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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 20.09.2004
Aktenzeichen: 16 UF 88/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1632
Die Eltern können auch verlangen, dass eine Pflegeperson ihr Kind an Großeltern herausgibt. Die Betreuung des Kindes durch die Großeltern ist in der Regel vorrangig vor einer Betreuung durch nicht familienangehörige Pflegepersonen.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

16 UF 88/04

Karlsruhe, 20. September 2004

Beschluss

Tenor:

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht - Mannheim vom 17.05.2004 - 5E F 305/03 - wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Die Pflegeltern tragen die außergerichtlichen Kosten der Eltern und Großeltern, auch im früheren Verfahren 16 UF 87/04 (5E F 311/03).

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Geschäftswert wird auf 6.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Kind A. wurde am ....2002 als Kind der nicht verheirateten Eltern An. T., geboren 1983, und N. E., geboren 1975, geboren. Den Eltern steht das Sorgerecht gemeinsam zu, da sie am 26.09.2002 eine Sorgeerklärung gemäß § 1626 a Abs. 1 BGB abgegeben haben (I 8). Am 03.11.2002 kam das Kind mit Hämatomen und Hautabschürfungen im Gesicht ins Klinikum M.. Der Vater gestand, nachdem er zunächst behauptet hatte, das Kind sei vom Sofa auf die Fernbedienung gestürzt, das Kind in einer Überforderungssituation geschlagen zu haben. Eine therapeutische Behandlung brach der Vater im Februar 2003 nach drei Sitzungen ab. In der Zeit vom 21.01.2003 bis 30.04.2003 war A. bei den Pflegeeltern P. B. und J. M. in Tagespflege. In der Nacht vom 08. auf den 09.04.2003 brach die Mutter bei einem massiven Vorfall dem Kind den Oberarm. Sie behauptete, das hustende Kind überhastet umgedreht zu haben, wobei es unglücklicherweise zu dieser Verletzung gekommen sei. Die während dem stationären Aufenthalt zwischen dem 09.04.2003 und 30.04.2003 behandelnden Ärzte hegten erhebliche Zweifel an dieser Version. Danach gab das Jugendamt das Kind bei den Pflegeeltern in Vollzeitpflege. Nach Einschätzung des Jugendamtes ist eine Rückkehr zu den Eltern nicht zu verantworten, weil die Gefahr einer Wiederholung zu groß ist.

Die Großeltern väterlicherseits, T. und C. E., geboren 1953 und 1948, bekundeten im Juni 2003 ihre Absichten, A. bei sich aufzunehmen und seine Betreuung und Versorgung zu übernehmen. Zunächst bestanden seitens des Jugendamtes Bedenken gegen diese Lösung, da sich die Großeltern nicht ausreichend von den Eltern des Kindes, insbesondere von ihrem Sohn distanzierten. Seit August 2003 befinden sich die Großeltern in Beratung bei der Psychologischen Beratungsstelle, wo sie regelmäßig, vierzehntägig, Gespräche durchführen. Seit Juni 2003 war das Kind alle vierzehn Tage eineinhalb bis zwei Stunden bei den Großeltern. Nach einem ersten Klärungsgespräch im Oktober 2003 sollten diese Kontakte intensiviert werden. A. sollte sich ab November 2003 samstags den ganzen Tag bei den Großeltern aufhalten. Ab Februar 2004 wurden die Umgangskontakte ausgedehnt auf samstags 08:30 Uhr bis 17:00 Uhr und dienstags zweieinhalb Stunden. Ab 20.02.2004 fanden einmal im Monat Übernachtungen A. bei den Großeltern statt und zwar von freitags 18:00 Uhr bis samstags 13:00 Uhr.

