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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 22.07.2009
Aktenzeichen: 16 WF 117/09
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1631 b
FGG § 70 h
Zur Beschwerdeberechtigung eines nicht sorgeberechtigten Elternteils bei einer familiengerichtlichen Genehmigung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme nach § 1631 b BGB.
Oberlandesgericht Karlsruhe 16. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - Beschluss

Geschäftsnummer: 16 WF 117/09

22. Juli 2009

In der Familiensache

wegen Genehmigung der Unterbringung des Kindes N., geb. am ... 1992; hier: einstw. Anordnung

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Mutter (M.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 30.06.2009 - 1 F 234/09 - wird verworfen.

2. Die Mutter trägt die Kosten (Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten und Auslagen) des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde der Mutter richtet sich gegen die familiengerichtliche Genehmigung der einstweiligen geschlossenen Unterbringung des Kindes N..

M. ist die Mutter der drei nichtehelichen Kinder T., geb. .. 1980, N., geb. . .... 1992, und X., geb. ... 1994. Vater des Kindes N. ist Herr J.; eine gemeinsame Sorgerechtserklärung wurde zu keinem Zeitpunkt abgegeben. Seit der Geburt des Kindes N. befand sich die Mutter im Mutter-Kind-Modell des Landkreises L.. N. wurde sodann in einer Pflegefamilie untergebracht.

Mit Beschluss vom 30.04.2002 entzog das Amtsgericht - Familiengericht L. der Mutter die elterliche Sorge für N. endgültig und übertrug sie auf Frau Rechtsanwältin B. .. als Vormund. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass N. an einer psychiatrischen Erkrankung und Behinderung leide, nämlich einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens .....sowie einer kombinierten Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen, visueller und auditiver Wahrnehmungsstörungen und einer Intelligenzminderung. Diese würden von der Mutter ebenso verleugnet wie der erhebliche alltägliche Betreuungsbedarf für N..

Seit 02.11.2001 befand sich N. in stationärer Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (bzw. einer Einrichtung für Behinderte)....... In einem Bericht ...... wurden bei N. eine leichte Intelligenzminderung, eine reaktive Bindungsstörung des Kindesalters sowie eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens und eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung diagnostiziert. Im Hinblick auf die räumliche Entfernung der.... (Klinik und des Heimes...) zur Vormünderin und der Tatsache, dass die Mutter praktisch nie... (dort)... erschien und N. keine Kontakte außerhalb der Einrichtung hatte, wurde die Vormundschaft an das Amtsgericht Mosbach abgegeben; dieses bestellte mit Beschluss vom 27.08.2008 Frau E.... zur neuen Vormünderin.

Mit einem undatierten Schreiben ....beantragte die Mutter die Wiedererlangung der elterlichen Sorge und das Besuchsrecht für N........ Eine Entscheidung ist noch nicht ergangen.

Mit Schreiben vom 08.06.2009, dem Frau E. als Vormund zustimmte .......beantragte ...(das Heim)... die Genehmigung folgender freiheitsentziehender Maßnahmen: bei Bedarf Abschluss der Eingangstür sowie Abschluss der Zimmertür nachts und .... tagsüber .... Zur Begründung wurde (u.a.) ausgeführt, in den letzten Monaten sei es zu Fremdgefährdungen gekommen, etwa körperliche Übergriffe auf Personen mit Würgen, Schlagen (mit einem Pokal auf den Kopf mit der Folge einer Gehirnerschütterung), Werfen mit Gegenständen und Möbelstücken, aktuell auch zu sexuell motivierten Übergriffen auf weibliche Personen. Das Amtsgericht hat nach persönlicher Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 30.06.2009 dem Betroffenen eine Verfahrenspflegerin bestellt, die Erhebung eines jugendpsychiatrischen Gutachtens angeordnet und im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung des Jugendlichen ..... einschließlich des zeitweiligen Einschlusses im Zimmer bis zum 10.08.2009 genehmigt. Gegen die vorläufige Unterbringung richtet sich der undatierte "Wiederspruch" der Mutter........

Die Mutter macht geltend, sie habe vor ein paar Wochen die Wiedererlangung des Sorgerechts beantragt. Sie habe den "eintrug das die wo das Aufhaltenbestimmung Recht hat, auf diesen wege N. für immer auser Verkehr setzen will." Sie sei am überlegen, ob sie das "Fehrnsehen" (RTL oder Sat. 1) einschalte.

