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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 08.10.2004
Aktenzeichen: 16 WF 118/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1360 a Abs. 4
Eine persönliche Angelegenheit betrifft auch der Rechtsstreit, in welchem ein Ehegatte Unterhaltsansprüche eines aus einer früheren Ehe stammenden Kindes abwehren will.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

16 WF 118/04

Karlsruhe, 08. Oktober 2004

wegen Kindesunterhalts

hier: Prozesskostenhilfe

Beschluss

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss das Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 6. August 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe für eine Abänderungs- und Vollstreckungsabwehrklage gegen seine aus seiner ersten Ehe stammende Tochter versagt und ihn unter anderem auf einen Prozesskostenvorschuss seiner - zweiten - Ehefrau verwiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.) Die Ehefrau des Klägers ist, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 1360 a Abs. 4 BGB vorliegen, verpflichtet, diesem einen Prozesskostenvorschuss zu überlassen. Jedenfalls betrifft der von dem Kläger zu führende Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit im Sinne dieser Bestimmung.

Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage, wann ein Rechtsstreit als eine persönliche Angelegenheit betreffend bezeichnet werden kann, mehrfach Stellung genommen. Er hat die persönliche Angelegenheit bejaht für einen Rechtsstreit auf Auskunft, mit welcher ein Ehegatte die Auseinandersetzung des während der Ehe von den Eheleuten gemeinsam erarbeiteten Vermögens vorbereiten wollte; zu den persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten gehörten insbesondere diejenigen auf vermögenswerte Leistungen gerichteten Ansprüche, die ihre Wurzel in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten hätten. Die eheliche Lebensgemeinschaft sei eine umfassende, die auch die wirtschaftliche Existenz der Ehepartner umgreife. In dem gemeinsamen Einsatz der Ehegatten für die Sicherung dieser Existenz, wie er nach den Gegebenheiten der jeweiligen Ehe geboten sei, könne die persönliche Verbundenheit der Ehegatten zu einem wesentlichen Teil ihren Inhalt und ihre Gestaltung finden (BGHZ 31, 384, 386). Die Annahme einer persönlichen Angelegenheit hat er verneint für einen Rechtsstreit - ein Schiedsgerichtsverfahren -, in dem der Kläger sein Auseinandersetzungsguthaben nach seinem Ausschluss aus einer Gesellschaft verlangte, in welcher er persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter war (BGHZ 41, 104, 109). In beiden Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die Auffassung missbilligt, eine persönliche Angelegenheit könne schon dann angenommen werden, wenn wegen der Wichtigkeit und Bedeutung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs die wirtschaftliche und soziale Stellung des berechtigten Ehegatten in entscheidendem Maße beeinflusst werde. Denn bei einer so weiten Auslegung verlöre der Begriff der persönlichen Angelegenheit jede Begrenzung und Bestimmbarkeit. Für ein Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung hat der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, ob die Insolvenz im Wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen worden seien noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stünden (Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02 - FamRZ 2003, 1651). Ohne dass dies im Beschluss vom 24. Juli 2003 deutlich wird, greift der Bundesgerichtshof der Sache nach auf die Entscheidungen BGHZ 31, 384 und BGHZ 41, 104, 109 insoweit zurück, als er eine persönliche Angelegenheit nicht schon deshalb annimmt, weil das Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung ein Verfahren ist, welches die wirtschaftliche und soziale Stellung des berechtigten Ehegatten in entscheidendem Maße beeinflusst, einen in den genannten Entscheidungen bereits verworfenen Gesichtspunkt. Nach Bejahung der Frage, dass auch ein Insolvenzverfahren grundsätzlich unter den Begriff des Rechtsstreits - § 1360 a Abs. 4 S. 1 BGB - falle, greift er auf den Gesichtspunkt zurück, ob das Insolvenzverfahren im Zusammenhang steht mit den aus der Ehe erwachsenen persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen oder Beziehungen - nach früherer Wortwahl: seine Wurzel in der ehelichen Lebensgemeinschaft hat -, um dies für den Fall zu bejahen, dass die Verbindlichkeiten zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden oder aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung im Zusammenhang stehen. Auch wenn in dem Beschluss vom 24. Juli 2003 der Begriff der persönlichen Angelegenheit in Zusammenhang gebracht wird mit den aus der Ehe erwachsenen persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen und Beziehungen, besagt dies nicht, dass die Annahme einer persönlichen Angelegenheit auf die Rechtsstreitigkeiten beschränkt ist, welche diesen Zusammenhang haben. Eine persönliche Angelegenheit kann auch dann vorliegen, wenn der Rechtsstreit in sonstiger Weise "eine genügend enge Verbindung zur Person des betreffenden Ehegatten hat" (BGHZ 41, 112 unter cc). Damit schließt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2003 weder den Rechtsstreit mit einem Dritten noch einen Rechtsstreit aus, in dem es um Verbindlichkeiten geht, die vor der Ehe begründet worden sind. Für diesen bleibt die Einordnung als persönliche Angelegenheit offen. Oder anders: Aus einer Gesamtschau der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nicht entnommen werden, bei einem Rechtsstreit aus einem Rechtsverhältnis mit einem Dritten setze die Annahme einer persönlichen Angelegenheit voraus, dass Ansprüche sich aus der Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft des Ehegatten ergeben müssten, gegen den der Prozesskostenvorschussanspruch geltend gemacht wird (so aber unzutreffend bereits OLG Düsseldorf, B.v. 01. Dezember 1983 - 10 U 102/83 - FamRZ 1984, 388). Eine Beschränkung solcher Art ist auch aus dem Wortlaut "persönliche Angelegenheit" nicht herauszulesen. Es muss deshalb bei Rechtsstreitigkeiten aus Rechtsverhältnissen mit Dritten die Frage, ob eine persönliche Angelegenheit vorliegt, unabhängig davon geprüft werden, welche Beziehung das Rechtsverhältnis oder der geltend zu machende oder abzuwehrende Anspruch zu der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem auf Prozesskostenvorschuss in Anspruch genommenen Ehegatten hat.