Die Pflegeeltern waren seit Juni 2003 über die Absichten der Großeltern informiert. Sie zeigten sich zur Zusammenarbeit mit dem Ziel eines langfristigen, vollständigen Wechsels A. zu den Großeltern anfänglich bereit. Ab der Ausdehnung der Umgangskontakte im November 2003, und zunehmend ab Beginn der Übernachtungen gab es dann seitens der Pflegefamilie Rückmeldungen, dass die Besuche bei den Großeltern A. beunruhigten. Der Junge habe mit Schlafstörungen, Nervosität und Verlustängsten reagiert. Seitdem sehen die Pflegeeltern das Kindeswohl A. nur bei sich optimal gesichert und streben einen Verbleib des Kindes in ihrer Familie an.

Die Eltern haben im Herausgabeverfahren (16 UF 87/04) vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Mannheim (5E F 311/03) mit am 31.10.2003 eingegangener Antragsschrift beantragt, der Pflegemutter aufzugeben, das Kind A. an die Großeltern herauszugeben.

Die Großeltern haben sich diesem Antrag angeschlossen.

Die Pflegeeltern haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Die Pflegeeltern haben im Verfahren wegen Verbleibensanordnung (16 UF 88/04) vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Mannheim (5E F 305/03) mit am 30.10.2003 eingegangener Antragsschrift beantragt, anzuordnen, dass das Kind A. in ihrer Obhut verbleibt.

Die Eltern und Großeltern haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Durch Beschluss vom 14.05.2004 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Mannheim im Herausgabeverfahren die Pflegeeltern verpflichtet, dass Kind A. entsprechend der Weisung der Eltern an die Großeltern väterlicherseits herauszugeben. Durch Beschluss vom 17.05.2004 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Mannheim im Verbleibensanordnungsverfahren den Erlass einer Verbleibensanordnung zurückgewiesen. Das Familiengericht hält eine längerfristige oder gar dauerhafte Trennung des Kindes von seinen Großeltern, die als künftige Pflegeeltern zur Verfügung stehen, unter Würdigung der bekannt gewordenen Umstände für nicht vertretbar. Die Pflegeeltern seien nur " Eltern auf Zeit". Sie hätten nicht die gleichen Rechte wie die leiblichen Eltern. Die Großeltern seien betreuungs- und erziehungsgeeignet. Ihnen sei der besondere pädagogische Bedarf ihres Enkelkindes bewusst. Sie würden sich auch zukünftig fachkundiger Hilfe versichern. Die Pflegeeltern seien nach Absprachen "wortbrüchig" geworden. Angesichts der Bestrebungen der Pflegeeltern sei nur eine "Entweder - Oder - Entscheidung" möglich. Das Familiengericht hat davon abgesehen, eine Verfahrenspflegschaft anzuordnen, da die Interessen des Kindes von dem beteiligten Jugendamt ausreichend wahrgenommen würden.

Der Beschluss vom 14.05.2004 wurde den Pflegeeltern am 21.05.2004 zugestellt. Am 25.05.2004 ging die mit einer Begründung versehene Beschwerde ein. Der Beschluss vom 17.05.2004 wurde zugestellt am 24.05.2004. Am 25.05.2004 ging die mit einer Begründung versehene Beschwerde ein.

Die Pflegeeltern tragen vor, die Herausgabe des eineinhalbjährigen Kindes sei kindeswohlgefährdend. Bei A. handele es sich um ein aufgrund körperlicher Misshandlungen traumatisiertes Kind, das durch die nochmalige Trennung von den Pflegeeltern nochmals traumatisiert werde. Die Pflegeeltern seien inzwischen die primären Bezugspersonen. Die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie bedeute eine schwere Schädigung des Kindes. Es sei eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anordnung einer Verfahrenspflegschaft geboten.

Die Pflegeeltern beantragen,

nachdem das Kind an die Großeltern herausgegeben ist, in entsprechender Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 17.05.2004 - 5E F 305/03 anzuordnen, dass die Eltern und Großeltern das Kind an die Pflegeeltern zurückzuführen haben.

Die Eltern beschränken ihr Herausgabebegehren auf die Kosten, da das Kind inzwischen herausgegeben ist.

Die Pflegeeltern beantragen insoweit, die Kosten beider Instanzen den übrigen Beteiligten aufzuerlegen.

