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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 29.09.2006
Aktenzeichen: 16 WF 115/06
Rechtsgebiete: RVG VV, ZPO
Vorschriften:
RVG VV Nr. 3104 | |
ZPO § 91 a Abs. 1 | |
ZPO § 128 Abs. 3 | |
ZPO § 128 Abs. 4 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
Karlsruhe, 29. September 2006
wegen Unterhalt Beschluss
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 4. April 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis zu 600 €
Gründe:
Die Parteien haben nach Abgabe einer dies rechtfertigenden Erklärung der Beklagten den Rechtsstreit - Klage auf Abänderung eines Unterhaltsurteils - übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat daraufhin einen bereits anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und unter Anwendung der §§ 91 a Abs. 1, 128 Abs. 3 (richtig wohl: Abs. 4) ZPO ohne mündliche Verhandlung beschlossen, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Als von der Beklagten zu tragende Kosten möchte der Kläger auch eine Terminsgebühr festgesetzt sehen. Der Rechtspfleger hat dies mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss abgelehnt.
Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel des Klägers hat keinen Erfolg.
1.) Eine Terminsgebühr ist nicht angefallen, da ein Verhandlungstermin nicht durchgeführt wurde. Gem. RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 entsteht die Terminsgebühr zwar auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gem. § 307 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Die letztgenannten Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Bei der erstgenannten Voraussetzung fehlt das Merkmal, dass eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Haben die Parteien in Schriftsätzen übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt, kann das Gericht auch ohne Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung über die Kosten entscheiden. Die dies erlaubende Bestimmung des § 128 Abs. 4 ZPO übersieht der Kläger ganz offensichtlich.
2.) Die vom Kläger zitierte Entscheidung des LG Stuttgart NJW 2005, 3152 betrifft den Fall des § 307 ZPO. Der dort aufgezeigte Widerspruch (s. dazu unten unter 4. a) aa) ist vom Gesetzgeber durch Streichung der Verweisung auf einen nicht mehr in § 307 ZPO enthaltenen Abs. 2 bereinigt worden.
3.) Der Beschluss des Bundesgerichtshofs NJW 2006, 118 betrifft den schriftlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO, für dessen Abschluss nach RVG VV 3104 Abs. 1 letzte Alternative auch eine Terminsgebühr entstehen kann.
4.) Auch eine Rechtsanalogie zu RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 und 2, und VV 3105 Abs. 1 Nr. 2 kommt nicht in Frage.
a) Die dort geregelten Fälle haben zwar mit dem vorliegenden gemeinsam, dass nach früherem Recht eine mündliche Verhandlung obligatorisch war:
aa) Das Anerkenntnis konnte erstmals mit dem Gesetz zur Beschleunigung gerichtlicher Verfahren - Vereinfachungsnovelle - vom 3. Dezember 1976, BGBl I, 3281 im schriftlichen Vorverfahren abgegeben werden (§ 307 Abs. 2 ZPO a.F.). Die Vereinfachungsnovelle ergänzte gleichzeitig § 35 BRAGO - Verhandlungsgebühr in bestimmten Fällen bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - durch Verweisung auf den damaligen § 307 Abs. 2 ZPO. § 35 BRAGO wurde in RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 übernommen. Durch Art 1 Nr. 9 a des 1. Justizmodernisierungsgesetzes wurde mit Wirkung vom 1. September 2004 § 307 ZPO dahin geändert, dass das Anerkenntnis jederzeit, also auch außerhalb des schriftlichen Vorverfahrens schriftlich abgegeben werden und ein Anerkenntnisurteil nach sich ziehen kann. RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 wurde zunächst nicht angepasst. Die Anpassung wurde mit Wirkung vom 21. Oktober 2005 durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 18.August 2005, BGBl. I S 2477 nachgeholt (vergl. für die Zwischenzeit LG Stuttgart a.a.O.)
bb) Mit der Einführung des Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren durch die Vereinfachungsnovelle (a.a.O.) wurde gleichzeitig § 35 BRAGO durch Verweisung auf § 331 Abs. 3 ZPO angepasst, eine Verweisung, die jetzt in RVG VV 3105 Abs. 1 Nr. 2 enthalten ist.
cc) Der Vergleich im schriftlichen Verfahren - § 278 Abs. 6 ZPO - wurde eingeführt durch Art 2 Nr. 41 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, 1890. Unter der Geltung der BRAGO konnte der Rechtsanwalt allein bei Abschluss des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO eine Verhandlungsgebühr nicht verdienen. Die für diesen Fall vorgesehene Terminsgebühr wurde erst durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingeführt.
b) Auch die Erledigungserklärungen waren ab Einführung des Rechtsinstituts der Erledigung der Hauptsache durch § 4 einer Dritten Vereinfachungsverordnung vom 16. Mai 1942, RGBl. I S. 333, 334 in obligatorischer mündlicher Verhandlung abzugeben; erst seit dem Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2847 können die Erklärungen auch in einem Schriftsatz enthalten sein und kann die Kostenentscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die letzteres regelnde Bestimmung in § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO wurde durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001, BGBl. I, 1887 ersetzt durch § 128 Abs. 4 ZPO in der jetzt geltenden Fassung. Sowohl im Rechtspflegevereinfachungsgesetz von 1990 als auch im Zivilprozessreformgesetz von 2001 wurde § 35 BRAGO nicht auf den Fall der Entscheidung nach § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO a. F. oder den Fall des § 128 Abs. 4 ZPO ausgedehnt. Auch RVG VV 3104 erwähnt diesen Fall nicht.
c) Aus dieser Entwicklung der Gesetzgebung erschließt sich, dass der Gesetzgeber die Verhandlungsgebühr oder die Terminsgebühr für die Kostenentscheidung im schriftlichen Verfahren nach schriftlicher übereinstimmender Erledigungserklärung nicht gewähren wollte noch will. Er hätte dazu mehrfach Gelegenheit gehabt: sowohl bei der mehrfachen Neugestaltung des Verfahrens der übereinstimmenden Erledigungserklärung, als auch der mehrfachen Einführung von Tatbeständen der Verhandlungsgebühr oder der Terminsgebühr, in denen diese Gebühren ohne mündliche Verhandlung verdient werden können. Sämtliche Gelegenheiten wurden nicht wahrgenommen. Eine Gesetzeslücke, die durch eine Rechtsanalogie zu schließen wäre, besteht nicht.
Kostenentscheidung: § 97 ZPO. Beschwerdewert: § 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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