Die Auskunft der Firma ... wurde in 2. Instanz am 23.2. und 8.3.2006 ergänzt.

Das Amtsgericht Weinheim hat den Antrag mit Beschluss vom 28.6.2005 zurückgewiesen. Der Antrag sei unzulässig, da die Betriebsrente des Antragsgegners durch das Ersturteil bereits vollständig ausgeglichen sei. Möglich sei nur eine Korrektur über § 10a VAHRG. Den hierfür erforderlichen Antrag habe die Antragstellerin nicht gestellt.

Gegen den der Antragstellervertreterin am 4.7.2005 zugestellten Beschluss richtet sich deren am 21.7.2005 beim OLG Karlsruhe eingegangene Beschwerde, die mit am 1.9.2005 eingegangenen Schriftsatz begründet wurde.

Die Antragstellerin verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter und trägt ergänzend vor, dass die Ermittlung der der Antragstellerin zustehenden Ausgleichsrente unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 25.5.2005 (XII ZB 127/01) zu erfolgen habe.

Die Antragstellerin beantragt: Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Weinheim vom 28.6.2005 (3 F 16/05 VA) wird der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin ab Februar 2005 eine vom Gericht der Höhe nach noch festzustellende Ausgleichsrente zu bezahlen, die monatlich im voraus zum 1. eines Monats fällig ist. In Höhe der Ausgleichsrente wird die Abtretung des Anspruchs des Antragsgegners auf Betriebsrente gegen die Firma ... angeordnet.

Der Antragsgegner beantragt:

Zurückweisung der Beschwerde.

Der Antragsgegner trägt vor:

§ 10a VAHRG sei vorrangig. Die Abänderung eines öffentlichrechtlich durchgeführten Versorgungsausgleichs könne nur durch eine Abänderung nach § 10a VAHRG erfolgen.

II.

Die gemäß §§ 621e, 517, 520 ZPO zulässige befristete Beschwerde ist begründet.

1.

a)

Gemäß § 1587g I S. 2 BGB kann die schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangt werden, wenn beide Ehegatten eine Versorgung (i. S. des § 1587 I BGB; vgl. BGH, FamRZ 1988, 936, 937; 2001, 284, 285) erlangt haben. Beide Eheleute beziehen inzwischen sowohl Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung als auch Betriebsrenten, also in den Versorgungsausgleich fallende Versorgungen für den Fall des Alters (§§ 1587 I, 1587a II Nr. 2 u. 3 BGB). Die Antragstellerin hat auch den zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erforderlichen Antrag (§ 1587f BGB) gestellt.

b)

Gemäß § 1587f Nr. 4 BGB kann dieser gestellt werden, wenn in den Ausgleich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einzubeziehen sind, die zum Zeitpunkt der Erstentscheidung noch nicht unverfallbar waren.

Durch das Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 18.6.1980 wurde der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien durch Splitting und Anordnung einer Beitragszahlung zum Ausgleich der Anwartschaften des Antragsgegners auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Fa. ... ausgeglichen. Die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung wurden nach der BarwertVO umgerechnet und ausgeglichen.

Insoweit ist jedoch nur ein Teilausgleich erfolgt. Die Versorgung des Antragsgegners bei der Firma ... ist, wie sich aus den eingeholten Auskünften ergibt, einkommensdynamisch. Am 8.3.2006 hat die Firma ... mitgeteilt, dass die Zusatzversorgung des Antragsgegners an das zuletzt vor dem Ausscheiden erzielte Einkommen gekoppelt ist. Gemäß I.3 der Betriebsvereinbarung, die die Zahlung der Zusatzversorgung regelt, sind die in den letzten drei Jahren vor dem Ausscheiden erzielten Einkünfte für die Höhe der zu zahlenden Versorgung maßgeblich.

Die Höhe der daneben geleisteten Betriebsrente richtet sich nach der Eingruppierung in Versorgungsklassen. Bemessungsgrundlage für die Eingruppierung ist das Einkommen zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb (§§ 5,8 der Versorgungsordnung der Firma ...). Scheidet ein Arbeitnehmer vorzeitig aus, gilt § 2 BetrAVG.

