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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 20.09.2005
Aktenzeichen: 16 WF 115/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 93
Der Unterhaltsgläubiger kann auch dann Anlass für eine Abänderungsklage geben, wenn er auf Anforderung des Unterhaltsschuldners einen abzuändernden Titel nicht herausgibt und sich nicht an dessen Stelle eine weitere vollstreckbare Ausfertigung mit einer eingeschränkten Vollstreckungsklausel erteilen lässt. Die Erklärung, aus dem Titel nur noch in eingeschränkter Höhe vollstrecken zu wollen, genügt insbesondere dann nicht, wenn diese Erklärung unter den Vorbehalt der erneuten Änderung der Verhältnisse gestellt ist.
16 WF 115/05

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

Karlsruhe, 20.09.2005

wegen Abänderung Unterhalt für den Ehegatten

Beschluss

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 01. Juni 2005 dahin abgeändert, dass dem Beklagten die Kosten auferlegt werden.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: bis zu 900,00 Euro

Gründe:

I.

Die Beklagte war im Besitz des Unterhaltsurteils des Amtsgerichts Heidelberg vom 24. Oktober 2000, in welchem der Kläger, dortiger Beklagter, verurteilt war, an die Beklagte, dortige Klägerin, laufenden Unterhalt von 1.779,00 DM zu bezahlen. Nach Eintritt in den Ruhestand setzte der Kläger im Sommer 2004 seine Zahlungen herab. Die Beklagte betrieb die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 24. Oktober 2000 und erwirkte den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 29. Juni 2005. In der Folgezeit einigten sich die Parteien darauf, den von dem Kläger zu zahlenden Unterhalt auf monatlich 764,00 Euro oder 769,00 Euro ab Dezember 2004 festzusetzen. Außerdem einigten sie sich über die Höhe der Rückstände unter Einbeziehung der im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Beträge. In einem Schreiben des Klägervertreters vom 22. Februar 2005 heißt es: "... können wir ihnen mitteilen, dass dieser sich bereit erklärt, die noch ausstehenden Rückstände umgehend zu begleichen. Es handelt sich hierbei einmal um rückständigen Unterhalt in Höhe von 316,00 Euro sowie ... Nachdem die vorliegende Angelegenheit damit abgeschlossen ist, bitten wir um Herausgabe des Titels bis 02. März 2005 ...". Im Antwortschreiben vom 28. Februar 2005 heißt es: "... was die begehrte Herausgabe des vorliegenden Unterhaltstitels betrifft, so ist meiner Mandantin im Hinblick auf das bisherige Verhalten ihres Mandanten die Herausgabe nicht zumutbar. Es wird von ihr allerdings versichert, dass aus dem vorliegenden Titel vorbehaltlich nicht eintretender Änderungen nicht über den vereinbarten Unterhaltsbetrag von derzeit 764,00 Euro hinausgehend vorgegangen werden wird. ..."

Mit seiner Klage vom 10. März 2005 beantragte der Kläger,

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Heidelberg - Familiengericht - vom 24. Oktober 2000 wird dahin abgeändert, dass der Kläger mit Wirkung vom 01. März 2005 an die Beklagte eine monatlichen im Voraus zu entrichteten Unterhalt in Höhe von 764,00 Euro zu bezahlen hat.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2005 anerkannte die Beklagte den Abänderungsklagantrag entsprechend der Ankündigung in der Klagerwiderung vom 02. Mai 2005.

In dem daraufhin ergangenen Anerkenntnisurteil vom 01. Juni 2005 hat das Amtsgericht die Kosten dem Kläger auferlegt. Die Beklagte habe keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben und den Klageanspruch sofort anerkannt.

II.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat Erfolg.

Die Beklagte hat deshalb Anlass zur Klage gegeben, weil sie nicht dem Kläger die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 24. Oktober 2000 herausgegeben hat. Hierzu wäre sie in der Lage gewesen. Sie hätte sich vorab eine zweite vollstreckbare Ausfertigung mit eingeschränkter Vollstreckungsklausel erteilen lassen können und so ihrem berechtigten Bedürfnis, auch für die Zukunft einen Vollstreckungstitel in der Hand zu halten, Rechnung tragen können.