Das Jugendamt hat in einer kurzen Stellungnahme ausgeführt, es sei bekannt, dass die Mutter zu keiner Zeit die Schwierigkeiten ihres Sohnes N. akzeptiert habe. Die Vormünderin hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es sehr gute Gründe dafür gebe, N. für die Nacht und bei Bedarf tagsüber in seinem Zimmer einzuschließen. Die Gründe seien im Einzelnen im Antrag vom 08.06.2009 aufgeführt. Die Mutter sei nicht in der Lage, dafür Sorge zu tragen, dass es N. gut gehe. Der derzeitige Kontakt N.s zur Mutter sei für N. sehr problematisch. Nicht haltbare Versprechungen und Wunschvorstellungen der Mutter ließen bei N. nur Enttäuschung zurück.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 70 m, 70 h, 70 g, 70 Abs. 1 Nr. 1 a), 1631 b BGB zwar statthaft, mangels Beschwerdeberechtigung der Mutter vorliegend aber nicht zulässig.

1. Ob eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme nach § 1631 b BGB, die das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassen hat, angefochten werden kann, ist umstritten. Teilweise wird vertreten, die familiengerichtliche Genehmigung nach § 1631 b BGB unterfalle den das Sorgerecht betreffenden Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, weshalb für die Anfechtung darauf beruhender einstweiliger Anordnungen nach § 621 g S. 2 ZPO die Regelungen der §§ 620 a bis 620 g ZPO entsprechende Anwendung fänden. Nach §§ 621 g S. 2, 620 c S. 1 ZPO komme eine Anfechtung aber nur dann in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erlassen worden sei; im Übrigen bestehe Unanfechtbarkeit, §§ 621 g S. 2, 620 c S. 2 ZPO. Insoweit stehe allein die Möglichkeit offen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 620 b Abs. 2 ZPO zu beantragen (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2004, 815; Jansen-Wick, FGG 3. Aufl., § 64 Rdn. 297). Andererseits wird vertreten, im Rahmen eines Verfahrens nach § 1631 b BGB stünde bei allen nicht verfahrensbeendigenden Entscheidungen des Familiengerichts die sofortige Beschwerde nach § 70 m FGG offen (Staudinger-Salgo, BGB Bearbeitung 2007, § 1631 b Rdn. 46; MüchKomm-Huber, BGB 5. Aufl., § 1631 b Rdn 20; Keidel-Kayser, FGG 15. Aufl., § 70 h Rdn. 15; Wille ZfJ 2002, 85; Affeldt FamRZ 2004, 1798 (ablehnende Anmerkung zu OLG Brandenburg aaO)). Diese Streitfrage braucht vorliegend indessen nicht abschließend geklärt zu werden.

Die angefochtene Entscheidung enthält eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Beschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben sei. Damit ist die sofortige Beschwerde hier jedenfalls als statthaft zu betrachten.

2. Eine statthafte sofortige Beschwerde ist indessen im Übrigen nur dann zulässig, wenn auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Vorliegend mangelt es aber an der Beschwerdeberechtigung der Mutter.

a) Eine Beschwerdeberechtigung der Mutter ergibt sich nicht aus § 70 m Abs. 2 FGG iVm § 70 d Abs. 1 Nr. 2 FGG. Als der Antrag auf Genehmigung der freiheitsentziehenden Maßnahmen beim Amtsgericht einging, lebte N. unstreitig nicht bei der Mutter, sondern bereits seit Jahren in ..(dem Heim).

b) §§ 57 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 FGG vermögen ebenfalls keine Beschwerdebefugnis der Mutter zu begründen, da sie nach § 57 Abs. 2 FGG auf die sofortige Beschwerde keine Anwendung finden, in isolierten Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Übrigen auch nicht auf Endentscheidungen des Familiengerichts, § 64 Abs. 3 S. 3 FGG (vgl. dazu BGH FamRZ 2005, 975; BGH FamRZ 2009, 220).

c) Auch nach der allgemeinen Regelung des § 20 FGG steht der Mutter vorliegend kein Beschwerderecht zu.

Nach § 20 Abs. 1 FGG steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt ist. Dies erfordert einen unmittelbaren Eingriff in ein im Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht des Beschwerdeführers. Dass er ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung haben mag, genügt hingegen nicht. Ebenso wenig genügt es, dass der Beschwerdeführer Träger des Elternrechts gem. Art. 6 Abs. 2 GG ist (vgl. BGH aaO).

