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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 30.09.1999
Aktenzeichen: 16 WF 107/99
Rechtsgebiete: ZPO, FamRÄndG


Vorschriften:

ZPO § 114 ZPO
FamRÄndG Art. 7 § 1
Leitsätze:

Zu den Voraussetzungen, unter denen einem Ehegatten Prozeßkostenhilfe für einen Scheidungsantrag bewilligt werden kann, wenn der andere Ehegatte einwendet, die Ehe sei bereits durch Spruch eines ausländischen Gerichts geschieden worden.


OLG Karlsruhe Beschluß

vom 30.09.1999

16 WF 107/99 2A F 11/99

wegen Ehescheidung

hier: Prozeßkostenhilfe

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Prozeßkostenhilfe versagende Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 12. Juli 1999 - 2A F 11/99 - aufgehoben.

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen - wird dem Amtsgericht übertragen.

Gründe

Die Antragstellerin begehrt Scheidung ihrer am ... 1996 vor der Traubehörde des County of E., USA, geschlossenen Ehe und sucht für das Ehescheidungsverfahren um Prozeßkostenhilfe nach. Sie legt eine einfache Kopie eines Scheidungsurteils des District Court of E., USA vom 14. August 1998 vor. Sie macht glaubhaft, daß sie entgegen dem Inhalt des Scheidungsurteils in der mündlichen Verhandlung am 14. August 1998 nicht anwesend gewesen sei und daß sie im Juli 1997, bevor sie im August 1997 nach Deutschland zurückgekehrt sei, ihren Rechtsanwalt telefonisch beauftragt habe, den Scheidungsantrag zurückzuziehen. Das verfahrenseinleitende Schriftstück sei ihr nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Eine Anerkennung des Scheidungsurteils komme deshalb nicht in Frage. Sie mutmaßt schließlich, daß es sich bei dem Urteil um eine Fälschung handle.

Der Antragsgegner nimmt mit der Behauptung, er sei im Besitz des Originalscheidungsurteils, hierauf Bezug, will ein erneutes Scheidungsverfahren als hinfällig ansehen, da er annimmt, daß auch in Deutschland ein amerikanisches Gerichtsurteil als gültig anerkannt werde. Er behauptet, daß die Antragstellerin und er kurz vor ihrer Rückkehr nach Deutschland in Anwesenheit der beiderseitigen Anwälte im US-Gericht District Court of E. Dokumente unterzeichnet hätten, welche die gegenseitigen Scheidungsabsichten in allen diesbezüglichen Regelungen beinhaltet hätten.

Das Amtsgericht hat Prozeßkostenhilfe mit der Begründung versagt, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, daß das von dem Antragsgegner in Kopie vorgelegte Scheidungsurteil vom 14. August 1998 kein Prozeßhindernis für das beabsichtigte weitere Scheidungsverfahren darstelle.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat Erfolg.

Das Scheidungsurteil des District Court of E. USA vom 14. August 1998 kann, wenn es überhaupt ergangen ist, in der Bundesrepublik Deutschland nur dann anerkannt werden, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen (Art. 7 § 1 FamRÄndG). Die Feststellung ergeht nur auf Antrag (Abs. 3 a.a.O.). Ein Antrag ist, soweit ersichtlich, bislang nicht gestellt worden. Bis zur dann rückwirkenden Feststellung kann dieses Urteil nicht anerkannt werden. Dies hat zur Folge, daß die Ehe der Parteien einstweilen als noch nicht geschieden anzusehen ist und das Urteil deshalb vorläufig auch kein Prozeßhindernis für das von der Antragstellerin beabsichtigte weitere Scheidungsverfahren darstellt. Ihr Scheidungsantrag ist deshalb entgegen der Annahme des Amtsgerichts zunächst zulässig. Die Antragstellerin kann nicht darauf verwiesen werden, statt des vorliegenden Scheidungsverfahrens die Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung zu erwirken. Ihr Scheidungsantrag ist deshalb insoweit auch nicht mutwillig.

Allerdings kann der Antragsgegner die Feststellung der Landesjustizverwaltung betreiben. Erwirkt er sie, wird der Scheidungsantrag der Antragstellerin unzulässig. Bereits die Möglichkeit einer Anerkennung des Urteils vom 14. August 1998 kann für das vorliegende Scheidungsverfahren bedeuten, daß dieses entweder von Amts wegen gemäß § 148 ZPO auszusetzen ist, wenn eine der Parteien, hier wohl der Antragsgegner, diese Feststellung in der Zwischenzeit beantragt hat, oder entsprechend dem Rechtsgedanken des früheren § 151 ZPO auf Antrag auszusetzen ist, gegebenenfalls unter Bestimmung einer Frist, binnen der der Antragsgegner die Feststellung zu beantragen hat (vgl. BGH, Urteil v. 06. Oktober 1982 - IV b ZR 729/80 - FamRZ 1982, 1203 = NJW 1983, 514; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 17. September 1990 - 2 WF 54/89 - FamRZ 1991, 92, jeweils m. w. N.). Ob § 148 ZPO oder § 151 ZPO a.F. analog anzuwenden sein wird, muß hier schon deshalb nicht entschieden werden, weil es allenfalls darauf ankommt, ob aus heutiger Sicht auch nach Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens die Rechtsverfolgung der Antragstellerin noch Aussicht auf Erfolg haben wird.

Die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung der Antragstellerin stellt sich sonach folgendermaßen dar:

Ob der Antragsgegner die Feststellung der Landesjustizverwaltung überhaupt beantragen wird, und ob in seinem Sinne entschieden wird, ist offen. Bis zu einer solchen Feststellung darf das Scheidungsurteil vom 14. August 1998 nicht anerkannt werden. Es geht also nicht darum, daß die Antragstellerin die Abwesenheit eines Prozeßhindernisses, sondern daß der Antragsgegner darstellen muß, daß ein Prozeßhindernis mit entsprechend großer Wahrscheinlichkeit entstehen wird. Da offen ist, ob dies der Fall sein wird, und die Antragstellerin insoweit keine Darlegungslast hat, ist ihr jedenfalls Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

Das Amtsgericht hat die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe noch nicht geprüft. Die Prüfung und, falls diese vorliegen, die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird dem Amtsgericht übertragen (§ 575 ZPO).

...

Vors. Richter am Oberlandesgericht

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Richter am Oberlandesgericht

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Richter am Oberlandesgericht



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