Die Eltern beantragen,

die Beschwerden der Pflegeeltern zurückzuweisen.

Die Eltern tragen vor, die Pflegeeltern seien mit A. vom 19.05.2004 bis 26.05.2004 untergetaucht und hätten A. dann wortlos den Großeltern übergeben. Die Pflegeeltern hätten sich nicht an Absprachen gehalten. A. habe sich ohne Auffälligkeiten in den Haushalt der Großeltern eingewöhnt. Die Herausgabe des Kindes an die Großeltern sei unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition der Stammfamilie notwendig gewesen, weil jede weitere Verzögerung die Herausnahme nur erschwert hätte, da sich die Probleme der Pflegeeltern, A. loszulassen, negativ auf das Kind ausgewirkt hätten.

Die Großeltern beantragen,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Die Großeltern tragen vor, sie hätten von Anfang an erklärt, A. zu sich nehmen zu wollen. Von Anfang an habe es Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit den Pflegeeltern gegeben, da diese den Wechsel von A. nicht wünschten. Die Pflegeeltern hätten sich nicht an Absprachen gehalten und das Kind widerrechtlich den Großeltern vorenthalten. A. fühle sich bei ihnen wohl, habe seine Schlafstörungen, die es nach dem Übergabedrama gegeben habe, verloren. Ein gedeihliches Aufwachsen bei den Pflegeeltern sei nie möglich gewesen, da diese so destruktiv gegen die Ursprungsfamilie gearbeitet hätten.

Das Jugendamt ist der Auffassung, ein langfristiger Verbleib A. in der Pflegefamilie gegen den Willen der Herkunftsfamilie hätte erhebliche Loyalitätskonflikte zur Folge gehabt, die die Entwicklung A.s nachhaltig hätten schädigen können. Die Großeltern würden weiterhin betreut. Die Kontakte zu den Eltern fänden einmal monatlich in Begleitung durch das Jugendamt statt.

Durch Beschluss vom 26.05.2004 hat der Senat im Herausgabeverfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (...). Durch Beschluss vom 26.08.2004 wurden die Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Herausgabe und der Verbleibensanordnung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (...).

II.

A.

Die Beschwerden sind mit den zuletzt gestellten Anträgen zulässig. Die gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG beschwerdeberechtigten Pflegeeltern konnten gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass einer Verbleibensanordnung (§ 1632 Abs. 4 BGB) Beschwerde einlegen. Dass A. nach Einlegung der Beschwerde am 26.05.2004 an die Großeltern herausgegeben wurde, macht die Beschwerde nicht gegenstandslos (BayObLG FamRZ 1997, 223, 224). Die Pflegeeltern können vielmehr nun den Erlass einer Rückführungsanordnung anstreben. Auf der Grundlage von § 1632 Abs. 4 BGB kann die Rückführung des Kindes angeordnet werden, wenn die Beendigung des Aufenthalts des Kindes bei den Pflegeeltern in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verfahren über die Verbleibensanordnung steht. Die Vorschrift ist eine verfahrensrechtliche Sonderregelung zu § 1666 BGB, die in ihrem Bereich eine Entziehung oder Einschränkung des Sorgerechts, insbesondere hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrecht, entbehrlich macht. Die Pflegeeltern können deshalb im Beschwerdeverfahren eine Rückführung A. zu sich geltend machen, da sich die Anordnung des Verbleibens erübrigt hat, weil A. inzwischen an die Großeltern herausgegeben wurde. Die Herausgabe stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verfahren über die Verbleibensanordnung. Sie erfolgte nach dem eine Verbleibensanordnung zurückweisenden Beschluss des Familiengerichts, und nachdem der Senat eine Aussetzung der Vollziehung des Herausgabebeschlusses des Familiengerichts abgelehnt hatte.