Damit handelt es sich bei der betrieblichen Altersversorgung um ein bezügeabhängiges Versorgungssystem. Der Versorgungsanspruch steht in Abhängigkeit zum versorgungsfähigen Einkommen bei Eintritt in den Ruhestand. Diese Dynamik der Höhe nach ist verfallbar, da entsprechend der Regelung des § 2 Abs. 5 BetrAVG die Dynamisierung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Betrieb abbricht. Aus diesem Grund wird die Versorgung im Anwartschaftsstadium als statisch behandelt (vgl. z.B. Johannsen/Hahne, Eherecht, 4. Auflage, Rdn. 235 zu § 1587a BGB). Die Steigerung der Altersversorgung durch die Koppelung an die Einkommensentwicklung bleibt damit unberücksichtigt.

Der Eintritt der Unverfallbarkeit der Höhe nach kann gemäß § 1587f Nr. 4 BGB geltend gemacht werden. § 1587f Nr. 4 BGB differenziert nicht zwischen Verfallbarkeit dem Grunde und der Höhe nach. Auch die Kommentierungen differenzieren überwiegend nicht ausdrücklich zwischen Verfallbarkeit dem Grunde und der Höhe nach (vgl. z.B. Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Auflage, Rdn. 8 zu § 1587f BGB; Hahne a.a.O., Rdn. 17 zu § 1587f BGB; Staudinger/Rehme, 2004, Rdn. 12 zu § 1587f BGB, der vielmehr § 1587f BGB auf die Fälle anwendet, in denen die Versorgung nicht in die Ausgleichsbilanz eingestellt wurde, also auf die Verfallbarkeit dem Grunde nach abstellt; ebenso Münchener Kommentar/Gräper, BGB, 4. Auflage, Rdn. 17 zu § 1587f BGB; Erman/Klattenhoff, BGB, 11. Auflage, Rdn. 4 zu § 1587f BGB, ausdrücklich aber für die Anwendbarkeit des § 1587f BGB a.a.O. Rdn. 48 zu § 1587a BGB; ausdrücklich für die Anwendbarkeit des § 1587f BGB bei Eintritt Unverfallbarkeit der Höhe nach Borth, Versorgungsausgleich, 3. Auflage, Rdn. 428).

Eine Unterscheidung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Denn auch bei fehlender Unverfallbarkeit der Höhe nach sind im Erstverfahren im Versorgungsausgleich Teile des Anrechtes nicht in die Bilanz einbezogen. Der Unterschied zur Verfallbarkeit dem Grunde nach besteht nur darin, dass ein Teilausgleich erfolgt ist. Dies spricht für die Möglichkeit einer Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

Im Übrigen ist, wie die Antragstellerin zutreffend ausführt, ein Ausgleich über § 10a VAHRG nicht möglich. § 10a VAHRG erfasst zwar auch die Fälle des Eintritts der Unverfallbarkeit der Höhe nach (Hahne, a.a.O., Rdn. 35 am Ende zu § 10a VAHRG). Die Durchführung eines Verfahrens nach § 10a VAHRG wäre jedoch vorliegend sinnlos. Denn gegen den Willen der Antragstellerin kommt ein Ausgleich in den Formen des § 3b Abs. 1 VAHRG nicht in Betracht, nachdem dieser eine Schutzvorschrift zugunsten des Ausgleichsberechtigen zur Vermeidung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist. Da die Antragstellerin den allein noch möglichen Ausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG (erweitertes Splitting) ablehnt, bliebe für eine Entscheidung nach § 10a VAHRG neben der - bereits in der Erstentscheidung erfolgten - Durchführung des Splittings nur der Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Dann muss dieser jedoch auch gleich durchgeführt werden können (Hahne, a.a.O. Rdn. 35 zu § 10a VAHRG).

2.

Die Berechnung der Höhe des Ausgleichs richtet sich nach der Entscheidung des BGH v. 25.5.2005 (FamRZ 2005, 1464).

Gegenstand des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind nur die dieser Ausgleichsform unterliegenden Anrechte, also die Versorgung des Antragsgegners bei der Firma ... und die der Antragstellerin bei der VBL. Die Anrechte der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung sind bereits ausgeglichen und damit nicht mehr einzubeziehen (BGH a.a.O.).

