Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 04.09.2003
Aktenzeichen: 16 WF 109/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, ZVG


Vorschriften:

BGB § 1365
ZPO § 771
ZVG § 180
Hat ein Gläubiger eines Ehegatten dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft gepfändet, bedarf er für die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nicht die Zustimmung des anderen Ehegatten gem. § 1365 BGB.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

16 WF 109/03

Karlsruhe, 04. September 2003

wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung

hier: Prozesskostenhilfe

Beschluss

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den ihnen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 17. April 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks Grundbuchamt H. Nr. ... Gebäude- und Freifläche He. Sie bezeichnen dieses Grundstück als ihr einziges Vermögen. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter einer Firma L., welche einen Vollstreckungstitel gegen den Kläger F. Lu. hat. Mit diesem Vollstreckungstitel hat der Beklagte den Anspruch des Klägers F. Lu. auf Aufhebung der Grundstücksgemeinschaft gepfändet und betreibt bei dem Vollstreckungsgericht Mosbach die Teilungsversteigerung. Dieses hat die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft auch angeordnet.

Die Kläger wollen die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft als unzulässig bezeichnet sehen, da die Klägerin G. Lu. der Teilungsversteigerung nicht zugestimmt habe. Sie suchen für ihre Drittwiderspruchsklage um Prozesskostenhilfe nach. Diese hat das Amtsgericht versagt. Ihre hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger F. Lu. hat schon deshalb kein Widerspruchsrecht, weil im Wege der Zwangsvollstreckung aus seinem und nicht aus dem Recht der Klägerin über das Grundstück verfügt werden soll.

Die Klage der Klägerin G. ist deshalb ohne Aussicht auf Erfolg, weil sie sich ebenfalls, aber aus anderen Gründen nicht auf § 1365 BGB berufen kann. Allerdings bedarf der Ehegatte, der die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an einem Grundstück betreibt, der Zustimmung des anderen Ehegatten gem. § 1365 BGB, wenn der Miteigentumsanteil sein einziges Vermögen darstellt. Dies gilt indessen nicht, wenn, wie hier, die Zwangsversteigerung von einem Gläubiger dieses Ehegatten betrieben wird, der den Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft gepfändet hat. Diese Aussage ist in der familienrechtlichen Literatur und in der Rechtsprechung einhellige Meinung (BGB-RGRK/Finke, 12. Aufl., 1984, § 1365 Rn. 22 und Rn. 5; Erman/D. Heckelmann, BGB, 10. Aufl., 2000, § 1365 Rn. 14; Soergel/Lange, BGB Bearbeitung Sommer 1988, § 1365 Rn. 42; Palandt/Brudermüller, BGB, 62. Aufl., 2003, § 1365 Rn. 8; Staudinger/Thiele, BGB Neubearbeitung 2000, § 1365 Rn. 46; Brudermüller, FamRZ 1996, 1520; Rechtsprechung: die von den Klägern selbst vorgelegte OLG Düsseldorf NJW 1991, 851; OLG Köln, NJW-RR 1989, 325; sowie die zahlreichen Rechtsprechungsnachweise in der zitierten Literatur, insbesondere bei Brudermüller FamRZ 1996, 1520 Fn. 53). Die gegenteilige Auffassung von zwei Stimmen in der zwangsvollstreckungsrechtlichen Literatur (Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung, 9. Aufl., 1986, § 180 ZVG Rn. 25 ohne Begründung; Stöber, ZVG, 17. Aufl., 2002, § 180 Anmerkung 3.13 lit. p) ist vereinzelt geblieben. Ihr ist auch nicht zu folgen. Zweck des § 1365 BGB ist, die wirtschaftliche Grundlage der Familiengemeinschaft zu erhalten und den anderen Ehegatten vor einer Gefährdung seines Zugewinnausgleichsanspruchs zu schützen. Nicht Zweck dieser Bestimmung ist es, einem Gläubiger eines Ehegatten die Zwangsvollstreckung in dessen Vermögen zu erschweren oder gar, wenn dieser Gläubiger nicht das Recht hat, gem. § 1365 Abs. 2 BGB das Vormundschaftsgericht anzurufen, gänzlich aus der Hand zu schlagen. Einem Gläubiger wäre es auch nicht verwehrt, die Zwangsvollstreckung allein in den Miteigentumsanteil zu betreiben. Der Ersteher des Miteigentumsanteils könnte die Teilungsversteigerung sodann, ohne durch § 1365 BGB behindert zu sein, betreiben. Die Zwangsversteigerung allein eines Miteigentumsanteils führt mangels entsprechender Interessenten regelmäßig zu dessen Verschleuderung. Abgesehen also davon, dass § 1365 BGB schon seinem Zweck nach nicht auf die Teilungsversteigerung durch den Gläubiger eines Ehegatten anzuwenden ist, der den Auseinandersetzungsanspruch gepfändet hat, würde die Anwendung dieser Bestimmung darüber hinaus den Zweck ins Gegenteil verkehren, weil sie nach Verschleuderung eines der Miteigentumsanteile einen nach zwei Versteigerungen noch verbleibenden allfälligen Übererlös, der noch als Familienvermögen erhalten bleiben könnte, schmälern würde. Das von Stöber (a.a.O.) angeführte Argument, dass der Gläubiger eines Ehegatten dessen Auseinandersetzungsanspruch durch Pfändung nur in dem Umfang erwerben könne, wie er ihm selbst zustehe, übersieht deshalb, dass das Widerspruchsrecht des anderen Ehegatten aus den genannten Gründen nur gegenüber Verfügungen des Ehegatten selbst bestehen kann, nicht aber auch gegenüber Verfügungen durch Gläubiger des Ehegatten.

Die zu beantwortende Rechtsfrage wird dadurch, dass zwei vereinzelt gebliebene Stimmen anders votieren, nicht zu einer in solcher Weise offenen, dass der Klägerin G. Lu. Prozesskostenhilfe bewilligt werden müsste. Sie kann vielmehr bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe abschließend geklärt werden.

Das Amtsgericht hat deshalb zu Recht Prozesskostenhilfe versagt. Die für die erfolglose Beschwerde der Kläger vorgesehene Gebühr von 25 € erhebt der Kostenbeamte von Amts wegen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Ende der Entscheidung

Zurück