Soweit die Pflegeeltern Beschwerde gegen den Herausgabebeschluss des Familiengerichts eingelegt haben (ursprüngliches Verfahren 16 UF 87/04 bzw. 5E F 305/03), kann eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen, da durch die Herausgabe eine Veränderung der Sachlage eingetreten ist, die eine Entscheidung über die Herausgabe sinnlos macht. Das eingelegte Rechtsmittel wird unzulässig, wenn es nicht auf die Kosten beschränkt wird (Keidel/Kahl, FGG, 15. Auflage, § 19 Rn. 85). Das haben die Pflegeeltern hier getan.

B.

Eine Anordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB, dass eine Rückführung A.s zu seinen Pflegeeltern zu erfolgen hat, kann nicht ergehen. Eine seit längerem andauernde Familienpflege durch die Pflegeeltern liegt zwar im Hinblick auf das Alter A. vor, der über ein Drittel seines bisherigen Lebens bei den Pflegeeltern verbracht hat. Die Herausgabe des Kindes an die Großeltern und der Verbleib bei ihnen gefährdet aber nicht das Kindeswohl. Eine solche Kindeswohlgefährdung wäre für den Erlass einer Verbleibensanordnung in der Form einer Rückführungsanordnung aber unabdingbar.

Das Kindeswohl ist gefährdet, wenn durch die Wegnahme des Kindes aus der Pflegefamilie und Verbleib bei den Großeltern väterlicherseits eine erhebliche Schädigung seines leiblichen, geistigen und seelischen Wohls drohen würde (Münchner Kommentar/Huber, BGB, 4. Aufl., § 1632 Rn 44). Hierbei ist eine Unterscheidung danach vorzunehmen, ob eine Rückführung zu den Eltern bzw. gleichgestellten Personen oder ob ein Wechsel zu einer neuen Pflegefamilie erfolgen soll.

Wenn die Herausgabe des Kindes nicht der Zusammenführung mit seinen Eltern oder einem Elternteil führen soll, darf die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern nur erfolgen, wenn eine Gefährdung seines Wohls nicht zu befürchten ist (BVerfG FamRZ 1987, 786, 790). Auch wenn eine Herausgabe an die Eltern in Frage steht, kann eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB ergehen, wenn sonst eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist (BVerfG FamRZ 1985, 39, 42). Es ist also zu unterscheiden, ob das Kind zu den leiblichen Eltern oder sonstigen Pflegepersonen wechseln soll (BVerfG NJW 1988, 125 f.; FamRZ 2004, 771 f.). Während der Wechsel von einer Pflegefamilie zur anderen nur möglich ist, wenn auszuschließen ist, dass das Kind durch die Herausnahme aus der ursprünglichen Pflegefamilie geschädigt wird, kann eine Herausgabe an die Eltern nur unterbleiben, wenn eine Kindeswohlgefährdung für diesen Fall mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist (Münchner Kommentar a.a.O. Rn. 46). Die dem Kind zumutbare Risikogrenze ist weiter zu ziehen, wenn es um die Rückführung zu den leiblichen Eltern geht. Dabei stellt das Bundesverfassungsgericht die Rückführung zu den Großeltern der Rückführung zu den leiblichen Eltern gleich, weil einem Aufwachsen in der Herkunftsfamilie besondere Bedeutung zukommt (BVerfG FamRZ 2004, 771, 772). Zwar war in der letztgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Großmutter zugleich zum Vormund bestellt. Entscheidender Gesichtpunkt für die Gleichbehandlung der Großmutter mit den Eltern ist, dass bei einem Wechsel des Kindes in die Obhut der Großmutter ein Aufwachsen des Kindes in der Herkunftsfamilie gewährleistet ist. Der Herkunftsfamilie kommt also ausschlaggebende Bedeutung zu. Da im vorliegenden Fall ein Verbleib A. bei den Großeltern ansteht, ist diese als Rückkehr in die Herkunftsfamilie mit den Maßstäben zu bewerten, die eine Rückführung zu den Eltern bestimmen. Ein Verbleib bei den Großeltern ist also nur ausgeschlossen, wenn ansonsten eine schwere und nachhaltige Schädigung des Kindeswohls mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist.

