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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 18.09.2001
Aktenzeichen: 16 UF 88/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3
BGB § 1587 Abs. 3
Die Betriebsrente der BASF - Pensionskasse ist im Leistungsstadium dynamisch (wie Pfälz. OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 539)
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

16 UF 88/01

Karlsruhe, 18. September 2001

Beschluss:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Ehefrau wird Ziffer 2, zweiter Absatz des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 17.04.2001 (4C F 137/00) wie folgt abgeändert:

Zusätzlich werden vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg Rentenanwartschaften von monatlich 43,76 DM, bezogen auf den 31.10.2000, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten der beteiligten Versorgungsträger werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert wird auf 5.860,80 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer 1) und in Ziffer 2 den Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, dass es von dem Versicherungskonto des Ehemannes monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 444,64 DM und zusätzlich in Höhe von 26,83 DM - jeweils bezogen auf den 31.10.2000 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. Dabei ist es auf Seiten der Ehefrau ehezeitlich von gesetzlichen Rentenanwartschaften in Höhe von 149,78 DM und Anwartschaften bei der Karlsruher Lebensversicherung AG in Höhe von dynamisiert 2,79 DM ausgegangen, während auf Seiten des Ehemannes gesetzliche Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von monatlich 1.039,05 DM der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden sowie weitere Anwartschaften bei der BASF Pensionskasse in Höhe von dynamisch 56,45 DM. Bezüglich dieses Anrechtes der betrieblichen Altersversorgung ging das Familiengericht davon aus, dass der Wert der Versorgung nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung steige.

Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde. Seit 1989 sei die betriebliche Altersversorgung in der BASF Pensionskasse im Leistungsstadium als dynamisch anzusehen.

Während die weiteren Beteiligten sich in der Sache nicht geäußert haben ist die BASF-AG der Ansicht, die Annahme einer Dynamik käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber sich zur jährlichen Anpassung im Sinne des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG verpflichtet hätte, was nicht der Fall sei.

II.

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 629 a Abs. 2 S. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässige befristete Beschwerde ist begründet und führt zur Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bezüglich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes.

Die Ehefrau beanstandet zu Recht die Bewertung der betrieblichen Altersversorgung bei der BASF Pensionskasse, die der Senat in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. November 1999 (FamRZ 2000, 539) im Leistungsstadium als dynamisch ansieht. Die Anpassung im Leistungszeitraum erfolgt zwar lediglich in dreijährigen Zeiträumen gemäß § 16 BetrAVG, worauf die BASF-Versorgungsordnung in Text Ziffer IV verweist. Ihr Wert stieg jedoch in dem Zeitraum von 1992 bis 2000 in nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung. Beim Vergleich der betrieblichen Altersversorgung mit der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung ergibt sich folgendes Bild:

BASF BeamtenV ges.R. 1992: 10,00 5,30 2,88 1993: 0,00 2,90 4,36 1994: 0,00 1,90 3,36 1995: 6,50 3,10 0,50 1996: 0,00 0,00 0,95 1997: 0,00 1,30 1,65 1998: 5,30 1,50 0,44 1999: 0,00 2,80 1,34 2000: 3,10 0,00 0,60

Damit ergibt sich ein durchschnittlicher Steigerungssatz bei der betrieblichen Altersversorgung von 2,77 %, während die gesetzlichen Rentenversicherungen mit einem Steigerungssatz von 1,79 % und die Beamtenversorgung mit 2,09 % weniger als ein Prozentpunkt zurückbleiben (vgl. auch BGH, FamRZ 1992, 1051, 1054). Nachdem die Anwartschaften bei der BASF in der Vergangenheit schon eine höhere Steigerung erfahren haben als die Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversicherung, ist für die Zukunft zu erwarten, dass sie weiterhin nahezu in gleicher Weise steigen werden wie die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und (oder) der Beamtenversorgung.

Damit ist bei der Umrechnung des Ehezeitanteils der Versorgung (5.821,55 DM) in eine dynamische Rente die Tabelle der Barwertverordnung zu Grunde zu legen, die nicht statische Versorgungen (so aber das Familiengericht), sondern leistungsdynamische Versorgungen betreffen. Bei einem Barwertfaktor von somit 3,36 (statt vom Amtsgericht eingesetzten 2,1) errechnet sich ein Barwert von 19.560,41 DM, der nach dem vom Amtsgericht zu Recht vorgenommenen Rechenschritten, auf die verwiesen wird, zu einer dynamischen Rentenanwartschaft in Höhe von 90,32 DM führt. Die Ausgleichspflicht des Ehemannes erhöht sich somit auf 488,40 DM (1.129,37 DM - 152,57 DM = 976,80 DM : 2). Durch erweitertes Splitting gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG sind somit 43,76 DM (488,40 DM - 444,64 DM) zu übertragen. Insoweit war die Entscheidung des Familiengerichts abzuändern.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Sachverhalt aufgeklärt ist, den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden war und eine Vereinbarung der Parteien nicht im Raume stand (BGH, FamRZ 1983, 267).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 17 a Nr. 1 GKG.

Es besteht kein Anlass, die weitere Beschwerde zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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