Zum Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Titel, der nur auf eine einmalige Leistung gerichtet ist, ist anerkannt, dass diese nur dann unzulässig wird, wenn eine Vollstreckung nicht mehr drohen kann. Dieser Fall tritt erst mit der Herausgabe des Titels an den Schuldner ein (vgl. bereits BGH NJW 1955, 1556). Lautet ein Titel auf wiederkehrende Leistungen, muss indessen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass dieser Titel für die Zukunft noch gebraucht wird. Einen derartigen Titel gibt der Gläubiger nicht an den Schuldner heraus, wenn dieser die Unterhaltsrente für einen bestimmten Zeitraum bezahlt hat. Es wird deshalb als sachgerecht angesehen, gegenüber einem Titel auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen, solange der Gläubiger diesen für erst künftig fällig werdende Leistungen noch benötigt, das Rechtsschutzinteresse für die Vollstreckungsabwehrklage erst dann zu verneinen, wenn eine Zwangsvollstreckung nach den Umständen des Falles unzweifelhaft nicht mehr droht (BGH MDR 1984, 830); die abstrakte Vollstreckbarkeit des Titels insoweit, als der Gläubiger für die Vergangenheit befriedigt ist, reicht deshalb für eine Vollstreckungsabwehrklage nicht aus. Diese Grundsätze können auch auf die Abänderungsklage übertragen werden.

In vorliegendem Fall benötigte die Beklagte den über monatlich 1.779,00 DM lautenden Titel nur noch für eine Zwangsvollstreckung über 764,00 Euro monatlich. Die Gefahr, dass trotz ihrer Erklärung vom 28. Februar 2005 in der Zukunft die Zwangsvollstreckung gleichwohl über einen 764,00 Euro hinausgehenden Betrag betrieben werden würde, war ungleich höher als die Gefahr einer Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Unterhaltsraten, wenn diese unstreitig bezahlt sind. Der Kläger hat deshalb auch von der Beklagten zurecht die Herausgabe des Titel verlangt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Beklagte ihre Erklärung, nicht wegen eines 764,00 Euro übersteigenden Betrages aus dem Versäumnisurteil vom 24. Oktober 2000 vorgehen zu wollen, unter den Vorbehalt gestellt hat, dass keine Änderungen eintreten. Jedenfalls hierauf musste sich der Kläger nicht einlassen: also nicht darauf, dass sich die Beklagte einen über 764,00 Euro hinausgehenden Unterhaltstitel für den Fall bereit hielt, dass nach ihrer Auffassung der Unterhaltsanspruch sich in der Zukunft wieder erhöhen würde. Verringert sich ein Unterhaltsanspruch wegen Veränderung der Verhältnisse hat der bisherige Unterhaltsschuldner einen Anspruch auf entsprechende Herabsetzung des Unterhaltstitels, den er mit der Abänderungsklage durchsetzen kann. Entsteht die Unterhaltspflicht neu, hat der Unterhaltsgläubiger seinen Unterhaltsanspruch seinerseits mit der Abänderungsklage zu verfolgen. Der in die Abänderungsklage gedrängte Unterhaltsgläubiger hat dabei grundsätzlich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erhöhung seines Unterhaltsanspruches darzustellen und zu beweisen. Mit ihrem Vorbehalt wollte die Beklagte erreichen, dass dem Kläger diese ihm günstige prozessuale Stellung im Falle einer zukünftigen Erhöhung des Unterhaltsanspruches der Beklagten genommen wird (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis des Unterhaltsschuldners für eine Abänderungsklage nach widerruflichem Vollstreckungsverzicht des Unterhaltsgläubigers: Senatsbeschluss vom 11. November 1999 - 16 WF 131/99 - OLG R Karlsruhe 2000, 174 = NJW E - FER 2000, 98 = DAVorm 2000, 165 = FamRZ 2000, 905 Ls). Der Kläger brauchte sich deshalb darauf nicht einzulassen und musste Abänderungsklage erheben.

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