Bei der Ermittlung des Kindswohls sind einerseits die Bindungen des Kindes zu berücksichtigen, insbesondere die Beziehung zur Pflegefamilie, in der A. seit über einem Jahr fest verwurzelt ist und in der sich seine Hauptbezugspersonen finden. Zum anderen entspricht es dem Kindeswohl, eine Verfestigung des Pflegeverhältnisses zu vermeiden, wenn diese zu einer Entfremdung des Kindes von der Herkunftsfamilie führt und eine Rückführung in die Ursprungsfamilie für das Kind immer unzumutbarer oder gar ganz unmöglich macht. Eine solche unumkehrbare Entwicklung zu einem endgültigen Verbleib des Kindes bei der Pflegefamilie widerspricht aber dem vorübergehenden Charakter einer Inpflegenahme (EuGH FamRZ 2002, 1393, 1397). Die Behörden haben nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs die Verpflichtung, Maßnahmen zur Erleichterung der Familienzusammenführung zu ergreifen, soweit das unter Berücksichtigung des Kindeswohls möglich ist. Hierbei sind insbesondere Besuchskontakte zur Herkunftsfamilie soweit als möglich aufrechtzuerhalten und zu pflegen.

Unter Beachtung dieser maßgebenden Gesichtspunkte ist eine Kindeswohlgefährdung im vorliegenden Fall durch den Wechsel A.s von der Pflegefamilie zu den Großeltern nicht zu erwarten.

Die Fördermöglichkeiten sind bei der Pflegefamilie und den Großeltern gleichermaßen gewährleistet. Die 51jährige Großmutter und der 56jährige Großvater sind körperlich und gesundheitlich in keiner Weise beeinträchtigt; gesundheitliche oder altersbedingte Einschränkungen ihrer Erziehungsfähigkeit sind auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten (vgl. ärztliche Atteste Dr. ...) Die Großeltern haben auch die notwendige Abgrenzung gegenüber dem eigenen Sohn vorgenommen, so dass nicht die Gefahr einer erneuten Misshandlung durch die Eltern besteht. Da die Großeltern weiterhin psychologische Beratungsgespräche in Anspruch nehmen, ist gewährleistet, dass sie fachkundig bei der Wahrnehmung und Befriedigung der Bedürfnisse A. unterstützt und gleichzeitig immer wieder auf die Gefahren, die bei einer unbeaufsichtigten Überlassung A.s an die Eltern bestehen, hingewiesen werden. Bei den Großeltern kann die Beziehung zur Herkunftsfamilie besser erhalten, gepflegt und unterstützt werden. Auch wenn zum jetzigen Zeitpunkt nur eingeschränkte, beaufsichtigte Kontakte zu den Eltern möglich sind, ist für die Entwicklung A. aber auch die weitere Zukunft im Auge zu behalten. Wenn dann der Aufbau einer neuen, eigenständigen Beziehung zu den leiblichen Eltern wieder möglich wird, ist das aus der Familie der Großeltern heraus leichter zu bewerkstelligen als aus einer fremden Pflegefamilie.