Der Streit um den Unterhalt einer Person gehört zu deren persönlichen Angelegenheiten. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits in einem Beschluss vom 03. Juni 1953 - IV ZB 39/53 - NJW 1953, 1546 aus Anlass der Auslegung des § 74 EheG in der bis zum Gleichberechtigungsgesetz geltenden Fassung ausgeführt. War nach § 74 a.F. EheG vom Vormundschaftsgericht die Sorge für die Person des Kindes der Mutter übertragen worden, erfasste jene auch das Recht, das Kind bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu vertreten. Betrachte man den Unterhaltsanspruch rein als Anspruch auf Zahlung einer Geldrente, dann gehöre seine Verwaltung zwar in das Gebiet der Vermögensfürsorge. Wollte man ihn aber ausschließlich diesem Gebiet zurechnen, dann würde man nicht dem eigentlichen Wesen des Anspruchs gerecht werden. Der Unterhaltsanspruch solle nicht dazu dienen, das Vermögen des Kindes zu vermehren. Zweck der für den Unterhalt gezahlten Geldmittel sei es nicht, angesammelt und als Vermögen des Kindes erhalten zu werden. Der Unterhaltsanspruch diene seiner wesenseigenen Zweckbestimmung nach dazu, die Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Kindes zu ermöglichen. Seinem Zweck nach sei der Unterhaltsanspruch ausschließlich auf den Bereich der Sorge für die Person des Kindes gerichtet. Hierauf hat dann zu Recht das OLG Braunschweig in einem Urteil vom 28. August 1958 - 2 U 106/58 - NJW 1958, 1728 hingewiesen und den Rechtsstreit um den Unterhaltsanspruch der Ehegatten als persönliche Angelegenheit bezeichnet, ohne dass es auf die eheliche Lebensgemeinschaft, aus der der Anspruch herrührt, abstellen musste. Das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig hat dann folgerichtig der Bundesgerichtshof in BGHZ 41, 105, 112 zustimmend zur Kenntnis genommen und "eine genügend enge Verbindung zur Person des betreffenden Ehegatten" als bei einer Unterhaltsklage vorliegend bezeichnet -- ohne darauf abzustellen, dass das zustimmend zitierte OLG Braunschweig nicht einen Rechtsstreit mit einem Dritten, sondern einen solchen unter den Ehegatten selbst zu beurteilen hatte. Mit vorstehenden Erwägungen lässt sich allerdings allein begründen, dass eine persönliche Angelegenheit dann vorliegt, wenn Unterhalt gegen einen Dritten geltend gemacht wird, während im vorliegenden Fall die Unterhaltslast eines Ehegatten in Streit geraten ist, es also darum geht, einen gegen den Ehegatten von einem Dritten, seinem Kind aus einer früheren Ehe, gerichteten Unterhaltsanspruch abzuwehren. Rein gedanklich wäre es möglich, den Rechtsstreit des Unterhaltsgläubigers als dessen persönliche Angelegenheit anzusehen, den selben Rechtsstreit aus der Sicht des Unterhaltsschuldners als allein seine wirtschaftlichen Belange betreffend zu bezeichnen. Indessen erwächst auch die Unterhaltslast aus dem Verwandtschaftsverhältnis oder aus der bestehenden oder aufgelösten Ehe und erhält von daher ihre enge Beziehung zur Person des Unterhaltsschuldners. Einen Rechtsstreit um die Unterhaltslast als allein die wirtschaftlichen Belange des Unterhaltsschuldners betreffend anzusehen, würde der Verbindung des Unterhaltsschuldners aus einer bestehenden oder früheren Ehe oder der verwandtschaftlichen Verbindung des Unterhaltsschuldners zu dem Unterhaltsgläubiger nicht genügend Rechnung tragen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung hat man deshalb auch nicht gezögert, Rechtsstreitigkeiten, die ihre Wurzeln in der verwandtschaftlichen Beziehung oder der Ehe haben, auch dann als die Person betreffend anzusehen, wenn sie nicht um der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse willen geführt werden: etwa die Klage der Ehefrau gegenüber ihrem früheren Ehemann auf Erstattung der durch die Zustimmung zum sogenannten Realsplitting entstandenen Steuern (OLG Hamm, B.v. 16. Juni 1988, 9 WF 209/88 - FamRZ 1989, 277); oder die Rechtsverteidigung des aus geschiedener Ehe wegen Zugewinnausgleichs in Anspruch genommenen Ehegatten (OLG Koblenz, B.v. 06. Januar 1986 - 13 WF 1515/85 - FamRZ 1986, 466).

2.) Die Ehefrau des Klägers hat ihn deshalb mit einem Prozesskostenvorschuss auszustatten, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies ist - ausreichendes Einkommen oder Vermögen der Ehefrau unterstellt - der Fall. Offen bleibt allerdings, ob der Ehefrau des Klägers auch wirtschaftlich die Zahlung des Prozesskostenvorschusses zugemutet werden kann. Der Kläger hatte Gelegenheit, zu dieser Frage vorzutragen. Er hat ausdrücklich davon Abstand genommen, die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Ehefrau darzustellen.

Ende der Entscheidung

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