Bei der Firma ... hat der Antragsgegner einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung in Höhe von 12.443,76 € jährlich. Dies sind 1.036,98 € (2.028,16 DM) monatlich. Der Ehezeitanteil beträgt nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis 62,0767 %, mithin 1.259,01 DM entsprechend nachfolgender Berechnung:

Betriebszugehörigkeit

Anfang . . . . . . . . . . 01. 02. 1957

Ende . . . . . . . . . . . 31. 12. 1993

Gesamtzeit (Monate): . . . . . . . . . . 443

in Ehezeit (Monate): . . . . . . . . . . 275

Ehezeitanteil in % . . . . . . . . . . . 62,0767

als Betrag: 2028,16 * 62,0767% = . . . . . 1.259,01 DM (643,72 €)

Durch das Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 18.6.1980 fand ein Teilausgleich in Höhe von 52,89 DM statt. Der Betrag ist nicht zu entdynamisieren, nachdem der Erstausgleich vor der Reformierung der BarwertVO erfolgt ist (BGH, a.a.O.). Er ist mit dem Nominalwert einzusetzen, hochgerechnet unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwerts auf den Zeitpunkt, ab dem Ausgleich verlangt wird. Dies ist der 1.2.2005. Die Hochrechnung ergibt einen Betrag von 102,26 DM. Der aktuelle Rentenwert zum Zeitpunkt der beantragten Abänderung beträgt 26,13 € (51,11 DM), zu dem der Erstentscheidung 26,34 DM (Brudermüller, Tabellen zum Familienrecht, 25. Auflage, S. 157). Damit errechnen sich 102,26 DM (52,89 : 51,11 * 26,34).

Auf Seiten der Antragstellerin ist das zwischenzeitlich unverfallbare Anrecht bei der VBL zu berücksichtigen. Dieses beträgt nach der Auskunft der VBL 91,29 € (Ehezeitanteil gemäß Auskunft vom 21.2.2005, I,25). Dies sind 178,55 DM.

Die Bilanz stellt sich damit wie folgt dar:

Antragstellerin 178,55 DM

Antragsgegner 1.259,01 DM

Differenz 1.080,46 DM

Anspruch 540,23 DM

Hiervon ausgeglichen 102,62 DM

Rest 437,61 DM (223,75 €)

Dieser Betrag ist schuldrechtlich auszugleichen.

Die Anordnung der Abtretung des Anspruchs folgt aus § 1587i BGB.

Die Rente ist ab Rechtshängigkeit, also dem 15.2.2005, zu zahlen (§§ 1587k Abs. 1, 1585b Abs. 2 BGB). Dass der Antragsgegner verzugsbegründend gemahnt wurde, ist nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a FGG, 92 Abs. 2 ZPO. Abweichend von der allgemeinen Regelung in § 131 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 KostO, nach der das Beschwerdeverfahren in den dort genannten Fällen, also bei einem Erfolg des Rechtsmittels, gerichtsgebührenfrei ist, entstehen nach § 131 a KostO im Beschwerdeverfahren in Versorgungsausgleichssachen nach § 621 e ZPO auch bei einem Erfolg des Rechtsmittels Gebühren, und zwar in derselben Höhe wie im zugehörigen ersten Rechtszug. Würde in einem solchen Fall von einer gerichtlichen Entscheidung über die Gerichtskosten abgesehen, so wären die Gerichtskosten gemäß § 2 Nr. 1 KostO von dem erfolgreichen Beschwerdeführer als dem Antragsteller der Instanz zu tragen. Das entspricht im Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht der Interessenlage der Beteiligten, und es ist keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, den erfolgreichen Beschwerdeführer kostenrechtlich unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob der Versorgungsausgleich im Verbund als Folgesache oder als selbständige Familiensache durchgeführt wird. Auch für diesen (letztgenannten) Fall sind daher die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO zur entsprechenden Anwendung heranzuziehen (BGH MDR 2001, 217). Da die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde bis auf einen geringen Teil erfolgreich, ihr Unterliegen mithin geringfügig war, ist es angemessen die Gerichtskosten entsprechend § 92 Abs. 2 ZPO voll dem Antragsgegner aufzuerlegen.

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten gilt § 13a FGG. Vorliegend entspricht eine Kostenerstattung nicht der Billigkeit, nachdem neben der Tatsache des Unterliegens des Antragsgegners keine besonderen weiteren Gründe hinzukommen, die eine diesbezügliche Kostenbelastung des Antragsgegners als billig erscheinen lassen (Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Auflage, Rdn. 23 zu § 13a FGG).

Die Kostenentscheidung für die erste Instanz, die in der angefochtenen Entscheidung nicht enthalten ist, folgt aus §§ 13a FGG, 99 KostO.

Die Festsetzung des Geschäftswerts ergibt sich aus § 99 Abs. 3 Nr. 3 KostO.

Ende der Entscheidung

Zurück