Selbst wenn bis zum Zeitpunkt des Wechsels am 26.05.2004 die Bindungen A.s vorwiegend auf die Pflegefamilie gerichtet waren, da A. dort seit Mai letzten Jahres sein Zuhause und seine Familie hatte, die ihm nach den leidvollen Erfahrungen bei seinen Eltern mit offenen Armen aufgenommen und ihm endlich Geborgenheit und vertrauensvolle familiäre Wärme gegeben hat - wobei die Leistungen und Anstrengungen der Pflegefamilie, auch nach Einschätzung der beteiligten Behörden, hierbei vorbildlich waren -, so bestand zu den Großeltern aufgrund der regelmäßigen Umgangskontakte seit Mitte letzten Jahres, die in den Monaten Februar und März 2004 auch zu Übernachtungen führten, eine ausbaufähige Beziehung. Dem Willen des Kindes kommt wegen seines Alters noch keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Bei einer Rückführung und weiteren befristeten Verbleib A.s bei den Pflegeeltern besteht die Gefahr, dass die Beziehung zu den Großeltern Schaden nimmt. Entgegen ihrer anfänglich erklärten Zustimmung standen die Pflegeeltern seit November 2003 der Rückführung und den Kontakten A. zu den Großeltern immer kritischer gegenüber, wobei die Bedenken der Pflegefamilie der echten Sorge um A. entsprungen sind, ob ihm in der Herkunftsfamilie genügend Schutz vor neuerlichen Misshandlungen geboten wird. Letztendlich nahmen die Spannungen in einem solchen Ausmaß zu, dass sie für A. selbst zu einer Belastung wurden. Es wäre wohl nicht mehr möglich gewesen, auf diesem Hintergrund die Besuchskontakte zwischen A. und seinen Großeltern aufrechtzuerhalten. Die Pflegeeltern haben selbst von den dramatischen Auswirkungen berichtet, die die immer mehr belastete und gespannte Beziehung zwischen den Pflegeeltern einerseits und den Großeltern andererseits auf A. hatte. Schließlich haben die Pflegeeltern auf eine Beendigung des Umgangs durch entsprechende Anträge beim Familiengericht hingewirkt. Das hätte in Zukunft zu einer Verfestigung des Pflegeverhältnisses und zu einem Abbruch der Beziehung zur Herkunftsfamilie geführt, was eine Rückführung fast unmöglich gemacht hätte. Ein weiterer Verbleib A. bei den Pflegeeltern hätte damit zu einem endgültigen Zustand geführt, der dem Kindeswohl widersprochen hätte.

Demgegenüber ist zwar mit einer Rückführung A. in die Ursprungsfamilie und seiner Herausgabe an die Großeltern die mit einem solchen Wechsel der Hauptbezugspersonen einhergehende Belastung verbunden. Dass A. durch den seit fast einem Jahr vorbereiteten Wechsel einen Schaden erleidet, der über den hinausgeht, der auf lange Sicht entsteht, wenn die Beziehung zur Herkunftsfamilie vollkommen abgebrochen wird, ist indessen nicht zu erwarten. Dagegen spricht, dass er sich nach dem Bericht des Jugendamtes bei seinen Großeltern gut eingelebt hat. Nur anfänglich, in den ersten Tagen nach der Übergabe, ist der Junge unruhig gewesen. Das hat sich inzwischen vollkommen gelegt. Zu den Großeltern, insbesondere zur Großmutter hat sich ein vertrautes Verhältnis entwickelt. Deren Nähe sucht er, wenn ihn etwas erschreckt oder beunruhigt. Daran zeigt sich, dass er zwischenzeitlich die Großmutter als wichtige Bezugsperson angenommen hat, von der er die Wärme und Geborgenheit bekommt, die er braucht. Sein früher gegenüber Fremden distanzloses Verhalten ist verschwunden. A. fühlt sich offensichtlich in seinem neuen Zuhause bei den Großeltern wohl. Sein Zimmer mit den Spielsachen, die Nachbarskinder, die sehr an ihm interessiert sind, die im Haushalt der Großeltern lebende Katze, alle diese Neuheiten in seiner neuen Umgebung sind ihm vertraut geworden. Er bewegt sich unbefangen in seinem neuen Heim und vermittelte der Jugendamtsmitarbeiterin, die regelmäßige Hausbesuche vorgenommen hat, den Eindruck, sich dort wohl zu fühlen. Seine Entwicklung weist keine Auffälligkeiten auf, sein Sprachvermögen ist altersentsprechend und zumindest der Großmutter kann er sich gut verständlich machen. Einmal im Monat finden begleitete Besuchskontakte mit den Eltern statt.

