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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 13.09.2002
Aktenzeichen: 16 WF 110/02
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 13 a
BGB § 1684
Ein Elternteil kann durch Zwang auch dazu angehalten werden, einen dem Umgang mit dem anderen Elternteil entgegenstehenden Willen eines Kindes durch erzieherische Maßnahmen zu beeinflussen.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

16 WF 110/02

Karlsruhe, 13. September 2002

wegen Regelung des Umgangs dem Kind

hier: Zwangsgeld

Beschluss

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 15. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Beschwerdewert: bis 600 €

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Umgang des Antragstellers mit seinen Kindern S., geb. 1992, und R., geb. 1991, mit Beschluss vom 26. Februar 2002 folgendermaßen geregelt:

1. Der Antragsteller kann seine Kinder S., geb.1992, und R., geb. 1991, im Abstand von 2 Wochen jeweils donnerstags nachmittags von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr in den Diensträumen des Landratsamtes N.-Kreis in M. in Anwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters des Jugendamtes besuchen.

Der erste Besuch kann am Donnerstag, dem 14.03.2002, stattfinden. Das Jugendamt wird die Kinder an diesem Tag bei der Antragstellerin abholen und sie nach dem Besuch zu ihr zurückbringen. Die Antragstellerin hat die Kinder am 14.03.2002, um 14:30 Uhr an ihrer Wohnung in S., A. ... zur Abholung bereit zu halten. Nach Möglichkeit sollte eine den Kindern vertraute Person diese auf dem Weg zum Jugendamt begleiten.

An den nachfolgenden Besuchstagen hat die Antragstellerin selbst die Kinder zur festgelegten Zeit zu den Räumen des Jugendamtes zu bringen und sie dort wieder abzuholen.

2. Für den Fall der Nichteinhaltung wird der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld von 150,-- Euro angedroht.

Zu dem angeordneten Erstkontakt am 14. März 2002 heißt es im Bericht des Allgemeinen sozialen Dienstes des Landratsamts des N. -Kreises vom 14. März 2002:

... Am 14.03.02 war Unterzeichner um 14:30 Uhr in S., um die Kinder zum Besuchstermin abzuholen.

Frau Re. ließ uns in die Wohnung, sie selbst blieb draußen. Es wurde mit R., S. und Frau Re. sen. gesprochen. Die Kinder lehnten eine Mitfahrt ab. Außer einem "Nein" wurden keine weiteren Gründe angegeben. Herr M. war zum vereinbarten Zeitpunkt im Jugendamt. ...

Auch an den folgenden Wochenenden brachte die Mutter die Kinder nicht in die Geschäftsräume des Jugendamtes. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Juli 2002 hat das Amtsgericht ... ein Zwangsgeld von 150 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ... bleibt ohne Erfolg.

Sie beruft sich im wesentlichen darauf, dass auch im Zwangsgeldverfahren eine weitere Anhörung der Kinder hätte erfolgen müssen. Ein dem Umgang entgegenstehender Wille sei stets zu beachten und vom Familiengericht intensiv zu erforschen. Dabei erfordere es das Persönlichkeitsrecht des Kindes, seinen Willen im Rahmen seines wohlerstandenen Interesses mit dem des eine Umgangsregelung begehrenden Elternteils abzuwägen.

Damit kann die Antragsgegnerin nicht gehört werden.

In dem Beschluss des Amtsgerichts M. vom 26. Februar 2002 heißt es, dass sich beide Elternteile mit einem betreuten Umgang einverstanden erklärt hätten. Einer nochmaligen Anhörung der Kinder habe es nicht bedurft, weil eine Anhörung der Kinder bereits in dem eng mit dem vorliegenden Verfahren zusammenhängenden Verfahren 2 F 14/01 am 05. Juli 2001 erfolgt sei. Das Gericht sei der Überzeugung, dass die Kinder bei einer entsprechenden positiven Beeinflussung durch die Antragsgegnerin durchaus bereit seien, mit dem Antragsteller zusammenzutreffen. Anstatt Umgangskontakte - wie in der Vergangenheit - zu blockieren, solle die Antragsgegnerin Umgangskontakte in der Zukunft fördern, wobei sie ein Zusammentreffen mit dem Antragsteller durchaus vermeiden könne.

Damit steht fest, dass das Amtsgericht im Erkenntnisverfahren geprüft hat, wie mit einem möglichen entgegenstehenden Willen der Kinder umzugehen ist. Es ist zum Ergebnis gekommen, dass die Mutter in der Lage ist, den Willen der Kinder durch erzieherische Maßnahmen zu beeinflussen. Dass sie dies nicht getan hat, wird bereits deutlich aus dem Bericht des allgemeinen sozialen Dienstes vom 14. März 2002; danach war die Antragsgegnerin noch nicht einmal in der Wohnung als die Kinder durch Bedienstete des Jugendamtes abgeholt werden sollten. Es muss deshalb angenommen werden, dass die Mutter, sofern die Kinder überhaupt aus freiem Willen Kontakt mit dem Vater bislang abgelehnt haben, nichts unternommen hat, um einen solchen Willen zu überwinden, vielmehr sich untätig hinter ihn zurückzieht, weil er ihr willkommen ist.

In den Gründen des angefochtenen Beschlusses hat das Amtsgericht seine Zwangsgeldandrohung auf 300 DM erhöht. Der Senat bestätigt die angefochtene Entscheidung auch insoweit.

Ende der Entscheidung

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