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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: 16 WF 123/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 124 Nr. 4
ZPO § 127
Haben rückständige Raten zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 4 ZPO geführt, kann noch im Beschwerdeverfahren eine Zahlung aller rückständigen Raten nachgeholt werden.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Beschluss

16 WF 123/01

Karlsruhe, 12. Dezember 2001

wegen Prozesskostenhilfe

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 23. April 2001 aufgehoben.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger gemäß § 124 Nr. 4 ZPO die dem Antragsgegner bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben, nachdem dieser länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Rückstand geraten war.

Nach Erlass des angefochtenen Beschlusses hat der Antragsgegner alle Raten bezahlt bis einschließlich Dezember 2001, nämlich: Scheckzahlung am 11. Mai 2001 über 90 DM (Raten für Dezember 2000 bis Februar 2001); Überweisung am 24. Juli 2001 über 150 DM (Raten für März 2001 bis Juli 2001); Überweisung am 09. Oktober 2001 über 150 DM (Raten für August 2001 bis Dezember 2001). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nachträglich weggefallen. Die zwischen zeitliche Zahlung rückständiger Raten ist auch im Beschwerdeverfahren noch zu berücksichtigen (vgl. OLG Zweibrücken, OLGR Zweibrücken 2000, 422).

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