Eine noch behutsamere, schonendere Rückführung zu den Großeltern mit ständig ausgeweiteten Umgangskontakten und gleichzeitiger Aufrechterhaltung der bestehenden Beziehung zu den Pflegeeltern, scheiterte an der sich zunehmend verschlechternden Beziehung zwischen den Großeltern und den Pflegeeltern und der damit verbundenen Belastung A. In Zukunft, insbesondere wenn auch die Pflegeeltern einen endgültigen Verbleib A. bei den Großeltern angenommen und auch die Überzeugung gewonnen haben, dass es A. in der Herkunftsfamilie gut geht, sind Kontakte A. zur Pflegefamilie wichtig, damit es nicht zu einem vollkommenen Beziehungsabbruch kommt, was für A. schmerzlich wäre. Dass solche Kontakte von den Großeltern grundsätzlich abgelehnt werden, ist nicht ersichtlich, auch wenn sie angesichts der noch andauernden Auseinandersetzung über den zukünftigen Verbleib des Jungen derzeit nicht davon begeistert sind.

Dem fast sicheren Verlust der Herkunftsfamilie bei einer Rückführung zu den Pflegeeltern steht eine unwahrscheinliche, durch keine konkreten Anhaltspunkte belegte Gefährdung bei einem Verbleib bei den Großeltern väterlicherseits gegenüber. Unter diesen Voraussetzungen ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie es die Pflegeeltern gefordert haben, nicht angezeigt. Auch eine höhere Belastung des Kindes, wie sie sich jetzt bei A. gezeigt hat, wäre hinzunehmen, um den sicheren, Kindeswohl gefährdenden Verlust der Herkunftsfamilie zu vermeiden oder den für das Kind unerträglichen Schwebezustand zu beenden, der unweigerlich aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles, den Gegensätzen zwischen Großeltern und Pflegeeltern, eintreten würde, wenn A. bei der Pflegefamilie verbliebe. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

C.

Einer Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bedarf es nicht, weil solche nicht angefallen sind, denn es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerden auch im Interesse der Kinder eingelegt wurde, somit gebührenfrei gemäß § 131 Abs. 3 KostO sind. Die Regelung der Kosten im Übrigen folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Die Pflegeeltern haben die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten auch zu tragen, soweit das Herausgabeverlangen nach der Herausgabe A. an die Großeltern erledigt ist. Nach einer überschlägigen Prüfung ist davon auszugehen, dass das Rechtsmittel der Pflegeeltern keinen Erfolg gehabt hätte. Die Eltern konnten die Herausgabe A. von den Pflegeeltern an die Großeltern väterlicherseits verlangen gemäß § 1632 Abs. 1 BGB. Die Eltern sind als Inhaber des Personensorgerechts anspruchsberechtigt. Sie konnten die Herausgabe auch an die Großeltern verlangen, weil sie beide gemeinsam den weiteren Aufenthalt des Kindes dort wünschten, weil das Kind sich dann dort mit ihrem Einverständnis befinden, ihnen also nicht widerrechtlich vorenthalten würde, sondern vielmehr der Zustand geschaffen wurde, der der Verwirklichung des Elternrechts auf Aufenthaltsbestimmung entsprach (vgl. Münchner Kommentar a.a.O., § 1632 Rn. 16). Den Umweg, dass die Eltern nur Herausgabe an sich verlangen und dann selbst die Übergabe an die Großeltern bewerkstelligen müssen, bedurfte es nicht. Entscheidend war vielmehr, dass das Kind dorthin kam, wohin die Eltern es wünschten. Die Pflegeeltern hielten A. den Eltern widerrechtlich vor, weil kein rechtfertigender Grund vorlag. Ein solcher Grund wäre eine gerichtliche Verbleibensanordnung gewesen. Eine solche gab es nicht. Dem Herausgabeverlangen wäre außerdem zu widersprechen gewesen, wenn die Herausgabe an die Großeltern zu einer Kindeswohlgefährdung geführt hätte. Das war aber nach den obigen Ausführungen nicht der Fall. Gemäß §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 131 Abs. 2, 30 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 KostO wird der Geschäftswert auf 6.000 EUR festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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