In eigener Rechtstellung ist die Mutter nicht betroffen. Ein Eingriff in das Elternrecht der Beschwerdeführerin liegt nicht vor, da ihr die (gesamte) elterliche Sorge für N. bereits vor Eingang des Antrags nach § 1631 b BGB beim Amtsgericht entzogen worden war (im Ergebnis ebenso OLG Hamm FamRZ 2007, 1577).

Zwar wird überwiegend vertreten, dass in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch derjenige Elternteil, dem zuvor die elterliche Sorge entzogen worden war, grundsätzlich beschwerdebefugt ist, wenn er die erneute Übertragung des Sorgerechts auf sich begehrt (vgl. Jansen-Wick aaO Rdn. 167; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht 4. Aufl., § 621 e ZPO Rdn. 7; MünchKomm-Finger, ZPO 3. Aufl., § 621 e Rdn. 10; offen gelassen BGH FamRZ 2009, 220 unter Hinweis auf Jansen-Wick aaO). Ob dies auch für Verfahren nach § 1631 b BGB uneingeschränkt gilt, erscheint fraglich. Nun zählen Verfahren nach § 1631 b BGB zwar zu den Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. nur Zöller-Philippi, ZPO 27. Aufl., § 621 Rdn. 33 a), indessen regelt § 1631 b BGB nicht die Frage der elterlichen Sorge für ein Kind, sondern soll durch das Mittel der gerichtlichen Genehmigung gewährleisten, dass das Kind durch den Inhaber der elterlichen Sorge nicht in eine geschlossene Einrichtung verbracht wird, wenn bei sinnvoller Wahrnehmung des Erziehungsrechts eine Problemlösung auf weniger schwerwiegende Weise erreicht werden kann (cf. BT-Drucks. 8/2788; MünchKomm-Huber aaO Rdn. 1). Eine Einschränkung der elterlichen Sorge nach §§ 1666, 1666 a BGB kann damit verbunden sein, ist aber nicht zwingend. Wurde - wie hier - die elterliche Sorge bereits vor der Entscheidung nach § 1631 b BGB vollständig entzogen, kann der betroffene Elternteil gegen die Entziehung der elterlichen Sorge Beschwerde einlegen bzw. (jederzeit) einen Abänderungsantrag nach §§ 1696, 1666 BGB stellen. In diesen Verfahren wird die Frage der elterlichen Sorge an den strengen Voraussetzungen des § 1666 BGB gemessen, so dass das Elternrecht des betroffenen Elternteils ausreichend geschützt ist. Wird daneben nach der Entziehung der elterlichen Sorge ein Antrag nach § 1631 b BGB gestellt, so ist - wie hier - die Frage der elterlichen Sorge nicht Verfahrensgegenstand, schon gar nicht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung. Hier macht es keinen Sinn, wenn man dem nicht sorgeberechtigten Elternteil in erweiternder Auslegung des § 20 FGG ein Beschwerderecht mit dem Ziel der Wiedererlangung der elterlichen Sorge einräumen wollte. Denn dann müsste im Rahmen der einstweiligen Anordnung in zweiter Instanz erstmals die Frage der elterlichen Sorge geprüft werden.

Vorliegend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Eingang des Antrags nach § 1631 b BGB beim Amtsgericht einen Antrag auf Abänderung der Entziehung der elterlichen Sorge gestellt hat. Das Verfahren nach §§ 1696, 1666 BGB ist beim Amtsgericht noch rechtshängig. Jedenfalls in dieser Situation ist eine Beschwerdebefugnis der Mutter nicht geboten.

d) § 20 Abs. 2 FGG findet vorliegend schon deswegen keine Anwendung, da durch den angegriffenen Beschluss ein Antrag nicht zurückgewiesen wurde.

Damit ist die sofortige Beschwerde der Mutter im Ergebnis mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig.

3. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde wird lediglich ergänzend angemerkt, dass die Entscheidung des Amtsgerichts auch in der Sache zutreffend ist. Die Beschwerde der Mutter vermochte keine Gesichtspunkte aufzuzeigen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Anhaltspunkte für eine Rückübertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter sind bislang ebenfalls weder dargelegt noch ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a FGG, 131 KostO; die Beschwerde ist nicht nach § 131 Abs. 3 KostO gebührenfrei, da die Beschwerde, die die Schwierigkeiten N.s ignoriert, nicht im Interesse des Kindes eingelegt ist. Der Beschwerdewert ergibt sich aus §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.

Rechtsbeschwerde findet nicht statt (cf. BGH FamRZ 2003, 1551; Dose, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen 2. Aufl., Rdn. 184).

Ende der Entscheidung

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